Beschluss vom 8. Mai 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. S.A.,
2. B. LTD.,
3. C. LTD.,
4. D. LTD.,
5. E. LTD.,
6. F. LTD.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter
Schaad,
Beschwerdeführerinnen 1 bis 6
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.140-145
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 15. August 2013 gegen G. eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträ-
ger gemäss Art. 322septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
StGB (act. 1.2).
In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Au-
gust 2013 u.a. die Sperre sämtlicher Konten bei der Bank Bank H. & Cie
SA an, welche auf G., A. S.A., B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. und F. Ltd.
lauten (act. 1.6).
B. Gegen die mit Verfügung vom 15. August 2013 angeordnete Kontosperre
reichen die A. S.A., B. Ltd., C. Ltd., D. Ltd., E. Ltd. sowie F. Ltd. mit ge-
meinsamer Eingabe vom 27. September 2013 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (act. 1). Sie stellen folgende
Anträge:
"1. Es seien die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie
SA, Z. (Schweiz) sowie die Anlagevorschriften betreffend beschlag-
nahmter Vermögenswerte in der Verfügung der Beschwerdegegne-
rin vom 15. August 2013 (Verfahrensnummer: […]) aufzuheben.
2. Es sei die Kontosperre / Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie SA,
Z. (Schweiz), vorerst im Betrag von CHF 100'000.00 zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses an den Unterzeichnenden aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer-
degegnerin bzw. des Bundes".
C. Mit parallelem Schreiben vom 27. September 2013 beantragt der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerinnen bei der Beschwerdegegnerin die Frei-
gabe von CHF 100'000.-- ab der auf die Beschwerdeführerin 1 lautende
Bankbeziehung (s. act. 3.12). Auf Nachfrage erklärt sich dieser mit der
Freigabe ab der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls ein-
verstanden (act. 3.13).
D. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Okto-
ber 2013 die vollständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte
auf den Konten, welche auf die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 lauten, an-
geordnet.
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Zur Begründung führte sie aus, dass sich bezüglich der auf dem Konto der
Beschwerdeführerin 3 liegenden Vermögenswerte der Verdacht einer delik-
tischen Herkunft nach Prüfung der edierten Bankunterlagen nicht mehr auf-
recht erhalten lasse, weshalb die Vermögenswerte sofort freizugeben sei-
en. Was die auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 lautenden Ge-
schäftsbeziehungen anbelange, so habe die Prüfung der Bankunterlagen
bestätigt, dass sich keine Vermögenswerte mehr auf den Konten befinden,
weshalb sich eine Beschlagnahme dieser Beziehungen erübrige (act. 3.14).
E. Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ihre
Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt zunächst, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, weil sie zu spät eingereicht worden sei. Sodann stellt sie
den Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3).
Mit Schreiben vom 12. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen
ihre Replik einreichen (act. 7). Neu stellen sie unter Ziff. 3 den Antrag, es
sei Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Kontosper-
re/Beschlagnahme bei der Bank H. & Cie SA bezüglich der Vermögenswer-
te der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 vom 10. Oktober 2013 aufgehoben
habe und der Antrag 2 der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 dadurch vorläu-
fig gegenstandslos geworden sei.
Mit Schreiben vom 25. November 2013 reichte die Bundesanwaltschaft ihre
Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche den Beschwerdeführerinnen zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 10).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
- 4 -
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt bei andern Entscheiden als Urteile mit
der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Bei einer nicht schrift-
lich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtsmittelfrist mit der
Kenntnisnahme (lit. c). Allerdings gilt auch dabei für die Fristauslösung
stets die schriftliche Eröffnung, wenn eine Anordnung zunächst mündlich
ergangen ist (MARTIN ZIEGLER unter Hinweis auf die Kommission für
Rechtsfragen des Ständerats, in Basler Kommentar StPO,
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basel 2011, Art. 385 N. 3; gl.M. JERE-
MY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, in Basler Kommentar StPO, a.a.O.,
Art. 396 N. 1).
