Beschluss vom 16. April 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.166
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Sachverhalt:
A. Im Jahr 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Be-
schuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung
gemäss Art. 111 ff. StGB sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe in
verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (vgl. act. 1.2, S. 2). Mit
Verfügung vom 28. Februar 2008 wurde das Verfahren gegen A. in sachli-
cher Hinsicht auf den Tatbestand der Beteiligung an bzw. der Unterstüt-
zung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgedehnt
(Akten BA, pag. 01-00-0001). Am 5. März 2008 verfügte die Bundesanwalt-
schaft die Ausdehnung auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs-
mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121), und zwar rückwirkend auf den 27. Februar 2008 (sic!; Akten
BA, pag. 01-00-0003). Am 8. September 2009 kam die Bundesanwaltschaft
zum Schluss, dass zwischen dem Sachverhalt "Tötungsversuch mittels
Sprengstoff" und dem Sachverhalt "Organisierte Kriminalität/Betäubungs-
mittelhandel" kein ersichtlicher Sachzusammenhang bestehe, wobei in ei-
nem nächsten Schritt dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt be-
schränkt auf den Komplex "Tötungsversuch mittels Sprengstoff" ein Antrag
auf Eröffnung der Voruntersuchung gestellt werden bzw. gegen einzelne
Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens geprüft werden könne. Aus
diesem Grund trennte sie die Ermittlungen gegen A. und Mitbeteiligte we-
gen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation und
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG vom Ermittlungsverfahren
[hinsichtlich Tötungsversuch mittels Sprengstoff] ab und führte dieses se-
parat weiter (Akten BA, pag. 01-00-0018 ff.). Den Ausführungen von A. zu-
folge erfolgte ihm gegenüber jedoch bereits am 1. September 2009 die
Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der versuchten Tötung
und der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (vgl.
act. 1, S. 8). Die entsprechende Verfügung der Bundesanwaltschaft befin-
det sich – soweit ersichtlich – nicht in den vorliegenden Verfahrensakten.
B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 zeigte Advokat Dieter Gysin (nachfol-
gend "Gysin") der Bundesanwaltschaft an, er vertrete im Ermittlungsverfah-
ren die Interessen des Beschuldigten A. (Akten BA, pag. 16-02-0004), und
reichte in der Folge eine entsprechende Vollmacht ein (Akten BA, pag. 16-
02-0015). Mit Gesuch vom 12. Juni 2008 beantragte A., es sei ihm wegen
Bedürftigkeit die amtliche Verteidigung durch Gysin zu bewilligen (Akten
BA, pag. 16-02-0057 ff.). Am 11. November 2008 ernannte die Bundesan-
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waltschaft Gysin mit Wirkung ab 12. Juni 2008 zum amtlichen Verteidiger
von A. (Akten BA, pag. 16-02-0139).
C. Am 29. März 2010 liess Gysin der Bundesanwaltschaft im Sinne eines Ge-
suchs um Ausrichtung einer Akontozahlung zwei Zwischenabrechnungen
zukommen. Die eine betraf seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im
Rahmen des Strafverfahrens, die andere seine Bemühungen zu Gunsten
der B. AG, einer von A. kontrollierten Gesellschaft (Akten BA, pag. 16-02-
0464). Hinsichtlich der als amtlicher Verteidiger erbrachten Leistungen
hiess die Bundesanwaltschaft am 13. April 2010 das Gesuch gut und be-
vorschusste Gysin an das zu erwartende amtliche Honorar einen Betrag
von Fr. 22'200.-- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.--; Ak-
ten BA, pag. 16-02-0498; vgl. auch act. 1.5). Eine Übernahme der mit den
Aufwendungen von Gysin für die Gesellschaft B. AG entstandenen Kosten
lehnte die Bundesanwaltschaft vorerst ab (Akten BA, pag. 16-02-0647 f.).
Am 22. Oktober 2010 hielt der verfahrensleitende Staatsanwalt gegenüber
Gysin grundsätzlich an diesem Standpunkt fest, erklärte sich aber "bereit,
ohne präjudizielle Wirkung und im Sinne einer einvernehmlichen Lösung,
einer teilweisen Übernahme der Rechnung Nr. 2475 [Bemühungen für die
B. AG; siehe act. 1.7] im Betrag von Fr. 8'000.-- zuzustimmen (Akten BA,
pag. 16-02-0667 f.; act. 1.6). Nachdem sich Gysin nach Rücksprache mit A.
damit einverstanden erklärte (Akten BA, pag. 16-02-0669), bevorschusste
die Bundesanwaltschaft Gysin an das zu erwartende amtliche Honorar ei-
nen Betrag von Fr. 8'000.-- (ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 220.--), "mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Höhe dieser Akonto-
zahlung in keiner Weise die Höhe der Entschädigung präjudiziert, welche
bei Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde festzusetzen
sein wird" (Akten BA, pag. 16-02-0670 f.; vgl. auch act. 1.5). Auf entspre-
chendes Ersuchen hin entrichtete die Bundesanwaltschaft am 1. Dezem-
ber 2010 Gysin für dessen Bemühungen im Strafverfahren an das zu er-
wartende amtliche Honorar eine Akontozahlung von Fr. 15'000.-- (ausge-
hend von einem Stundenansatz von Fr. 220.--; Akten BA, pag. 16-02-
0686 f.; vgl. auch act. 1.5).
