Beschluss vom 2. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Roy Garré und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adam Bezdek,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.135
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete gegen B. und C. eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes (Art. 273 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der Ver-
letzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung
des Bankgeheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. Novem-
ber 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG;
SR 952.0]). Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, deutschen Steuerbe-
hörden illegal erlangte Bankkundendaten für EUR 2.5 Mio. verkauft zu ha-
ben. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung wurden zahlreiche
Gegenstände und Vermögenswerte, die B. gehörten bzw. auf ihn lauteten,
beschlagnahmt. In der Nacht vom 28. auf den 29. September 2010 nahm
sich B., der sich in Untersuchungshaft befand, das Leben.
Am 19. Januar 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf die
tschechische Freundin von C., A. aus. C. wurde mit Urteil des Bundesstraf-
gerichts SK.2011.21 vom 15. Dezember 2011 der eingangs erwähnten De-
likte rechtskräftig schuldig gesprochen (vgl. act. 1.1).
B. Da sich der Tatverdacht gegen A. nicht erhärten liess, stellte die Bundes-
anwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2013 das gegen sie geführte
Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein und ordnete die
Einziehung von Vermögenswerten auf Konten bei der Bank D. in Z.
(Tschechien), die auf den Namen von A. lauteten, an (act. 1.1 Dispositiv-
Ziffer 3).
C. Gegen die Einstellungsverfügung gelangt A. mit Beschwerde vom 18. Sep-
tember 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be-
antragt sinngemäss die Aufhebung der unter Dispositiv-Ziffer 3 angeordne-
ten Einziehung (act. 1 und 3). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwer-
de, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Zur Begründung verweist sie auf
die angefochtene Einstellungsverfügung und verzichtet auf Weiterungen.
Dies wird der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2013 zur Kenntnis ge-
bracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur
Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteilig-
te mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro-
zessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUE-
REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011,
N. 1911). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent-
scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie
auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf die Beschwer-
deführerin lautenden Vermögenswerte bei der Bank D. in Z. (Kontokorrent
Nr. 1 und Festgeldeinlage Nr. 2). Der Beschwerdeführerin kommt damit ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung zu
(Art. 105 Abs. 2 StPO), weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legiti-
miert ist. Die Beschwerde ist im Übrigen fristgerecht eingereicht worden;
auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende
Zwangsmassnahmen auf. Alternativ kann sie die Einziehung von Gegen-
ständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die
Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie zu erfolgen. Der
rechtsanwendenden Behörde steht diesbezüglich – entgegen dem unge-
nauen Gesetzestext – kein Ermessen zu (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kom-
mentar, Basel 2011, N 11 zu Art. 320 StPO; LANDSHUT, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 6
zu Art. 320; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu
Art. 320). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB
sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung
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keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte freizugeben.
2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB hat eine Einziehung von Vermögenswerten zu
erfolgen, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu be-
stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie
nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden. Erfolgt die Einziehung im Rahmen der Einstellungs-
verfügung nach Art. 320 Abs. 2 StPO, kann zwar auf den Nachweis der
Schuld verzichtet werden, da die Einziehung nicht von der Strafbarkeit
einer bestimmten Person abhängt. Die Einziehung setzt jedoch ein (nach-
gewiesenes) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus
(GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., N 10 zu Art. 320). Notwendig ist ferner ein Kau-
salzusammenhang zwischen dem Delikt und dem einzuziehenden Vermö-
genswert. Dabei ist unerheblich, ob der Vermögensvorteil rechtlich oder
bloss tatsächlich, direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt
worden ist (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; 120 IV 365 E. 1d; Urteil des Bundesge-
richts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4 [ein Steuerstrafverfahren
betreffend]). Einzuziehen ist daher auch der sog. Verbrecherlohn (TRECH-
SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, (Hrsg.), Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu
Art. 70). Des Weiteren sind sowohl Originalwerte als auch unechte (eine
“Papierspur“ zum Originalwert aufweisende) und echte (nachweislich an die
Stelle des Originalwertes tretende) Surrogate einzuziehen, wenn sie beim
Täter oder Begünstigten noch vorhanden sind (BGE 126 I 97 E. 3c, cc). Die
Beweislast verbleibt bei der Untersuchungsbehörde (BGE 137 IV 79 E. 3.2,
137 IV 305 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. Ap-
ril 2012, E. 5.3; 6B_85/2012 vom 21. Mai 2012, E. 3.1).
