Beschluss vom 14. November 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung
(Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.119
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 23. Juni 2011 ein
Strafverfahren gegen B., A. und C. wegen Verdachts der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). Das Verfahren wurde in der
Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt (act. 1.1 S. 1
Ziff.1.1).
A. wurde in Monaco am 24. Mai 2012 aufgrund eines internationalen Haft-
befehls vom 2. Mai 2012 festgenommen und am 28. August 2012 an die
Schweiz ausgeliefert. Die erste Hafteinvernahme fand am Morgen des
29. August 2012 statt. Seither befindet sich A. in Untersuchungshaft
(act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.3).
B. Zuvor, am 19. Juli 2012, reichte RA Gibor eine Vollmacht von A. ein und
stellte für seinen Mandanten das Gesuch um amtliche Verteidigung.
RA Gibor wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 als amtlicher Vertei-
diger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO), mit Wirkung ab 29. August 2012
(act. 1.1 S. 2 Ziff. 1.6).
C. A. äusserte in seinen Briefen vom 6. Dezember 2012 und 25. April 2013
den Wunsch, zu anderen Anwälten (zu seinem früheren Anwalt RA Isenring
resp. RA Steiner) zu wechseln. Er stellte am 14. Mai 2013 das formelle Ge-
such, die amtliche Verteidigung neu RA Steiner zu übertragen (act. 1 S. 3,
act. 1.1 S. 4 Ziff. 1.11 und 1.14). Die BA wies das Gesuch um Wechsel der
amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ab (act. 1.1).
D. Dagegen erhebt A. am 9. August 2013 Beschwerde (act. 1), worin er bean-
tragt:
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. Juli 2013 der [sic] sei aufzuhe-
ben.
2. Dem Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. Mai 2013 sei
stattzugeben.
3. Die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen."
Eingeladen zur Stellungnahme, beantragte die BA am 27. August 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. hielt
am 2. September 2013 an seinen Anträgen fest (act. 7). Seine Eingabe
wurde der BA zur Kenntnis zugeleitet (act. 8).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Ent-
scheid einer Vorinstanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Ein-
haltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt und nicht umstritten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2013 vom 19. September 2013,
E. 1; zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt den Wechsel des amtlichen Verteidigers,
da ihr Vertrauensverhältnis zerstört sei (act. 1 S. 3).
Der Beschwerdeführer hat grundsätzliche Einwände gegen seinen Vertei-
diger, den ihm eine Quelle empfohlen habe, der er heute misstraue. Der
Beschwerdeführer solle mundtot gemacht werden (act. 1 S. 6). Im Wesent-
lichen macht er sodann dreierlei geltend:
2.1.1 Erstens unternehme sein Verteidiger zu wenig. Er habe entgegen seinen
Aufforderungen gegen die Haftverlängerung vom 26. November 2012 kein
Rechtsmittel eingelegt. Er könne auf Nachfrage markante Details des Ver-
fahrens nicht wiedergeben und sei daher ungenügend in den Fall eingear-
beitet. Er habe parallel 50 Mandate zu bearbeiten und sei daher überlastet
(act. 1 S. 3 f.).
2.1.2 Zweitens bemängelt der Beschwerdeführer das Verhalten seines Verteidi-
gers an Einvernahmen. Zur Einvernahme vom 28. März 2013 sei er
um eine Stunde verspätet erschienen, da er den Termin vergessen habe.
Der Verteidiger sei wiederholt zu spät erschienen, was sich aus den jewei-
ligen Protokollen ergebe und habe Einvernahmen entgegen seinen Wün-
schen vorzeitig verlassen, sogar ohne sich abzumelden. Während den Ein-
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vernahmen sei der Verteidiger ungenügend aufmerksam, korrigiere Schrift-
sätze und verlasse sie häufig zum Telefonieren (act. 1 S. 4).
