Beschluss vom 15. August 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F.,
7. G.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Kissling,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht
(Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.108-114
Nebenverfahren: BP.2013.51-57
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 1. Mai 2013 ein
Strafverfahren gegen H. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 2 StGB; act. 1.1 Ziff. 1.1).
Auslöser des Verfahrens sei die Mitteilung der Bank L gewesen, die der
Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") am 25. April 2013 ei-
nen Verdacht meldete und zwar gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der
Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG;
SR 955.0). Die Meldestelle zeigte daraufhin der BA am 30. April 2013 den
folgenden Sachverhalt an: Es bestünde der Verdacht, dass die Vermö-
genswerte der von der Bank L gemeldeten Geschäftsbeziehungen aus ei-
nem Verbrechen herrührten. In diversen Presseartikeln sei die Verhaftung
H. in Russland, des ehemaligen stellvertretenden Landwirtschaftsministers,
thematisiert worden. Danach werde H. vorgeworfen, die staatliche Gesell-
schaft I. zusammen mit weiteren Personen über mehr als USD 36 Mio.
betrogen zu haben (act. 1.1 Ziff. 1.1).
B. Die Verfügung der BA vom 1. Mai 2013 ordnete die "Auskunft, Edition, Be-
weismittelbeschlagnahme, Kontosperre und [ein] Mitteilungsverbot" hin-
sichtlich von Konten bei der Bank L an. Sie betraf einerseits das Konto 1,
lautend auf A.. Andererseits ging es um die Konten 2, lautend auf C. und 3,
lautend auf B., an welchen gemäss Formular A und Mitteilung der Bank die
Person H. wirtschaftlich berechtigt sei. Verfügungen gingen auch an drei
weitere Schweizer Bankinstitute; insgesamt wurden rund EUR 7 Mio. be-
schlagnahmt (act. 1.12; act. 1.1 Ziff. 1.2 und 1.3).
C. Mit Freigabebegehren vom 30. Mai 2013 verlangten die Beschwerdeführe-
rinnen 1-3 von der BA sinngemäss die teilweise Freigabe von Vermögens-
werten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführe-
rin 1, ihres 17-jährigen Sohns, ihrer drei Kleinkinder sowie zur Deckung von
Verteidigungskosten (act. 1.13). Im Begehren enthalten war auch ein Ge-
such um Akteneinsicht. Die BA verlangte daraufhin am 4. Juni 2013 An-
waltsvollmachten, Belege über die Unterschriftsberechtigung für die invol-
vierten Gesellschaften sowie Vertragsunterlagen im Original betreffend
dem Eigentumsübergang der Gesellschaftsanteile auf die Beschwerdefüh-
rerin 1 (act. 1.9). Das Antwortschreiben, begleitet von verschiedenen Unter-
lagen, datiert vom 28. Juni 2013 (act. 1.10).
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D. Am 11. Juli 2013 lehnte die BA die Begehren um Freigabe und Aktenein-
sicht ab (act. 1.1).
E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Beschwerde
(act. 1). Sie beantragen darin:
"1. Es seien die Entscheidziffern 1 und 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft
betreffend Beschlagnahme und Akteneinsicht vom 11. Juli 2013 (Verfahrens-
nummer SV.13.0555-LEN) aufzuheben.
2. Es sei die Sperrung des Kontos 1 bei der Bank L lautend auf die Beschwerde-
führerin 1 (A.), und/oder des Kontos 3 bei der Bank L, lautend auf die Be-
schwerdeführerin 2 (B.) und/oder des Kontos 2 bei der Bank L, lautend auf die
Beschwerdeführerin 3 (C.) per sofort dahingehend aufzuheben, dass:
a. die wirtschaftlich berechtigte Beschwerdeführerin 1 (A.) zur Bestreitung
der Lebenshaltungskosten der Familie mit Wirkung ab 15. April 2013 mo-
natlich über den Betrag von mindestens CHF 20'000.00 verfügt; und
b. die Studienplatzkosten für D. für sein Studium in International Manage-
ment von zurzeit geschätzt rund CHF 18'000.00 für das erste von drei
Kursjahren gedeckt werden; und
c. das Honorar für die Vertretung durch Klein Rechtsanwälte AG in der Höhe
von bisher CHF 69'065.70 (=CHF 44'533.00 + CHF 24'532.70) sowie der
Vorschuss für die weiteren Honorare von Klein Rechtsanwälte AG in der
Höhe von CHF 50'000.00 bezahlt werden.
3. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lit. a sei die Sache an die Bundesanwaltschaft zu-
rückzuweisen, mit der Anweisung, Beträge für Zahlung von Krankenversiche-
rung, Miete sowie Lebensunterhalt sofort freizugeben sowie weitere Nachweise
betreffend Höhe der benötigten weiteren Mittel für die Lebenskosten der Familie
umgehend einzuholen und zu beurteilen sowie die notwendigen Mittel dazu so
rasch als möglich freizugeben.
4. Eventualiter zu Antrag Nr. 2 lic. c [sic] sei für die Beschwerdeführer 1-7 als
durch die Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft mittellos gewordene
beschwerte Dritte eine amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte im vorlie-
genden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN zu bestellen.
5. Es ist den Beschwerdeführern vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.
6. Unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist die Beschwerdelegitimation
zu prüfen. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein-
heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Beschwerdelegiti-
miert ist nur, wer von einer Massnahme persönlich und direkt betroffen ist.
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand be-
hauptet, irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben. Vielmehr ist zur
Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bun-
desrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" gegeben ist (Entscheide
des Bundesstrafgerichts BB.2012.185 vom 1. März 2013, E. 1.2;
BB.2010.112 vom 28. Juli 2011, E. 1.3).
Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten
der jeweilige Kontoinhaber (Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2011.52 vom 12. September 2011, E. 1.2.1; BB.2010.112 vom
28. Juli 2011, E. 1.3; BB.2005.32 vom 29. September 2005, E. 1.2;
BB.2005.11 vom 14. Juni 2005, E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht
direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden.
Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen
selbständig beschwerdelegitimiert. Wird beispielsweise ein Konto einer ju-
ristischen Person gesperrt, ist der an dieser juristischen Person wirtschaft-
lich Berechtigte zur Beschwerde nur legitimiert, wenn die juristische Person
zugunsten des wirtschaftlich Berechtigten liquidiert wurde und nicht mehr
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existiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012,
E. 2.1/2.2; TPF 2007 158 E. 1.2 m.w.H.; siehe auch GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zü-
rich/St Gallen 2011, N. 242, 254, 310).
1.3 Als jeweilige Inhaber der beschlagnahmten Konten 1, 2 und 3 sind A., B.
und C. zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Hingegen sind die Beschwerdeführer 4-7 durch die Sperrung nicht im Sinne
der Rechtsprechung unmittelbar betroffen, da sich ihre Ansprüche an ihre
Mutter richten und daher bezüglich der beschlagnahmten Konten lediglich
mittelbarer Natur sind. Sind die Beschwerdeführer 4-7 nicht zur Beschwer-
de gegen die Beschlagnahme legitimiert, so fehlt ihnen auch die unmittel-
bare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO und
damit das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu
auch die Erwägung 2.2 hernach). Mangels eigenes Rechtes, die Akten ein-
zusehen, ist demnach auf ihre Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten.
1.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach, soweit
sie die Beschwerdeführerinnen 1-3 betrifft, einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer verlangen vollumfängliche Akteneinsicht, welche zur
Wahrung ihrer Rechte erforderlich sei.
Die BA weist darauf hin, dass sich das Verfahren in einem noch sehr frü-
hen Stadium befänden. Es seien erste Abklärungen und Auswertungen
vorgenommen worden. Als Drittbetroffene hätten die Beschwerdeführer
auch gar kein Recht auf umfassende Akteneinsicht. Durch ihre Einsicht
würde auch der Beschuldigte Einblick erhalten, was vorerst nicht im Ermitt-
lungsinteresse sei. Sodann hätten sie seitens der Bank die Beschlagnah-
meverfügung am 3. Mai 2013 erhalten (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 4).
