Beschluss vom 16. Januar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.147
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Sachverhalt:
A. Am 4. Januar 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung
gegen A. und B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss
Art. 305bis StGB (Akten BA, pag. 01-00-0001). Am 5. Januar 2012 forderte
sie die Bank C. AG auf, ihr Informationen zu den von dieser zuvor im Rah-
men einer Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom
10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terro-
rismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG;
SR 955.0) angezeigten Bankverbindungen zu übermitteln und ihr die dazu-
gehörigen Bankunterlagen zu übermitteln (Akten BA, pag. 07-00-0001 ff.).
Am 10. Januar 2012 liess die Bundesanwaltschaft am Domizil von A. sowie
in den Geschäftsräumlichkeiten der von A. geführten D. GmbH eine Haus-
durchsuchung vornehmen und umfangreiche Unterlagen sicherstellen (Ak-
ten BA, pag. 08-01-0001 ff.).
B. Mit Eingabe vom 13. März 2012 liess A. die Bundesanwaltschaft ein erstes
Mal ersuchen, den gegen ihn bestehenden Tatverdacht genau zu benen-
nen (Akten BA, pag. 16-02-001 f.). Am 19. März 2012 wiederholte A. sein
diesbezügliches Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 16-
02-0008 f.). Mit Schreiben vom 28. März 2012 teilte die Bundesanwalt-
schaft A. mit, der Tatverdacht stütze sich auf die MROS-Meldung vom
3. Januar 2012 und sei in der Eröffnungsverfügung hinreichend umschrie-
ben. Sie stellte in Aussicht, die konkreten Vorwürfe im Rahmen der ersten
Einvernahme von A. detailliert zu konkretisieren. Es bestehe zum derzeiti-
gen Zeitpunkt kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht (Akten BA, pag. 16-
02-010 f.). Am 16. Mai 2012 wurde A. von der Bundesanwaltschaft ein ers-
tes Mal als beschuldigte Person einvernommen (Akten BA, pag. 13-01-
0003 ff.). Nach Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte A. die Bundesan-
waltschaft am 25. Juni 2012 erneut um Verdeutlichung und Konkretisierung
des von ihr behaupteten Tatverdachts (Akten BA, pag. 16-02-0027 ff.). Auf
das hierzu ergangene Antwortschreiben der Bundesanwaltschaft vom
5. Juli 2012 (Akten BA, pag. 16-02-0030 f.) hin formulierte A. am
9. Juli 2012 erneut ein Ersuchen um Umschreibung konkreter Verdachts-
elemente (Akten BA, pag. 16-02-0032 ff.). Die Bundesanwaltschaft verwies
hierauf am 13. Juli 2012 lediglich auf ihre bisher ergangenen Schreiben
(Akten BA, pag. 16-02-0035). Nach weiterer Korrespondenz in dieser An-
gelegenheit setzte A. der Bundesanwaltschaft am 3. September 2012 Frist
bis 10. September 2012 zur Eröffnung der konkreten Tatverdachtsmomen-
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te, andernfalls er eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erheben werde (Akten BA, pag. 16-02-0048 f.).
C. Mit Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom
17. September 2012 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen einen rechtsgenüglichen Tatverdacht bezüglich
der erhobenen Vorwürfe der Geldwäscherei, Unterstützung einer kriminellen Organisation,
Terrorfinanzierung etc. zu formulieren.
2. Wenn sich die Bundesanwaltschaft dazu nicht in der Lage erweisen sollte, sei sie anzu-
weisen, das Verfahren umgehend zur Einstellung zu bringen.