1.2.2 Soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt, bedienen
sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform (Art. 85 Abs. 1
StPO). Für die Form der Eröffnung und der Zustellung der Entscheide sind
grundsätzlich die Art. 84 ff. StPO massgebend. Wenn eine Zwangsmass-
nahme schriftlich anzuordnen und nicht geheim zu halten ist, wird gemäss
Art. 199 StPO den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestäti-
gung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls über-
geben. Gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO ist die Beschlagnahme mit einem
schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Satz 1). In dringenden
Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schrift-
lich zu bestätigen (Satz 2). Wird die Beschlagnahme aus Dringlichkeits-
gründen mündlich angeordnet, ist demnach lit. b und nicht lit. c von Art. 384
StPO einschlägig und damit für die Fristauslösung die schriftliche Eröffnung
massgeblich (s. supra Ziff. 1.2.1). Was konkret die Beschlagnahme einer
Forderung anbelangt, sieht Art. 266 Abs. 4 StPO vor, dass diese Beschlag-
nahme der Schuldnerin oder dem Schuldner angezeigt wird, mit dem Hin-
weis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den Gläubiger die Schuld-
verpflichtung nicht tilgt. Die Kontosperre entspricht der Beschlagnahme ei-
ner Forderung (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in Basler Kommentar
StPO, a.a.O., Art. 266 N. 15; STEFAN HEIMGARTNER, in Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER
[Hrsg.], 2010, Art. 266 N. 7). Da der Kontoinhaber durch die Anordnung der
Kontosperre als direkt betroffen gilt, ist nicht nur die Bank als Verfügungs-
adressatin sondern in Anwendung von Art. 199 StPO auch der Kontoinha-
ber über die Zwangsmassnahme mittels Übergabe einer Kopie des
Beschlagnahmebefehls zu orientieren.
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Geheimhaltungspflichtige Kontosperrungen sind unter bestimmten Voraus-
setzungen nach der Rechtsprechung zulässig (s. implizit BGE 131 I 425
E. 6.2 zum strafprozessualen Kommunikationsverbot im Rahmen der BStP
vor Einführung der eidgenössischen StPO zu Lasten einer von einer Edi-
tionsverfügung betroffenen Bank). Dementsprechend ist es in diesem
Rahmen zulässig, den Beschlagnahmebefehl als geheime Anordnung dem
betreffenden Kontoinhaber nicht zu eröffnen (Art. 199 StPO e contrario).
Diesfalls beginnt die Rechtsmittelfrist für den Kontoinhaber mit der allfälli-
gen Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Wird die Kontosperre der Bank
schriftlich angezeigt, die Eröffnung des Beschlagnahmebefehls gegenüber
dem Kontoinhaber aber aus anderen als Geheimhaltungsgründen unterlas-
sen, führt dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Beschlagnahmebefehls.
Aus der unterlassenen Eröffnung der Kontosperre darf dem Kontoinhaber
allerdings kein Nachteil erwachsen. Liegt kein Fall von mündlicher Anord-
nung wegen Dringlichkeit (im Sinne von Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor,
ist auf eine nachträgliche formelle Eröffnung zu verzichten, wenn der Kon-
toinhaber Kenntnis von der Kontosperre erhält und er in der Wahrung sei-
ner Rechte nicht beeinträchtigt wird. Der Grundsatz von Treu und Glauben
gebietet diesfalls, sich bei erster Gelegenheit gegen die nicht schriftlich er-
öffnete Kontosperre zur Wehr zu setzen (s. PATRICK GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, S. 211, mit Hinweisen). Unter diesen Umständen beginnt die Be-
schwerdefrist mit der Kenntnisnahme der Kontosperre. Daraus folgt umge-
kehrt, dass das Beschwerderecht verwirkt ist, wenn sich der Kontoinhaber
in ausreichender Kenntnis der Kontosperre nicht innerhalb der 10-tägigen
Beschwerdefrist für die Ergreifung des Rechtsmittels entschliesst
(s. GUIDON, a.a.O., S. 211).
1.2.3 Dass die Strafbehörde nicht nur die Bank sondern gestützt auf Art. 199
StPO auch den Kontoinhaber über die angeordnete Zwangsmassnahme zu
orientieren hat, gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnsitz/Sitz des
Kontoinhabers im Ausland ist, welcher diesfalls verpflichtet ist, in der
Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 2 StPO unter
Vorbehalt). Wurde trotz Aufforderung kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz bezeichnet oder ist eine Zustellung unmöglich oder wäre sie mit
ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1
lit. c und b StPO die Zustellung durch Veröffentlichung im Bundesblatt
(s. aber nachfolgend).