Dem entgegnen die Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte im russi-
schen Strafverfahren mehrfach einvernommen worden sei; diese Protokolle
seien auf dem Rechtshilfeweg erhältlich. Eine eigenständige Einvernahme
der BA könne unter Umständen noch Jahre dauern. Ein so langes Zuwar-
ten erlaube die Lebenssituation der Familie nicht (act. 1 S. 19; act. 1.13
S. 12 f.).
2.2 Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen,
haben im Strafverfahren die Parteien (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104
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Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2012 vom 27. Septem-
ber 2012, E. 1.3, Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.129 vom
11. Januar 2013, E. 4.3). Die durch Verfahrenshandlungen beschwerten
Dritten sind in der Terminologie des Gesetzes andere Verfahrensbeteiligte,
denen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte
einer Partei dann zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen
sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 1B_593/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.2). Hierfür
kann auf die Rechtsprechung zu Art. 118 StPO (Zulassung der Privatklä-
gerschaft) abgestellt werden (SCHMUTZ, Basler Kommentar zur StPO, Ba-
sel 2011, Art. 101 N. 4 f.).
Unmittelbare Betroffenheit liegt nach der Lehre etwa vor, wenn in Grund-
rechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht aufer-
legt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (Urteil des Bundesge-
richts 6B_80/2013 vom 4. April 2013, E. 1.2 mit Verweis auf LIEBER, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 105
N. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013,
E. 2.1; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Zürich 2010, Art. 101 N. 9 f., 12., SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N. 23;
KÜFFER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 105 N. 28 f.).
Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der
ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übri-
gen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Straf-
verfahrens einsehen. Den Strafbehörden steht dabei ein gewisser Ermes-
sensspielraum zu, den es zu respektieren gilt (BGE 137 IV 280 E. 2.3; Ur-
teile des Bundesgerichts 1B_667/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2;
1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2/2.3; BRÜSCHWEILER, a.a.O.,
Art. 101 N. 4-6; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N. 13-16; SCHMID, Handbuch
des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009,
N. 622, 624).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen 1-3 als Kontoinhaberinnen sind im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar von der Beschlagnahme betroffen; ihnen
stehen daher grundsätzlich insoweit die Rechte einer Verfahrenspartei zu.
Es ist offenkundig, dass hier ein Verfahren der Wirtschaftskriminalität mit
internationalen Verästelungen erst am unmittelbaren Anfang steht. Neben
der Einvernahme des Beschuldigten ist auch die Sicherung des paper trails
(also die Feststellung über Herkunft und Verbleib von Vermögenswerten)
ein Untersuchungsinteresse. Ist die Untersuchung noch so jung, ist vorlie-
gend auch die Einschätzung der Strafbehörden richtig, dass zur Ermittlung
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der materiellen Wahrheit – vorderhand – die Akteneinsicht zu verweigern
ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012,
E. 2).
2.4 Somit wurde das Gesuch um Akteneinsicht gestellt, bevor die beschuldigte
Person durch die BA einvernommen wurde und bevor die wichtigsten Be-
weise erhoben werden konnten. Das Gesuch war damit eindeutig zu früh
gestellt und durfte abgewiesen werden. Entsprechend ist die Rüge offen-
sichtlich nicht stichhaltig.
3.
3.1 Betreffend der Freigabe von Vermögenswerten stützt sich die Argumenta-
tion der Beschwerdeführer rechtlich im Wesentlichen auf Art. 197 StPO,
wonach Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein müssen und dann be-
sonders zurückhaltend einzusetzen sind, wenn sie in Grundrechte nicht be-
schuldigter Personen eingreifen (act. 1 S. 13-17). Die BA hätte dies gar
nicht richtig beurteilt (act. 1 S. 13). Die BA demgegenüber sieht keinen
Raum zur Berücksichtigung einer unverhältnismässigen Härte nach Art. 70
Abs. 2 StGB, da es sich um deliktische Werte handle und ihre Freigabe
beim jetzigen frühen Verfahrensstand nicht in Frage komme (act. 1.1
Ziff. 3.2).
3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische
prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls ein-
zuziehenden Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil des Bun-
desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1) und greift dem Ent-
scheid über die endgültige Einziehung nicht vor (TPF 2010 22 E. 2.2.2;
TPF 2005 84 E. 3.2.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen,
wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist
und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übri-
gen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Be-
schlagnahme (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011
vom 23. Februar 2012, E. 5.1; TPF 2005 109 E. 5.2; Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.15 vom 28. Mai 2013, E. 2.1; BV.2006.10 vom
22. März 2006, E. 3.2).
3.3 Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objek-
tiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögens-
werte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren,
eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB;
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesge-
richts 1B_580/2011 vom 10. Januar 2012, E. 2.1; TPF 2005 84 E. 3.1.2).
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Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht
voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteile des Bundesge-
richts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.2.3; 1B_588/2011 vom
23. Februar 2012, E. 6.1); allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermitt-
lungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten
einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist
(Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2006 vom 9. Januar 2007, E. 4.2;
TPF 2010 22 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom
30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar
Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 72 N. 21).
3.4 Der Anfangsverdacht der BA gründet auf den Vorabklärungen von MROS
sowie auf den von MROS weitergeleiteten Informationen der russischen
Strafverfolgungsbehörden, namentlich dass H. dort vorgeworfen werde, die
staatliche Gesellschaft I. über mehr als USD 36 Mio. betrogen zu haben.
Der Anfangsverdacht habe sich nach einer ersten Auswertung der von der
BA erhobenen Unterlagen verdichtet. Gegenüber den involvierten Schwei-
zer Bankinstituten habe der Beschuldigte Zahlungseingänge über RUB 1.4
Mrd. (dies entspricht rund USD 45 Mio. zum Interbankenkurs vom
1. Mai 2013) just mit Geschäften jener russischen Gesellschaft (J.) begrün-
det, über welche die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen abgewi-
ckelt worden seien. Diese Zahlungen seien ohne ersichtlichen wirtschaftli-
chen Hintergrund über eine komplexe Struktur von Sitzgesellschaften auf
in- und ausländische Konten weitergeleitet worden (act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.3-
1.5; vgl. die kongruente Darstellung der beschwerdeführenden Partei zur J.
und zur Holding-Struktur in act. 1.13 S. 6, act. 1 N. 20).
3.5 Der Geldwäscherei schuldig macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einzie-
hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Täter wird auch bestraft,
wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Bege-
hungsort strafbar ist (Art. 305bis Abs. 1 und Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 188
E. 6.1; 124 IV 274 E. 2/3).
Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist anzunehmen, dass die russischen
Betrugsvorwürfe, welche H. Verhaftung zur Folge hatten, ein Verbrechen
betreffen. Offenbar wurde I. durch Zwischenschaltung von J. betrogen, wo-
bei deliktische Gelder auf Schweizer Konten gelandet zu sein scheinen. Die
Struktur einer Holdinggesellschaft mit Ablegern in Luxemburg, Zypern, Bri-
tish Virgin Islands sowie Russland stellt ein geldwäschereitypisches Indiz
dar (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.131 vom
- 9 -
17. September 2008, E. 4.9/4.10) und erschwert die Ermittlung der Her-
kunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten. Vorlie-
gend besteht damit beim jetzigen frühen Stand der Untersuchung ein zurei-
chender Tatverdacht (vgl. TPF 2010 154 E. 3.4/3.5), um die Beschlagnah-
me aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist auch der Verdacht der delikti-
schen Herkunft der Vermögenswerte ausreichend dargetan.
3.6 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vermögenswerte seien rechtmäs-
siger Herkunft. Namentlich betreffe dies Gelder aus dem Verkauf von Tei-
len ihrer Gesellschaft, der Zahnarztpraxis K. (act. 1 S. 11). Auch komme
eine Ersatzforderung schon deshalb nicht in Frage, weil in Russland genü-
gend Vermögenswerte gesperrt seien, insbesondere die Konten von J.
(act. 1 S. 9).
Aus den Akten kann nicht nachvollzogen werden, dass Gelder aus diesem
Verkauf auf das beschlagnahmte Konto gelangt wären, obschon dies nach-
zuweisen gerade beim Verkauf der eigenen Gesellschaft leicht fallen müss-
te. Doch ist nicht einmal der Verkaufserlös bekannt. Bezüglich der in Russ-
land beschlagnahmten Beträge übersteigt die Gesamtdeliktssumme von
USD 36 Mio. die in der Schweiz beschlagnahmten circa EUR 7 Mio.