2.1.3 Drittens beanstandet der Beschwerdeführer die anwaltliche Kommunikation
mit ihm, speziell was die Rücksprachen des Anwaltes und die angeforder-
ten Kopien betreffe:
Eine erste Besprechung hätte vor der Auslieferung aus Monaco und spä-
testens kurz vor der Hafteinvernahme stattfinden müssen (act. 1 S. 3, 5;
act. 7 S. 1). Vor fünf Einvernahmen hätten keine Vorbesprechungen statt-
gefunden, trotz schriftlich zugesicherter Besuchstermine (act. 1 S. 3). Letz-
teres sei wiederholt geschehen. Sein Verteidiger habe ihn zwischen dem
20. Dezember 2012 und 15. Juli 2013 nicht besucht. Anderweitige Unterre-
dungen habe vereitelt, dass sein Verteidiger zu Einvernahmen verspätet
erschienen sei, sie vor Unterzeichnen des Protokolls verlassen habe und
der Beschwerdeführer in den Pausen alleine in einer Arrestzelle unterge-
bracht worden sei (act. 1 S. 3–5; act. 7 S. 2).
Weiter kläre ihn der Verteidiger nicht über die Verteidigungsstrategie auf
und verweigere ihm Kopien seiner Eingaben. Er habe dringend benötigte
belastende Unterlagen von seinem Verteidiger erst nach der Hafteinver-
nahme erhalten, obwohl sie ihm seit Wochen vorgelegen hätten. Auch Ein-
vernahmeprotokolle und ihre Beilagen habe er entgegen seinen Wünschen
nicht erhalten; sie würden ihm seit 12 Monaten vorenthalten. Die generelle
Akteneinsicht verweigere die BA sogar schon seit zwei Jahren (act. 1 S. 3,
5; act. 7 S. 2).
2.2 Die BA führt aus, es bestünden keine Anzeichen, dass der amtliche Vertei-
diger sein Mandat nicht wahrnehme. Fristen zur Stellungnahme seien ein-
gehalten, fundierte Eingaben gemacht und die Interessen des Beschwerde-
führers gewahrt worden (act. 1.1 S. 5 f.). Der Verteidiger habe dargelegt,
dass er den Beschuldigten im Gefängnis besuche und mit ihm die nötigen
Besprechungen abhalte. Für eine wirksame Verteidigung sei nicht ent-
scheidend, wo Unterredungen stattfänden, ob im Gefängnis oder anderswo
(act. 1.1 S. 8; act. 5 S. 2, 4).
2.3 Eine Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten und nach-
vollziehbaren Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161
E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012,
E. 1.2/1.3).
2.4 Die Beschwerde schildert den Sachverhalt nicht in allen Punkten ganz kor-
rekt und teilweise einseitig. Es ereignete sich was folgt:
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2.4.1 Die Darstellung zu einem unterbliebenen Gespräch vor der ersten Einver-
nahme durch die BA (29. August 2012, 9 Uhr, act. 5.1 Beilage 6) unter-
schlägt, dass RA Gibor erst seit dem 29. August 2012 als amtlicher Vertei-
diger tätig ist, zuvor als Wahlverteidiger (act. 5.1 Beilage 7 Verfügung vom
24. Oktober 2012, S. 2; act. 5.1 Beilage 10 Schreiben vom 9. Juli 2012,
Vollmacht vom 11. Juli 2012). Da die Überführung erst am Vortag stattge-
funden hatte, konnten die Schweizer Behörden vor der ersten Einvernahme
kein vorgängiges Treffen arrangieren (act. 1.1 S. 6 Ziff. 4.2).
Sodann war sein Verteidiger durchaus schon vorher tätig. Am 19. Juli 2012
verlangte er Akteneinsicht, war um die Verfahrenskoordination zugunsten
seines Mandanten bemüht, stellte das Gesuch um amtliche Verteidigung
und beantragte eine Dauerbesuchsbewilligung. Diese sei nach dem Ge-
fängniswechsel nach entsprechendem Antrag angepasst worden (act. 1.1
S. 5 Ziff. 3.2). RA Gibor stand mit dem Verteidiger in Monaco in Kontakt
und erkundigte sich nach dem Datum der Überführung (act. 5.1 Beilage 9
Telefonnotiz vom 20. August 2012). Ursprünglich hätte der amtliche Vertei-
diger die erste Einvernahme lieber am späten Vormittag gesehen. Er ver-
zichtete aber darauf, da er es unzumutbar fand, den Beschwerdeführer
längere Zeit in der Abstandszelle der BA aufhalten zu lassen (act. 5.1 Bei-
lage 11 Telefonnotiz vom 21. August 2012). Es war auf Anraten seines
amtlichen Verteidigers, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten
Einvernahme nicht aussagte (act. 7 S. 1).
2.4.2 Während die Beschwerde ausführlich darstellt, wie Unterredungen und Be-
suche im Gefängnis während sieben Monaten unterblieben seien, erwähnt
sie keine der stattgefundenen Besprechungen. Sicherlich, der Beschwerde-
führer erwähnt die Gefängnisbesuche vom 20. Dezember 2012 und
15. Juli 2013 (act. 1 S. 5). Doch müssen auch anderweitig Besprechungen
stattgefunden haben, ansonsten Beschuldigter und Verteidiger gemeinsam
am 5. Dezember 2012 wohl kein Nachgespräch zu einer bestimmten
Überweisung hätten verlangen können (act. 5.1 Beilage 25 Aktennotiz). Die
Replik verneint kategorisch, dass ein solches Gespräch in seinem Beisein
überhaupt stattgefunden habe (act. 7 S. 2). Nach den Beobachtungen der
BA hielten Verteidigung und Beschuldigter in Pausen von Einvernahmen
durchaus Besprechungen ab (act. 5 S. 5 Ziff. 3.1).
2.4.3 Zwar bringt der Beschwerdeführer weiter vor, sein Anwalt verweigere ihm
Kopien von Akten, namentlich von Einvernahmeprotokollen und Eingaben,
doch hat er offenbar solche erhalten (act. 1 S. 5 und 7, act. 7 S. 2; act. 1.1
S. 7 Ziff. 4.5, act. 5 S. 6 Ziff. 2): So reichte er in der Einvernahme vom
26. September 2012 (act. 5.1 Beilage 20, S. 5) selbst Akten ein. In der Kon-
frontationseinvernahme vom 30. Januar 2013 (act. 5.1 Beilage 12, S. 19)
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verliest er seine mitgebrachten Notizen und gibt sie zu den Akten. In der
Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013 (act. 5.1 Beilage 14, S. 5 f.),
bringt er vor, 29 Dokumente aus einem Ordner nicht zurückerhalten zu ha-
ben, während aus Sicht der BA alle Dokumente retourniert wurden. Die BA
hat sodann dem Zwangsmassnahmengericht nur die für das Haftverlänge-
rungsgesuch wesentlichen Akten eingereicht (act. 5 S. 5 Ziff. 4).
2.4.4 Während der Einvernahmen erfolgten zahlreiche Instruktionen des Man-
danten (allesamt in act. 5.1: Beilage 6 Einvernahme vom 29. August 2012,
S. 36 f.; Beilage 21 Einvernahme vom 10. Oktober 2012, S. 22, 23; Beila-
ge 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 10; Beilage 14 Konfronta-
tionseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 21, 24). Ebenso während den Ein-
vernahmen unternahm der Verteidiger zahlreiche Interventionen gegenüber
der BA (Beilage 20 Einvernahme vom 26. September 2012, S. 5, 23; Beila-
ge 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 16, 21; Beilage 14 Kon-
frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 19; Beilage 15 Konfronta-
tionseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 14; Beilage 17 Konfrontationsein-
vernahme vom 17. Juni 2013, S. 8, 16). Dementsprechend war es nach
den Wahrnehmungen der BA nicht so, dass der Verteidiger während Ein-
vernahmen Schriftsätze korrigierte (act. 5 S. 6 lit. C).
2.4.5 Aus den Akten ergibt sich nur ein einmaliges siebenminütiges Verlassen
zum Telefonieren, mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Beschwer-
deführers (act. 5.1 Beilage 14 Konfrontationseinvernahme vom
2. Mai 2013, S. 26 f.). Beim Durchlesen des Protokolls blieb sein Verteidi-
ger zumeist mindestens solange wie die anderen Anwälte (nach den ande-
ren Anwälten: Beilage 22 Einvernahme vom 6. November 2012, S. 26; Bei-
lage 23 Einvernahme vom 22. November 2012, S. 22; Beilage 13 Konfron-
tationseinvernahme vom 28. März 2013, S. 29; Beilage 17 Konfrontations-
einvernahme vom 17. Juni 2013; mit den anderen Anwälten: Beilage 14
Konfrontationseinvernahme vom 2. Mai 2013, S. 30; alles in act. 5.1).
Es ist zutreffend, dass sich der Verteidiger verschiedentlich auf den Beginn
der Einvernahmen verspätete, worauf entweder mit den Belehrungen be-
gonnen, oder zugewartet wurde (act. 1.1 S. 5 Ziff. 3.2; act. 5.1 Beilage 6
Einvernahme vom 29. August 2012 [10 Minuten]; act. 5.1 Beilage 18 Ein-
vernahme einer Auskunftsperson vom 5. September 2012 [8 Minuten];
act. 5.1 Beilage 13 Konfrontationseinvernahme vom 28. März 2013 [Termin
vergessen, machte sich sogleich auf den Weg]; act. 5.1 Beilage 14 Kon-
frontationseinvernahme vom 2. Mai 2013 [9 Minuten]; act. 5.1 Beilage 15
Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2013, S. 5 [25 Minuten]).
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2.5 Aufgrund dieses Sachverhaltes ist zu entscheiden, ob eine genügende Ver-
teidigung vorliegt oder sich ein Wechsel aufdrängt.
3.
3.1 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer
amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung
aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah-
rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134
Abs. 2 StPO). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung
des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich
Aufgabe des amtlichen Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen
des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Ab-
sprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafpro-
zess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" seines Klienten. Insbeson-
dere liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entschei-
den, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er (im Zwei-
felsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4;
126 I 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile des Bundesge-
richts 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.3.; 1B_197/2011 vom
14. Juli 2011, E. 1.4; 1B_645/2011 vom 14. März 2012, E. 2.2–2.4;
1B_67/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.2–2.3).
3.2 Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, blieb der Verteidiger beileibe nicht un-
tätig. Die Akten enthalten im Gegenteil zahlreiche Hinweise darauf, dass
eine wirksame und effiziente Verteidigung gewährleist ist. Es stechen her-
vor das umsichtige Aufgleisen des amtlichen Mandates, der ersten Einver-
nahme, sodann die engagierte Teilnahme an allen Einvernahmen und die
arrangierte Nachbesprechung vom 5. Dezember 2012. Objektiv fehlt es an
einem nachvollziehbaren konkreten Anlass für einen Vertrauensverlust;
vielmehr besteht insgesamt der Eindruck einer umsichtigen und fokussier-
ten Verteidigung.
3.3 Es gereicht dem Verteidiger namentlich nicht zum Vorwurf, es unterlassen
zu haben, wenig aussichtsreiche Verfahren einzuleiten (Verfah-
ren 1B_243/2013 Haftprüfung; gewünschte Eingaben an den Bundesan-
walt; act. 1.1 S. 7 f. Ziff. 4.6; act. 5 S. 2 Ziff. 3.3; vgl. das Urteil des Bun-
desgerichts 1B_375/2012 vom 15. August 2012, E. 1.2). Dass der Verteidi-
ger zu Einvernahmen oft einige Minuten verspätet erschien, ist unschön,
hatte aber lediglich organisatorische und nicht inhaltliche Auswirkungen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013, E. 2.3,
wo zwei Einvernahmen abgesagt werden mussten). Die gewandelte Ein-
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stellung des Beschwerdeführers zur Person, welche RA Gibor empfahl, ist
schliesslich für die Bewertung der Tätigkeit von RA Gibor nicht von Belang.
