Beschluss vom 27. Juni 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Postfach 2720, 6500 Bellinzona
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2012.80
Nebenverfahren: BP.2012.30
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Sachverhalt:
A. Im u. a. gegen A. geführten Strafverfahren wegen des Verdachts der Betei-
ligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) wur-
den diesem direkt und indirekt zugerechnete Vermögenswerte und Gelder
beschlagnahmt und Grundbuchsperren errichtet. Mit Urteil SK.2011.5 vom
21. März 2012 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die A.
vorgeworfenen Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März 1997
betreffend, als verjährt, sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und
erklärte ihn bezüglich der Unterstützung einer kriminellen Organisation für
schuldig. Im selben Urteil verfügte die Strafkammer hinsichtlich A. die Auf-
rechterhaltung der Beschlagnahme von Fr. 507'038.80 zwecks Deckung
der Verfahrenskosten und die Freigabe der restlichen beschlagnahmten
Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft (act. 5.4).
B. B., die Ehefrau von A., verfügt über ein bis 1. Juli 2012 befristetes Kaufs-
recht an den Grundstücken StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3
Grundbuch Z. Mit Eingabe vom 27. April 2012 gelangte A. an die Straf-
kammer und beantragte dieser, es sei aus den beschlagnahmten Vermö-
genswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.-- zuzüglich Zins von jährlich
3.25% ab 1. Januar 2008 zwecks Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaf-
ten StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3 Grundbuch Z. (Aus-
übung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007
zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtig-
te/Erwerberin) freizugeben (act. 1.1). In der Folge reichte A. mit insgesamt
vier Eingaben der Strafkammer weitere Unterlagen zu seinem Ersuchen ein
bzw. ergänzte dieses inhaltlich (act. 1.2 – 1.5). Mit Beschluss SN.2012.16
vom 1. Juni 2012 wies die Strafkammer das Gesuch ab und auferlegte A.
die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.--
(act. 1.6).
C. Hiergegen erhob A. am 8. Juni 2012 bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. Der Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Juni 2012 sei aufzuhe-
ben, und es sei aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag von Fr. 3'874'000.--
zuzüglich Zins von jährlich 3.25% ab 1. Januar 2008 (ausmachend Fr. 4'474'251.75) zwecks
Tilgung des Kaufpreises der Liegenschaften StWE 1, StWE 2 und Miteigentumsanteil Nr. 3
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Grundbuch Z. (Ausübung des Kaufsrechts gemäss Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007
zwischen C. als Eigentümer/Verkäufer und B. als Kaufsberechtigte/Erwerberin) zuzüglich
Unterhalt (Fr. 61'417.82) und Spesen (Fr. 52'154.06) freizugeben.
2. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der Beschwerdeführer sich Ersatzmassnahmen im
Zusammenhang mit der Freigabe der Vermögenswerte (z.B. Verfügungssperren auf den
betreffenden Stockwerkeinheiten etc.) nicht widersetzt.
3. Fürsprecher Michele Naef sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger im Be-
schwerdeverfahren zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
Die Bundesanwaltschaft teilte am 13. Juni 2012 mit, sie verzichte auf eine
Stellungnahme, und verwies inhaltlich vollumfänglich auf ihre bereits am
14. Mai 2012 der Strafkammer unterbreitete Vernehmlassung (vgl. act. 3).
Avvocato Michele Rusca teilte als Vertreter von B. am 14. Juni 2012 mit,
seine Klientin als durch eine Verfahrenshandlung beschwerte Dritte im Sin-
ne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verzichte angesichts der Dringlichkeit der
Angelegenheit auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens, bekräftige aber ihr Interesse am Abschluss des für
sie vorteilhaften Immobiliengeschäfts (act. 4). Die Strafkammer schliesst in
ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei (act. 5). Die eingegangenen Beschwerde-
antworten wurden den Beteiligten am 22. Juni 2012 wechselseitig zur
Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun-
gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht
des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide –
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach
den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde be-
rechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder
welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Bot-
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schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die grundsätzliche Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses blieb von
den Parteien unbestritten (vgl. zur Problematik TPF 2011 107 E. 1.3.2;
GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168 ff.) und dürfte angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zweifelhaft sein. Demzu-
folge unterliegen Entscheide der Strafkammer, die einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken können, der Beschwerde nach den Be-
stimmungen der Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; in diesem Sinne bereits GUI-
DON, a.a.O., N. 185). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten bewirkt
gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen nicht wie-
der gutzumachenden Nachteil (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts
1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 1.1. m.w.H.), weshalb vorliegend
ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und
Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263
Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 2.5.1) oder einzuziehen sind
(Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; zu den Voraussetzungen einer solchen Einzie-
hungsbeschlagnahme siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.145 vom 23. Februar 2012, E. 2.1). Gemäss Art. 1 der gestützt
auf Art. 266 Abs. 6 StPO erlassenen Verordnung vom 3. Dezember 2010
über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057; nachfol-
gend "Anlageverordnung") sind beschlagnahmte Vermögenswerte mög-
lichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen.
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2.2 Der Beschwerdeführer bezweckte mit der Freigabe der beschlagnahmten
Gelder, seiner Ehefrau finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit
diese das ihr gestützt auf den mit C. abgeschlossenen Vertrag vom 17. Au-
gust 2007 (Beilage zu act. 1.3) zustehende Kaufsrecht an den eingangs
erwähnten Grundstücken ausüben könne. Angesichts des vertraglich fixier-
ten Kaufpreises und des aktuellen Marktwertes der Immobilien handle es
sich um ein lohnendes Geschäft. Im Falle einer Verweigerung der Freigabe
würde dem Ehepaar A. und B. ein erheblicher Schaden entstehen (act. 1.1,
S. 2). Um die im Strafverfahren bestehenden Interessen an einer Einzie-
hung nicht zu gefährden, bestünde die Möglichkeit einer Beschlagnahme
der fraglichen Grundstücke (act. 1.1, S. 2). Die Vorinstanz wies das Ersu-
chen des Beschwerdeführers u. a. mit der Begründung ab, dass die Immo-
bilien keine genügend sicheren Vermögensanlagen darstellten (act. 1.6,
S. 4 f.).
2.3 Im Ergebnis liefe das Begehren des Beschwerdeführers darauf hinaus, mit
Beschlag belegte flüssige Mittel in mit Beschlag zu belegende Grundstücke
umzutauschen. Flüssige Mittel können ohne Weiteres sicher, werterhaltend
und ertragbringend im Sinne von Art. 1 der Anlageverordnung angelegt
werden, insbesondere in Anlagen bei Banken mit Staatsgarantie, wie die
meisten Kantonalbanken. Im Gegensatz dazu unterliegen Grundstücke
teilweise erheblichen Wertschwankungen, und zudem verursacht der Un-
terhalt von Liegenschaften finanziellen Aufwand (diesbezüglich zu beach-
ten ist, dass die gegenständlichen Liegenschaften aufgrund von deren La-
ge in einem Rutschgebiet offenbar sogar einen erhöhten Unterhaltsbedarf
aufweisen; vgl. den erwähnten Kaufsrechtsvertrag vom 17. August 2007
und die Liegenschaftsschätzung der E. GmbH vom 15. Mai 2012, Beilagen
zu act. 1.3). Inwiefern durch das beabsichtigte Geschäft weiterer Ertrag ge-
neriert würde, bleibt letztlich ebenso unklar. Insgesamt erweist sich die vor-
liegend beabsichtigte Umwandlung von sichergestelltem Geld in Immobilien
als nicht den Anforderungen der Anlageverordnung entsprechend.
2.4 Allein angesichts dieser Umstände erweist sich der Entscheid der Vorin-
stanz als korrekt. Somit spielt es auch keine Rolle mehr, dass die Ehefrau
des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz im angefochtenen Be-
schluss vorgezeichnet (act. 1.6, S. 5) – zwischenzeitlich offenbar einen an-
deren Weg zur Finanzierung des Geschäfts gefunden hat (vgl. die Eingabe
ihres Vertreters Avvocato D. an die Vorinstanz vom 11. Juni 2012, act. 5.1),
weshalb es nunmehr am Motiv der mit vorliegender Beschwerde ersuchten
Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte fehlt. Die Beschwerde ist
dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
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3.
3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Die beschuldigte Person hat unter
den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Ver-
teidigung. Diese Voraussetzungen knüpfen im Wesentlichen an die bisheri-
ge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der un-
entgeltlichen Rechtspflege an (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts
1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2). Es obliegt somit grundsätzlich
dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse um-
fassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege
über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben ha-
ben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder man-
gels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller
der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation
nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten
Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen
Verhältnisse ergeben (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju-
li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt-
liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; RUCK-
STUHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 132 StPO N. 30). Die Be-
schwerdeinstanz ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selber zu-
ständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung,
auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Strafverfahren selbst amtlich
verteidigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012,
E. 2.3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch bzw. dem dazugehören-
den Formular (BP.2012.30, act. 3.1) im Wesentlichen geltend, all sein Ver-
mögen sei aktuell durch die Strafbehörden blockiert. Ausgabenseitig habe
er die Krankenversicherungsprämien seit ca. vier Jahren, die Steuern seit
2004 nicht mehr bezahlt; die geschuldeten Beträge werden jedoch nicht
substantiiert. Bei den wenigen bezifferten Ausgabenposten handelt es sich
um die Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wobei der vom
Beschwerdeführer hierfür angegebene Betrag von Fr. 115.-- nicht mit der
beigefügten Prämienrechnung für ein Jahr über Fr. 86.20 übereinstimmt.
Weiter veranschlagt der Beschwerdeführer Fr. 150.-- unter dem Titel Fahr-
spesen (Arbeitsweg), wobei ihm als Pensioniertem keine solchen Kosten
mehr anfallen dürften bzw. kein diesem "Arbeitsweg" entsprechendes Ar-
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beitseinkommen angegeben wird. Auf Seiten der Einkünfte deklariert der
Beschwerdeführer ein monatliches Renteneinkommen in der Höhe von
Fr. 2'590.--. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau sind
den Unterlagen keine Angaben zu entnehmen. Zumindest auf Vermögens-
seite zu berücksichtigen wäre hier das vorliegend in Frage stehende Kaufs-
recht, dem offenbar ein nicht unerheblicher Vermögenswert zukommt, wel-
cher bis anhin offenbar nicht beschlagnahmt ist. Insgesamt ist es anhand
der gemachten Angaben und der eingereichten Unterlagen nicht möglich,
sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Verhältnis-
se des Beschwerdeführers zu machen. Daran ändert auch der Verweis auf
seine Eingabe vom 19. Mai 2011 an die Vorinstanz nichts. Das Gesuch ist
demzufolge mangels genügender Substantiierung abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt.
Bellinzona, 27. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Michele Naef
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
- Avvocato Michele Rusca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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