D. Im Hinblick auf die vorgesehene Einstellung des Verfahrens forderte die
Bundesanwaltschaft A. auf, allfällige Ansprüche im Sinne von Art. 429
StPO zu beziffern und zu belegen (Akten BA, pag. 16-02-0722). Mit Einga-
be vom 31. Januar 2012 stellte A. die folgenden Forderungen:
Fr. 62'611.45 für die anwaltliche Verteidigung im Strafverfahren (nach Ab-
zug der beiden Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 22'200.-- und
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Fr. 15'000.--), Fr. 35'691.20 für notwendigen Mehraufwand im Zusammen-
hang mit der Führung der Geschäfte des Beschuldigten, insbesondere der
B. AG (nach Abzug der Akontozahlung von Fr. 8'000.--), Fr. 550'000.-- als
Ersatz des Schadens aus dem zwangsweisen Verkauf des Unterbaurechts
auf der Liegenschaft in Z., Fr. 39'422.-- als Ersatz des Schadens aus der
Beschlagnahmung und Verwertung des Fahrzeugs "C." und Fr. 100'000.--
als Genugtuung (act. 1.3). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die
Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen A. ein und ordnete in
Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung an, der Verteidiger von A., Gysin,
werde, nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen, noch mit
Fr. 48'994.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt (act. 1.2). Hierbei be-
rücksichtigte die Bundesanwaltschaft lediglich den Aufwand des Verteidi-
gers für das Strafverfahren (zu einem Stundenansatz von Fr. 280.--),
brachte vom entsprechenden Betrag die drei Akontozahlungen in Abzug
und verweigerte dem vormals Beschuldigten jegliche Entschädigung für
den geltend gemachten Mehraufwand für die B. AG.
E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Oktober 2012 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes
(act. 1):
"1. Es sei Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012 aufzuhe-
ben, und es sei dem Beschwerdeführer für die durch das Strafverfahren entstandenen An-
waltskosten eine Entschädigung von Fr. 101'302.65 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei Ziffer 3 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2012
aufzuheben und die Sache an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. (…)"
In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 schliesst die Bundes-
anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Im
Rahmen seiner Replik vom 23. November 2012 beantragt A., die Be-
schwerde im Sinne der gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen (act. 6),
und macht für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 4'045.25 geltend (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. act. 6.1). Die
Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 27. November 2012 zur Kennt-
nisnahme zugestellt (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der
Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit
(lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge
und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der
Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der vorgängig von ihm be-
antragten Entschädigung grundsätzlich ohne weiteres zur Be-
schwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2). Angesichts des eingangs
geschilderten Sachverhalts drängen sich an dieser Stelle jedoch allgemei-
ne Ausführungen zu Inhalt und Tragweite des Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
auf.
2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die die beschuldigte Person, wenn
sie ganz oder teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie
eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die in diesem Sinne zu
erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der
frei gewählten Verteidigung (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver-
einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1329) und nur einer
solchen, nicht jedoch einer amtlichen Verteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1
S. 206 mit Hinweis auf WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel
2011, Art. 429 StPO N. 12; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 429 StPO N. 7; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 4;
siehe auch MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta-
rio, Zürich/St. Gallen 2010, n. 5 ad art. 429 CPP).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören zu den Auslagen und
damit zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche grund-
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sätzlich vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches das Verfahren geführt
hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem An-
waltstarif des Bundes entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die
Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am En-
de des Verfahrens festlegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gegen einen solchen
Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde füh-
ren (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädi-
gung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen der amtlichen Vertei-
digung. Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteter-
weise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten
betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der
Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das
der amtlichen Verteidigung zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemes-
sen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom
7. Mai 2012, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtspre-
chung).
