Beschluss vom 23. Mai 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
C., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.36
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. November 2011 gegen die
D. AG einen Strafbefehl erliess, worin A. namentlich als Empfänger von
Bestechungszahlungen genannt wurde (act. 2, S. 2);
- A. mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen B. und C., beides Staatsanwälte
des Bundes ein Ausstandsgesuch stellt (act.1);
- A. in dieser Eingabe zudem beantragt, es seien alle Verfahrenshandlun-
gen, an welchen B. und seine Kollegen beteiligt waren, insbesondere die
Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vom 8. Februar
2012, aufzuheben, eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei
dem Gesuchsteller umgehend vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren
(act. 1, S. 2);
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 auf
Abweisung des Gesuches schliesst, soweit darauf eingetreten werden kön-
ne (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 29. März 2012 an seinen gestellten Anträgen festhält
(act. 4), was der Bundesanwaltschaft am 30. März 2012 zur Kenntnisnah-
me mitgeteilt wurde (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer
Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne
Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Aus-
standsgrund Kenntnis hat;
- der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch seine na-
mentliche Nennung im Strafbefehl vom 22. November 2011 begründet sieht
(act. 1 und act. 4);
- er von dieser Nennung bereits seit längerer Zeit Kenntnis hat; er sich je-
doch erst aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts, worin in der namentlichen Nennung von mutmasslichen Be-
stechungsgeldempfängern für ihre Verfahren eine Befangenheit der betrof-
fenen Staatsanwälte des Bundes erblickt wurde (Entscheid des Bundes-
- 3 -
strafgerichts BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14. Februar 2012), zur
Stellung des Ausstandsgesuches veranlasst sah;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen
nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler
Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen);
- vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnis-
nahme der namentlichen Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom
22. November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren
ist;
- das Begehren um Akteneinsicht, bzw. deren Verweigerung bereits beim
Bundesverwaltungsgericht hängig ist und eine mögliche Beschwerde bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 396 StPO
ohnehin verspätet erfolgt wäre (act. 1.2);
- nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 23. Mai 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann,
- B., Staatsanwalt des Bundes,
- C., Staatsanwalt des Bundes,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy