Beschluss vom 15. Oktober 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei
Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO);
Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstel-
lung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.69
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führte eine Strafuntersu-
chung gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), des be-
trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 StGB), des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbe-
trugs (act. 1.01).
B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die BA A. mit, dass die Unter-
suchung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO
zur Stellung von Beweisanträgen. Die daraufhin gestellten Beweisanträ-
ge lehnte die BA mit Verfügung vom 20. November 2012 ab, jedenfalls
soweit sie nicht Dokumente betrafen, die zu den Akten genommen wer-
den konnten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 10. Dezem-
ber 2012 ab (Verfahren BB.2012.193).
Mit Verfügung vom 14. November 2012 stellte die BA das Strafverfahren
teilweise ein; die Einstellung betraf die Tatbestände des betrügerischen
Konkurses und des Pfändungsbetrugs. Deren Entschädigungsregelung
wurde von A. angefochten. Mit Beschluss vom 28. März 2013 hiess die
Beschwerdekammer die Beschwerde teilweise gut (Verfah-
ren BB.2012.189).
C. Die BA stellte am 17. April 2013 auch die verbleibenden Tatvorwürfe des
gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein (act. 1.01 Dispositiv Zif-
fer 1). Rund die Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 18'900.--; Dispositiv Zif-
fern 3.1, 3.2) wurde A. auferlegt. Er erhielt eine Parteikostenentschädi-
gung von Fr. 45'000.-- zugesprochen (Dispositiv Ziffer 4).
D. Dagegen erhebt A. am 29. April 2013 Beschwerde (act. 1), womit er be-
antragt:
"1. Die Ziffern 3.2 und 4 des Dispositives der Einstellungsverfügung vom
17. April 2013 (Verfahrens-Nr. EAII.05.0190; betreffend Kosten und Ent-
schädigung) seien aufzuheben.
2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Bundeskasse zu neh-
men.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 105'010.60 zuzusprechen.
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4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die durch die Beteiligung
am Strafverfahren entstandenen wirtschaftlichen Einbussen in Höhe von
CHF 36'956.10 zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Am 2. Mai 2013 lud das Gericht die BA ein, zur Beschwerde Stellung zu
nehmen und zugleich die massgeblichen Untersuchungsakten einzurei-
chen, darunter namentlich Affichen, ein Dokument "Magic Formulas",
den Bericht der Bundeskriminalpolizei sowie zwei Gutachten (act. 2). Die
Beschwerdeantwort der BA vom 23. Mai 2013 kam dem nach und bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Replik vom
17. Juni 2013 hält an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwalt-
schaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37
Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder an-
dere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal-
len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,
3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). Die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr
können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschrei-
tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechts-
verzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2
lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Einstellungsverfügung ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Be-
schwerdeführer ist als Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens
durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als seinen Ent-
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schädigungsansprüchen nur teilweise entsprochen wurde. Er ist damit
zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch innert Frist einge-
reicht wurde (act. 14 S. 2 f.), ist auf sie einzutreten.
2. Im eingestellten Strafverfahren geht es um folgende Akteure und Vor-
würfe:
2.1 Die Vorwürfe betrafen im Kern Manipulationen an verkauften Telefonkar-
ten (Calling Cards; Vorhalt in Untersuchungsakten S. 13-01-0002 Ein-
vernahme B. vom 24. Oktober 2006, S. 2 [in act. 7.1 Beilage 23]). Käu-
fern hätten sie bestimmte Minutenguthaben für Auslandsgespräche zu
günstigen Konditionen geboten, wovon dann aber verschiedene kaum
zu erkennende, substantielle Gebühren abgezogen worden seien. Zent-
ralen Ermittlungsgegenstand bildeten die Prepaid-Switches (insbeson-
dere der WTL-Prepaid-Switch), mit deren Hilfe die Gebühren erhoben
wurden, und die damit einhergehende Verantwortlichkeit.
2.2 Die Vorwürfe gründeten im Geschäftsgebaren der C. Holding AG. Orga-
nisatorisch bestünde sie einerseits aus einem Carrier-Bereich (Weiter-
vermietung von Leitungen und Grosshandel von Gesprächsminuten)
und andererseits einem Prepaid-Bereich (Verkauf von Karten mit Gut-
haben für Telefongespräche; so die Beschwerde act. 1 N. 5).
2.3 Die C. Holding AG, Z. (Schweiz), (Untersuchungsakten S. 146-0024
Handelsregisterauszug) war eine Holding in Z. (Schweiz) und die Mut-
tergesellschaft der D. AG, Y. (Schweiz), (Untersuchungsakten S. 147-
0198 Handelsregisterauszug) sowie von ausländischen Ablegern
(Untersuchungsakten S. 146-0012 f. Schaubild), deren Aktien sich voll-
ständig im Eigentum der C. Holding AG befanden. Präsident des Ver-
waltungsrates aller Gesellschaften war B. (Untersuchungsakten S. 13-
04-0553 Verantwortlichkeitsklage vom 10. Juli 2008, S. 3). Er war auch
der einzige Angestellte der C. Holding AG (Untersuchungsakten S. 05-
01-0575 Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Dezem-
ber 2011, S. 346 ff. [in act. 7.1 Beilage 3, nachfolgend "Bericht BKP"];
S. 13-01-0087 Einvernahme B. vom 5. April 2007, S. 6; S. 13-01-0010
Einvernahme B. vom 15. November 2006, S. 4). Die C. Holding AG sei
ein reiner Carrier gewesen (Untersuchungsakten S. 13-01-0383 Einver-
nahme B. vom 18. März 2008, S. 22).
2.4 Mit ihrer Schaffung am 17. Februar 2005 übernahm die D. AG die opera-
tiven Tätigkeiten von der C. Holding AG (vgl. Bericht BKP, S. 410 ff., 412
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und Untersuchungsakten S. 146-0291 Schreiben A. vom 11. April 2005),
speziell was den Handel mit Telefonkarten betraf. Hier fielen somit die
wesentlichen Entscheidungen für Marketing und Verkauf, unter der Lei-
tung von B. Und hier arbeitete E., der eine zentrale Rolle im Distribu-
tionsnetz inne hatte (Bericht BKP, S. 153 ff.). Der Arbeitsplatz des Be-
schwerdeführers befand sich ebenfalls dort. Anlässlich der Hausdurch-
suchung vom 24. Oktober 2006 konnten bei der D. AG sodann diverse
Poster für unterschiedliche Kartentypen, Zeitspannen und Kartengutha-
ben sichergestellt werden (Bericht BKP, S. 140 ff., 630 ff., 651; Untersu-
chungsakten S. 13-01-0025 Einvernahme B. vom 21. November 2006,
S. 3; vgl. untenstehende Erwägung 4.2).
2.5 Die Vorwürfe richteten sich gegen eine Gruppe von Personen um B.
(Bericht BKP, S. 22 f., 346 ff., 576 ff.). Nach Angaben von B. war der
Beschwerdeführer einerseits Büroangestellter für die Korrespondenz,
der alles mache. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete sich als
workaholic (Untersuchungsakten S. 13-04-0029 Lebenslauf, S. 4). Ge-
mäss B. sei der Beschwerdeführer auch der "Vizepräsident der C. Hol-
ding AG in Y. (Schweiz)" gewesen (Untersuchungsakten S. 13-01-00087
Einvernahme B. vom 5. April 2007, S. 6; S. 13-01-0010 Einvernahme B.
vom 15. November 2006, S. 11). Diese war jedoch in Z. (Schweiz) do-
miziliert, wobei die Akteure Orte und Firmen ständig vermischten (Be-
richt BKP, S. 178, 346 f., 361, 363, 415, 431, 469–472, 478 f.; daher
wird mit "Gruppe C./D." [ohne Zusatz] nachfolgend auch die operative
Tätigkeit der C. Holding AG und ihrer Tochtergesellschaften bezeichnet).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen einer Kos-
tenauflage gegeben seien (act. 1 S. 14–19; act. 14 S. 8–14).
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kosten-
auflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un-
schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn
dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt
oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Ver-
schulden im Sinne des untersuchten Tatbestandes. Damit käme die
Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfas-
sung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldig-
ten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus
Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine (andere) geschriebene oder
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ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafver-
fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf
sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene
oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 la 147
E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; Urteile des Bundesge-
richts 6B_181/2013 vom 29. August 2013, E. 1.3, 6B_614/2013 vom
29. August 2013, E. 2.4; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2;
TPF 2012 70 E. 6.3.1/6.4.2; TPF 2009 151 E. 2.1; TPF 2005 101 E. 2).
In diesem Entscheid wird auf Belegstellen aus den Untersuchungsakten
verwiesen. Das Gericht stützt sich auf diejenigen Untersuchungsergeb-
nisse (Tatsachen und Einschätzungen) ab, die es nach seiner Würdi-
gung als zutreffend und für den Entscheid wesentlich erkannte.
3.3 Die hier interessierenden Ermittlungen wurden gegen B. am 21. No-
vember 2005 eröffnet, gegen A. am 8. Dezember 2009 (Bericht BKP,
S. 22 f.).
Der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB;
act. 1.01 S. 3–17; act. 14 S. 3–8) wurde fallen gelassen, da zwar im-
merhin bezüglich des kontinuierlichen Guthabenverlusts nach erstem
Gebrauch arglistige Täuschungshandlungen festgestellt worden seien,
der Beweis der involvierten Produkte (Kartentypen mit zugehörigem Vo-
lumen) und die Spezifizierung und Quantifizierung eines Schadens je-
doch nicht gelungen sei (vgl. obige Erwägung C; act. 1.01 S. 16, 17).
Insbesondere nach dem Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.21
vom 13. November 2012, E. 1.4.5, hätten für eine Anklage erforderliche
Punkte gefehlt.
Der Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; act. 1.01 S. 17
bis 19) wurde eingestellt, da der Nachweis einer tatbestandsmässigen
Handlung misslungen sei und sich bei den involvierten Produkten und
der Schadensbestimmung die gleichen Probleme stellten wie beim ge-
werbsmässigen Betrug (vgl. obige Erwägung C; act. 1.01 S. 19).
3.4 Die BA begründet die teilweise Kostenauflage damit, dass das Ge-
schäftsgebaren der ehemals Beschuldigten das Verbot der absichtlichen
Täuschung von Art. 28 OR verletze (act. 1.01 S. 13 f. N. 1.7.1; 1.7.3;
act. 7 S. 3-10).
- 7 -
Die BA wirft dem Beschwerdeführer vor, Käufern gegenüber die Tatsa-
che unterdrückt zu haben, dass ihnen mit dem Erwerb des Gesprächs-
guthabens zugleich eine Programmierung "verkauft" worden sei, die das
erworbene Gesprächsguthaben ohne Wissen und Zutun der Käufer zu
deren Nachteil kontinuierlich reduziert habe, sobald sie die erworbene
Karte durch Eingabe des PIN Codes einmal aktiviert hätten, jedenfalls
sofern das Guthaben nicht sogleich restlos konsumiert worden sei
(act. 7 S. 3). Dies geschah durch die Anwendung der Programmierung
CRON-Job in Verbindung mit der Billing-Rule (15) bzw. mit einem be-
stimmten PHP-Skript und war der Kernpunkt für die Kostenauflage
(act. 7 S. 8).
Dieses Vorgehen stelle eine Täuschung dar (act. 7 S. 5–7), sei nicht
branchenüblich (act. 7 S. 8 f.) und habe einen Schaden verursacht
(act. 7 S. 7 f.). Dadurch seien die Kunden widerrechtlich im Sinne von
Art. 41 OR geschädigt worden (act. 1.01 S. 25 f. N. 2.5).
3.5 Die Nähe (lies: Identität) zwischen den zivilrechtlichen Täuschungsvor-
würfen und dem strafrechtlichen Betrugsverdacht springt ins Auge: Was
die Arglistigkeit des Betruges begründete soll nun für die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit herangezogen werden, da die weiteren Tatbe-
standsvoraussetzungen im Sand verliefen. Damit wird versucht, zivil-
rechtlich zu ahnden, was strafrechtlich für eine Anklage nicht genügte.
Es ist ein indirekter Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens im Sin-
ne des untersuchten Tatbestandes. Eine solche Schuldfeststellung läuft
der Unschuldsvermutung zuwider (BGE 137 IV 352 E. 2.4.1, vgl. auch
die Begründung im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom
4. Juli 2013, E. 1.4 sowie TPF 2008 121 E. 2).
3.6 Im Weiteren wird geprüft, ob durch Werbung und Angebot der Telefon-
karten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt
wurde (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Die BA reichte am 23. Mai 2013 unter anderem verschiedene Affichen
(Poster) ein, mit denen die Telefonkarten beworben wurden. Sie stellten
zugleich die Angebotsunterlagen dar. Daneben fanden sich hinten auf
den verkauften Karten Hinweise (Untersuchungsakten B08-006-4.3-
0001 ff.; S. 13-01-010 Einvernahme B. vom 15. November 2006,
S. 13 f.; S. 13-01-0159 Einvernahme B. vom 27. April 2007, S. 4 f., 10 f.;
S. 13-01-0383 Einvernahme B. vom 18. März 2008, S. 18 f., 22 f.). Der
Beschwerdeführer äusserte sich am 17. Juni 2013 einlässlich zu den Ak-
ten und Vorbringen der BA (act. 10, 14; vgl. obige Erwägung D).
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3.7 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 ge-
gen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) ist für Waren, die dem
Konsumenten zum Kaufe angeboten werden, der tatsächlich zu bezah-
lende Preis bekannt zu geben. Art. 16 UWG erfasst die Fälle, die zivil-
rechtlich als Aufforderung zur Angebotsabgabe einzuordnen sind (also
im Vorfeld des eigentlichen Angebots erfolgen).
Für messbare Waren und Dienstleistungen, die dem Konsumenten zum
Kauf angeboten werden, sind Menge und Preis anzugeben und deren
Vergleichbarkeit durch Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten
(Art. 16a Abs. 1 UWG, in Kraft seit 1. Januar 2013; Art. 16a UWG wurde
aus Art. 11 Abs. 3 des alten Bundesgesetzes über das Messwesen vom
vom 9. Juni 1977 materiell unverändert übernommen, so die Botschaft
zum Messwesen vom 27. Oktober 2010, BBL 2010 813 ff., 8041). Preise
müssen klar und miteinander vergleichbar sein (BAUDENBACHER/GLÖCK-
NER, in: Baudenbacher [Hrsg.], Kommentar Lauterkeitsrecht, Ba-
sel/Genf/München 2001, S. 1103).
3.8 Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von
Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR 942.211) konkretisiert,
dass es unzulässig ist, in irreführender Weise Preise bekannt zu geben
(Art. 1 PBV). Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht
zugänglich und gut lesbar sein. Aus der Bekanntgabe muss hervorge-
hen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Ver-
rechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 1 und 2 PBV;
vgl. auch Art. 14 Abs. 1 PBV).
Die Bestimmungen der PBV zu Mehrwertdiensten und Fernmeldedien-
sten konkretisieren das Gebot von Treu und Glauben im Geschäftsver-
kehr für den Telekommunikationsbereich. Wird in der Werbung die Tele-
fonnummer eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1
lit. q PBV) publiziert, so ist dem Konsumenten der Gesamtpreis pro Mi-
nute bekanntzugeben. Wo die Angabe des Minutenpreises nicht möglich
ist, muss das zur Anwendung gelangende Taxierungsmodell transparent
bekanntgegeben werden (Art. 13 Abs. 1bis aPBV in der Fassung der Än-
derung der PBV vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. November 1999
[AS 1999 1637; modifiziert zur heutigen Fassung ab 1. Januar 2010,
AS 2009 5821]; zum Ganzen BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O.,
S. 1109).
- 9 -
3.9 Die Strafuntersuchung ergab, dass den Kunden kommunizierte Angaben
zu den Preisen und Geschäftsbedingungen weder transparent noch zu-
treffend waren:
3.9.1 Das Angebot war inhaltlich irreführend strukturiert: Die Kunden kauften
eine bestimmte Anzahl Gesprächsminuten (vgl. die Poster in Untersu-
chungsakten S. B08-006-4.3-0001 ff.). Sie erhielten aber ein Wertgutha-
ben, von dem neben den Gesprächsminuten zusätzliche Gebühren ab-
gezogen wurden. Die GrundeinsteIlungen in der Prepaid-Maschine wa-
ren Grundgebühren, Administrationsgebühren und die Einheiten der Mi-
nuten (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme B. vom 15. No-
vember 2006, S. 12, Bericht BKP, S. 584 ff., 590 f.). Daneben gab es
Einwahlgebühren, Verbindungsgebühren, Originating- und Terminating-
Gebühren sowie Extragrundgebühren (Untersuchungsakten S. 13-01-
383 Einvernahme B. vom 18. März 2008, S. 4).
Die Kunden konnten somit von der Struktur des Angebotes her gar keine
Gespräche in der Länge der erworbenen Minuten führen. Dies war der
Gruppe C./D. durchaus bewusst (Untersuchungsakten S. 13-01-0035
Telefonkontrolle – Aufzeichnung des Gesprächs vom 11. Novem-
ber 2005: "Wenn man eine Karte kauft ist die Ansage, dass man 53 Min.
telefonieren könne. Der Minutenpreis sei 50 Cent. Man könne aber mit
dieser Karte nur 35 Min. telefonieren.").
Ein solches Angebot ist irreführend (Art. 1 PBV) und verletzt Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr.
3.9.2 Der Preis des Angebotes war unklar: Was an Gebühren erhoben wurde,
konnten die Kunden in keiner Weise nachvollziehen oder kontrollieren.
Sie wussten nicht, welchen Gegenwert sie für ihr Geld wirklich erhielten.
Als Beispiel die kleinstgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) der Calling Card F. 10 CHF (Untersuchungsakten S. B08-006-
4.3-005 und S. B08-006-5.37-001, Bericht BKP, S. 636–642):
"Alle Preise sind gültig ab dem 20.11.2005 und in CHF/Minute. Für jedes Gespräch werden Verbindungsgebühren er-
hoben, die je nach Land variieren. Bei Einwahl über ein Mobilfunknetz oder Telefonzelle wird ein Zuschlag pro Minute
berechnet. Für Gespräche in bestimmte internationale und nationale Mobilfunknetze wird ein Mobilfunkzuschlag be-
rechnet. Für alle nicht genannten Destinationen fragen Sie bitte Ihren Fachhändler. Es wird keine Verantwortung über-
nommen für beschädigte, verlorene oder gestohlene Karten. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Telefon-
karte und kein Anspruch auf Rückerstattung des Restguthabens. Preisänderungen ohne Ankündigung bleiben uns vor-
behalten. Die genannten Preise gelten nur für eine 30 CHF Telefonkarte. Irrtümer vorbehalten.
Die Angebotsunterlagen nannten kaum den Namen dieser Gebühren.
Hinzu kommt, dass die Gespräche nach einer bestimmten Zeit automa-
tisch unterbrochen wurden – die Fortsetzung des Gespräches bedurfte
dann einer neuen Einwahl, mit einem erneuten Abzug der Grundgebühr
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(Zeitabzug). Weder war den Kunden nach Lektüre der Affichen bekannt,
wie hoch diese Gebühr sei noch wann das Gespräch abbrechen werde.
Administrationsgebühren fanden sich, wenn überhaupt, auf den Telefon-
karten bzw. auf deren Rückseiten erwähnt (Bericht BKP, S. 636, 640).
Auch die Tatsache, dass sich das Guthaben verbrauche, ob die Karte
für weitere Gespräche benutzt werde oder nicht, erschloss sich den
Käufern nicht aus den Affichen. Unbekannt waren auch die Höhe der
Administrationsgebühren und deren Taktung (Abrundung auf volle Minu-
tensprechzeit). Den Kunden war eigentlich nur der bezahlte Kaufpreis
der Telefonkarte klar, alles andere blieb ihnen verborgen
(vgl. Bericht BKP, S. 662: "Preise nach Belieben").
Die BA führte Praxistests durch. Dabei beliefen sich die festgestellten
Differenzen zu den eigentlich gekauften Gesprächsminuten auf 15 bis
45%, respektive auf bis zu 42 Gesprächsminuten (Bericht BKP,
S. 662 ff.; auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden kamen auf we-
sentliche Differenzen [Bericht BKP, S. 667 f.]).
Diese Intransparenz war den Akteuren bekannt und von ihnen gewollt
(Untersuchungsakten S. 13-01-0038 Telefonkontrolle – Aufzeichnung
des Gesprächs vom 27. Dezember 2005):
"Kishan fragt, was sei, wenn alle die 58 Minuten auf einmal brauchen wollten. B.
meint, das werde kaum vorkommen, die würden schon 2, 3 Mal damit telefonie-
ren. Darum wolle er auch, dass Kishan immer nach 30 Minuten die Linie unter-
breche." "Wenn eine Person bis 5 Minuten telefoniert, dürfe man ihr nichts ab-
ziehen. Aber sobald 10 Sekunden mehr als 5 Minuten drauf seien, könne man
2 Minuten abziehen – das merke niemand/falle nicht gross auf. Sie verhandeln
darüber, wie viel abgezogen werden soll. B. ist der Meinung, nach 8 Minuten
müssten den Kunden einfach 20 % abgezogen werden. Kishan notiert sich al-
les, was er machen muss. Er findet die Idee sehr gut." (zu Kishan: Bericht BKP,
S. 397).
Gemäss B. konnten sich die Kunden an den Postern orientieren und die
angebotenen Telefonnummern und die Web- oder E-Mail-Adresse kon-
taktieren. Auch die Händler habe man fragen können, sie hätten auch
über eine Nettopreisliste verfügt. Die Poster habe man sogar mitnehmen
können (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme B. vom
15. November 2006, S. 13 f.; S. 13-01-0159 Einvernahme B. vom
27. April 2007, S. 4 f., 10 f.; S. 13-01-0383 Einvernahme B. vom
18. März 2008, S. 18 f., 22 f.; S. 13-01-0465 Schlusseinvernahme B. zur
Sache vom 29. August 2012, S. 9).
Auf den Postern war für den Kunden demgegenüber gerade nicht er-
sichtlich, wie viel die Minute ins entsprechende Land wirklich kostete (so
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aber Untersuchungsakten S. 13-01-0159 Einvernahme B. vom
27. April 2007, S. 4 f.). B. nannte die Poster jedoch regelmässig als
Hauptinformationsquelle.
Es kann hier offenbleiben, ob daneben Nettopreislisten und Händlerbe-
ratungen tatsächlich angeboten wurden. Einiges spricht zwar dagegen:
Testkäufe und Überwachungen der Bundeskriminalpolizei konnten es
nicht bestätigen, sogar die Informationen via Internet waren nicht ausrei-
chend. Gemachte Aussagen von Händlern, „diese Karte ist gut, diese
Karte ist nicht gut", sind für die eigene Entscheidfindung der Kunden
wenig informativ (Bericht BKP, S. 645 f., 658, 663–666). Kundenrekla-
mationen bezeugen deren Überraschung durch den Guthabensabbau
(Bericht BKP, S. 591, 646, 657–661; Untersuchungsakten S. 13-01-0242
Einvernahme B. vom 30. Mai 2007, S. 2). War es sodann wichtig, dass
die Kunden von den Abzügen nichts merken sollten (vgl. vorstehende
Telefonkontrolle), so wäre eine zugängliche Nettopreisliste für die Anbie-
ter kontraproduktiv gewesen. Die Eignung dieses Arrangements zur
Kundeninformation belegt denn auch die Aussage von B., nie hätte ein
Kunde sie je verlangt (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme
B. vom 15. November 2006, S. 13 f.).
Indes genügen weder Nettopreislisten in Schubladen noch die Möglich-
keit, via Internet oder Hotlines sich ein umfassendes Bild zu machen,
dem Transparenz-, Bestimmtheits- oder Preisangabegebot. Am Ver-
kaufspunkt hätte vielmehr deutlich werden müssen, auf welche Ware
und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze
von Dienstleistungen sich der Preis bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV). Das
Angebot verletzt deshalb Art. 16 Abs. 1 und Art. 16a Abs. 1 UWG sowie
Art. 11 Abs. 1 und 2 und Art. 13 Abs. 1bis aPBV.
3.9.3 Sodann wandelten Administrationsgebühren ein Prepaid- in ein
Postpaid-Angebot (Abonnement) um: Angeboten waren zwar Prepaid-
Karten, teilweise mit Ablaufdatum. Unabhängig davon wurden ab dem
ersten Gebrauch laufende Administrationsgebühren abgezogen, welche
das Guthaben täglich verringerten, ohne dass entsprechende Telefonate
stattfanden (kontinuierlicher Guthabenverlust; act. 14 S. 8–14). Die Kar-
te konnte folglich schon vor dem Ablaufdatum und ohne entsprechenden
Gebrauch geleert sein. Die Administrationsgebühren wirkten sich daher
wie laufende Abonnementskosten aus. Der Beschwerdeführer selbst
verglich sie mit den monatlichen Grundkosten eines Festnetzanschlus-
ses zuhause (Untersuchungsakten S. 13-04-0073 Einvernahme A. vom
16. Februar 2010, S. 7 [in act. 7.1 Beilage 24.2]; act. 1 S. 13). Abonne-
- 12 -
mentsgebühren sind einem Prepaid-Angebot jedoch wesensfremd. Kein
Kunde leitet diesen Mechanismus aus dem Wort Administrationsgebüh-
ren ab. Das Angebot widersprach so in einer grundsätzlichen Weise
dem Transparenzgebot.
3.9.4 Weiter war die formale Kommunikation des Angebotes intransparent:
Dass die angepriesenen Minuten nur ein Bruttoguthaben darstellten,
ergab sich erst – indirekt – aus dem Kleingedruckten. Falsch war auch
die in den beworbenen Minutenpreisen erweckte Vorstellung, die Minu-
ten berechtigten zu jedem Anruf in das genannte Land; vielmehr wurde
beim Destinatär zwischen Fix- und Mobilnetz unterschieden, wobei auch
hierzu dem Kunden die Zahlen fehlten. Nicht einmal die gebührenpflich-
tige Hotline, geschweige denn die angegebenen Internet-Adressen
(vgl. obige Erwägung 3.9.2) brachten hier Klarheit. Auch ist fraglich, ob
die "Ameisenschrift" der AGB (vgl. die Originalgrösse in obiger Erwä-
gung 3.9.2) – es kam den AGB für die Preisberechnung gleiches Ge-
wicht zu wie den angepriesenen Minutenguthaben – in einem akzeptab-
len Verhältnis zur Schriftgrösse des Minutenangebots stand (Art. 11
Abs. 1 PBV: Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht
zugänglich und gut lesbar sein). Keinesfalls wurde damit wie verlangt
(Art. 13 Abs. 1bis a PBV) das Taxierungsmodell transparent bekanntge-
geben.
3.9.5 Treuwidrig war schliesslich auch, dass sich Bilder und Kleingedrucktes
widersprachen: Auf den Postern waren Karten abgebildet, die so gar
nicht angeboten wurden. Beispielsweise war auf den Postern der Calling
Card F. (Untersuchungsakten S. B08-006-4.3-0005) und der Calling-
Card G. (Untersuchungsakten S. B08-006-4.3-0006) eine Telefonkarte
im Wert von Fr. 10.-- abgebildet. Die neben der Karte gross aufgedruck-
ten Minutenguthaben galten jedoch lediglich beim Kauf einer Telefonkar-
te im Wert von Fr. 30.--, was sich aber erst aus dem Kleingedruckten
ergab (vgl. auch die ähnlichen Angebote in den Untersuchungsakten
S. B08-006-4.3-0001, S. B08-006-4.3-0002, S. B08-006-4.3-0023 und
S. B08-006-4.3-0057). Kunden stützen sich auf Bilder, auch beim Kauf
einer Telefonkarte. Dies gerade, wenn viele nicht deutscher Mutterspra-
che waren, was B. bestätigte (Untersuchungsakten S. 13-01-0039 Ein-
vernahme B. vom 29. November 2006, S. 3; zur Divergenz: S. 13-01-
0383 Einvernahme B. vom 18. März 2008, S. 14 f.). Dementsprechend
hätte sich die Preisangabe auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten
bezeichnete Ware beziehen müssen, wie es Art. 14 Abs. 3 PBV ver-
langt.
- 13 -
3.9.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Poster zugleich Werbung und
Angebotsunterlagen waren, sie jedoch mindestens insoweit Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr verletzen, als dieser Grundsatz durch das
UWG und die PBV konkretisiert wird.
3.10 Dagegen wird eingewandt:
3.10.1 Der Markt sei (halt) so, niemand schreibe genau, wie hoch die Abzüge
seien. Sie hätten aber immer versucht, dem Kunden das beste Angebot
zu geben (Untersuchungsakten S. 13-01-383 Einvernahme B. vom
18. März 2008, S. 13). Dies ist auch der Tenor der Eingabe vom
30. Oktober 2006 (Verfahren BB.2013.54 act. 8.2), auf welche in den
Akten verschiedentlich verwiesen wird. Dort wird anhand von AGB ande-
rer Anbieter dargelegt, dass verschiedene Gebühren marktüblich seien.
Es handle sich bei der Administrationsgebühr um eine zulässige und
branchenübliche Gebühr (act. 1 S. 11–14). Sei von Tricks gesprochen
worden, so bedeute dieses Wort in diesem Markt umgangssprachlich
nichts anderes als Gebühr (Untersuchungsakten S. 13-04-0073 Einver-
nahme A. vom 16. Februar 2010, S. 5). Sodann sei es unmöglich, auf
den Postern alle Gebühren anzugeben (Untersuchungsakten S. 13-01-
0235 Einvernahme B. vom 15. Mai 2007, S. 3, 5).
Von der semantisch zweifelhaften Zuordnung einmal abgesehen, ist
dem zu entgegnen, dass die Artenvielfalt an Gebühren (Einwahlgebüh-
ren, Verbindungsgebühren, Originating- und Terminating-Gebühren so-
wie Extragrundgebühren; vgl. obenstehende Erwägung 3.9.1) die Ent-
scheidung der Gruppe C./D. war. Auch erlauben die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Gruppe C./D. gerade keine Zusammenstellung
der Gebühren – und ihrer Höhe –, wie sie die Eingabe vom
30. Oktober 2006 für die anderen Anbieter vornehmen konnte. Sodann
kamen Tests der BA bei dem von B. erwähnten Konkurrenten H. auf an-
dere Resultate (Bericht BKP, S. 668). Und letztlich ist jeder Anbieter für
die Art der Gebührenstruktur und ihre angemessene Kommunikation
(hier stattdessen primär: Poster) selbst verantwortlich.
3.10.2 Weiter wird geltend gemacht, es sei belegt, dass Gebühren auf den Kar-
ten und Postern ausgewiesen worden seien. Es sei nicht nachgewiesen,
bei welchen Karten der Cron-Job angewandt wurde und ob sie wirklich
ohne Hinweis darauf beworben wurden. Der Beweis der heimlichen Re-
duktion und deren Höhe stehe aus (act. 1 S. 10–12; act. 14 S. 11–13).
B. erklärte Ungereimtheiten auf Postern als Druckfehler (Untersu-
- 14 -
chungsakten S. 13-01-0383 Einvernahme von B. vom 18. März 2008,
S. 14 f.).
Diese Argumentation geht insoweit am Kern vorbei, als es vorliegend
nicht um Schuld und Strafe geht, sondern darum, ob ein zivilrechtlich
vorwerfbares Verhalten der ehemaligen Beschuldigen die Auferlegung
der Verfahrenskosten nach sich gezogen habe. Die Unklarheit, wann
welche Gebühr fällig und abgezogen wurde, entlastet sie nicht, bildet
doch gerade dies Bestandteil des zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens.
Es kann darüber hinaus offenbleiben, ob vorliegend auch die Beweis-
lastumkehr von Art. 13a UWG zum Tragen käme. Diesfalls hätte sich
der Beschwerdeführer bei einer an zivilrechtlichen Prinzipien angenäher-
ten Haftung nicht damit begnügen dürfen, nur die Beweisführung der BA
in Frage zu stellen, sondern hätte die Richtigkeit seiner damals werbe-
mässig verwendeten Tatsachenbehauptungen darzutun.
3.11 Ein weiterer selbständiger Auslöser der Strafuntersuchung war die Ver-
letzung der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957
Abs. 1 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 957a Abs. 2 OR und Art. 958c Abs. 1 OR).
Nach einem Rücktritt der (damaligen) Revisorin, mit Brief vom
21. November 2000, drohte das Handelsregisteramt Z. (Schweiz) am
30. April 2001 mit der Löschung der Firma C. Holding AG, da diese we-
der über eine Revisionsstelle noch über ein Domizil verfüge (Be-
richt BKP, S. 349 f.; Untersuchungsakten S. 146-0055 f.). Die D. AG,
das operative Herz der Gruppe (vgl. obige Erwägung 2.3), wurde
schliesslich am 7. Juni 2007 aufgelöst, da sie über keine Revisionsstelle
mehr verfügte (Bericht BKP, S. 415).
Hernach bemängelte die Revisionsstelle der C. Holding AG am
3. November 2004, dass aufgrund der mangelhaften Buchhaltung und
ohne Besserung keine Revision möglich sei: Belege seien ungeordnet,
Rechnungen und Zahlungen könnten nicht abgeglichen werden, es exis-
tierten verschiedene unklare Prozesse bei Rechnungsstellung, Leis-
tungserbringung und Zahlungsfluss, teilweise seien Zahlungen ohne Be-
leg ausgelöst worden, weiter sei eine Rechnungsstellung an die C. Hol-
ding AG mit verschiedenen Adressen und Bezeichnungen erfolgt. Ein
Kassabuch fehle (Bericht BKP, S. 347; Untersuchungsakten S. 146-
0014 ff., 147-0149 ff.).
Die Beteiligten vermischten danach nicht nur unablässig weiterhin Orte
und Firmen (vgl. obenstehende Erwägung 2.4). Zum Zeitpunkt der Be-
- 15 -
schlagnahme (Hausdurchsuchungsbefehl der BA vom 24. Okto-
ber 2006) befanden sich auch die Geschäftsunterlagen in einem unge-
ordneten und unübersichtlichen Zustand. Ihre Ablage war systemlos. Die
Bundeskriminalpolizei musste sie erst mit immensem Aufwand zusam-
mentragen (Bericht BKP, S. 35, 120). Die Unterlagen waren teilweise
unvollständig. Auch mussten Diskrepanzen in der Lohnbuchhaltung
festgestellt werden (Bericht BKP, S. 347/351).