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 schliesst die Bun-
desanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit
Replik vom 16. Oktober 2012 ersucht A. nochmals, seinen gestellten Be-
schwerdeanträgen zu entsprechen (act. 7). Mit Eingabe vom 23. Okto-
ber 2012 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine
Beschwerdeduplik (act. 9). A. wurde hierüber am 25. Oktober 2012 in
Kenntnis gesetzt (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde gerügt
werden können namentlich auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); wobei die Beschwerde diesfalls an
keine Frist gebunden ist (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und damit als Partei der
gegen ihn geführten Untersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) wirft der
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Beschwerdegegnerin vor, bezüglich der ihm gegenüber erhobenen Vorwür-
fe bisher keinen rechtsgenüglichen Tatverdacht formuliert zu haben. Er
sieht darin in inhaltlicher Hinsicht eine Rechtsverweigerung und in zeitlicher
Hinsicht eine Rechtsverzögerung (vgl. act. 1, Ziff. 7, S. 4). Diesbezügliche
Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle jedoch, liegt in jeder Weige-
rung einer Behörde, eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, naturgemäss
immer auch eine Verzögerung. Sinngemäss rügt er die Verletzung seines
Anspruchs, möglichst rasch und umfassend über die gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2], Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, Art. 32
Abs. 2 Satz 1 BV und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist der Be-
schwerdeführer hinreichend zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach der angeführten verfassungsrechtlichen Norm hat jede angeklagte
Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen
sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden ("innerhalb mög-
lichst kurzer Frist" gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK; "unverzüglich" gemäss
Art. 14 Abs. 3 lit. a UNO-Pakt II). Auch wenn erst nach der Untersuchung
feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht
werden, rechtfertigt dies nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrich-
tung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich
nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand
der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von sei-
nem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht
vorbereiten kann. Es sind ihm daher die ihm zur Last gelegten Taten und
die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig)
stützen, bekanntzugeben, ohne dass indessen bereits notwendigerweise
die Beweismittel genannt werden müssten (vgl. hierzu BGE 119 Ib 12 E. 5c
S. 18; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am
Rhein 2009, Art. 6 EMRK N. 282 in fine mit Hinweis). Indirekt ist mit diesen
Ausführungen auch gesagt, dass sich die Dichte der zu vermittelnden In-
formationen nach dem jeweiligen Verfahrensstand richtet bzw. dass sich
mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit auch die Unterrichtung
durch die Strafbehörde entsprechend zu verdichten hat (TPF 2005 180
E. 4.2 S. 184 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.4 vom 27. April 2005, E. 4.2 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung genügt es demgegenüber zu Beginn des Verfahrens im
Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, wenn dem Beschuldigten die Einleitung
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einer Untersuchung und deren Gegenstand bekanntgegeben werden. Auch
im weiteren Verlauf der Untersuchung – in der Regel anlässlich der persön-
lichen Einvernahme – ist eine kurze Orientierung über die vorgeworfene
Tat hinreichend. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über
die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und recht-
lichen Gründe, auf welche sich die Vorwürfe stützen, muss indessen erst
nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Die Anforderungen an die Un-
terrichtung dürfen daher zu Beginn der Untersuchung nicht überspannt
werden (siehe BGE 119 Ib 12 E. 5c S. 19).
Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft haben – seit dessen Inkrafttreten
am 1. Januar 2011 – gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldig-
te Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen
Sprache darauf hinzuweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet
worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. In-
formationen zur Beweislage zu Lasten der beschuldigten Person müssen
gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO demgegenüber keine gegeben wer-
den (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.54 vom 21. Septem-
ber 2011, E. 2.2.1. m.w.H.). Bestand und Umfang des Anspruchs auf Ak-
teneinsicht richten sich nach den Bestimmungen der Art. 101 f. und 108
StPO.
2.2 Vergleicht man Art. 32 Abs. 2 BV Satz 1 mit Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, so
knüpft dieser die Information der angeklagten Person nicht an ein Ereignis
– nämlich an die erste Einvernahme – sondern verlangt diese nur "mög-
lichst rasch" (bzw. "innert möglichst kurzer Frist" gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK oder "unverzüglich" gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a UNO-Pakt II). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch der "angeklagten Person" gemäss
Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV nicht erst mit der Anklageerhebung nach
Art. 324 ff. StPO, sondern im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens oder
der Einleitung eines staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens (VEST,
St. Galler Kommentar, 2. Aufl., 2008, Art. 32 BV N. 23; siehe auch MÜL-
LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 991 f.
m.w.H.). Im Falle einer länger dauernden Untersuchung ohne Einvernahme
der beschuldigten Person (vorliegend erfolgte diese erst mehr als drei Mo-
nate nach Durchführung der ersten Zwangsmassnahmen) kann der An-
spruch auf Information somit schon vor dieser ersten Einvernahme entste-
hen. Diese Fragestellung warf in der Praxis bisher offenbar keine wesentli-
chen Probleme auf (vgl. hierzu FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 EMRK
N. 285 m.w.H.). Die Lehre hat sich mit dieser auch noch nicht beschäftigt,
sondern fokussiert sich ganz auf die erste Einvernahme sowie auf die Fra-
ge der späteren Wiederholungspflicht (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Ba-
- 6 -
sel 2011, Art. 158 StPO N. 10 ff., 21 f.; GODENZI, Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 158
StPO N. 20 ff.; VERNIORY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 11 ss ad
art. 158 CPP; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale
[CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 e segg. ad art. 158
CPP). Dies wohl in der Annahme, die erste Einvernahme erfolge immer
umgehend nach Eröffnung der Ermittlungen bzw. der Untersuchung. Dass
es eben auch andere Konstellationen gibt, zeigt der vorliegende wie auch
andere Fälle mit komplexer Struktur eindrücklich. Wann in einem solchen
Fall die Information zu erfolgen hat, ist in Auslegung des Begriffs "möglichst
rasch" aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Falles und des Verfah-
rensstandes im konkreten Einzelfall zu ermitteln.
Weiter unterscheidet sich der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV und
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, als in der BV von "erhobenen Beschuldigungen"
die Rede ist, in der StPO dann von "Straftaten", die Gegenstand des Ver-
fahrens bilden. Die Lehre geht auf die Frage, ob darin allenfalls ein Unter-
schied liegt, nicht ein (GODENZI, a.a.O., Art. 158 StPO N. 3 f.; VERNIORY,
a.a.O., n° 2 s ad art. 158 CPP; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gal-
len 2009, Art. 158 StPO N. 8). Vielmehr ist davon auszugehen, dass hin-
sichtlich Art und Inhalt der Information zwischen dem verfassungs- und
konventionsgeschützten Anspruch und dem Anspruch nach Art. 158 StPO
kein Unterschied besteht.
2.3 Der Hinweis im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO, welche strafrechtlich
relevanten Vorwürfe der beschuldigten Person gegenüber erhoben werden,
muss möglichst eingehend und präzise sein. Ein lediglich oberflächlicher
Hinweis genügt diesbezüglich nicht, es müssen der beschuldigten Person
vielmehr (auch hinsichtlich der zeitlichen und örtlichen Umstände) bestimm-
te Handlungen vorgeworfen werden (siehe hierzu bereits den Beschluss
des Bundesstrafgerichts BB.2011.54 vom 21. September 2011, E. 2.2.1
m.w.H.). Die Information muss hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumständen so-
weit konkretisiert sein, dass die betroffene Person den gegen sie gerichte-
ten Vorwurf grosso modo erfassen und sich entsprechend verteidigen kann
(SCHMID, a.a.O., Art. 158 StPO N. 8; interessant VERNIORY, a.a.O., n° 14 ad
art. 158 CPP). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der ganze Verfahrens-
gegenstand präsentiert, sondern lediglich "auf den Tisch" gelegt werden
muss, was Gegenstand der Einvernahme bildet (siehe hierzu die Darstel-
lung bei KELLER, Die neue schweizerische StPO: Formalisierung und Effi-
zienz – bleibt die materielle Wahrheit auf der Strecke?, ZStrR 129/2011,
S. 229 ff., 240 f. m.w.H.). Diese Überlegungen lassen sich auf die erste
Einvernahme übertragen, nicht aber auf das umfassende (und unter Um-
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ständen eben später einsetzende) Recht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BV;
diese Informationen müssen alle Vorwürfe enthalten.
Dass die Behörde die Beweislage nicht aufdecken muss (siehe oben
E. 2.1), ist auch in der Lehre unbestritten (GODENZI, a.a.O., Art. 158 StPO
N. 22; SCHMID, a.a.O., Art. 158 N. 9). Dieser Standpunkt erweist sich je-
doch gerade bei komplexen Delikten als häufig theoretischer Natur, weil in
solchen Fällen mit einer konkreten Information über den Verfahrensge-
genstand auch Rückschlüsse über den Wissensstand der Behörde und
damit häufig indirekt auch über Beweismittel bzw. deren Ergebnisse zuläs-
sig werden.