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie
eine gleiche Gegenleistung erbracht hat oder Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70
Abs. 2 StGB).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass ab Anfang 2008 einer
Steuerbehörde in Nordrhein-Westfalen insgesamt 1106 Datensätze über
deutsche Kunden bei der Bank E. AG sowie eine Power-Point-Präsentation
vom 4. Mai 2004, welche die Bedeutung von sog. NCAS-Kunden durch die
Bank E. AG näher dargestellt habe, gegen eine Bezahlung von insgesamt
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EUR 2.5 Mio. ausgehändigt worden seien. C., ein Bekannter von B., sei
zum damaligen Zeitpunkt bei der Bank E. AG als Bankangestellter tätig
gewesen und habe Kundendaten, welche den deutschen Steuerbehörden
übermittelt worden seien, vom internen System seines Arbeitgebers abge-
schrieben. Das Entgelt für die Kundendaten sei über einen deutschen No-
tar, F., auf Konten bei der Bank G. AG und der Bank D. in Z. (Tschechien),
die auf B. lauteten, überwiesen worden. Von diesem Geld habe B. rund
EUR 65'000.-- auf ein Konto von C. bei der Bank D. in Z. einbezahlt. C.
wiederum habe dieses Geld sogleich der Beschwerdeführerin auf deren
Konto, ebenfalls bei der Bank D., überwiesen (act. 1.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei den zur Einzie-
hung vorgesehenen Vermögenswerten handle es sich um ihre eigenen,
privaten Mittel, die sie selber auf das betreffende Konto bei der Bank D.
einbezahlt habe. Ein Zusammenhang zwischen der Strafhandlung von C.
und den Vermögenswerten auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der
Bank D. bestehe nicht. Zudem sei C. ihr gegenüber immer als reicher Mann
aufgetreten, der sie von Anfang an massiv finanziell unterstützt habe, in-
dem er ihr einen Wagen und andere Wertsachen gekauft und sie mit ihrer
Mutter in den Urlaub in verschiedene Länder eingeladen habe. Ausserdem
sei das zur Einziehung vorgesehene Geld von C. dazu bestimmt gewesen,
eine Hypothek der Beschwerdeführerin abzuzahlen. Die Beschwerdeführe-
rin habe die Finanzmittel von C. in gutem Glauben erworben, und die Ein-
ziehung der Vermögenswerte stelle eine unangemessene Härte dar
(act. 3.1).
3.3 Der die Einziehung begründende Sachverhalt – nämlich die Beschaffung
von Kundendaten deutscher Bankkunden sowie bankinterner Dokumente
durch den ehemaligen Bank E. AG-Angestellten C. sowie den Verkauf die-
ser Daten an B., der wiederum diese Daten an die Steuerbehörden des
Bundeslandes Nordrhein-Westfalen übergeben und dafür eine Zahlung von
rund EUR 2.5 Mio. erhalten habe – wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines
Zusammenhangs zwischen dem Delikt und den einzuziehenden Vermö-
genswerten.
Damit ist zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zwischen den B. und C.
vorgeworfenen Delikten und den einzuziehenden Vermögenswerten, die
auf die Beschwerdeführerin lauten, rechtsgenüglich dargetan ist. Dabei gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
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4. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat in seinem rechtskräftigen Ur-
teil vom 15. Dezember 2011 in Sachen C. als erwiesen erachtet, dass es
sich bei den Bankguthaben von C. bei der Bank D. (Konto Nr. 3 und Konto
Nr. 4) um Deliktserlös handle, was von C. anlässlich der Hauptverhandlung
ausdrücklich anerkannt worden sei. Ein Teil der an B. ausbezahlten
EUR 2.5 Mio. habe dieser unter Mitwirkung von C. auf Konten bei der
Bank D. in Z. (Tschechien), die auf den Namen von B. lauteten, transferiert.