Soweit keine Mitteilung an den Kontoinhaber mit Wohnsitz/Sitz im Ausland
erfolgt war, begann nach der zur Bundesstrafprozessordnung ergangenen
Rechtsprechung, welche sich auf die Praxis in Beschwerdeverfahren im
Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen stützte, eine
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Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der Beschlagnahmever-
fügung zu laufen (BGE 130 IV 43 E. 1.3; kritisch PATRICK GUIDON, Die Be-
schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011, S. 208 f., N. 440). Dies war nach der Praxis grundsätzlich der Fall,
wenn die Bank den betroffenen Kunden über die angeordnete Beschlag-
nahme von Vermögenswerten informierte. Dabei wurde erwogen, dass die
Bank aufgrund ihrer Vertragsbeziehung mit dem Kunden die Pflicht habe,
den Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte sofort zu informieren,
damit dieser rechtzeitig über das weitere Vorgehen entscheiden könne
(BGE 124 II 124 E. 2d/aa). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist da-
ran auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung fest-
zuhalten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.158 vom 7. Ju-
ni 2013, E. 2.1; gl.M. ANDREAS J. KELLER, in Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2010,
Art. 396 N. 5; ebenso SAVERIO LEMBO/ANNE VALÉRIE JULEN BERTHOD,
Commentaire Romand Code de procédure pénale suisse,
KUHN/JEANNERET [Hrsg.], Art. 266 N. 32). Wie oben erläutert, statuiert die
Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 87 Abs. 2 zwar grundsätzlich
die Pflicht der Strafbehörde zur Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz zu bezeichnen (unter Vorbehalt der direkten Zustellmöglichkeit),
währenddem im Rechtshilfegesetz im Unterschied dazu ausdrücklich keine
Pflicht der ausführenden Behörde zur Zustellung der Verfügungen betref-
fend Kontosperre an den im Ausland ansässigen Berechtigten (ohne Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz) oder zur Aufforderung zur Bezeichnung
eines Zustellungsdomizils in der Schweiz besteht (s. Art. 80m Abs. 1
IRSG). Die praktischen Schwierigkeiten, welche mit der Zustellung ins Aus-
land verbunden sind, stehen aber auch in einem nationalen Strafverfahren
dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und –ökonomie entgegen,
weshalb sich die Aufrechterhaltung der in BGE 130 IV 43 entwickelten Pra-
xis auch unter der neuen StPO rechtfertigt (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2012.158 vom 7. Juni 2013, E. 2.1). Ob der Kontoinhaber im Aus-
land von einer im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens oder im Rahmen
eines nationalen Strafverfahrens angeordneten Kontosperre in der Schweiz
betroffen ist, führt aus der Optik des Kontoinhabers nicht zu einem unter-
schiedlichen Rechtsschutzinteresse. Hat der Kontoinhaber mit Sitz/Wohn-
sitz im Ausland von einer Kontosperre, welche im Rahmen eines schweize-
rischen Strafverfahrens angeordnet wurde, einmal Kenntnis erhalten und
wird er in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt, darf auch von
ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich bei erster Gele-
genheit gegen die Kontosperre zur Wehr setze (vgl. supra Ziff. 1.2.2). Ent-
sprechend ist sein Beschwerderecht verwirkt, wenn er sich in ausreichen-
der Kenntnis der Kontosperre nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerde-
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frist für die Ergreifung des Rechtsmittels entschliesst. Da die Bank der ihr
gegenüber angezeigten Kontosperre umgehend Folge zu leisten hat und
die Verfügungsbeschränkung für den Kontoinhaber offensichtlich wird, so-
bald er über sein Kontovermögen verfügen möchte, stellt sich ohnehin die
Frage, inwiefern auf Seiten des Kontoinhabers überhaupt ein Interesse be-
steht, die formelle Zustellung der Kopie des Beschlagnahmebefehls ins
Ausland (soweit möglich) oder die Aufforderung zur Bezeichnung des Zu-
stellungsdomizils in der Schweiz und die weiteren Handlungen abzuwarten.
1.2.4 Grundsätzlich werden die Begriffe Beschlagnahme eines Kontos/von Kon-
tovermögen und Kontosperre in Rechtsprechung und Literatur synonym
verwendet. Nach der Rechtsprechung ist die Anordnung einer Kontosperre
eine Form der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwe-
cken (BGE 126 II 462, E. 5b; nach STEFAN HEIMGARTNER stellt die Konto-
sperre eine "Spielart" der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266
Abs. 4 StPO dar [HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zü-
rich/Basel/Genf 2011, S. 186]; Derselbe in Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010,
Art. 266 N. 7). Gegen diese Gleichsetzung spricht sich STEPHANIE EYMANN
aus. Sie erblickt einen Unterschied zwischen Beschlagnahme und Konto-
sperre darin, dass die Kontosperre – anders als die Beschlagnahme – ge-
heim angeordnet und meist auch über den Zeitpunkt der Blockade geheim
gehalten werde (EYMANN, Die strafprozessuale Kontosperre, Basel 2009,
S. 22). Weshalb lediglich die "heimliche" Kontosperre, aber nicht auch das
"offen erfolgte", d.h. dem Kontoinhaber mitgeteilte Verfügungsverbot eine
Kontosperre darstellen soll, leuchtet nicht ein. Selbst nach EYMANN bestün-
den ab dem Zeitpunkt der Aufhebung eines mit der Kontosperre verfügten
Mitteilungsverbotes in der Wirkung für den Betroffenen zweifelsohne kaum
Unterschiede zwischen der Beschlagnahme und der Sperre (a.a.O.). Vor
diesem Hintergrund überzeugt das von EYMANN eingeführte Kriterium der
Heimlichkeit zur terminologischen Unterscheidung nicht, welche sich in der
Praxis bisher auch nicht durchgesetzt hat.
1.3
1.3.1 Was die Einhaltung der Beschwerdefrist anbelangt, bringt der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vor, die Bank H. & Cie
SA habe ihm die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2013
erst mit Fax-Schreiben vom 19. September 2013 zukommen lassen, wes-
halb die Beschwerdeführerinnen erstmals an diesem Tag von der ange-
fochtenen Verfügung Kenntnis erhalten hätten (act. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, sie
habe dem Rechtsvertreter anlässlich des Telefongesprächs vom 21. Au-
- 8 -
gust 2013 mitgeteilt, dass die Vermögenswerte sämtlicher Beschwerdefüh-
rerinnen bei der Bank H. & Cie SA vorläufig mittels Verfügung beschlag-
nahmt worden seien (act. 3 S. 2). Da gemäss Art. 384 lit. c StPO bei einer
nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung die Rechtsmittelfrist mit der
Kenntnisnahme beginne, sei in casu die ab Kenntnisnahme per 21. Au-
gust 2013 laufende Frist von 10 Tagen demnach am 2. September 2013
abgelaufen (act. 3 S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdereplik führt der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen aus, Mitte Juli 2013 habe die Bank H. & Cie SA Zahlungsin-
struktionen der Beschwerdeführerinnen 5 bis 6 wegen Abklärungen pen-
dent gehalten. Anlässlich eines Telefongesprächs habe der CEO der Bank
H. & Cie SA ihm am 29. Juli 2013 erklärt, dass eine bankinterne Sperre aus
Compliance-Gründen erfolgt sei, wobei er den Grund nicht habe offen le-
gen wollen (act. 7 S. 3). Am 16. August 2013 seien die Beschwerdeführe-
rinnen 5 bis 6 an die Beschwerdegegnerin verwiesen worden. Am 19. Au-
gust 2013 habe er der Beschwerdegegnerin die Vollmachten der Be-
schwerdeführerinnen zugestellt und in der Folge sei es am 20. August 2013
zu einem Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin gekommen. Nach
Zustellung der gewünschten Vollmachten an die Beschwerdegegenerin ha-
be am 21. August 2013 ein weiteres Gespräch mit dieser stattgefunden.
Das Gespräch sei in der von der Beschwerdegegnerin erstellten Telefonno-
tiz nicht richtig und nicht vollständig wiedergegeben worden. Gemäss sei-
nen eigenen Aufzeichnungen habe er von der Beschwerdegegnerin eine
Kopie der "entsprechenden Verfügung betreffend Sperre von Vermögens-
werten" verlangt (act. 7 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe dies aber ab-
