Beschluss vom 12. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433
Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.166
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Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 22. November 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft des
Bundes (nachfolgend "BA") u.a. die B. AG der Bestechung fremder Amts-
träger schuldig (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB). Der Strafbefehl
ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2011.135 vom 14. Februar 2012, lit. A). Gemäss Strafbefehl soll A. ei-
ner der Empfänger von Bestechungszahlungen gewesen sein (act. 1.4).
Die BA schaltete das Dispositiv des obgenannten Strafbefehls inklusive 9
Seiten Begründung im vollen Wortlaut und nicht anonymisiert in deutscher
Sprache auf ihrer Website im Internet auf (vgl. Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2011.135 vom 14. Februar 2012, lit. A).
B. Infolge obgenannter Aufschaltung stellte A., vertreten durch Rechtsanwalt
Florian Baumann (nachfolgend RA Baumann), bei der BA am
7. August 2013 ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss
Art. 434 StPO (act. 1.3), welches die BA zuständigkeitshalber an das Eid-
genössische Finanzdepartement weiterleitete (Verfahrensakten, Schreiben
vom 22. August 2013).
C. Da A. mit der Weiterleitung zuständigkeitshalber an das Eidgenössische
Finanzdepartement nicht einverstanden war, ersuchte er die BA mit
Schreiben vom 6. September 2013 um Erlass eines anfechtbaren Ent-
scheides (Verfahrensakten, Schreiben vom 6. September 2013).
D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verfügte die BA die Abweisung des
Gesuchs vom 7. August 2013 (act. 1.2).
E. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Baumann, mit Beschwerde vom
4. November 2013 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge (act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2013 (Verfah-
ren Nr. RD. 13.0085-ABMA) sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft
zurückzuweisen;
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Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."
F. Am 26. November 2013 stellte die BA diesem Gericht die Verfahrensakten
zu (act. 3), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Novem-
ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Aufschaltung des Strafbe-
fehls vom 22. November 2011 auf das Internet (siehe supra lit. A.) seien
seine Persönlichkeitsrechte und sein "Recht auf Inanspruchnahme der Un-
schuldsvermutung" verletzt worden, weswegen er gestützt auf
Art. 434 StPO einen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung habe
(act. 1 und act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich fest, dass
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über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche nicht nach
Art. 434 StPO zu befinden sei, sondern in Anwendung der Regeln über die
allgemeine Staatshaftung gemäss Bundesgesetz über die Verantwortlich-
keit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG; SR
170.32; act. 1.2).
2.2 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere
Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Ver-
fahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden
erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu
befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfah-
ren darüber entscheiden (Art. 434 StPO).
Dritte im Sinne von Art. 434 StPO sind am Strafverfahren weder als Be-
schuldigte noch als Privatkläger beteiligte Personen (SCHMID, Praxiskom-
mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N. 4 und Art. 135 N. 3). Ein
Schadensersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Genugtuung nach
Art. 434 Abs. 1 StPO setzt zunächst - bei der Variante "Schaden durch Ver-
fahrenshandlung der Strafverfolgungsbehörde" - eine Verfahrenshandlung,
vorliegend von der Staatsanwaltschaft, voraus. Dabei gilt es zu beachten,
dass nicht jede Handlung der Staatsanwaltschaft eine Verfahrenshandlung
ist. Unter Verfahrenshandlungen im vorliegenden Sinne fallen nur Akte,
welche das Strafverfahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtstel-
lung von Verfahrensbeteiligten berühren (KELLER, Kommentar zur Schwei-
zerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393
StPO N. 11). Keine Verfahrenshandlung stellt eine Pressemitteilung durch
den Untersuchungsrichter dar (KELLER, a.a.O. unter Bezugnahme auf
BGE 130 IV 140, 142).
2.3 Durch die Aufschaltung des Strafbefehls vom 22. November 2011 auf das
Internet wurde die zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Strafuntersuchung
weder vorangetrieben, noch wurde dadurch bezweckt, die Strafuntersu-
chung voranzutreiben. Vielmehr sollte lediglich die Öffentlichkeit dadurch
über den Erlass des Strafbefehls und dessen Inhalt informiert werden.
Folglich handelt es sich bei der Aufschaltung des Strafbefehls auf das In-
ternet - nicht anders als bei einer Pressemitteilung durch den Untersu-
chungsrichter - nicht um eine Verfahrenshandlung, weswegen der Be-
schwerdeführer vorliegend keine Ansprüche gestützt auf
Art. 434 Abs. 1 StPO geltend machen kann. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Florian Baumann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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