3.4 Die vorgeworfenen unterlassenen Aktenweiterleitungen und fehlenden Be-
sprechungen haben sich weder auf die Beteiligung des Beschwerdeführers
am Strafverfahren noch auf die Tätigkeit des Verteidigers ersichtlich oder
nachteilig ausgewirkt.
Betreffs des Vorwurfs der ungenügenden Versorgung mit Akten kann ihm
sein Verteidiger nicht geben, was die BA in diesem Verfahrensstadium
noch nicht freigegeben hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer während
der ganzen Einvernahme vom 26. September 2013 seinen Standpunkt dar-
legen und zwar gestützt auf Unterlagen, die die Verteidigung ins Gefängnis
mitgebracht hatte (act. 5 S. 5 Ziff. 4).
3.5 Häufigere und längere Gefängnisbesuche zu wünschen ist menschlich
nachvollziehbar, anwaltlich jedoch dann nicht angebracht, wenn wie hier
objektiv der Besprechungsbedarf anderweitig erfüllt wird. Ab dem 5. De-
zember 2012 fanden nur Konfrontationseinvernahmen und Einvernahmen
von Auskunftspersonen statt. Hatte der Beschwerdeführer zuvor in den
Einvernahmen vom 26. September, 10. Oktober, 6. November und
22. November 2012 einlässlich ausgesagt, so wurden dort strategisch die
Weichen der Verteidigung bereits gestellt, was den weiteren Bespre-
chungsbedarf naturgemäss reduziert. Dies, die Wahrnehmungen der BA
(vgl. obige Erwägung 2.2) und die erneuerte Dauerbesuchsbewilligung
stützen die Darlegung des Verteidigers, er habe den Beschwerdeführer im
Gefängnis besucht und auch die nötigen Besprechungen abgehalten (so
act. 1.1 S. 6 f. Ziff. 4.3). Diese Einschätzung erscheint zutreffend (zur ge-
wissenhaften Erklärung des Verteidigers SCHMID, Handbuch des Schweize-
rischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N. 748).
3.6 Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Einvernahme vom
29. August 2012, dass ihm RA Gibor als amtlicher Verteidiger an die Seite
gestellt werde (act. 5.1 Beilage 6, S. 3). Auch auf dem Formular Unentgelt-
liche Rechtspflege (act. 5.1 Beilage 26) war RA Gibor Wunschkandidat.
Gegen seine Einsetzung erhob der Beschwerdeführer an der Einvernahme
vom 6. November 2012 (act. 5.1 Beilage 22, S. 2) keine Einwände. Der Be-
schwerdeführer hat damit sein Vorschlagsrecht ausgeübt und folglich in
den vorliegenden Umständen keinen Anspruch auf Wechsel seines amtli-
chen Verteidigers (vgl. BGE 139 IV 113 E. 3/4; Urteil des Bundesge-
richts 1B_178/2013 vom 11. Juli 2013, E. 2.2).
3.7 Zusammenfassend decken die Akten die vorgetragenen Beanstandungen
nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung – ge-
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schweige denn für eine erhebliche – des amtlichen Wunschverteidigers des
Beschwerdeführers vor (vgl. nur das Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2009
vom 14. Juli 2009, E. 2.3). Im Gegenteil zeichnen die Akten das Bild einer
insgesamt wirksamen Verteidigung. Somit fehlt ein objektiver Grund für die
vorgebrachte Störung des Vertrauensverhältnisses. Die erhobenen Rügen
sind folglich unbegründet.
4. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Vorwürfe an die BA erhebt,
sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5. Sind insgesamt die erhobenen Rügen unbegründet, ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Es besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädi-
gung (Art. 429 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Gefängnis
- Rechtsanwalt David Gibor
- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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