Beschluss vom 3. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person
bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.34
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Sachverhalt:
A. Am 30. August 2011 stellte B. bei der Kantonspolizei Bern gegen ihre
Nachbarn A. und C. Strafantrag. Anlässlich der polizeilichen Befragung
machte sie geltend, sie sei am Abend des 1. August 2011 durch den von
den Nachbargrundstücken herrührenden Lärm und dem dort abgefeuerten
Feuerwerk gestört worden. Ausgelöst durch Angstzustände habe sie Herz-
krämpfe erlitten und durch die lauten Knaller habe sie Schmerzen im linken
Ohr verspürt. Des Rauchs wegen habe sie die ganze Nacht erbrechen
müssen. Am 12. September 2011 wurde A. von der Kantonspolizei Bern
zur Sache befragt.
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (act. 3) eröffnete die Bundesanwalt-
schaft gegen A. und C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ge-
fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
(Art. 224 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB),
vereinigte das Verfahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der
Bundesbehörden und stellte es sogleich ein. Die Einstellung des Verfah-
rens gegen A. begründete die Bundesanwaltschaft mit dem Umstand, dass
ein von diesem vorgelegter Verbindungsnachweis der Swisscom belege,
dass A. sich zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht am Tatort aufgehalten ha-
be. Mit Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 StPO verzichtete die Bundesanwalt-
schaft darauf, A. eine Entschädigung bzw. eine Genugtuung zuzusprechen.
C. Hierauf gelangte A. am 18. März 2012 mit "Beschwerde nach Art. 393 ff.
StPO" an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und hielt fest,
seiner Meinung nach sei eine Entschädigung und Genugtuung gerechtfer-
tigt, "und zwar nicht zu Kosten der Allgemeinheit, sondern des Tatbestan-
des einer ungerechtfertigten Anzeige" (act. 1). Nachdem die Beschwerde-
kammer A. unter Hinweis auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO
zur Einreichung einer genügend begründeten Beschwerde einlud, machte
dieser mit Eingabe vom 24. März 2012 nebst einer Entschädigung für Ar-
beitszeitverlust und Umtriebe in der Höhe von Fr. 280.-- eine Genugtuung
"infolge Anzeige ohne Strafbestand" in der Höhe von Fr. 600.-- geltend
(act. 5). Die Beschwerdekammer ersuchte hierauf am 27. März 2012 die
Bundesanwaltschaft, ihr die Verfahrensakten einzureichen (act. 6), verzich-
tete im Übrigen aber auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der
Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit
(lit. c).
1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der
Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung der anlässlich der Einver-
nahme vom 12. September 2011 von ihm beantragten Entschädigung ohne
weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. u. a. den Beschluss des
Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011, E. 1.2). Die übri-
gen Eintretensvoraussetzungen geben nach der erfolgten Verbesserung
der Beschwerdeschrift zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie
gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen-
dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Ent-
schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe-
sondere bei Freiheitsentzug (lit. c).
2.1.1 Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO entschädigt werden Lohn- und Er-
werbseinbussen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteili-
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gung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie auch die durch
das Verfahren verursachten Reisekosten. Dabei sind nur Schäden zu er-
setzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verur-
sacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbussen
sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden, wobei schadensmindernde
Aktivitäten anzurechnen sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BK.2011.16 vom 17. April 2012, E. 2.2; BK.2011.8 vom 2. September 2011,
E. 2.2.1; jeweils m.w.H.).
2.1.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli-
chen Verhältnissen. Hauptbeispiel einer solchen Persönlichkeitsverletzung
ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug (vgl. zur Bemes-
sung einer Genugtuungsleistung den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.1 m.w.H.). Die Regel von Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO betrifft primär rechtmässig angeordnete Zwangsmass-
nahmen. Genugtuungen können jedoch auch durch andere Verfahrens-
handlungen ausgelöst werden. Zu denken ist an persönlichkeitsverletzende
Mitteilungen von Strafbehörden an die Medien (vgl. SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1817).
2.2 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen
oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person ge-
ringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung nimmt einen
bereits vor Inkrafttreten der StPO weit verbreiteten Grundsatz auf, wonach
nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige
Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhand-
lung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (Bot-
schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1330; siehe auch SCHMID, a.a.O., N. 1823; GRIESSER,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 430 StPO N. 14; WEHRENBERG/BERNHARD, Bas-
ler Kommentar, Basel 2011, Art. 430 StPO N. 18 f.).
2.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu einer 45 Minuten dauernden
Einvernahme bei der Polizei vorgeladen. Weiter wurde er am 1. Novem-
ber 2011 während 10 Minuten telefonisch zu seinen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen befragt. Zwangsmassnahmen hatte er im Verlaufe des Verfah-
rens keine zu erdulden. Auf den Beizug eines Vertreters hat er verzichtet.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenspos-
tens "Arbeitszeitverlust und Umtriebe" hat er es unterlassen, zu dessen
Substantiierung irgendwelche konkreten Angaben zu machen oder seine
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finanzielle Einbusse durch Einreichung von Unterlagen zu dokumentieren
und zu beweisen. Sein Begehren um Ausrichtung einer entsprechenden
Entschädigung ist daher abzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nur zweimal kurz (einmal
davon telefonisch) befragt worden ist, dürfte er – wenn überhaupt – ledig-
lich geringfügige finanzielle Nachteile erlitten haben, hinsichtlich welcher
kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschädigung besteht.
2.4 Für die Ausrichtung einer Genugtuungsleistung in der Höhe von Fr. 600.--
allein aufgrund der ungerechtfertigten Anzeige besteht ebenso kein Anlass.
Nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.1.2) lösen nur schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzungen einen Genugtuungsanspruch aus. Vorliegend
musste der Beschwerdeführer keinerlei Zwangsmassnahmen über sich er-
gehen lassen. Anderweitige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer durch
das gegen ihn gerichtete und nach kurzer Dauer auch wieder eingestellte
Verfahren schwerwiegend in seiner Persönlichkeit betroffen sein sollte, sind
in den Akten keine ersichtlich und werden von diesem auch nicht geltend
gemacht.
2.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO
e contrario) abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 3. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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