Beschluss vom 30. September 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.58, BP.2013.38
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung
gegen A. wegen Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB), Vorteilsgewährung
(Art. 322quinquies StGB) und Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung
(Art. 25 i.V.m. Art. 314 StGB). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess
die BA am 5. Juni 2012 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
(Verfahrensakten 08-001-0001), welcher am 6. Juni 2012 vollzogen wurde
(Verfahrensakten 08-001-0004). Durchsucht wurden das Einfamilienhaus
mit Nebenräumen und Fahrzeugen von A. und seiner Familie sowie die
Geschäftsräume der B. AG, wobei zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt
wurden.
B. Mit Schreiben an die BA vom 17. April 2013 stellte Rechtsanwalt Thomas
Leu im Namen von A. den Antrag, es seien diejenigen Akten zu separieren,
welche in keinem Zusammenhang mit dem Beschuldigten A. ständen. Die-
se Akten seien A. und seiner Familie herauszugeben und aus den elektro-
nischen Akten der BA zu löschen (act. 1.2).
C. Mit Verfügung vom 18. April 2013 wies die BA das Gesuch um Herausgabe
von Aktenstücken ab (act. 1.1). Dagegen erhebt A. Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt Folgendes
(act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 18. April 2013 in der An-
gelegenheit SV.12.0638-GMA sei aufzuheben.
2. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die vom Beschwer-
deführer bezeichneten Dokumente aus den beschlagnahmten Unter-
lagen zu separieren und anschliessend an den Beschwerdeführer he-
rauszugeben.
3. Auf den elektronischen Datenträgern der Bundesanwaltschaft seien
die herausgegebenen Dokumente zu löschen.
4. Der Unterzeichner sei als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh-
rers auch in diesem Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen
und angemessen für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwalt-
schaft."
D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 verzichtete die BA auf eine Beschwerde-
antwort (act. 4). Am 5. Juli 2013 forderte die Beschwerdekammer die BA
auf, die für das vorliegende Verfahren relevanten Akten einzureichen
(act. 6), worauf die BA am 8. Juli 2013 einen Teil der Verfahrensakten in
elektronischer Form einreichte (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei-
des hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012
vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd-
lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Die Verfügung vom 18. April 2013 wurde Rechtsanwalt Thomas Leu am
19. April 2013 zugestellt, womit die Beschwerde vom 29. April 2013 (Post-
stempel 29. April 2013) fristgerecht erfolgte. Die übrigen Eintretensvoraus-
setzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und
Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Be-
weismittelbeschlagnahme), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld-
strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Kostende-
ckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restituti-
onsbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme)
(Art. 263 Abs. 1 StPO).
Die Beweismittelbeschlagnahme ist eine Sicherstellungsmassnahme. Sie
stellt das zentrale Institut der Staatsanwaltschaft dar, um Objekte, die even-
tuell bei der Beweisführung Verwendung finden könnten, in den Prozess
einzubringen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin sachliche
Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiel-
len Wahrheit als primäres Ziel des Strafprozesses dienen können (HEIM-
GARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 7). Die Voraussetzung der Be-
weismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich.
Verlangt ist eine laufende Strafuntersuchung, Beweisrelevanz des zu be-
schlagnahmenden Gegenstandes sowie kein Beschlagnahmeverbot (BOM-
MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 10).
Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in einem direkten
oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In
Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatum-
stände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdäch-
tigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (HEIMGARTNER,
a.a.O., Art. 263 StPO N. 15). Im Verlauf der Strafuntersuchung haben die
Strafverfolgungsbehörden die Beweistauglichkeit der beschlagnahmten Ob-
jekte zu überprüfen, sodass mit fortschreitender Dauer der Strafuntersu-
chung auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme konkreter zu be-
gründen ist (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zü-
rich/Basel/Genf 2011, S. 132).
Wie jedes Zwangsmittel muss auch die Beschlagnahme verhältnismässig
sein (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Vor Art. 263-268 StPO N. 11), wobei
der Aspekt der Geeignetheit der Beschlagnahme zur Führung des entspre-
chenden Nachweises keine selbständige Bedeutung zukommt; einem un-
geeignetem Beweismittel fehlt bereits die Beweisrelevanz. Die Beschlag-
nahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und
zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig
sein; es darf keine milderen Massnahmen geben, welche dem Untersu-
chungszweck ebenfalls Genüge tun. Sind Schriftstücke zu beschlagnah-
men ist z. B. zu prüfen, ob die Anfertigung von Fotokopien nicht genüge
(vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.68 vom 17. Novem-
ber 2008 E. 2).
2.2 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 verlangte
der Beschwerdeführer die Herausgabe der beschlagnahmten Aktenstücken
B-08-001-002-0001 bis 0319 sowie B-08-001-002-0216 bis und mit 299.
Diese Unterlagen stünden in keinem Zusammenhang mit der gegen ihn
laufenden Strafuntersuchung. Es handle sich dabei um folgende Unterla-
gen (act. 1.2):
"- Testament von C. (Schwiegermutter des Beschwerdeführers)
- Unterlagen der Kinder D. und E. im Zusammenhang mit der Schule, sogar
ein Diktat des Sohnes, Dokumente zum Nachhilfeunterricht, Belege zu den
Hobbies der Kinder und diesen besuchten Kursen für Musik und Sport, etc.
- Unterlagen von Frau F., allesamt zu persönlichen und privaten Angelegen-
heiten wie Natelrechnungen, Einkaufsbelege und dgl."
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung, in welcher sie das Ge-
such um Herausgabe von Aktenstücken abweist, pauschal damit, dass es
sich bei den zur Diskussion stehenden Aktenstücken um verfahrensrele-
vante Dokumente handle; diese gäben Auskunft über die wirtschaftlichen
Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers (act. 1.1,
Ziff. 10). Zwar geht aus dieser Begründung nicht explizit hervor, unter wel-
chem Titel die vorliegend zur Diskussion stehenden Gegenstände be-
schlagnahmt wurden, jedoch ist aufgrund der Argumentation der Be-
schwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich um eine Beweismittel-
beschlagnahme handelt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwer-
de erneut vor, dass die Aktenstücke B-08-001-002-0001 bis 0319 keinen
Zusammenhang mit der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung aufweisen
würden (act. 1).
2.3 Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier ange-
fochtene Verfügung sehr summarisch begründet hat, obschon die Be-
schlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgte und die weitere Aufrechter-
haltung der Beschlagnahme mit fortschreitender Dauer der Strafuntersu-
chung konkreter zu begründen ist (siehe supra. 2.1). Weiter hat die Be-
schwerdegegnerin auch keine Beschwerdeantwort eingereicht.
2.4 Unter den beschlagnahmten Schriftstücken befinden sich u.a. folgende Do-
kumente:
- B-08-001-002-0244 und B-08-001-002-0245: Schulaufgabe des
Sohnes des Beschwerdeführers im Fach "Deutsch", welche von ei-
ner Lehrperson korrigiert wurde;
- B-08-001-002-0315: handgeschriebenes Schriftstück in welchem C.
(vermutlich C.) Wünsche bezüglich der Formalitäten ihrer Beerdi-
gung äussert. Unter Ziffer sieben bestimmt die Erblasserin, wie die
Beerdigung finanziert werden soll, wobei weder der Beschwerdefüh-
rer noch seine Familie damit finanziell belastet werden sollen. Die
Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich
um eine Fotokopie;
- B-08-001-002-0160: ein Dispensationsgesuch vom Schulunterricht
der Tochter des Beschwerdeführers;
- B-08-001-002-0216 und B-08-001-002-0216: Formular betreffend
Zuteilung in die Sekundarschule des Sohnes des Beschwerdefüh-
rers;
- B-08-001-002-0236 und B-08-001-002-0237: kantonale Schuleva-
luation für die Schuleinheit U.;
- B-08-001-002-0263; Feedback zum Instrumental und Gesangsun-
terricht.
Wie die soeben aufgezählten Schriftstücke Auskunft über die wirtschaftli-
chen Verhältnisse und den Lebensstandard des Beschwerdeführers geben
können, ist für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht er-
sichtlich, weswegen diese dem Beschwerdeführer zurückzugeben und aus
den elektronischen Datenträgern der Beschwerdegegnerin zu löschen sind.
2.5 Bei den restlichen beschlagnahmten und vorliegend zur diskussionsste-
henden Schriftstücken handelt es sich um Rechnungen (bspw. G.-
Rechnungen in der Höhe von CHF 40.-- bis 140.--; B-08-001-002-0001 bis
B-08-001-002-0073), Bestellungsformulare (bspw. Bestellformular für
Tupperware und eine diesbezügliche Gebrauchsanweisung; B-08-001-002-
0074 und B-08-001-002-0075), Zahlungsaufforderungen, Zahlungsbestäti-
gungen, Bestätigungen über Kursanmeldungen, Kündigungsschreiben,
Preislisten etc. Diesbezüglich kann die Meinung vertreten werden, dass
diese voraussichtlich zum angegebenen Zweck verwendet werden können.
Da jedoch die Beschlagnahme bereits am 6. Juni 2012 erfolgte, wird die
weitere Aufrechterhaltung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die-
se Schriftstücke konkreter zu begründen sein. Weiter ist für die Beschwer-
dekammer - im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, namentlich der
Erforderlichkeit - nicht ersichtlich, inwiefern die bei der Beschwerdegegne-
rin auch in elektrischer Form vorhandenen Schriftstücke nicht ausreichen
sollen, um die die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard
des Beschwerdeführers zu bestimmen. Bei der Neubeurteilung der vorlie-
genden Angelegenheit durch die Beschwerdegegnerin wird entsprechend
auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der zur Diskussion ste-
henden Gegenstände zu überprüfen sein.
3. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens-
rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Rechtsanwalt Thomas Leu macht einen Aufwand von fünf Stunden
zuzüglich Fr. 7.-- für Porto geltend, was angemessen erscheint, weswegen
die Entschädigung (Stundenansatz Fr. 230.--) vorliegend auf Fr. 1'157.--
(keine MwSt.) festzusetzen ist (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1
Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als gegenstandlos abzu-
schreiben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und im Sinne der Erwägungen 2.4 und 2.5 an die Beschwerdegeg-
nerin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'157.-- zu entrichten (inkl. Auslagen; keine
MwSt.).
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abge-
schrieben.
Bellinzona, 2. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Leu
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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