Dabei war gerade das Geschäftsmodell der Gruppe C./D. auf die Stütze
einer Buchhaltung angewiesen. Geldboten, darunter auch der Be-
schwerdeführer, trugen Einnahmen aus dem Ausland in der Höhe von
Zehntausenden von Franken in die Schweiz (Bericht BKP, S. 263 f.,
683–685). Es musste allen Beteiligten klar sein, dass gerade das Fehlen
eines Kassabuches bei gleichzeitigem Umgang mit hohen Bargeldbeträ-
gen (Bericht BKP, S. 683 f.; Untersuchungsakten S. 13-01-0145 Einver-
nahme B. vom 26. April 2007, S. 12; S. 13-01-0219 Einvernahme B.
vom 8. Mai 2007, S. 4 f.) den Verdacht strafbarer Handlungen wecken
und fördern kann, insbesondere beim gegebenen Zustand der Buchhal-
tung als Ganzem (vgl. denn auch act. 7 S. 6 N. 5.5 und den Vorwurf in
der ersten Einvernahme, Untersuchungsakten S. 13-01-001 Einvernah-
me B. vom 24. Oktober 2006, S. 3).
Selbstredend sind diese Befunde mit einer ordnungsgemässen Buchfüh-
rung unvereinbar. Der Beschwerdeführer muss sich diese Pflichtverges-
senheit persönlich vorhalten lassen, denn er war es, der für die Buchhal-
tung und für die Gespräche mit der Revisionsstelle verantwortlich war
(Untersuchungsakten S. 13-01-0087 Einvernahme B. vom 5. April 2007,
S. 4; vgl. auch S. 13-04-0581 E-Mail A. vom 24. August 2006; er wurde
auch bei offenen Rechnungen angeschrieben, bspw. Bericht BKP,
S. 472).
3.12 Als Zwischenfazit steht fest, dass Werbung und Angebot der Telefonkar-
ten gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstossen, indem sie
das UWG und die PBV missachten. Sodann wurde entgegen der ge-
setzlichen Pflicht keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt.
3.13 Die Preisgestaltung und ihre Kommunikation war keineswegs Zufall, ein
Missgeschick, Versehen oder Einzelfall, sondern geschah überlegt. Die
Telefonkontrollen zeigen, dass die Akteure ihr zivilrechtlich vorwerfbares
Verhalten bewusst pflegten (Untersuchungsakten S. 13-01-0179 Einver-
nahme B. vom 1. Mai 2007, S. 10–12; zu den weiteren im Folgenden
agierenden Personen vgl. den Bericht BKP, S. 397, 174 f.):
- 16 -
Untersuchungsakten S. 06-0371 Telefonkontrolle des Gesprächs vom
15. November 2005: "B. sagt zu Jage, dass Vladimir eine gute Idee gehabt ha-
be. Man solle die Minute auf 50 Sekunden runtersetzen. Vladimir will das bis
morgen herausfinden. B. sagt, dass man für den Verkauf immer Karten bereit
haben müsse, die richtig abrechnen. Ein potentieller Kunde würde die Karte mit
der Uhr überprüfen, ob das so gut sei. Wenn er dann eine gute Karte habe,
dann würde er viele Karten kaufen und darunter seien die manipulierten. Falls
der Kunde später reklamieren würde, könnte man immer sagen, dass er sicher-
lich länger telefoniert habe."
Untersuchungsakten S. 12-0178 Telefonkontrolle des Gesprächs vom
29. Dezember 2005: "Die Karte I. kostet neu 6 statt 5 Euro und hat angesagte
70 Minuten drauf, effektiv sind 55 Minuten drauf. Das ergibt einen Doppelge-
winn: 1 Euro mehr pro Karte und den Gewinn, wegen der fehlenden Minuten.
Eine weitere Idee ist es, die Bon und die Karte J. neu für 6.50 Euro zu verkau-
fen. Dort steht drauf, 70 Minuten für Indien und Pakistan von Fixnet oder Tele-
fonkabinen. Der Kunde bekommt dort aber nur 42 Minuten. Die Ansage auf der
Karte bleibe konstant, es heisst immer, sie haben noch 70 Minuten Guthaben.
Falls die Karte dann nicht mehr funktioniert, sage der Kunde, es heisse immer
noch, es seien 70 Minuten drauf. Sie könnten dann sagen, er habe die Karte ja
gebraucht und nie gezählt. Es sei nur eine Spezialofferte über Weih-
nacht/Neujahr. Ab Neujahr funktioniert die Karte/oder die Ansage nicht mehr.
Die Leute würden dann denken, wenn sie das gewusst hätten, hätten sie mehr
telefoniert in dieser Zeit. Sie könnten dann sagen, es sei nun zu spät, die Karte
sei nicht mehr brauchbar."
Bereits in der ersten Einvernahme der BA kamen sowohl die Täuschung
von Telefonkartenkäufern, wie auch der Transport von Bargeld zur
Sprache (Untersuchungsakten S. 13-01-0001 Einvernahme B. vom
24. Oktober 2006; act. 7 S. 6 N. 5.5). Das zivilrechtlich vorwerfbare
Handeln löste somit die Untersuchung und die damit einhergehenden
Verfahrenskosten aus.
3.14 Zusammenfassend handelten die Verantwortlichen der Gruppe C./D.
(insbesondere der D. AG) in zweifacher Hinsicht zivilrechtlich verwerf-
lich. Dieses Verhalten löste die Strafuntersuchung aus. Es zog damit die
Kosten der Strafuntersuchung nach sich. Für diese Kosten haben die
Verantwortlichen einzustehen.
Im Unterschied zu den obigen Erwägungen 3.4 und 3.5 geht es hier
nicht um das zivilrechtliche Pendant zum eingestellten Betrugsvorwurf.
Der Vorwurf gebotener aber mangelnder Klarheit und Transparenz ist
mit einem zivil- oder strafrechtlichen Täuschungsvorwurf nicht identisch.
Was unklar oder intransparent ist, muss noch nicht täuschend sein. Wer
sein Angebot nicht korrekt kommuniziert, muss alleine deshalb noch
kein Betrüger sein. Daher ist auch die Unschuldsvermutung durch die
vorliegende Verantwortlichkeit für den Verstoss gegen Treu und Glau-
- 17 -
ben im Geschäftsverkehr nicht tangiert. Hinzu treten die missachteten
Buchführungspflichten.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, was Gebühren und Werbung anbelan-
ge, treffe ihn persönlich keine Verantwortung (act. 1 S. 5–11; act. 14
S. 3–8).
4.1 Gemäss Art. 20 PBV obliegt die Pflicht zur vorschriftsgemässen Be-
kanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne
dieser Verordnung dem Leiter von Geschäften aller Art. Selbständig
verantwortlicher Geschäftsleiter ist jede tatsächlich für das Unternehmen
verantwortliche Person, bspw. ein Filial- oder Marktleiter (BAUDEN-
BACHER/GLÖCKNER, a.a.O., S. 1108). Ist der unlautere Wettbewerb von
Arbeitnehmern oder anderen Hilfspersonen bei dienstlichen oder ge-
schäftlichen Verrichtungen begangen worden, so kann auch gegen den
Geschäftsherrn geklagt werden (Art. 11 UWG).