gelehnt, da diese Verfügung an die Bank H. & Cie SA gerichtet sowie auch
an die Bank H. & Cie SA adressiert worden sei und die Beschwerdeführe-
rinnen sowie der Beschuldigte keinen Anspruch auf Einsicht und/oder Aus-
händigung dieser Verfügung hätten. Er habe mündlich den Antrag auf Frei-
gabe eines Betrages von CHF 100'000.-- ab den gesperrten Konten für die
Verfahrens- und Anwaltskosten gestellt, was die Beschwerdegegnerin ab-
gelehnt habe. Der Rechtsvertreter führt in der Beschwerdereplik weiter aus,
von Beschlagnahmung sei keine Rede gewesen; die Beschwerdegegnerin
habe von Kontosperre gesprochen (act. 7 S. 4 und 6). Er fügt weiter an,
dass nur bei einer Kontensperre in der Regel ein Gesuch um Freigabe von
CHF 100'000.-- Sinn mache, nicht jedoch bei einer Beschlagnahme der
Vermögenswerte insgesamt. Ein solches Gesuch sei anlässlich des Tele-
fongesprächs vom 21. August 2013 von der Beschwerdegegnerin nicht als
gering eingeschätzt worden, sondern klar aus aussichtslos abgelehnt wor-
den, solange nicht eine Einvernahme des Beschuldigten erfolgt sei (act. 7
S. 6).
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1.3.2 Gemäss dem Mitteilungssatz hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung
vom 15. August 2013 (betreffend Auskunft, Edition, Beweismittelbeschlag-
nahme, Kontosperre/Beschlagnahme von Vermögenswerten) lediglich der
Bank H. & Cie SA (neben der Bundeskriminalpolizei und dem CCWF) zu-
gestellt, ohne ihr ein Mitteilungsverbot aufzuerlegen (s. act. 1.6). Die Bank
wurde mit der Verfügung lediglich angewiesen, mit der Beschwerdegegne-
rin Verbindung aufzunehmen, wenn sie einen Auftrag erhalte, der infolge
der Beschlagnahme nicht ausgeführt werden dürfe (act. 1.6 S. 3). Die Be-
schwerdegegnerin hat demgegenüber weder den im Ausland domizilierten
Beschwerdeführerinnen als betroffene Kontoinhaberinnen eine Kopie des
Beschlagnahmebefehls zugestellt oder zur Bezeichnung eines Zustel-
lungsdomizils in der Schweiz aufgefordert, noch hat sie die Verfügung de-
ren Rechtsvertreter in der Schweiz nach Erhalt der Vollmacht zugestellt.
Soweit keine Geheimhaltungsgründe im Vordergrund standen, wären ge-
stützt auf Art. 199 StPO demnach auch die Beschwerdeführerinnen über
die Kontosperren zu orientieren gewesen und dementsprechend hätte die
Beschwerdegegnerin nach Art. 87 Abs. 2 StPO vorgehen müssen (s. supra
Ziff. 1.2.3). Mangels formeller Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen ist
gemäss dem unter Ziff. 1.2.3 Ausgeführten auf den Zeitpunkt der Kenntnis-
nahme abzustellen.
1.3.3 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, sie habe den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen über die angeordnete Kontosperren bereits am
21. August 2013 telefonisch orientiert, stützt sich auf die von ihr selber er-
stellte Telefonnotiz, welche der Gegenseite in der Folge nicht zur Kenntnis
gebracht wurde (act. 3.4; act. 3 S. 2). Der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerinnen bestreitet zwar zum einen in verschiedener Hinsicht die Dar-
stellung der Beschwerdegegnerin und insbesondere das Ergebnis des wie-
dergegebenen Telefongesprächs, er erklärt aber zum anderen, dass er von
der Beschwerdegegnerin eine Kopie der entsprechenden Verfügung betref-
fend Sperre von Vermögenswerten verlangt, den Antrag auf Freigabe eines
Betrages von CHF 100'000.-- ab den gesperrten Konten gestellt und die
Beschwerdegegnerin von Kontosperre gesprochen habe (act. 7 S. 3 ff.;
s. supra Ziff. 1.3.1). Unter diesen Umständen darf ohne weiteres ange-
nommen werden, dass der Rechtsvertreter und damit die Beschwerdefüh-
rerinnen spätestens am 21. August 2013 von den angeordneten Kontosper-
ren Kenntnis erhalten haben. Da Kontosperre und Beschlagnahme syno-
nym verwendet werden und in der Wirkung für die Betroffenen keine Unter-
schiede zwischen diesen beiden Begriffen erkennbar sind (s. supra
Ziff. 1.2.4), kann der Rechtsvertreter aus dem diesbezüglichen Einwand
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss der Telefonnotiz der Be-
schwerdegegnerin vom 21. August 2013 gab diese dem Rechtsvertreter
weiter die Auskunft, dass das Strafverfahren gegen G. wegen Art. 322septies
- 10 -
StGB und Art. 305bis StGB eröffnet wurde (act. 3.4). Soweit der Rechtsver-
treter diese Darstellung mit seinen Ausführungen in der Beschwerdereplik
bestritten haben sollte (act. 7 S. 3 f.), steht fest, dass er spätestens durch
Zustellung der Eröffnungsverfügung und der Verdachtsmeldung vom
18. Juli 2013 per Einschreiben vom 3. September 2013 über den Gegen-
stand des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat (act. 3.9). Bei dieser Sach-
lage ist es offensichtlich, dass die am 27. September 2013 erhobene Be-
schwerde nicht innerhalb der mit der Kenntnisnahme beginnenden zehntä-
gigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. c StPO er-
folgt ist.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 9. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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