Beschluss vom 28. März 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Venerio Quadri
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 i.V.m.
Art. 310 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung
(Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.3 + BP.2013.1
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen der gegen A. und gegen deren Ehe-
mann B. wegen des Verdachts der Geldwäscherei am 9. Oktober 2008
Vermögenswerte der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die C. AG, bei der
Bank D. AG in Z. beschlagnahmte;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 die Be-
schlagnahme des obgenannten Kontos bei der Bank D. AG bis auf einen
Restbetrag von EUR 14'338.-- aufgehoben hat;
- das Verfahren gegen A. mit Verfügung vom 10. Januar 2013 unter Auferle-
gung der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- eingestellt wurde (act. 1.1);
- A. am 21. Januar 2013 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erhebt und beantragt, Ziff. 2 des Dispositivs der Einstel-
lungsverfügung hinsichtlich der Kostenauferlegung sei aufzuheben; sie zu-
dem u.a. beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen (act. 1);
- A. mit Eingabe vom 25. März 2013 den Rückzug ihrer Beschwerde vom
21. Januar 2013 erklärt (act. 5 und 5.1), was der Bundesanwaltschaft mit
Schreiben vom 27. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 6);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis
zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Akten-
ergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde vorliegend nach Abschluss des Schriften-
wechsels und daher nicht mehr im Sinne des Gesetzes rechtzeitig erfolgte;
- dessen ungeachtet kein Interesse mehr an der Weiterführung des Be-
schwerdeverfahrens besteht;
- die Beschwerde dementsprechend gegenstandslos geworden ist und somit
als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend auf-
schiebende Wirkung ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben ist;
- die Kosten eines gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens der-
jenigen Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit verur-
sacht hat (TPF 2011 31);
- die Gegenstandslosigkeit von der Beschwerdeführerin durch ihren (verspä-
teten) Rückzug verursacht worden ist, weshalb sie die Kosten für das vor-
liegende Verfahren zu tragen hat;
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie-
ben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge-
genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 28. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Venerio Quadri
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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