Beschluss vom 20. Mai 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hag-
ger,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be-
schuldigten Person sowie Entschädigung der Privat-
klägerschaft bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO;
Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.125
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Sachverhalt:
A. Am 23. Januar 2007 erhob die B. AG bei der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Graubünden gegen A. und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der
Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB),
des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer De-
likte Strafanzeige (Akten BA, pag. 04-00-00-0002 ff.). Diese wurde am
31. Januar 2007 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft übermit-
telt (Akten BA, pag. 04-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete in
der Folge gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung
des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Akten BA, pag. 01-00-00-
0001). Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrich-
teramt diesbezüglich gegen A. und weitere Beteiligte eine Voruntersuchung
(Akten BA, pag. 01-00-00-0017 f.). Mit Inkrafttreten der neuen Schweizeri-
schen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des
Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging das Verfahren per
31. Dezember 2010 zur Weiterführung der Untersuchung zurück an die
Bundesanwaltschaft (Akten BA, pag. 02-00-00-0002 f.). In der Schlussein-
vernahme vom 25. August 2011 wurde A. vorgeworfen, er habe mehrfach
ihm von den Mitbeschuldigten verratene Fabrikations- oder Geschäftsge-
heimnisse der B. AG im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB ausgenutzt (Akten
BA, pag. 13-01-00-0136 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
6. Oktober 2011 wurde ihm vorgeworfen, er habe mehrfach Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnisse der B. AG ausgekundschaftet (Art. 273 Abs. 1
StGB) und diese in der Folge der deutschen Unternehmung C. GmbH zu-
gänglich gemacht (Art. 273 Abs. 2 StGB), womit er wirtschaftlichen Nach-
richtendienst betrieben habe (Akten BA, pag. 13-01-00-0184 ff.). Einen Teil
dieser Vorwürfe betreffend erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Febru-
ar 2013 einen Strafbefehl, mit welchem sie A. der Verletzung von Fabrikati-
ons- oder Geschäftsgeheimnissen sowie des wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes für schuldig befand. Hierbei wurden A. die Kosten des Verfahrens
in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.– (Gebühr in der Höhe von
Fr. 2'700.– nebst Auslagen von Fr. 27'300.–) zur Bezahlung auferlegt (Ak-
ten BA, pag. 16-01-00-0314 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob A. Ein-
sprache, worauf die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 der Strafkam-
mer des Bundesstrafgerichts die Akten überwies zur Durchführung des
Hauptverfahrens (Akten SK.2013.11, pag. 32 100 001 f.).
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B. Die übrigen Teile des Verfahrens betreffend verfügte die Bundesanwalt-
schaft am 16. August 2013 Folgendes (act. 1.1):
1. Das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs des Ausnützens von verratenen Fabri-
kations- oder Geschäftsgeheimnissen der B. AG, begangen am (…), wird eingestellt.
2. Das Strafverfahren gegen A. wegen des Vorwurfs des wirtschaftlichen Nachrichtendiens-
tes, begangen durch Auskundschaften von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der
B. AG am (…), und begangen durch Zugänglichmachen dieser Geheimnisse an die deut-
sche Firma C. am (…), wird eingestellt.
3. (…)
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 72'800.– (Gebühr von Fr. 6'800.–, Auslagen
Fr. 66'000.–) werden A. zur Bezahlung auferlegt.
5. A. werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
6. A. hat der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 92'160. – auszurichten.
(…)
Mit Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (act. 1.9) sprach die Strafkam-
mer A. von den zur Anklage gebrachten Vorwürfen frei. Dabei auferlegte
sie ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'230.– (inkl. Ge-
bühren von Fr. 2'850.–), setzte die zu seinen Gunsten zu leistende Ent-
schädigung fest auf Fr. 58'539.– und verpflichtete ihn, der Privatklägerin ei-
ne Entschädigung für notwendige Aufwendungen in der Höhe von
Fr. 20'579.40 zu bezahlen.
C. Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft erhob A. mit
Eingabe vom 5. September 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Au-
gust 2013 seien aufzuheben.
2. Die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (Auslagen und Gebühren)
seien vollumfänglich von der Bundeskasse zu tragen.
3. Der Beschwerdeführer sei für die Aufwendungen im Vorverfahren durch den Bund mit
Fr. 63'907.25 zu entschädigen, MwSt. inbegriffen.
4. Evtl. seien die Ziffern 4, 5 und 6 der Einstellungsverfügung aufzuheben, die Gebühr auf
Fr. 6'800.– zu belassen, der Auslagenanteil auf Fr. 2'233.90 festzusetzen, auf den Entschä-
digungsanspruch der Privatklägerin nicht einzutreten und der Beschwerdeführer für die Auf-
wendungen im Vorverfahren durch den Bund mit Fr. 63'907.25 zu entschädigen, MwSt. in-
begriffen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.
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In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 schliesst die Bun-
desanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die
B. AG teilte am 10. Oktober 2013 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu ver-
zichten (act. 5). Mit Replik vom 24. Oktober 2013 nahm A. zur Beschwer-
deantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 7). Die Replik wurde der
Bundesanwaltschaft und der B. AG am 25. Oktober 2013 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 8).
D. Am 22. Januar 2014 teilte A. der Beschwerdekammer mit, er habe mit Be-
schwerde vom 17. Januar 2014 das Urteil der Strafkammer SK.2013.11
vom 23. August 2013 beim Bundesgericht angefochten (act. 9, 9.1). Da das
Bundesgericht u. a. die identischen Themen zu beurteilen habe wie die Be-
schwerdekammer, beantragte er die Sistierung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bis nach dem entsprechenden Entscheid des Bundes-
gerichts. Nach erfolgter Anhörung der übrigen Parteien beschloss die Be-
schwerdekammer am 14. Februar 2014, das Verfahren bis zur Ausfällung
des Urteils des Bundesgerichts in dessen Verfahren 6B_67/2014 zu sistie-
ren (act. 12).
E. Mit Urteil vom 2. September 2014 wies das Bundesgericht die von A. ge-
gen das Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde ab, soweit es auf
sie eintrat (act. 13). Die Beschwerdekammer gab den Parteien hierauf Ge-
legenheit, sich in Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben zum weiteren Fort-
gang des Beschwerdeverfahrens zu äussern (act. 14). Die B. AG verzichte-
te auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 15). Mit Einga-
ben vom 26. bzw. 27. September 2014 halten die Bundesanwaltschaft und
A. an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 16 und 17). Die entspre-
chenden Eingaben wurden den Parteien am 30. September 2014 wechsel-
seitig zur Kenntnis gebracht (act. 18). Die Verfahrensakten SK.2013.11
wurden dem Bundesstrafgericht nach Ausfällung des Urteils des Bundes-
gerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, mithin nach Erledigung des
von D., dem Mitbeschuldigten von A., angestrengten Beschwerdeverfah-
rens wieder zurückgeschickt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so
auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011, E. 1.1;
GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 322 StPO
N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der
Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit
(lit. c).
1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist sowohl durch die ihm auf-
erlegte Pflicht zur Tragung von Teilen der Kosten für das eingestellte Ver-
fahren (vgl. u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.3 vom
18. Oktober 2011, E. 1.3), durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung
ergangene Verweigerung der beantragten Entschädigung (vgl. u. a. den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011,
E. 1.2) als auch durch die ihm auferlegte Verpflichtung, der Privatkläger-
schaft eine Entschädigung auszurichten, ohne Weiteres beschwert und
somit zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Eintretensvorausset-
zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwer-
de einzutreten ist.
2. Die Bundesanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammen-
gefasst aus, der Beschwerdeführer habe die Mitbeschuldigten E., D. und
F., welche sich ihrerseits der Beschwerdegegnerin als ihrer Arbeitgeberin
gegenüber vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet hatten, gezielt um In-
terna der Beschwerdegegnerin angegangen, um sich in einer Marktnische
zu positionieren. Dieses Verhalten sei unlauter im Sinne von Art. 4 lit. c des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbe-
werb (UWG; SR 241) und abstrakt zur Wettbewerbsbeeinflussung geeig-
net. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass sich die Be-
schwerdegegnerin mit allen Mitteln dagegen zur Wehr setzen würde und er
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habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
gegen ihn selber gerichteten Strafverfahrens bewirkt. Er habe daher des-
sen Kosten zu tragen, selber keinen Anspruch auf Entschädigung, aber die
Beschwerdegegnerin für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu ent-
schädigen (act. 1.1, S. 10 ff.).
3.
3.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in
der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten
(Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder
teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechts-
widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie
durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die
Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver-
fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine
Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das
die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde
(BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamt-
heit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen
und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2a S. 166 f.; je mit Hin-
weisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf
unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112
Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch
oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschulds-
vermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kos-
tenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar
gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia
147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt das Urteil des Bundesgerichts
6B_1126/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1
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und den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Febru-
ar 2014, E. 3.1).
3.2 Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG jedes täuschende oder
in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen-
de Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen
Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die
Generalklausel von Art. 2 UWG wird in den Art. 3 bis 8 UWG durch Spezi-
altatbestände konkretisiert. Erfüllt die Handlung einen der besonderen Tat-
bestände, bedarf es des Rückgriffs auf die Generalklausel nicht (BGE 133
III 431 E. 4.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 4 lit. c UWG handelt insbesondere unlauter, wer Arbeitneh-
mer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskund-
schaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitge-
bers oder Auftraggebers verleitet. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet
«verleiten» das bewusste Hinwirken auf den Verstoss des Arbeitnehmers
bzw. des Beauftragten gegen die aus seinem Arbeitsvertrags- bzw. Auf-
tragsverhältnis fliessende Geheimhaltungspflicht (vgl. FRICK, Basler Kom-
mentar, Basel 2013, Art. 4 lit. a–c UWG N. 22 und 46 ff.; BAUDENBA-
CHER/GLÖCKNER, Lauterkeitsrecht: Kommentar zum Gesetz gegen den un-
lauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, Art. 4 UWG N. 16). Der Verleitete
muss durch den Verrat oder das Auskundschaften die ihm obliegenden ver-
traglichen Verpflichtungen verletzen, damit die Verleitung des Verletzers im
Sinne von Art. 4 lit. c UWG relevant wird (FRICK, a.a.O., Art. 4 lit. a–c UWG
N. 48 m.w.H.). Beim geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
handelt es sich (objektiv) um eine weder offenkundige noch allgemein zu-
gängliche spezifische Tatsache, an deren Geheimhaltung der Eigentümer
des Geheimnisses, der Geheimnisherr, ein berechtigtes Interesse und
(subjektiv) einen entsprechenden Geheimhaltungswillen hat (FRICK, a.a.O.,
Art. 4 lit. a–c UWG N. 49 m.w.H.; vgl. auch BAUDENBACHER/GLÖCKNER,
a.a.O., Art. 4 UWG N. 70; HEIZMANN, Wettbewerbsrecht II – Kommentar,
Zürich 2011, Art. 4 UWG N. 13).
Die Verleitung eines ehemaligen Arbeitnehmers – nach aufgelöstem Ar-
beitsverhältnis – zum Geheimnisverrat kann nur einen Verstoss gegen
Art. 2 UWG darstellen, sofern die hierfür notwendige Wettbewerbsverfäl-
schung vorliegt (FRICK, a.a.O., Art. 4 lit. a–c UWG, N. 47; BAUDENBA-
CHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 4 UWG N. 71).
3.3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, u. a. E. angegangen und diesen
nach Informationen der Beschwerdegegnerin ausgefragt zu haben. Der
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Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. März
2007 selber ein, er habe E. befragt und dieser habe seine «chemischen
Fragen» beantwortet (Akten BA, pag. 13-01-00-0003 f.). Es sei ihm auch
bewusst gewesen, dass E. für seine Abklärungen interne Informationen der
Beschwerdegegnerin benötigen würde (Akten BA, pag. 13-01-00-0008, Zei-
le 25 ff.). E. stand seit 1997 als Arbeitnehmer im Dienst der Beschwerde-
gegnerin (Akten BA, pag. 04-00-01-0029) und war hierbei vertraglich «ver-
pflichtet, über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma und
über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z. B.
Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kunden, Betriebs-
daten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Stillschwei-
gen zu bewahren» (Akten BA, pag. 04-00-01-0031 f.). Dass der Beschwer-
deführer nicht nur nach allgemein bekannten Informationen der Beschwer-
degegnerin fragte, zeigt sich auch aus seinen eigenen Aussagen, wonach
ihm E. oftmals gesagt habe, das sei mehr als allgemeine Chemie, das gehe
nicht (Akten BA, pag. 13-01-00-0012, Zeile 2 f.). Im Rahmen ihrer Be-
schwerdeantwort hebt die Bundesanwaltschaft nebst anderem einige
Schreiben hervor, mit welchen der Beschwerdeführer E. ausdrücklich mit
präzisen Fragen zu Produkten bzw. Anlagen der Beschwerdegegnerin an-
gegangen ist (act. 3 mit Hinweisen auf Akten BA, pag. 04-00-01-0061 [G.],
04-00-01-0075 f. [H.], 04-00-01-0057 f. [Rohrreaktor]). Einzelne von E. an
den Beschwerdeführer gegebene Antworten betreffend kam die Strafkam-
mer in ihrem rechtskräftigen Urteil SK.2012.15 vom 6. Juni und 23. Juli
2012 (act. 1.3) zum Schluss (siehe dort E. 6.4.1), E. habe hiermit seine ar-
beitsvertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt. Darauf kann an dieser
Stelle verwiesen werden.
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist mit hinreichender Deutlichkeit
nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer E. mehrfach zum Verrat von
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdegegnerin verlei-
tet hat. Er war sich auch bewusst, dass er sich bei gewissen Abklärungen
aus Sicht der Beschwerdegegnerin in einer «Grauzone» befunden haben
dürfte (Akten BA, pag. 13-01-00-0009). Der Beschwerdeführer hat dem-
nach gegen Art. 4 lit. c UWG verstossen und somit in rechtswidriger und
schuldhafter Weise die Einleitung des gegen ihn gerichteten Strafverfah-
rens bewirkt. Zum selben Schluss kamen im Ergebnis auch die Strafkam-
mer in ihrem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 (siehe dort E. 5.3.2)
und das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_67/2014 vom 2. Septem-
ber 2014 (siehe dort E. 2.5 und 2.6).
3.4 Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen im Rahmen seiner Eingaben eine
Reihe von Argumenten, welche – soweit auf das oben Ausgeführte bezo-
- 9 -
gen überhaupt von Relevanz – nachfolgend einer genaueren Betrachtung
zu unterziehen sind.
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm gegenüber verfügte Kostenaufla-
ge stelle eine unerlaubte Verdachtsstrafe dar. So sei gegen ihn mit Straf-
anzeige der Beschwerdegegnerin ausdrücklich auch der Verdacht des un-
lauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 UWG erhoben worden (siehe
u. a. act. 1, S. 8 f.). Die Geheimnisbegriffe der Gegenstand der nunmehr
eingestellten Strafuntersuchung bildenden Art. 162 und 273 StGB seien
identisch mit demjenigen des Art. 4 lit. c UWG. Art. 162 StGB und Art. 4
lit. c UWG schützten dasselbe Rechtsgut, womit Art. 162 StGB diesbezüg-
lich das UWG konsumiere (siehe u. a. act. 1, S. 9, 16 f.). Der Beschwerde-
führer lässt hierbei ausser Acht, dass Verstösse gegen das UWG zu kei-
nem Zeitpunkt Gegenstand des von der Bundesanwaltschaft geführten
Strafverfahrens bildeten. Die Bestimmungen des UWG gehören praxisge-
mäss aber auch zu denjenigen Verhaltensnormen, welche für eine Kosten-
auflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO herangezogen werden können.
Die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sach-
verhalte zugeschnitten. Der Umstand, dass diese Tatbestände gemäss Art.
23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass,
wer ein unlauteres Verhalten nach Art. 4 UWG begeht, sich in zivilrechtli-
cher Weise schuldig macht. Wer dadurch in seinen wirtschaftlichen Interes-
sen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG zivilrechtlich gegen
den Betreffenden vorgehen und nebst dem Verbot einer drohenden Verlet-
zung, der Beseitigung einer bestehenden Verletzung und der Feststellung
der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG ausser-
dem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Ge-
nugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen. Mit dem oben
festgestellten Verstoss gegen Art. 4 lit. c UWG hat sich der Beschwerde-
führer eines zivilrechtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht (vgl. hierzu
die Urteile des Bundesgerichts 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015, E.
1.3.2; 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010, E. 3.1; 1P.584/2006 vom 22. De-
zember 2006, E. 9.3). Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführ-
te Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 ändert daran
nichts, nachdem dort die identischen Normen nicht zur Verurteilung führten,
aber dennoch zur Begründung der Sorgfaltspflichtverletzung herangezogen
wurden.
3.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die Begründung der
Einstellungsverfügung stelle jegliche Geheimnisverletzung (auch) durch E.
in Abrede. Gerade das aber sei eine begriffsnotwendige Voraussetzung
von Art. 4 lit. c UWG (act. 1, S. 14 f.). Gemäss der angefochtenen Verfü-
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gung erfolgte die Einstellung eines Teils des Verfahrens grundsätzlich we-
gen inzwischen eingetretener Verjährung (act. 1.1, S. 3, 7 f. und 9). Einige
der Vorhalte betreffend führte die Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung
weiter noch aus, weshalb sich eine Anklage auch aus anderen Gründen
nicht rechtfertige. Diesbezüglich sind der angefochtenen Verfügung ledig-
lich in einem der oben zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen
Sachverhalte (vgl. Akten BA, pag. 04-00-01-0061) weitergehende Erwä-
gungen zu entnehmen. Diese betreffen jedoch primär den vor dem Hinter-
grund des untersuchungsgegenständlichen Art. 273 StGB erforderlichen
Auslandbezug und nicht offensichtlich einen fehlenden Geheimnischarak-
ter. So oder anders aber wird in der angefochtenen Verfügung nirgends in
Abrede gestellt, dass es sich bei den in weiteren hier interessierenden
Schreiben (Akten BA, pag. 04-00-01-0075 f., 04-00-01-0057) erfragten In-
formationen um Geheimnisse handelt. Bezüglich des in den Akten BA, pag.
04-00-01-0057, allenfalls erwähnten Rohrreaktors wird lediglich ausgeführt,
der vormals ebenfalls Beschuldigte F. habe davon ausgehen dürfen, dass
der Plan dieser Anlage nicht geheim sei (act. 1.1, S. 3). Über die den dies-
bezüglich befragten E. obliegende Geheimhaltungspflicht ist dabei jedoch
nichts gesagt. Auch die übrigen Einreden des Beschwerdeführers ändern
mit Blick auf Art. 4 lit. c UWG nichts daran, dass er E. zur Verletzung von
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen verleitet hat. Art und Inhalt von
solchen Verletzungen arbeitsvertraglicher Geheimhaltungspflichten erge-
ben sich aus dem E. betreffenden rechtskräftigen Urteil SK.2012.15 vom
6. Juni und 23. Juli 2012 (act. 1.3, siehe dort E. 6.4.1b m.w.H.).
3.4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit von
Beweismitteln (act. 1, S. 30 f.) anbetrifft, bleibt am Ende unersichtlich, in-
wiefern die gerade zur Begründung der Kostenauflage herangezogenen
Unterlagen davon betroffen sein sollen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die von der Bundesanwaltschaft gestützt
auf Art. 426 Abs. 2 StPO verfügte Kostenauflage grundsätzlich als recht-
mässig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einreden und
Einwendungen erweisen sich demgegenüber als unbegründet.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De-
ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422
Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten namentlich Kosten für die amtliche Ver-
teidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen,
Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Post-,
- 11 -
Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 1
Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]). Der Bundesgesetzgeber hat seine Kompetenz
zur Regelung der Berechnung der Verfahrenskosten und zur Festlegung
der Gebühren (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO) dem Bundesstrafgericht übertra-
gen (Art. 73 Abs. 1 StBOG), welches seinerseits das BStKR erlassen hat.
Demnach sind die Gebühren für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die
im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt-
schaft durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit
der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation
und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren im Vorverfahren
richten sich nach Art. 6 BStKR.
4.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung geht die Bundesanwaltschaft zum
Zeitpunkt der Anklageerhebung für das gesamte Vorverfahren von einer
Gebühr von Fr. 16'000.– aus (act. 1.1, S. 10). Diesbezüglich erwägt sie,
dass es sich beim Beschwerdeführer um den Hauptbeschuldigten gehan-
delt habe, was vorab eine hälftige Aufteilung der Kosten rechtfertige (eine
Hälfte an den Beschwerdeführer, die andere Hälfte an die übrigen drei Mit-
beschuldigten). Nachdem zehn der ursprünglich 70 gegenüber dem Be-
schwerdeführer erhobenen Vorwürfe angeklagt worden seien, sei der Anteil
des Beschwerdeführers nochmals um 1/7 auf 3/7 zu reduzieren (act. 1.1,
S. 11). Die dem Beschwerdeführer für den mit der angefochtenen Einstel-
lungsverfügung erledigten Verfahrensteil auferlegte Gebühr beträgt dem-
nach Fr. 6'800.–. Den auf den zur Anklage gebrachten Anteil des Be-
schwerdeführers an den Gebühren bestimmte die Bundesanwaltschaft mit
Strafbefehl vom 28. Februar 2013 jedoch auf Fr. 2'700.– (Akten BA, pag.
16-01-00-0314 ff.). Dieser Kostenentscheid wurde auch von der Strafkam-
mer in ihrem Urteil SK.2013.11 vom 23. August 2013 übernommen und als
angemessen bezeichnet (siehe dort E. 5.3.3).
4.3 Diese Gebühr bewegt sich zwar innerhalb des reglementarischen Gebüh-
renrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b BStKR) und erscheint an-
gesichts des getätigten Aufwandes im Zusammenhang mit den gegenüber
dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen als angemessen. Im Ergeb-
nis wurde aber einerseits der dem Beschwerdeführer zuzurechnende Anteil
an den Gebühren für das gesamte Vorverfahren auf die Hälfte von
Fr. 16'000.–, mithin auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Andererseits wurden dem
Beschwerdeführer für das Vorverfahren durch die Bundesanwaltschaft und
durch die Strafkammer Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 9'500.–
- 12 -
zur Bezahlung auferlegt. Die mit der angefochtenen Verfügung festgesetzte
Gebühr ist daher um Fr. 1'500.– zu reduzieren.
4.4 Zur Berechnung der Auslagen stützt sich die Bundesanwaltschaft auf das
von ihr per 13. März 2013 erstellte Kostenverzeichnis (Akten BA, pag. 20-
00-00-0011). Die entsprechende Zusammenstellung erweist sich jedoch in
mehrfacher Hinsicht als fehlerhaft (vgl. hierzu im Einzelnen bereits den Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.121 vom 18. Februar 2014,
E. 4.3, sowie das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.15 vom 6. Juni
und 23. Juli 2012, E. 6.2.2, und zuletzt auch das Urteil des Bundesstrafge-
richts SK.2013.11 vom 23. August 2013, E. 5.3.4). Darauf ist auch an die-
ser Stelle zu verweisen.
Bei einer gemeinsamen Betrachtung des gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer erlassenen Strafbefehls der Bundesanwaltschaft, des im Nachgang da-
zu gefällten Urteils der Strafkammer sowie der angefochtenen Verfügung
fällt zudem Folgendes auf: Währenddem die Bundesanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung auch die Auslagen nicht nur auf die einzelnen
Beschuldigten, sondern gegenüber dem Beschwerdeführer auch auf die
einzelnen diesen betreffenden Verfahrensteile aufgeteilt hat, liess es die
Strafkammer offensichtlich bei einer Aufteilung der Auslagen auf die ver-
schiedenen Beteiligten bewenden, ohne eine weitere Aufteilung auf den zur
Anklage gebrachten bzw. auf den eingestellten Verfahrensteil vorzuneh-
men (eindeutig im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.11 vom 23. Au-
gust 2013, E. 5.3.4). Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer die auf
für den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Auslagen somit doppelt
auferlegt. Dieses Ergebnis ist vorliegend zu korrigieren und es ist die die
Auslagen betreffende Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben.
5.
5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not-
wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Ge-
nugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält-
nisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Strafbehörde kann die Ent-
schädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte
Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es
- 13 -
gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung
auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskas-
se die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV
352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom
5. Februar 2015, E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.94
vom 19. November 2013, E. 3.3).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer in rechtswidriger und schuldhafter Weise
die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (vgl. oben E. 3.3 – 3.5), ist ihm für
die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren keine
Entschädigung auszurichten. Seine Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch
auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver-
fahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2
StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Aufwendungen im Sin-
ne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht
wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwen-
dig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 mit Hinweis; Urteil des Bundes-
gerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3.1.1). Die Privatkläger-
schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantra-
gen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so
tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die
Privatklägerschaft muss also ihrerseits aktiv werden und ihre Ansprüche
anmelden; die Untersuchungsmaxime findet auf die Entschädigungsan-
sprüche der Privatklägerschaft mithin keine Anwendung. Immerhin aber hat
die Strafbehörde die Privatklägerschaft auf ihre allfälligen Entschädigungs-
ansprüche und auf ihre Pflicht, solche zu beziffern und zu belegen, hinzu-
weisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013,
E. 3.1.2). Die Privatklägerschaft hat hierbei den Bestand und den Umfang
des geltend gemachten Schadens wie aber auch die Ursächlichkeit des
Strafverfahrens für diesen Schaden zu beweisen (Urteil des Bundesge-
richts 6B_234/2013 vom 8. Juli 2013, E. 5.1 m.w.H.). Tritt die Behörde auf
den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid befunden;
er kann nicht auf den Zivilweg verwiesen werden (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N. 1831). Auf die Berechnung der Entschädigung sind die Bestimmungen
von Art. 11 ff. BStKR anwendbar (vgl. Art. 10 BStKR).
- 14 -
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO kosten-
pflichtig ist, hat die Privatklägerschaft ihm gegenüber grundsätzlich auch
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen-
dungen im Strafverfahren. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde
ebenfalls als unbegründet.
6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert im Rahmen seiner Beschwerde aber auch
die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Entschädigung
(act. 1, S. 36 ff.), welche die Bundesanwaltschaft offensichtlich gestützt auf
zwei Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2011 (Akten BA,
pag. 15-01-00-0160 ff.) bzw. vom 24. Januar 2012 (Akten BA, pag. 15-01-
00-0223 ff.) bestimmte (vgl. act. 1.1, S. 12).
In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2012 bezifferte die Beschwerdegegnerin
die ihr aufgrund der «Strafsache A. und Konsorten» entstandenen und hier
allein interessierenden Anwaltskosten auf Fr. 341'159.– (Akten BA, pag.
