Beschluss vom 3. August 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schmidli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.4
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. seit dem 16. Dezember 2004 ein
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Sich-bestechen-lassen
(Art. 322quater StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), das in
der Folge auf die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der
Veruntreuung (Art. 138 StGB), der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254
StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und der Widerhand-
lungen gegen Einreisevorschriften (Art. 23 Abs. 2 ANAG und Art. 116 AUG)
ausgedehnt wurde.
B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das
Verfahren bezüglich Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Amts-
missbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB)
ein, wobei eine Kostenausscheidung bezüglich der Kosten, welche auf die
eingestellten Verfahrensteile, und derjenigen, welche auf die nicht einge-
stellten Verfahrensteile entfielen, nicht erfolgte (act. 1.2).
C. Nachdem seitens der Bundesanwaltschaft am 18. August 2009 gegen A.
der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben worden war
(act. 1.9), verurteilte der Einzelrichter am Bundesstrafgericht diesen mit
Entscheid vom 12. Mai 2010 wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt
(Art. 317 StGB) und wegen mehrfachen Sich-bestechen-lassens
(Art. 322quater StGB). Auf die Anklage wegen Widerhandlung gegen das
ANAG wurde nicht eingetreten, bezüglich verschiedener Vorwürfe der voll-
endeten und versuchten Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und
des Sich-bestechen-lassens (Art. 322quater StGB) wurde A. freigespro-
chen. Der Verteidiger von A. wurde für die amtliche Verteidigung mit
Fr. 67'000.-- entschädigt und A. dazu verpflichtet, im Umfang von
Fr. 15'000.-- Ersatz zu leisten, falls er später dazu imstande sei. A. persön-
lich wurde keine Entschädigung zugesprochen, weder für materiellen noch
immateriellen Schaden (act. 1.3, S. 60). Das Urteil des Einzelrichters ist in
Rechtskraft erwachsen (act. 1.4).
D. Mit Gesuch vom 18. November 2011 beantragte der Verteidiger von A. bei
der Bundesanwaltschaft unter anderem eine Anwaltsentschädigung von
Fr. 17'130.-- inkl. MWST für die mit der Verfügung der Bundesanwaltschaft
vom 15. Februar 2010 (act. 1.2) eingestellten Verfahrensteile (act. 1.5). Mit
Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Bundesanwaltschaft mit, sie
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könne über das Entschädigungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht befin-
den (act. 1.6).
E. Gegen das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2011
richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche durch den Verteidiger von
A. Eingabe vom 3. Januar 2012 (act. 1) erhoben wurde. Mit Schreiben vom
10. Januar 2012 beantragte die Bundesanwaltschaft die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und verzichtete auf
eine weitergehende Stellungnahme (act. 3).
Im Übrigen wird auf die Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten
Unterlagen, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägun-
gen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Schreiben der Be-
schwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011, welches beim Verteidiger des
Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 einging, und mit welchem auf
dessen Entschädigungsbegehren vom 18. November 2011 mangels Zu-
ständigkeit nicht eingetreten wurde (act. 1.6). Mithin liegt ein taugliches An-
fechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter im einge-
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stellten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (act. 1.2) bzw. als Ge-
schädigter durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde
legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht einge-
reicht.
1.3 Die Beschwerdegegnerin trat mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2011
auf das Entschädigungsbegehren nicht ein mit der Begründung, in der An-
gelegenheit sei eine Anklage beim zuständigen Gericht erhoben worden,
und mit der Einreichung einer Anklageschrift sei einzig das zuständige Ge-
richt "befugt, verfahrensabschliessend über die Regelung der Kostenfolge
zu befinden". Die Beschwerdegegnerin macht bei ihrer Begründung keine
Unterscheidung zwischen Sachverhalten bzw. Tatbeständen, welche zur
Anklage gebracht wurden und solchen, für welche dies nicht der Fall ist,
bzw. für welche das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wie es vorlie-
gend geschehen ist (act. 1.2). Die Beschwerdegegnerin ist offenbar der
Meinung, dass unter der früheren Bundesstrafprozessordnung (Bundesge-
setz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, SR 312.0) bei
einer teilweisen Einstellung eines Ermittlungsverfahrens die Kosten für die
eingestellten Verfahrensteile in diejenigen für nicht eingestellte Verfah-
rensteile verschoben würden, d.h. dass bei einer Anklage, die nur Teile ei-
nes Ermittlungsverfahrens umfasste, das Gericht, welches die zur Anklage
gebrachten Verfahrensteile beurteilte, auch über die Kosten der nicht von
der Anklage umfassten Verfahrensteile des Ermittlungsverfahrens zu befin-
den hatte. Dies lässt sich zumindest der Einstellungsverfügung vom
15. Februar 2010 entnehmen, wo unter Zuhilfenahme eines unzutreffenden
Zitats behauptet wird, die Bundesanwaltschaft habe bei Teileinstellung
nicht über die Kostenliquidation zu befinden, und es sei der Richter – ge-
meint ist der Richter, bei welchem Anklage erhoben wurde – welcher im
Anschluss an die Hauptverhandlung über die Entschädigung – gemeint ist
offenbar auch die Entschädigung bezüglich der eingestellten Verfahrenstei-
le – zu befinden habe (act. 1.2, S. 6).
Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungs-
folgen haben sich mit der Einführung der Strafprozessordnung in dem Sin-
ne verändert, als die Bundesanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
nicht nur über die Kostenausscheidung und -verlegung, sondern – mit Aus-
nahme der Zivilklagen (Art. 320 Abs. 3 StPO) – auch über die Entschädi-
gung an den Beschuldigten und andere Verfahrensbeteiligte zu befinden
hat (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 und 4 StPO), was unter der Bun-
desstrafprozessordnung (BStP) nicht der Fall war; nach Art. 122
Abs. 3 BStP reichte der Beschuldigte sein Entschädigungsgesuch zwar bei
der Bundesanwaltschaft ein. Diese leitete es zum Entscheid jedoch an die
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Beschwerdekammer weiter, und stellte dabei lediglich einen Antrag. Heute
entscheidet die Bundesanwaltschaft erstinstanzlich über die Entschädigun-
gen, und die Beschwerdekammer befasst sich mit Entschädigungsgesu-
chen lediglich zweitinstanzlich, auf entsprechende Beschwerde hin. Eine
unterschiedliche Zuständigkeit für Entschädigungsgesuche aus Gesamt-
einstellungen bzw. Teileinstellungen bestand jedoch unter der BStP nicht,
so wenig wie sie unter der StPO bestehen. Allerdings konnte es unter der
BStP, und kann es unter der StPO vorkommen, dass zur Beurteilung des
"verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens" (Art. 122 Abs. 1 BStP) oder
der Frage, ob der Beschuldigte "rechtswidrig und schuldhaft" (Art. 426
Abs. 2 StPO) das Verfahren verursacht hat, der Entscheid des anklagebe-
urteilenden Richters für die Entschädigungsfrage eine Grundlage bildet. In
solchen Fällen ist das die Teileinstellung betreffende Entschädigungsver-
fahren zu sistieren, bis der rechtskräftige Entscheid dieses Richters vor-
liegt.
1.4 Im vorliegenden Fall erfolgte mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom
15. Februar 2010, also noch unter der Herrschaft der BStP, eine Teilein-
stellung. Gemäss dem Dispositiv dieser Verfügung wurden keine Kosten
ausgeschieden, und bezüglich der Entschädigung des Beschuldigten ist in
diesem Dispositiv – korrekterweise – nichts enthalten (act. 1.2, S. 7). Der
Beschuldigte und heutige Beschwerdeführer hatte jedoch gemäss
Art. 122 BStP die Möglichkeit, ein Entschädigungsbegehren bei der Bun-
desanwaltschaft zuhanden der Beschwerdekammer zu stellen. Eine Frist,
innert welcher ein solches Begehren gestellt werden musste, sah die BStP
nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Entschä-
digung weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StPO am 1. Januar 2011,
noch im Zeitpunkt der Geltendmachung, am 18. November 2011 (act. 1.5),
verwirkt bzw. verjährt war. Diese Sichtweise lässt sich einerseits gestützt
auf das Prinzip des milderen Rechts, und andererseits in Analogie zu
Art. 435 StPO, welcher für Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen
eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht, rechtfertigen.
1.5 Es bleibt die Frage, welche Behörde zur Beurteilung des konkret in Frage
stehenden Entschädigungsgesuches zuständig ist. Bereits festgestellt wur-
de, dass die Zuständigkeit des anklagebeurteilenden Richters nicht gege-
ben ist, wie dieser es vorliegendenfalls auch ausdrücklich festgehalten hat
(act. 1.3, S. 52, Ziff. 7.1.1 am Ende). Es verbleiben also zwei Alternativen,
nämlich das Vorgehen nach BStP, wo die Einreichung bei der Bundesan-
waltschaft erfolgte, und diese das Gesuch mit Antrag an die Beschwerde-
kammer – als einzige Instanz – zum Entscheid weiterleitete, oder das Vor-
gehen in Analogie zur StPO, welche dem Beschuldigten zwei Instanzen,
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die Bundesanwaltschaft und – auf Beschwerde hin – die Beschwerdekam-
mer zur Verfügung stellt. Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt,
erweist sich das neue Recht bezüglich der Anzahl der zur Verfügung ste-
henden Beurteilungsinstanzen als das günstigere. Das vorliegende Ent-
schädigungsbegehren ist deshalb in erster Instanz durch die Bundesan-
waltschaft zu beurteilen. Diese wird dabei die Aufwendungen des Verteidi-
gers in Aufwendungen, welche die eingestellten Sachverhalte und Tatbe-
stände betreffen, und diejenigen, welche die angeklagten Sachverhalte
betreffen, aufzuteilen haben. Ausserdem wird sie beurteilen müssen, ob
der Beschwerdeführer die Untersuchung bezüglich der eingestellten Ver-
fahren durch sein Verhalten, insbesondere durch die Begehung der Delikte,
für die er verurteilt wurde, rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426
Abs. 2 StPO). Gegen den Entscheid der Bundesanwaltschaft steht dem
Beschwerdeführer anschliessend die Beschwerde an die Beschwerde-
kammer offen. Kein anderes Resultat ergäbe sich, wenn man auf die vor-
liegende Situation die Übergangsbestimmungen der StPO (Art. 448 ff.
StPO) anwenden würde: betrachtete man diese als ein im Zeitpunkt des In-
krafttretens der StPO hängiges Verfahren, so wäre neues Recht anwend-
bar (Art. 448 Abs. 1 StPO); würde der Entschädigungsentscheid als selb-
ständiger nachträglicher Entscheid angesehen, so wäre die nach neuem
Gesetz erste Instanz zuständig (Art. 451 StPO), also die Bundesanwalt-
schaft.
Der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011 ent-
haltene Entscheid betreffend der Zuständigkeit zur Beurteilung des Ent-
schädigungsgesuches ist aufzuheben und diese ist anzuweisen, das Ent-
schädigungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 ma-
teriell zu behandeln.
2. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
3. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und
ausgewiesenen Aufwand bemessen. Vorliegend erscheint eine pauschale
Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 20. Dezember 2011 wird aufge-
hoben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, das Entschädigungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 18. November 2011 materiell zu be-
handeln.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä-
digung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
Bellinzona, 3. August 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan Schmidli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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