3.
3.1 Dem in französischer Sprache ausgestellten und anlässlich der ersten poli-
zeilichen Intervention an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ausgehändigten Hausdurchsuchungsbefehl ist sinngemäss zu entnehmen,
dass gegen diesen eine Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwä-
scherei gemäss Art. 305bis StGB geführt werde. Mit kurzer Begründung
wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht,
ab 2005 insbesondere mittels der Gesellschaften D. GmbH und der
E. GmbH in der Schweiz sowie vorwiegend im Ausland Vermögenswerte
krimineller Herkunft gewaschen zu haben (siehe u. a. Akten BA, pag. 08-
01-0008 ff.). Am 16. März 2012 sandte die Beschwerdegegnerin Rechts-
anwalt Bruno Steiner, dem inzwischen neu beigezogenen Vertreter des
Beschwerdeführers, die Eröffnungsverfügung zu, in welcher festgehalten
wird, dass der Beschwerdeführer und B. im Verdacht stünden, im Zeitraum
zwischen 2005 und 2011 auf Schweizer Bankkonten mit Betäubungsmittel-
handelsgeschäften zwischen der USA, Westafrika und dem Libanon in
Verbindung stehende Vermögenswerte gewaschen zu haben (Akten BA,
pag. 01-00-0001, 16-02-0004 ff.). Zu Beginn der ersten Einvernahme des
Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 wurde diesem von der Beschwerde-
gegnerin eröffnet, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verdachts
der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB eingeleitet worden sei (Akten
BA, pag. 13-01-0003). Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Einver-
nahme weiter mitgeteilt, es bestünden im damals aktuellen Verfahrenssta-
dium konkrete Verdachtsmomente wonach er, möglicherweise als Mitglied
einer Bande oder Verbrechensorganisation, die Konten der D. GmbH und
der E. GmbH, unter dem Deckmantel eines Gebrauchtwagenhandels mit
Westafrika, verwendet habe, um die Ermittlung der Herkunft von Vermö-
genswerten zu vereiteln, die u. a. aus einem internationalen Betäubungs-
mittelhandel herrühren und die zum Teil dafür bestimmt seien, die Hisbollah
- 8 -
finanziell zu unterstützen (Akten BA, pag. 13-01-0004). Befragt wurde der
Beschwerdeführer hauptsächlich zur Geschäftstätigkeit der D. GmbH (Ak-
ten BA, pag. 13-01-0007 ff.). Am 29. Mai 2012 wurden dem Beschwerde-
führer die eingescannten Verfahrensakten zugestellt (Akten BA, pag. 16-
02-022). In Beantwortung der verschiedenen Ersuchen des Beschwerde-
führers um Konkretisierung des Tatverdachts, fasste die Beschwerdegeg-
nerin in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2012 den Verfahrensgegenstand
nochmals in gleicher Weise zusammen wie anlässlich der Einvernahme
(Akten BA, pag. 16-02-0030) und verwies in der Folge lediglich aufs das
bisher Aufgeführte (Akten BA, pag. 16-02-0035). Im Rahmen der Be-
schwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin den bereits ange-
führten Verfahrensgegenstand (act. 4, S. 2) und lieferte diesbezüglich eine
kurze Würdigung ihrer vorläufigen Erkenntnisse (act. 4, S. 2).
3.2
3.2.1 Angesichts dieser Ausführungen erweist sich der vorab vom Beschwerde-
führer an die Adresse der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, sie zitie-
re jeweils die einschlägigen Artikel des StGB, bezüglich derer ermittelt wer-
de ("Mehr nicht."; act. 1, Ziff. 2, S. 3), als offensichtlich aktenwidrig. Dem
Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich der ersten polizeilichen Inter-
vention der Gegenstand des Strafverfahrens in kurzer Form zur Kenntnis
gebracht. Die dem Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme mitgeteil-
te Umschreibung des Verfahrensgegenstandes erweist sich zudem in in-
haltlicher Hinsicht bereits etwas umfangreicher, spricht die Beschwerde-
gegnerin beispielsweise nunmehr nicht mehr nur pauschal von Vermö-
genswerten krimineller Herkunft", sondern benennt sie als "aus internatio-
nalem Betäubungsmittel herrührend". Es kann nach dem Gesagten keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer über den Gegenstand des
Verfahrens im Dunkeln gelassen worden sein soll. Sofern der Beschwerde-
führer die fehlende Dichte der ihm gegenüber abgegebenen Informationen
rügt, ist – wie von ihm im Rahmen seiner Replik selbst – zu differenzieren
zwischen dem Anfangsverdacht per 4. Januar 2012 sowie dem Tatverdacht
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. dem von ihm als solchem
benannten "Tatverdacht nach Durchführung der fishing expedition".