15-01-00-0223). In der angefochtenen Verfügung korrigiert die Bundesan-
waltschaft den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 400.– auf
Fr. 250.– und streicht in der Kostenzusammenstellung aufgeführte Zahlun-
gen für Gerichtskostenvorschüsse und Prozessentschädigungen in Be-
schwerdeverfahren sowie Aufwendungen für die Zivilklage. Den entschädi-
gungsberechtigten Aufwand beziffert die Bundesanwaltschaft in der ange-
fochtenen Verfügung auf insgesamt Fr. 215'050.35 (act. 1.1, S. 12 f.). Auf-
grund der von der Beschwerdegegnerin im Vorfeld eingereichten Anwalts-
rechnungen ist dieses Ergebnis jedoch nicht nachvollziehbar.
Den Rechnungen ist klar zu entnehmen, dass auch Posten für Tätigkeiten
in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren enthalten sind, die im Rahmen
der vorliegenden Strafuntersuchung nicht als notwendiger Aufwand geltend
gemacht werden können. Vielen auf den Rechnungsdetails aufgeführten
Positionen lässt sich nicht entnehmen, in welchen Verfahren die fakturier-
ten Leistungen erbracht worden sind. Zahlreichen der quartalsweise erstell-
ten Honorarrechnungen sind überhaupt keine Details zu den fakturierten
Leistungen zu entnehmen. Soweit der Bezug der fakturierten Leistungen
zur Strafuntersuchung an sich zwar nachvollziehbar erscheint, fehlt letztlich
aber jegliche Information, welche der beschuldigten Personen diese betref-
fen. Allein dieser Umstand stellt eine ungenügende Bezifferung des Ent-
schädigungsanspruchs im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO dar. Besondere
Verhältnisse, welche eine Vergütung der in den Honorarrechnungen enthal-
tenen Spesenpauschalen rechtfertigen würden (Art. 13 Abs. 4 BStKR) wur-
den von der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine geltend gemacht.
- 15 -
6.4 Mit ihren Eingaben hat die Beschwerdegegnerin weder ihrer Pflicht zur ge-
nauen Bezifferung ihres Entschädigungsanspruchs noch ihrer Beweispflicht
bezüglich Bestand und Umfang des Schadens sowie insbesondere aber
auch für die Ursächlichkeit der gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafuntersuchung für einen solchen Schaden Genüge getan. Die Bundes-
anwaltschaft wäre angesichts dieser Sachlage verpflichtet gewesen, den
Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen, sofern auf diesen gestützt
auf Art. 433 Abs. 2 StPO überhaupt einzutreten war. Die Beschwerde er-
weist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen. Ziffer 6 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist dementsprechend aufzuheben
bzw. zu korrigieren.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die
Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuhe-
ben und durch nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen:
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'300.– (Gebühr von Fr. 5'300.–, keine Ausla-
gen) werden A. zur Bezahlung auferlegt.
(…)
6. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, so-
weit auf diesen einzutreten ist.
8.
8.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen
und Stellungnahmen einzureichen, weshalb sie bei der Regelung der Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausser Acht zu
lassen ist. Der Beschwerdeführer unterliegt dem Grundsatze nach. Teile
seiner Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als begründet. Ihm ist
daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zur Bezahlung
aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
8.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft
dem Beschwerdeführer eine Entschädigung der Hälfte seiner Aufwendun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Grundlage zur Bemessung der Entschä-
digung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die
vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote (act. 7.1). Der ausgewie-
- 16 -
sene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Der in Beschwerdever-
fahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stun-
denansatz beläuft sich jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 250.– (vgl. hierzu
den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012,
E. 4.2). Die von der Bundesanwaltschaft für das vorliegende Verfahren
auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher gerundet auf
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.).
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 6 des Dispositivs der den Beschwerdeführer betreffenden
Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. August 2013 werden
aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'300.– (Gebühr von Fr. 5'300.–, keine Auslagen)
werden A. zur Bezahlung auferlegt.
(…)
6. Der Antrag der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abgewiesen, so-
weit auf diesen einzutreten ist.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Bellinzona, 20. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
- 18 -
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Wipfli
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Walter Hagger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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