(vgl. vorstehende Erwägungen A und B) bei Weitem. Im Übrigen gilt hier
der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219
E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2012 vom 4. März 2013, E. 2.1;
1B_640/2011 vom 9. Februar 2012, E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 3.8). Danach sind Unklarheiten,
bis zum Abschluss der Untersuchung, im Sinne der Vorwürfe zu erklären.
Die Vorwürfe haben sich indes im Fortgang der Untersuchung laufend zu
verdichten und erhärten. Das gilt nicht nur bezüglich Annahmen zum Sach-
verhalt, sondern auch mit Bezug auf Rechtsfragen, die sich nicht a priori
eindeutig beantworten. Letztlich wird es der Sachrichter sein, der über die
Einziehung endgültig befindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_588/2011
vom 23. Februar 2012, E. 5.2).
Bei dieser Sachlage kann nicht bereits heute im Vorgriff auf den Einzie-
hungsentscheid Vermögen frei gegeben werden.
3.7 Der letzte Teilsatz von Art. 70 Abs. 2 StGB erlaubt gegenüber einem gut-
gläubigen Dritten von einer Einziehung abzusehen, sofern er eine gleich-
wertige Gegenleistung erbracht hat und die Einziehung ihm gegenüber eine
unverhältnismässige Härte darstellen würde (so TPF 2009 40 E. 2.4.3;
vgl. TPF 2010 22 E. 2; BAUMANN, Basler Kommentar zum StGB, Ba-
sel 2013, Art. 70/71 N. 56; SCHMID, a.a.O., § 2 N. 84-93). Eine Schenkung
schliesst eine Gegenleistung per Definitionem aus (Art. 239 OR;
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TPF 2009.40 E. 2.4.3). Als Dritter wird jede Person verstanden, die an der
Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und die an dem
der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach dem einziehungsbe-
gründenden Vorgang ein Recht erwarb (SCHMID, Kommentar Einziehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2
N. 78).
3.8 Beim jetzigen Stand des Verfahrens können die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 nicht als Dritte gelten, sind sie doch Teil der vorgeworfenen und zu
untersuchenden Geldwäschereikette. Die Beschwerdeführerin 1 erhielt an
ihnen am 3. Dezember 2012 sowie am 15. Februar 2013 Gesellschaftsan-
teile (act. 1.10). Die BA bezweifelt, ob die Gesellschaftsanteile tatsächlich
(gültig) übertragen wurden und bringt dafür Indizien vor (act. 1.1 Ziff. 2.1
und 2.2). Ihre Stellung als Dritte ist in diesem Umfang grundsätzlich umstrit-
ten.
Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert, sie und ihre Kinder seien zum Le-
ben auf dieses Geld angewiesen (act. 1.13 N. 14 [worauf act. 1 N. 13 ver-
weist]: "Der Lebensunterhalt der Familie wurde im Wesentlichen aus den
Erträgen der Beteiligung an J. finanziert"). Wäre sie tatsächlich die beab-
sichtigte Destinatärin deliktischer Gelder gewesen, bestünde ein Verdacht,
dass die Beschwerdeführerin 1 nicht eine unbeteiligte Dritte, sondern viel-
mehr selbst daran beteiligt gewesen sein könnte, Gelder unrechtmässiger
Herkunft wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzufügen.
Weiter ist eine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung der Gesell-
schaftsanteile weder ersichtlich noch dargetan (insbesondere nicht in
act. 1.10). Schliesslich wäre auch die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführe-
rin 1 spätestens seit der Verhaftung von H. und für die gesamte Zeit der
beantragten Freigabe dahingefallen (vgl. TPF 2006 231 E. 5.2).
Damit bestehen ernsthafte und konkrete Zweifel, ob die Beschwerdeführe-
rinnen 1-3 überhaupt als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gälten.
Diese Zweifel stehen der Freigabe entgegen.
3.9 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse
zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfer-
tigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22
E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011,
E. 3.2 m.w.H.).
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Als Beispiele unverhältnismässiger Härten erwähnt die Lehre den gutgläu-
bigen Empfang unentgeltlicher Leistungen, die nicht mehr vorhanden sind
und deren Rückforderung erhebliche Schwierigkeiten begründet. Oder den
Fall von bösgläubig empfangenen Gegenleistungen für legal und gutgläu-
big erbrachte Vorleistungen (SCHMID, a.a.O., § 2 N. 95). Darüber hinaus
kämen auch familienrechtliche Unterstützungspflichten der Dritten in Be-
tracht (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 N. 62).
3.10 Die Beschwerdeführer bringen vor, das weitere kurzfristige wirtschaftliche
Überleben der Familie sei stark gefährdet (zu den Lebenshaltungskosten
act. 1 S. 11-13, act. 1.13 S. 7-10; Beilagen 4-6 und 13-21 zu act. 1.13;
act. 1.15 prov. Steuerrechnung). Bereits sei ein Not-Überbrückungs-
darlehen über Fr. 60'000.-- wieder zur Rückzahlung fällig (act. 1 S. 8;
act. 1.14 Darlehensvertrag). Die am 30. Dezember 2010 (act. 1.11 Identi-
tätskarten) zu früh geborenen Drillinge (Beschwerdeführer 5-7) hätten ein
sehr schwaches Immunsystem, leideten an Asthma und häufigen
bronchitischen Erkrankungen. Sie hätten auch Pollen- und Lebensmittelal-
lergien. Diese sehr prekäre gesundheitliche Situation der Atmungsorgane
erfordere eine medizinische Betreuung. Die Kleinkinder nähmen regelmäs-
sig zwei namentlich genannte Medikamente ein und benötigten teure Spe-
zialnahrung (act. 1 S. 10, 16; act. 1.13 S. 8, 9 [Nutrigamen];
act. 1.16 Arztzeugnis vom 10. April 2013 bezüglich Reisefähigkeit). Auch
die Ausbildung des Ältesten sei sehr teuer (act. 1 S. 10, 12 f.; act. 1.13
S. 9). Sie hätten als Ausländer keinen Anspruch auf staatliche Unterstüt-
zungsleistungen (act. 1 S. 9 f.).
Wiederum (vgl. schon obige Erwägung 3.8) können diese Argumente nicht
von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erhoben werden. Hier daher, weil
die Gesellschaften als Kontoinhaberinnen zwar zur Beschwerde legitimiert
sind, dabei jedoch nur eigene Interessen geltend machen können. Die so-
eben dargestellten Argumente thematisieren aber ausschliesslich die Situa-
tion der Familie, ohne darzutun, wie die ökonomischen Interessen der Ge-
sellschaften betroffen wären.
Anders liegt der Fall bei der Beschwerdeführerin 1, welche als Mutter für
die Beschwerdeführer 4-7 unterhaltspflichtig ist. Gleichwohl die Beschwer-
deführerin 1 kaum eine Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ist (so die
vorstehende Erwägung 3.8), ist auf die Frage der Verhältnismässigkeit der
Beschlagnahme einzugehen:
3.10.1 Einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme aus Verhältnismässig-
keitsüberlegungen steht entgegen, dass die Vermögenswerte beim jetzi-
gen Verfahrensstand klar deliktischer Provenienz sind. Solchen Vermö-
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genswerten soll der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein (BAU-
MANN, a.a.O., Art. 70/71 N. 5, 29). Es besteht kein Anspruch, den Le-
bensunterhalt aus deliktischen Geldern zu bestreiten und schon gar kein
unbedingter. Vielmehr wird bei der Beschlagnahme deliktsverhafteter
Vermögenswerte keine Rücksicht auf das Existenzminimum genommen
(Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005, E. 2.3;
TPF 2005 159 E. 2.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.70
vom 14. Februar 2011, E. 2.3; BB.2010.114 vom 18. Februar 2011,
E. 4.1.2; BAUMANN, a.a.O., Art. 72 N. 21).
3.10.2 Ins Auge springt weiter, dass Fr. 20'000.-- pro Monat beantragt sind
(Rechtsbegehren 2a). Eine solche Summe derart weit über dem Notbe-
darf ist übermässig. Hinzu tritt, dass die notfallmässige medizinische
Betreuung der Kleinkinder unbeschadet eines eventuell fehlenden An-
spruchs auf staatliche Unterstützungsleistungen gesichert ist und sich
diese Frage nicht derart akzentuiert stellt, wie die Beschwerdeschrift dies
vorbringt (vgl. § 16 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund-
heitsgesetz, GesG; BGS 821.1]). Sodann fehlt trotz offenbar enger medi-
zinischer Betreuung der Kleinkinder eine Bestätigung eines Schweizer
Arztes. Das eingereichte Arztzeugnis spricht nur davon, dass wegen al-
lergischem Asthma keine Ausreise aus Frankreich möglich sei (act. 1.16),
was aber offensichtlich geschah. In Bezug auf den Beschwerdeführer 4
bietet das staatliche Bildungssystem zahlreiche nicht gering zu schätzen-
de Möglichkeiten.