Davon sei ein Betrag auf ein auf C. lautendes Konto bei der nämlichen
Bank überwiesen worden, und C. habe danach einen Teil des Geldes der
Beschwerdeführerin übergeben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.21
vom 15. Dezember 2011, E. 12;
http://bstger.weblaw.ch/pdf/20111215_SK_2011_21.pdf).
Anlässlich der rechtshilfeweisen, durch die tschechische Polizei am
15. September 2010 durchgeführten Einvernahme der Beschwerdeführerin
gab diese zu Protokoll, im März 2010 von C. CZK 1'400'000.-- erhalten zu
haben (Verfahrensakten BA-12-04-00001 ff.). Auch die Mutter der Be-
schwerdeführerin, H., führte am 3. Februar 2011 in der rechtshilfeweise
durchgeführten Einvernahme – an der auch der Rechtsanwalt der Be-
schwerdeführerin anwesend war – aus, dass die Beschwerdeführerin von
C. eine Summe von mehr als CZK 1 Mio. erhalten habe, um die Hypothek,
welche auf ihrem Haus lastete, zurückzubezahlen (Verfahrensakten BA-12-
10-0004). Den Kontoauszügen das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin
betreffend ist sodann zu entnehmen, dass C. am 23. März 2010 von sei-
nem Konto Nr. 4 CZK 1'401'004.-- (entsprechend EUR 56'112.--) zuguns-
ten der Beschwerdeführerin überwies. Diese transferierte gleichentags da-
von CZK 1'200'000.-- auf ihr Festgeldkonto Nr. 2 bei der Bank D. (Verfah-
rensakten BA-18-03-00073). Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die auf
den Konten Nr. 1 und Nr. 2 liegenden Vermögenswerte im Umfang von
CZK 129'356.64 und CZK 1'200'000.00 (Stand Februar 2011) aus den B.
und C. vorgeworfenen Straftaten herrühren und daher einzuziehen sind.
Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch ihre Ersparnisse
auf das Konto Nr. 1 einbezahlt hatte, ändert in casu nichts.
5. Bleibt somit zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 70 Abs. 2 StGB
vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in
Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegen-
über sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
- 7 -
5.1 Der Schutz des Dritterwerbes umfasst zunächst dingliche Rechte, darüber
hinaus aber – bei nicht körperlichen Vermögenswerten, wie z.B. Kontogut-
haben – auch die dem Eigentumsrecht angenäherten Verfügungsrechte.
Nicht geschützt sind rein obligatorische Ansprüche (GREINER/AKIKOL, Gren-
zen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] – un-
ter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in:
AJP 11/2005 S. 1341 ff., S. 1345, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat als
Inhaberin der Konten Nr. 1 und Nr. 2, auf die das Geld deliktischer Herkunft
überwiesen wurde, ein (dem Eigentumsrecht angenähertes) Verfügungs-
recht, sodass die Voraussetzung des "Erwerbs" der Vermögenswerte erfüllt
ist.
5.2 Weiter ist die Gutgläubigkeit ("Unkenntnis der Einziehungsgründe") der Be-
schwerdeführerin zu prüfen. An ihr mangelt es, wenn der Dritte im Zeit-
punkt des Erwerbs weiss, oder annehmen muss, dass der Vermögenswert
aus einer strafbaren Handlung stammt. Anders als im Zivilrecht (Art. 3
Abs. 2 ZGB) genügt eine blosse Sorgfaltsplichtverletzung des Dritten nicht,
um ihm den guten Glauben abzusprechen (GREINER/AKIKOL, a.a.O.,
S. 1346, m.w.H.). Die Beweislast der fehlenden Unkenntnis liegt beim Staat
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 ZGB, wonach das Dasein des guten Glaubens ver-
mutet wird; ARZT, Einziehung und guter Glaube, in: Mélanges en l'honneur
du Professeur Jean Gauthier, Bern 1996, S. 89 ff.; S. 100).
