Beschluss vom 14. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.20
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. gerichteten Strafuntersu-
chung mit Verfügung vom 19. Februar 2013 die Entschädigungsvereinba-
rung der Versicherung B. vom 25. November 2012 genehmigte, mit welcher
sich der amtliche Verteidiger von A. zuvor einverstanden erklärt hatte
(act. 1.1);
- mit der Verfügung weiter angeordnet wurde, der Restbetrag bzw. die
Schlusszahlung über Fr. 229'123.75 sei auf ein auf die Eidgenössische Fi-
nanzverwaltung lautendes Konto einzubezahlen;
- A. hiergegen mit Beschwerde vom 4. März 2013 an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Entschädigungs-
vereinbarung bzw. die Verfügung sei mit einem bestimmten Zusatz zu for-
mulieren (act. 1);
- aus der Beschwerde und der angefochtenen Verfügung alleine nicht hinrei-
chend hervorging, ob und inwiefern der Beschwerdeantrag inhaltlich mit
dem Anfechtungsobjekt in Zusammenhang steht, weshalb A. aufgefordert
wurde, diesbezüglich eine erläuternde Begründung und die mit der ange-
fochtenen Verfügung genehmigte Entschädigungsvereinbarung einzurei-
chen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 12. März 2013 seine Beschwerde zurückzieht (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be-
schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER, Basler Kommentar, Ba-
sel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum
von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Lerf
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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