Beschluss vom 21. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege
für die Privatklägerschaft (Art. 136 f. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.29
Nebenverfahren: BP.2013.14
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 1. November 2012 sowie 11. Januar 2013 bei der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend "BA") eine Anzeige unter anderem gegen B., C., D.
und E. einreichte und zwar wegen Verletzung der Artikel 266, 266bis sowie
312 StGB (act. 1 inkl. Beilagen);
- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Februar 2013 (korrigiert
am 7. März 2013) der Anzeige keine Weiterungen zukommen liess
(act. 1.1);
- A. dagegen beim Bundesstrafgericht Beschwerde einreichte und ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege stellte (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Parteien zur Beschwerde legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides haben, mithin durch die Einstellungs- bzw. Nichtanhand-
nahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2
und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- gemäss Art. 301 Abs. 3 StPO der anzeigenden Person, die weder ge-
schädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte
zustehen;
- offensichtlich kein durch die erwähnten Straftatbestände verursachter
Schaden – soweit ein solcher vorliegend bei einer Privatperson überhaupt
eintreten kann (vgl. FLACHSMANN, Art. 266 N. 1, 2, 5 sowie DERSELBE,
Art. 266bis N. 1, 2 und HEIMGARTNER, Art. 312 N 4, 27, alle in: Kommentar
zum StGB II, 2. Auflage, Basel 2007) – dargelegt oder ersichtlich ist;
- folglich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht die Stellung eines Ge-
schädigten einnimmt und ihm somit dessen Beschwerdelegitimation ab-
geht;
- weiter selbst die geschädigte Person nur insoweit zur Beschwerde legiti-
miert ist, als sie sich im Sinne von Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
konstituiert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.34 vom
4. Juli 2011, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen);
- 3 -
- es sich bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte, welche in die
Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht um Antragsdelikte handelt, wes-
wegen für die Konstituierung als Privatkläger eine ausdrückliche Erklä-
rung notwendig gewesen wäre (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO);
- der Beschwerdeführer sich selbst als mutmasslich geschädigte Person
vorliegend nicht als Privatkläger konstituiert hat, obwohl er als zweifacher
Anzeigeerstatter dazu die Möglichkeit gehabt hätte;
- wie die Verfügung der BA richtigerweise anmerkt, eine Strafanzeige kein
Ersatz ist für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel
gegen nicht genehme gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheide
von Behörden;
- demnach die Inanspruchnahme der Privatklägerstellung, selbst wenn sie
denn vom Beschwerdeführer beabsichtigt gewesen sein sollte, rechts-
missbräuchlich gewesen und ihr keine Beachtung zu schenken wäre;
- der Beschwerdeführer somit offensichtlich auch nicht als Privatkläger be-
schwerdelegitimiert wäre;
- weiter die Person, die Anzeige erstattet, im Sinne von Art. 105 Abs. 1
StPO ein anderer Verfahrensbeteiligter ist;
- anderen Verfahrensbeteiligte die zur Wahrung ihrer Interessen erforderli-
chen Verfahrensrechte einer Partei nur dann zustehen, wenn sie in ihren
Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO);
- es beim vorgebrachten Sachverhalt und den erwähnten Strafbestimmun-
gen auch offensichtlich an der für einen Anzeigeerstatter erforderlichen
unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten fehlt;
- dem Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen in
mehrfacher Hinsicht die Beschwerdelegitimation abgeht;
- die Beschwerde sich demnach als offensichtlich unzulässig erweist, wes-
wegen auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist
(Art. 390 Abs. 2 StPO);
- es weiter an den Strafbarkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 303
Abs. 1 StPO mangelt;
- weitgehend appellatorische Kritik an Gerichtsentscheiden und der an-
wendbaren Gesetzgebung geübt wird und Rechtsauffassungen ausge-
breitet werden, woraus indessen sich gegen das in bundesrechtlicher
- 4 -
Strafverfolgungskompetenz betroffene Personal keine konkreten strafba-
ren Vorwürfe erschliessen;
- die Beschwerde somit auch materiell im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO
als offensichtlich unbegründet einzustufen wäre, was gleichermassen zu
einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führte;
- weiter jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1
lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);
- gemäss obiger Ausführungen die Beschwerde sich zum Vornherein als
aussichtslos erweist, infolgedessen das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat
(vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von
Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglement des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy