Beschluss vom 17. Juni 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich
Kupsch,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sistierung der Untersuchung
(Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2013.56, BB.2013.57
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 20. August 2002 gegen A. und gegen B. ein
Strafverfahren eröffnete wegen des Verdachts der Geldwäscherei
(vgl. act. 1.2, Ziff. 1.2);
- sie in diesem Zusammenhang am 23. August 2002 u. a. das Guthaben auf
dem auf A. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA beschlagnahmte
(vgl. act. 1.2, Ziff. 1.3);
- A. am 8. Mai 2012 von der Bundesanwaltschaft in Aussicht gestellt wurde,
das Strafverfahren werde infolge inzwischen eingetretener Verjährung ein-
gestellt (act. 1.5);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2013 das gegen A.
und B. laufende Strafverfahren sistierte (act. 1.2);
- A. und B. mit Beschwerde vom 29. April 2013 beantragten, die Sistierungs-
verfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei (gestützt auf
Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 397 Abs. 3 StPO) anzuweisen, das Strafverfah-
ren definitiv einzustellen und die auf dem Konto Nr. 1 bei der Bank C. SA
liegenden Vermögenswerte freizugeben (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 21. Mai 2013 das sistierte Strafverfahren wie-
der an die Hand nahm, dieses einstellte und die das erwähnte Konto betref-
fende Beschlagnahme aufhob (act. 5.2);
- sie am selben Tag der Beschwerdekammer beantragte, die Beschwerde
sei nach Eintritt der Rechtskraft der am 21. Mai 2013 erlassenen Verfügung
als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten- und Entschädigung
seien wem rechtens aufzuerlegen (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner
Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959);
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- sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen ihrer Beschwerde-
antwort dem Beschwerdeantrag vollständig unterzieht, weshalb das Be-
schwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben werden kann;
- wenn ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird, diejenige Partei kos-
ten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des
Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; Beschluss des Bundes-
strafgerichts BB.2012.17 vom 17. April 2012);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten
hat und damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird;
- die Gerichtskosten somit auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 423
Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdegegnerin demzufolge den Beschwerdeführern eine Ent-
schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver-
fahrensrechte auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO);
- diese Entschädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festzuset-
zen ist (inkl. Auslagen; ohne MwSt., da der Wohnsitz der Klienten im Aus-
land liegt; Art. 10, Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; Art. 1
Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]);
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen; ohne MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 18. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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