Wird der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO infol-
ge deren Bedürftigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt, so können ihr
gar keine Kosten für die Tätigkeit der amtlichen Verteidigung erwachsen,
welche sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO am Ende des Verfahrens
als Schaden geltend machen könnte. Die Entschädigung wird grundsätzlich
vom Staat getragen. Darüber hinaus ist die amtliche Verteidigung unter
Vorbehalt der Bestimmung des Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nicht befugt, von
der von ihr vertretenen bedürftigen Person eine zusätzliche Entschädigung
zu verlangen (BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 und 3; Urteil
des Bundesgerichts 6B_17/2008 vom 7. März 2008, E. 2.2; RUCKSTUHL,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135 StPO N. 1; LIEBER, Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 135 StPO N. 23; HARARI/ALIBERTI, Commentaire romand, Bâle 2011,
n° 19 ad art. 135 CPP; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 751; FELLMANN, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 149).
2.3 Im vorliegenden Fall trat Gysin ab 27. Februar 2008 zunächst als frei ge-
wählter Verteidiger des Beschwerdeführers auf. Mit Wirkung ab 12. Ju-
ni 2008 wirkte Gysin dann als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
am Verfahren mit. Dies blieb offenbar auch bis zum Abschluss des Straf-
verfahrens der Fall, nachdem sich den Akten diesbezüglich nichts anderes
entnehmen lässt. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen
der angefochtenen Verfügung die Ansprüche des Beschwerdeführers auf
Ersatz der ihm aus der Tätigkeit der frei gewählten Verteidigung vom
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27. Februar 2008 bis 12. Juni 2008 erwachsenen Kosten (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO), die Ansprüche des amtlichen Verteidigers auf Entschädigung
für seine Bemühungen ab 12. Juni 2008 (Art. 135 StPO) sowie offenbar
auch die im Namen der B. AG geltend gemachten Ansprüche (bei welchen
es sich – wenn überhaupt – um solche im Sinne des Art. 434 StPO handeln
dürfte) allesamt über eine Entschädigung des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO abgewickelt und fälschlicherweise sowohl in
materieller als auch in formeller Hinsicht gleich behandelt. Inkonsequenter-
weise hat die Beschwerdegegnerin diese Entschädigung dann insgesamt
Gysin zugesprochen, was nur für den Posten Entschädigung der amtlichen
Verteidigung korrekt wäre. In der Folge fehlt es beispielsweise dem nun vor
der Beschwerdekammer auftretenden Beschwerdeführer an der Legitimati-
on zur Beschwerdeführung, soweit sie die angeblich zu tief bemessene
Entschädigung von Gysin als amtlichem Verteidiger betrifft. Inwiefern er be-
rechtigt ist, Ersatz für die zu Gunsten der B. AG getätigten Aufwendungen
zu verlangen, ist auch nicht ohne weiteres klar. Den Akten kann zudem
auch nicht entnommen werden, ob allenfalls auch schon anlässlich der am
1. September 2009 erfolgten Teileinstellung über allfällige Entschädigungs-
ansprüche befunden worden ist.
Ausgehend von den unzutreffenden rechtlichen Grundlagen der verschie-
denen zur Diskussion stehenden Ansprüche, erweist sich auch die Bemes-
sung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung als
rechtsfehlerhaft. So richten sich die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung bzw. der freigesprochenen beschuldigten Person für die von ihr frei
gewählte Verteidigung nicht nach dem zwischen ihr und der verteidigten
Partei vereinbarten Honorar (vgl. act. 1.3, S. 8, bzw. act. 1.2, S. 3), sondern
nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) sowie der hierzu ergangenen Pra-
xis (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8
vom 2. März 2012, E. 4.2).
3. Nachdem sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abwick-
lung der Entschädigungsfragen als fehlerhaft erweist, die vorhandenen Ak-
ten eine abschliessende Regelung dieser Fragen nicht erlauben und über
die Ansprüche einzelner Anspruchsberechtigter wie dem amtlichen Vertei-
diger selbst bzw. allfälligen Drittpersonen gegenüber erstinstanzlich in for-
mell korrekter Weise noch gar nicht entschieden wurde, ist die Beschwerde
in dem Sinne gutzuheissen, als Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung auf-
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zuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 BStKR).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die-
se richtet sich nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stun-
denaufwand (act. 6.1; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR), welcher an-
gemessen erscheint. Mit Blick auf die erwähnte Praxis (siehe oben E. 2.3 in
fine) ist der geltend gemachte Stundenansatz jedoch auf Fr. 230.-- herab-
zusetzen. Für die als Auslagen in Rechnung gestellten Kopien können zu-
dem nur 50 Rappen pro Kopie vergütet werden (Art. 13 Abs. 2 lit. e
BStKR). In Berücksichtigung dieser Kürzungen beläuft sich die zu entrich-
tenden Parteientschädigung auf Fr. 3'010.05 (inkl. Auslagen und MwSt.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'010.05 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 17. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Dieter Gysin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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