Beschluss vom 3. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Strütt,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.192
Sachverhalt:
A. A. war von 2008 bis Juli 2012 Mitglied der Kommission für nukleare Sicher-
heit (nachfolgend "KNS"). Im Sommer 2012 erklärte er unter Protest seinen
Rücktritt aus der KNS. Gleichzeitig wurde am 24. Juni 2012 (…) ein Inter-
view mit A. publiziert, in welchem er seinen Rücktritt u. a. damit begründe-
te, dass die Suche nach einem Tiefenlager für die Endlagerung von radio-
aktiven Materialien aus dem Ruder laufe, weil zwischen dem Bundesamt
für Energie, dem Eidgenössischen Nuklearinspektorat und der Nationalen
Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (nachfolgend
"NAGRA") eine Verfilzung bestehe und die Entschädigung für die Mitglieder
der KNS zu gering sei. Dieselben Vorwürfe hatte A. ebenfalls in seinem
Rücktrittsschreiben an die Vorsteherin und an den Generalsekretär des
UVEK sowie an den Präsidenten der KNS gerichtet. Auf Grund dieser Vor-
würfe leitete das Generalsekretariat des UVEK ein Untersuchungsverfah-
ren ein, was zum im November 2012 veröffentlichten Bericht "Abklärungen
des Generalsekretariats des UVEK zu den Vorwürfen betreffend die Um-
setzung des Sachplans geologische Tiefenlager" führte (vgl. act. 1.2,
S. 1).
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 erhob A. bei der Bundesanwaltschaft Strafan-
zeige und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1.3):
"1. Es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt einzuleiten und durchzuführen wegen
Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Bezügen des
Geschädigten sowie der Veröffentlichung von Ergebnissen einer hängigen Untersuchung.
2. Es seien der oder die Täter angemessen zu bestrafen.
3. Es seien der oder die Täter zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung in der Höhe
von mindestens Fr. 2'000.-- an den Geschädigten zu verpflichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des oder der unbekannten Beschuldig-
ten."
Gegenstand der Strafanzeige bildeten einerseits die Weitergabe vertrauli-
cher Informationen über A. an die Presse im Zusammenhang mit einem Ar-
tikel (…) vom 16. September 2012 (act. 1.4) sowie die Weitergabe vertrau-
licher behördlicher Informationen an eine externe Kommunikationsagentur
(vgl. im Einzelnen act. 1.3, Rz. 5 ff.). Am 16. Dezember 2013 verfügte die
Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen
(act. 1.2).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 27. Dezember 2013 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes
(act. 1):
"Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin anzuweisen, Untersuchungsverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung
gegen Unbekannt zu eröffnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 schliesst die Bundesan-
waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner
Replik vom 12. März 2014 hält A. vollumfänglich an seinen Beschwerdean-
trägen fest (act. 9). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 13. März
2014 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn
Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be-
gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Be-
schwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches
Rechtsmittel dar. Mit ihr können alle Mängel des angefochtenen Entschei-
des geltend gemacht werden. Die Beschwerdekammer verfügt demnach
über eine volle Kognition (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf-
gerichts BB.2011.5 vom 18. März 2011, E. 1.1 m.w.H.).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be-
schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1
StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Geset-
zes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im
Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus-
fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte
Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan-
handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte,
sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308
Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 322 StPO
N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 322 StPO N. 9).
Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die
durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den
Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuel-
le Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess-
rechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Der Straftatbestand der Verletzung des Amts-
geheimnisses (Art. 320 StGB) schützt zwar primär das Interesse der All-
gemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben
unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten.
Betrifft das Amtsgeheimnis jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des
Einzelnen, so ist auch dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des
Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (vgl. hierzu ausführlich
das Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 1.4
m.w.H.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_96/2013 vom
17. Juni 2013, E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012, E. 2.3; Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014,
E. 1.3.2).
1.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer lediglich, aber immerhin in-
soweit geschädigt als die von ihm zur Anzeige gebrachten Amtsgeheimnis-
verletzungen auch Tatsachen aus seiner Privatsphäre betreffen. Denkbar
ist dies allein bezüglich der Angaben über ihn selber, seine Tätigkeiten und
seine hierfür bezogenen Leistungen finanzieller Art. Sofern der Beschwer-
deführer darüber hinaus im Rahmen seiner Anzeige und seiner Beschwer-
de weitere, nicht näher spezifizierte Amtsgeheimnisverletzungen beanstan-
det ("Ergebnisse einer hängigen Untersuchung und vieles mehr"; vgl.
act. 1, Rz. 7, 12), fehlt es ihm an der für die Parteistellung im Strafverfahren
und für die Beschwerdelegitimation notwendigen Betroffenheit. Auf die Be-
schwerde ist demnach nur soweit einzutreten, als sie mögliche Amtsge-
heimnisverletzungen zum Gegenstand hat, welche auch Tatsachen aus der
Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen.
2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan-
handnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset-
zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol-
gung zu verzichten ist (lit. c).
Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen,
dass "die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind". Es
muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen
Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs-
sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist gemäss dem
Grundsatz in dubio pro duriore folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl.
hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.; Urteil des Bundesgerichts
6B_1200/2013 vom 1. Mai 2014, E. 5.2).
3.
3.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis of-
fenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als
Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienst-
lichen Stellung wahrgenommen hat. Die Vorschrift geht vom materiellen
Begriff des Geheimnisses aus. Sie stellt nicht darauf ab, ob der in Frage
stehende Sachverhalt als geheim erklärt worden ist, sondern darauf, ob es
sich wirklich um ein Geheimnis handelt (STRATENWERTH/BOMMER, Schwei-
zerisches Strafrecht – Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteres-
sen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 454 N. 5; OBERHOLZER, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 320 StGB N. 8; DUPUIS ET AL., Petit Commentaire,
Bâle 2012, n° 14 ad art. 320 CP). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur ei-
nem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Ge-
heimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berech-
tigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 m.w.H.; Urteile des Bundesge-
richts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.2; 6P.22/2007 vom 21. August
2007, E. 5.10.1). Unter diesen Voraussetzungen schützt Art. 320 StGB Ge-
heimnisse der Behörden und Privatgeheimnisse prinzipiell in gleicher Wei-
se (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.). Das Geheimhaltungsinteresse fehlt in
der Regel aber, wenn die Beziehung des Privaten zum Gemeinwesen eine
solche ist, wie sie auch zwischen Privaten bestehen kann (TRECHSEL ET
AL., Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 320 StGB N. 5).
Die Tathandlung besteht im Offenbaren, das heisst in einer Mitteilung,
durch welche das Geheimnis gegenüber einer anderen Person gelüftet
wird. Zwar kann die Bestätigung eines geheimen Sachverhalts als Tathand-
lung in Frage kommen, wenn der Adressat ihn nur vermutet, nicht aber,
wenn er davon schon sicheres Wissen hat (Urteil des Bundesstrafgerichts
SK 003/04 vom 22. September 2004, E. 9.2 m.w.H.).
3.2 Sachverhaltsmässig betrifft die Strafanzeige zwei unterschiedliche Vorgän-
ge. Einerseits nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einen Presseartikel
(act. 1.4), aus welchem zweifelsfrei hervorgehe, dass der Journalist Ein-
sicht in amtsinterne, geheime Berichte erhalten habe. Weiter habe der Be-
schwerdeführer im September 2012 einen Briefumschlag erhalten, in wel-
chem sich ein weiterer, durch die Post geöffneter, an eine Kommunikati-
onsagentur adressierter Umschlag mit angeblich amtsinternen, nicht öffent-
lichen Informationen aus dem UVEK befunden habe, welche sich auf die
Kritik und die in den Medien gemachten Aussagen des Beschwerdeführers
bezogen (act. 1.8).
Auf Grund des oben Ausgeführten (E. 1.3) beschränkt sich die Legitimation
des Beschwerdeführers bezüglich beider Sachverhalte allein auf allfällige
Geheimnisverletzungen, welche möglicherweise Tatsachen aus seiner Pri-
vatsphäre betreffen. Auf die Beschwerde ist daher nur in diesem be-
schränkten Umfang einzutreten. Ob darüber hinaus eine Verletzung des
Amtsgeheimnisses nicht ausgeschlossen werden kann, darf und braucht
die Beschwerdekammer nicht (zu) prüfen. Sie ist dazu nicht befugt (indirekt
aus Art. 397 Abs. 3 StPO sowie Art. 13 und 29 StBOG).