3.10.3 Schliesslich geht es bei Art. 70 Abs. 2 StGB um den Einziehungsent-
scheid, während hier die Aufrechthaltung der Beschlagnahme Verfahrens-
thema ist. Wie dargetan (obenstehende Erwägungen 3.2 und 3.6), wer-
den Vermögenswerte in eindeutigen Fällen vorzeitig freigegeben, so nicht
das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung überwiegt, andernfalls
auf unsicherer Grundlage vollendete Tatsachen geschaffen würden
(vgl. TPF 2005 109 E. 5.2). Ist wie vorliegend die Verdachtslage klar dar-
getan und dennoch eine vorzeitige Freigabe verlangt, so sind, zumal im
Anwendungsbereich von in dubio pro duriore, mit Belegen versehene Be-
hauptungen erforderlich, um eine Freigabe wirksam verlangen zu können.
3.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschlagnahme ist verhältnismässig.
Ein anderes ebenso geeignetes, aber milderes Mittel als die Beschlagnah-
me ist nicht ersichtlich, nicht zielführend und wird auch nicht angeführt.
3.12 Was die Freigabe zur Bezahlung der Anwaltsrechnungen betrifft (act. 1
S. 17 f; act. 1.13 S. 10-12, act. 1.17 Anwaltsrechnung; Beilagen 22-25 zu
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act. 1.13), so sind diese nicht in einer Art belegt, die ihre Prüfung erlauben
würde (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom
15. März 2013, E. 4.2). Massgeblich ist hier aber, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung nach Massgabe der Art. 127 StPO zu bean-
tragen und zu beurteilen ist und nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB
(vgl. TPF 2005 109 E. 6).
3.13 Zusammenfassend ergibt sich bezüglich der beantragten Freigabe von
Vermögenswerten, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keine eigenen
Interessen vorbrachten, welche beurteilt werden könnten. Die Beschwerde-
führerinnen 1 bis 3 sind zudem nicht Dritte im Sinne von Art. 70
Abs. 2 StGB. Selbst wenn dem bezüglich der Beschwerdeführerin 1 so wä-
re, so könnten deliktische Gelder nicht für ihren Lebensunterhalt frei gege-
ben werden. Auf jeden Fall wäre die Verhältnismässigkeit gewahrt und wä-
ren die beantragten Fr. 20'000.-- übermässig. Folglich gingen sämtliche
Rügen auf zahlreichen Ebenen offensichtlich fehl.
4. Zusammenfassend sind die Rügen der Beschwerdeführer 4-7 unzulässig;
auf sie kann nicht eingetreten werden. Die Anträge auf Akteneinsicht und
Vermögensfreigabe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 sind offensichtlich
unbegründet. Damit ist die vorliegende Beschwerde ohne weiteren Schrif-
tenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO
im Umkehrschluss).
5. Beantragt ist vorliegend sodann die "amtliche Vertretung zur Wahrung ihrer
Rechte im vorliegenden Strafverfahren Nr. SV.13.0555-LEN" (Rechtsbe-
gehren 4). Darauf könnte insoweit eingetreten werden, als damit implizit
auch das Verfahren vor der Beschwerdekammer angesprochen ist (vgl. zur
selbständigen Anordnung im Beschwerdeverfahren das Urteil des Bundes-
gerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2); auch kämen wohl die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als nicht beschuldigte Gesellschaften von
vornherein nicht in Betracht. Letztlich können diese Fragen offen bleiben.
Soweit die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, ist sie auch aus-
sichtslos. Ist das Verfahren aussichtslos, so ist das Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV;
Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011,
E. 3.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
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Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]) und von den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 solidarisch
zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 416 StPO). Es besteht kein An-
spruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3
unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 20. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Mischa Kissling
- Bundesanwaltschaft, Stefan Lenz, Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet
sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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