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe zu-
mindest annehmen müssen, dass das überwiesene Geld aus einer strafba-
ren Handlung stamme. Dies, weil es sich um einen Betrag gehandelt habe,
der das Monatseinkommen der Beschwerdeführerin um das 140-fache und
das von ihr vermutete Monatseinkommen von C. um das 14-fache über-
stiegen habe (act. 1.1 S. 5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin
geltend, C. habe sie bereits zu Beginn ihrer Beziehung erheblich finanziell
unterstützt, indem er ihr ein Auto und andere Wertsachen gekauft, sowie
sie und ihre Mutter mehrere Male in die Ferien in verschiedene Länder ein-
geladen habe. C., der zu jenem Zeitpunkt bei einer Bank gearbeitet habe,
sei ihr gegenüber immer als reicher Mann aufgetreten (act. 1 S. 3). Glei-
ches führte die Mutter der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 3.
Februar 2011 aus; sie wisse, dass C. bei einer Bank tätig gewesen sei, und
sie habe ihn für einen ziemlich reichen Menschen gehalten, weil er die Be-
schwerdeführerin finanziell unterstützt habe (Verfahrensakten BA-12-10-
0003). Dass die in Tschechien lebende Beschwerdeführerin annahm, ihr
Bekannter aus der Schweiz sei als ehemaliger Bankangestellter vermö-
gend gewesen, ist nicht derart abwegig. Jedenfalls kann der Beschwerde-
führerin aufgrund der überwiesenen Summe von umgerechnet
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EUR 56'112.-- nicht von vornherein vorgeworfen werden, sie habe davon
ausgehen müssen, das Geld stamme aus einem Verbrechen. Die Kenntnis
der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die deliktische Herkunft des Geldes
ist daher nicht bewiesen.
5.3 Kumulativ zur Gutgläubigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass der Dritte
entweder eine gleichwertige (geldwerte) Gegenleistung erbracht hat oder
dass die Einziehung für ihn eine unverhältnismässige Härte bedeutet.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, keine gleichwertige Gegenleistung er-
bracht zu haben. Sie führt jedoch aus, dass es sich bei den einzuziehenden
Vermögenswerten um ihre gesamten Ersparnisse handelt, die sie durch ih-
re eigene Tätigkeit erworben habe und mit denen sie die Hypothek habe
abzahlen wollen (act. 1 S. 3 f.). Wie festgestellt, handelt es sich bei den der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte um solche deliktischer Her-
kunft (vgl. oben Ziff. 4). Dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
auch ihre Ersparnisse auf das Konto Nr. 1 einbezahlt hatte, ist daher uner-
heblich. Ferner bedeutet der behauptete Umstand, dass die Beschwerde-
führerin wegen der Einziehung nun mehr ihre Hypothek nicht mehr zurück-
zahlen könne, nicht eine unverhältnismässige Härte. Um eine solche anzu-
nehmen, muss der Dritte in seiner wirtschaftlichen Situation empfindlich ge-
troffen werden. Eine blosse Unverhältnismässigkeit reicht nicht aus
(TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 14 zu Art. 70, m.w.H.). Die Beschwer-
deführerin macht aber gerade nicht geltend, dass sie in ihrer wirtschaftli-
chen Situation empfindlich getroffen werde oder dass die Einziehung sie in
ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährde. Es bestehen aufgrund der Akten
auch keine Anhaltspunkte, Derartiges anzunehmen. Im Jahre 2010 erzielte
sie – eigenen Angaben gemäss – ein monatliches Einkommen von durch-
schnittlich CKZ 10'000.--. Dem standen monatliche Ausgaben von
CKZ 6'000.-- bis 7'000.-- sowie die Abzahlung der Hypothek von
CZK 8'500.-- pro Monat (die jedoch zur Hälfte von ihrer Mutter übernom-
men werde) entgegen (Verfahrensakten BA-12-04-00001 ff.). Die finanziel-
len Verhältnisse sind sicherlich als knapp zu bezeichnen, und der von C.
auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag von CZK 1.4
Mio. hätte ohne Zweifel eine bedeutende Erleichterung der finanziellen La-
ge der Beschwerdeführerin bewirkt. Der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin auf diese Vermögenswerte wird verzichten müssen, genügt aber
nicht, um eine unverhältnismässige Härte anzunehmen. Damit ist das Vor-
liegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht dargetan.
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6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbe-
gründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 3. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adam Bezdek
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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