3.3 Im fraglichen Presseartikel (act. 1.4) wird einleitend auf die Rolle des Be-
schwerdeführers als Mitglied der KNS und auf die Umstände seines Rück-
tritts und seine diesbezüglichen Aussagen gegenüber den Medien einge-
gangen. Dass diesbezüglich ein Amtsgeheimnis tangiert ist, wird zu Recht
auch vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht.
Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Jahre 2009 bis
2011 Honorarrechnungen in der Höhe von Fr. 275'000.-- gestellt – für
Dienstleistungen, welche er zusätzlich zu seinen Bezügen als Kommissi-
onsmitglied verrechnet habe. So habe der Beschwerdeführer für das End-
lager-Projekt Mont Terri gearbeitet, wo er regelmässig im Auftrag der
NAGRA Führungen durchgeführt habe, die von dieser beglichen worden
seien. Zudem habe er sich von deren Vertretern mehrfach zum Essen ein-
laden lassen. Schliesslich gibt der Zeitungsartikel den Inhalt eines vom Be-
schwerdeführer zu Handen des Journalisten verfassten dreiseitigen State-
ments wieder, in welchem der Beschwerdeführer seine Aufträge und seine
Bezüge auflistete (inkl. der Entschädigungen für seine Tätigkeit für die
KNS).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der KNS um eine ausser-
parlamentarische Kommission nach Art. 57a Abs. 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR
172.010) handelt (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 2008 über die
Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit [VKNS; SR 732.16]).
Gemäss Art. 57g RVOG legt der Bundesrat einheitliche Kriterien für die
Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest (Abs. 1). Die Höhe der Ent-
schädigungen ist öffentlich (Abs. 2). Soweit zur Anzeige gebrachte Amts-
geheimnisverletzungen diese Entschädigungen betreffen sollten, handelt
es sich demnach eindeutig nicht um ein Geheimnis, weshalb auch eindeu-
tig keine Verletzung des Amtsgeheimnisses zur Diskussion steht. Soweit im
Presseartikel darüber hinaus auf Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf
privater Mandatsbasis und die diesbezüglichen Entschädigungen Bezug
genommen wird, so sind die betreffenden Informationen nicht verwaltungs-
rechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher Natur, sondern betreffen ein privates
(Mandats-)Verhältnis. Insofern fehlt es unter dem Gesichtspunkt des Straf-
tatbestandes der Verletzung des Amtsgeheimnisses an einem Geheimhal-
tungsinteresse der öffentlichen Hand; ein allfälliges privates Interesse an
der Geheimhaltung vermag dies nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit strafba-
ren Verhaltens im Sinne des Art. 320 StGB ist auch diesbezüglich klar zu
verneinen.
3.4 Hinsichtlich der an eine Kommunikationsagentur adressierten Sendung er-
gibt eine Durchsicht des Inhalts, dass ein nicht unterzeichnetes Schreiben
vom 20. September 2012 Bezug nimmt auf vom Beschwerdeführer selbst
an einen Journalisten und an Vertreter verschiedener Behörden verbreitete
Tabellen und Kommentare. Bei den weiteren Beilagen handelt es sich um
einen Internetausdruck zu einer im Rahmen der parlamentarischen Frage-
stunde gestellten Frage sowie um verschiedene Zeitungsartikel. Hinsicht-
lich sämtlicher Beilagen zum Schreiben fehlt es demnach offensichtlich an
einem Geheimnis und somit auch an jeglicher Grundlage einer Amtsge-
heimnisverletzung. Die im Schreiben zu den vom Beschwerdeführer ver-
breiteten Unterlagen gestellten Fragestellungen gehen inhaltlich nicht über
die in den Beilagen enthaltenen Angaben hinaus. Auch diesbezüglich ist
demnach das Vorliegen eines Geheimnisses als Grundvoraussetzung einer
möglichen Amtsgeheimnisverletzung von Beginn weg zu verneinen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf diese über-
haupt einzutreten ist, als unbegründet, ist der Straftatbestand der Verlet-
zung des Amtsgeheimnisses hinsichtlich der den Beschwerdeführer per-
sönlich tangierenden Informationen doch eindeutig nicht erfüllt. Die von der
Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen verfügte Nichtanhandnahme
erweist sich als rechtmässig.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Strütt
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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