3.2.2 Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde nämlich rügt,
es habe zu Beginn der vorliegenden Untersuchung an einem Tatverdacht
gefehlt (act. 7, lit. B, S. 2 ff.), ist er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu
hören. Gestützt auf die seinerzeitige Verdachtslage eröffnete die Be-
schwerdegegnerin am 4. Januar 2012 das Strafverfahren und schritt am
10. Januar 2012 zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Unterla-
gen. Obwohl er in dem ihm am 10. Januar 2012 persönlich ausgehändigten
- 9 -
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Akten BA, pag. 08-01-
0008 ff.) sowie den ihm bzw. seiner Ehefrau ausgehändigten Durchsu-
chungs- und Beschlagnahmeprotokollen (Akten BA, pag. 08-01-0013 ff.,
08-01-0022 ff.) auf die Möglichkeit der Siegelung (Akten BA, pag. 08-01-
0009) bzw. der Beschwerde gegen die erfolgten Beschlagnahmen (Akten
BA, pag. 08-01-0014, 08-01-0023) hingewiesen wurde, legte er – trotz be-
reits zu jenem Zeitpunkt anwesender anwaltlicher Vertretung (siehe Akten
BA, pag. 08-01-0021) – keinerlei Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel ein. Eine
nachträgliche Überprüfung der Verdachtslage im Januar 2012 in Bezug auf
die damals erfolgten Zwangsmassnahmen erweist sich als unzulässig.
3.2.3 Angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums erweist sich des Weiteren
Art und Umfang der dem Beschwerdeführer abgegebenen Informationen,
was den Gegenstand des Verfahrens betrifft, im Lichte der eingangs ange-
führten Praxis als ausreichend. Diesbezüglich anzumerken ist auch, dass
sich zusätzliche Details zum Gegenstand der Untersuchung aus den dem
Beschwerdeführer anlässlich der ersten Einvernahme gestellten Fragen
(zur Tätigkeit seiner Gesellschaften, zu verschiedenen Geschäftsvorgän-
gen und beteiligten Personen) ergeben. Die entsprechenden Informationen
und der mehrfach mitgeteilte Verfahrensgegenstand sollten es dem Be-
schwerdeführer ohne Weiteres erlauben, sich ein hinreichend präzises Bild
über den Gegenstand der gegen ihn geführten Untersuchung machen zu
können. Die von ihm im Rahmen seiner Replik beispielhaft angeführten
Fragen bzw. deren Klärung ist dem weiteren Fortgang der Untersuchung
vorbehalten, wobei eine solch umfassende und präzise Umschreibung des
Untersuchungsgegenstandes naturgemäss erst nach weiterer Klärung des
Sachverhalts durch Erhebung von relevanten Beweismitteln und entspre-
chend abgeschlossener Untersuchung erfolgen kann. Vor diesem Hinter-
grund wird die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich noch
nicht abgeschlossene Auswertung der im Januar 2012 beschlagnahmten
Unterlagen hinsichtlich der Verdachtslage und allenfalls hinsichtlich des
Verfahrensgegenstandes allenfalls zu einer Verdichtung der Verdachtslage,
allenfalls zu einer Entlastung des Beschwerdeführers führen. In Überein-
stimmung mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers unter unzulässiger
Bestreitung des Anfangsverdachts die momentane Arbeit der Beschwerde-
gegnerin als "fishing expedition" zu bezeichnen, kann nach dem Gesagten
nicht angehen. Mangels entsprechendem Anfechtungsobjekt nicht zu prü-
fen ist die Frage, ob die aktuelle Beweislage die Fortdauer der vom Be-
schwerdeführer gerügten Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermag
oder nicht.
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3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist
abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 17. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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