Zur Auslegung dieser verwaltungsrechtlichen Bestimmungen kann auf
das im UWG parallel verankerte Sanktionensystem (Art. 21 PBV) zu-
rückgegriffen werden. Der aufgrund des Verweises in Art. 26 UWG an-
wendbare Art. 6 VStrR wendet die Strafbestimmungen auf diejenigen
natürlichen Personen an, welche die Tat verübt haben (Art. 6
Abs. 1 VStrR), wobei widerrechtlich untätig gebliebene Geschäftsherren
oder Organe denselben Strafbestimmungen unterstehen (Art. 6 Abs. 2
und 3 VStrR). Daraus folgt, dass Art. 20 PBV als Geschäftsherrn auch
erfasst, wer es als zuständiges oder involviertes Organ unterliess, ange-
sichts von vorschriftswidriger Werbung und Preisbekanntgabe zu han-
deln.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. September 2006 in den Verwal-
tungsrat der C. Holding AG gewählt (Untersuchungsakten S. 146-0380),
also erst knapp ein Jahr nachdem die Untersuchungen in diesem The-
menkomplex eröffnet wurden (vgl. Erwägung 3.2 oben). Zu prüfen ist je-
doch, ob die Rolle des Beschwerdeführers im Betrieb schon zuvor der-
jenigen eines (materiellen oder faktischen) Organs entsprach (vgl. auch
die obenstehenden Erwägungen 2.2–2.4):
4.2.1 Der Beschwerdeführer hatte als HTL-Ingenieur eine Vertriebslaufbahn
gemacht. Seit circa 2002 war er für die Gruppe C./D. tätig. Zunächst ar-
beitete er für B. persönlich, dann als Consultant für die Gruppe und
schliesslich im Rahmen einer Festanstellung (Untersuchungsakten
- 18 -
S. 13-04-0010 Einvernahme A. vom 10. Februar 2010, S. 2; Be-
richt BKP, S. 140–152).
4.2.2 Neben ihm gab es bei der Gruppe C./D. in Y. (Schweiz) vier Angestellte:
für die Fakturierung, für die Buchhaltung, für den Empfang und schliess-
lich jemanden, der Karten auslieferte und die Gelder zurückbrachte.
Zwei externe Techniker kamen von der K. GmbH in X. (Deutschland) für
diverse Arbeiten (Untersuchungsakten S. 13-01-0087 Einvernahme B.
vom 5. April 2007, S. 6).
4.2.3 Diese Zahl von vier bis fünf Mitarbeitern bestätigt auch der Beschwerde-
führer. Die Hausdurchsuchung habe an dem Tag stattgefunden, an dem
er Vizepräsident wurde (dies wäre der 24. Oktober 2006; Untersu-
chungsakten S. 13-04-0073 Einvernahme vom 16. Februar 2010, S. 10;
recte wurde er am 19. Oktober 2006 Vizepräsident, Bericht BKP,
S. 475). Er habe keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Er sei ohne di-
rekte Unterstellte gewesen, es habe nur einen Chef gegeben, B. Er ha-
be nie irgendetwas eigenmächtig entschieden und durchgeführt. Was er
unterschrieben habe, sei immer im Auftrag von B. geschehen (Untersu-
chungsakten S. 13-04-0073 Einvernahme A. vom 16. Februar 2010,
S. 20 f.).
4.2.4 B. beschrieb die Rolle des Beschwerdeführers wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe mit der C. Holding AG eigentlich nichts zu
tun. Er sitze nicht im Verwaltungsrat ein. Er habe aber schon Arbeiten
für die Gruppe C./D. gemacht. Er sei Büroangestellter für die Korres-
pondenz, der "alles mache". Sodann sei er auch Vizepräsident der D.
AG gewesen (Untersuchungsakten S. 13-01-0010 Einvernahme B. vom
15. November 2006, S. 11; S. 13-01-0087 Einvernahme B. vom
5. April 2007, S. 6).
Der Beschwerdeführer habe die Verträge mit Carriern und Anbietern be-
treut und habe als Geschäftspartner und für das Business-Development
gewirkt (Untersuchungsakten S. 13-01-0465 Schlusseinvernahme B. zur
Sache vom 29. August 2012, S. 15). Er habe die Verhandlungen mit an-
deren Firmen geführt und sei für die Gespräche mit der Revisionsstelle
verantwortlich gewesen (Untersuchungsakten S. 13-01-0087 Einver-
nahme B. vom 5. April 2007, S. 4). Er habe die geschäftlichen Bezie-
hungen mit den kleineren Firmen betreut (Untersuchungsakten S. 13-01-
0101 Einvernahme B. vom 19. April 2007, S. 3). B. sei bei Abwesenheit
vom Beschwerdeführer vertreten worden (Untersuchungsakten S. 13-
01-0055 Einvernahme B. vom 9. März 2007, S. 4), auch habe er für die
- 19 -
Plakate die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfasst. B. liess sich
vom Beschwerdeführer beraten, was die Geschäftsmodalitäten bzw.
Preisgestaltung im Prepaid-Sektor betraf (Untersuchungsakten S. 13-01-
0159 Einvernahme B. vom 27. April 2007, S. 9; S. 13-04-0073 Einver-
nahme A. vom 16. Februar 2010, S. 14 f.; Bericht BKP, S. 636 f.; Be-
richt BKP, S. 140 ff.).
4.2.5 Die Akten belegen die massgebliche Rolle des Beschwerdeführers. Er
füllte im ganzen Konglomerat eine aktive Rolle aus. In seinem Lebens-
lauf bezeichnete er sich denn auch als "Alphatier"; er sei seit April 2001
"Vice President" der "C. Holding AG" (Untersuchungsakten S. 13-04-
0029 S. 1, 4). Einige Streiflichter über die Jahre erhellen, dass er diese
Rolle in der Geschäftswirklichkeit ausfüllte (vgl. auch den Bericht BKP,
S. 117).
4.2.6 Zunächst war der Beschwerdeführer strategisch stark involviert. Er
nahm bereits am Strategie-Meeting vom 1. Mai 2001 in W. (Schweiz)
teil, an dem die Geschäftstätigkeiten aufgegleist wurden (Untersu-
chungsakten S. 13-04-0172, auf Briefpapier seiner L. GmbH). Auch ist
er der Autor einer Power-Point-Präsentation namens Gruppe
C./D. Strategy, welche die Struktur, die Aufgaben und der Zweck der
Schaffung der C. Holding AG umreisst (dazu Untersuchungsakten S. 13-
04-0073 Einvernahme A. vom 16. Februar 2010, S. 17). Sein weites
Spektrum an Aufgaben zeigt auch Seite fünf des Consulting-Berichts
von M. vom 26. Juli 2002 auf (Untersuchungsakten S. 13-04-0532).
4.2.7 Der Beschwerdeführer handelte im Namen der Gruppe C./D. nach aus-
sen. Schon am 1. September 2003 wurde er als "Vice President" gebe-
ten, Rechnungen der Gruppe C./D. einzureichen (Untersuchungsakten
S. 142-0238). Er bestätigte am 2. Juni 2004 einer Paralegal in V. (Verei-
nigte Staaten), dass die C. Holding AG alle Handelsaktivitäten von
N. Ltd. übernommen habe (Untersuchungsakten S. 13-04-0242). Auch
gab er am 7. Oktober 2005 per E-Mail Anweisung an das Backoffice, ei-
nen Vertrag bezüglich Leitungserweiterung zu unterschreiben und an die
Gesellschaft O. weiterzuleiten (Untersuchungsakten S. 13-04-0678). Er
unterzeichnete für die C. Holding AG einen Mietvertrag (Bericht BKP,
S. 316; Untersuchungsakten S. 144-0258). Am 23. Februar 2006 erhielt
er Spezialvollmacht zur Erledigung von Bankgeschäften aller Art, insbe-
sondere zum Eröffnen von Bankkonten im In- und Ausland (Bericht BKP,
S. 367; Untersuchungsakten S. 146-0348). Generell sei bei Rechtsge-
schäften der Beschwerdeführer beigezogen worden (Bericht BKP,
S. 182, weitere Beispiele: S. 362 f., 410 f., 413, 485).
- 20 -
4.2.8 Intern erteilte er Anweisungen an das Billing-Team (Untersuchungsakten
S. 13-04-0095 E-Mail vom 14. Juni 2006; S. 13-04-0114 E-Mail vom
8. Dezember 2005). Auch arbeitete er mit dem Marketing-Team zusam-
men und gab dem Commercial Director Anweisungen (Untersuchungs-
akten S. 13-04-0372 E-Mail von A. vom 6. Oktober 2006). Der Be-
schwerdeführer unterzeichnete namens der C. Holding AG auch einen
Arbeitsvertrag (Bericht BKP, S. 178). Er gehörte zum "Kreis von Chefs"
(Bericht BKP, S. 436, Aussage von P. [zu ihm Bericht BKP, S. 176]).
4.3 Dieser kurze Aufriss zeigt die Breite und Tiefe seiner Aufgaben. Er lässt
keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer faktisch
Stellvertreter von B. war, ein Organ der D. AG und – die Beteiligten
selbst trennten dies nicht (vgl. obige Erwägung 2.4) – der C. Holding AG
(zur Organeigenschaft GERICKE/WALLER, Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2012, Art. 754 OR N. 5–7). Damit ist er aber zweifelsohne auch
ein verantwortlicher Leiter der Geschäfte aller Art im Sinne von
Art. 20 PBV.
4.4 Ein Gutteil der Einwände des Beschwerdeführers – er habe keinen Tat-
beitrag geleistet, ihn treffe kein Verschulden (act. 1 S. 5–11) – richtet
sich gegen die eingestellten Tatvorwürfe, welche nicht den Verfahrens-
gegenstand bilden.
4.5 Gemäss eigener Beschreibung sei es nur seine Aufgabe gewesen, das
Carrier-Netz aufzubauen, also Verbindungen zu Telekomfirmen herzu-
stellen, Verträge und Preise auszuhandeln und Standleitungen zu evalu-
ieren. B. habe ihn hierfür angestellt, denn die Geschäfte mit Telefonkar-
ten habe dieser schon seit 1995 betrieben (act. 1 S. 5). Die Untersu-
chungsakten deckten den Befund nicht, der Beschwerdeführer sei aktiv
in das Telefonkartengeschäft oder die Festlegung der Preisberech-
nungsmechanismen involviert gewesen (act. 14 S. 4). Es sei glaubwür-
dig, dass er ausschliesslich für das Carrier-Geschäft tätig gewesen sei,
erzielten doch beide Umsätze von knapp unter Fr. 20 Mio. (act. 14 S. 6;
Untersuchungsakten S. 13-01-0460 Schlusseinvernahme B. zur Sache
vom 29. August 2012, S. 15–17). Es sei nicht eruierbar, wer Plakate und
Preislisten erstellt habe (act. 1 S. 11). Auch die angeblich "immer neuen
Ideen" (die er angeblich für den Prepaid-Bereich geliefert habe) stünden
auf tönernen Füssen, wenn sie sich nicht gleich als Luftschlösser erwie-
sen (so sinngemäss act. 14 S. 7).
- 21 -
4.6 Verantwortung tragen heisst nicht, alles selbst zu erledigen. Ein Organ
trägt auch für Dritte im Betrieb Verantwortung (vgl. TPF 2009 151 E. 2;
zur hypothetischen Vorwerfbarkeit: SCHWENZER, Schweizerisches Obli-
gationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, N. 23.10–23.11a).
Selbst wenn ihn nicht bereits als materielles oder faktisches Organ wie
dargelegt eine Verantwortlichkeit träfe, so könnte er sich persönlich
dennoch nicht den zivilrechtlichen Vorwürfen entziehen:
4.6.1 Die Akten belegen, dass der Beschwerdeführer die Kenntnisse hatte,
um im Prepaid-Bereich eine massgebliche Rolle auszufüllen, und dies
auch tat.
Gemäss eigenen Aussagen habe er mit dem Dokument Magic Formulas
sein generelles Wissen über den Telecom-Markt zusammengestellt
(Untersuchungsakten S. 13-04-0071 Dokument Magic Formulas; S. 13-
04-0073 Einvernahme A. vom 16. Februar 2010, S. 5; Bericht BKP,
S. 614–617). Namentlich studierte er die Marktusanzen im Calling-Card-
Markt inklusive aller "Tricks" wie Administrationsgebühren etc.
Die Eigenheiten des Prepaid-Marktes waren ihm somit zutiefst vertraut.
Der Beschwerdeführer nahm denn auch erwiesenermassen an einem
Firmenmeeting zum Prepaid-System teil und gab Rückmeldungen zu
neuen Themen. Er sei auch immer wieder mit neuen Ideen bezüglich
Prepaid gekommen. Kein Wunder, denn "Prepaid war in seinem Blut"
(Bericht BKP, S. 372 ff., 391, 393 f.).
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Carrier-Bereich (act. 1 S. 7)
machten ihn vertraut mit den Einkaufspreisen. Aus seinen Excel Sheets
ergaben sich die Verkaufspreise, mithin also die Konditionen der Tele-
fonkarten (vgl. Untersuchungsakten S. 13-04-0571 bis 0580; Be-
richt BKP, S. 372 ff., 376, 391). So fand man beispielsweise auf seinem
Computer den „Gain Calculator" vom 19. Februar 2001 (Bericht BKP,
S. 600).
Wie Preise und Gebühren technisch zu implementieren waren, auch
darin kannte er sich aus – nicht erstaunlich, angesichts seines Ab-
schlusses als Diplomingenieur. So gab er Anweisungen, bestimmte Pro-
grammierfehler auf einem Prepaid-Switch zu beheben (Bericht BKP,
S. 395). Auch war er über Updates der verwendeten Software im Bilde
(Untersuchungsakten S. 13-04-0127 E-Mail von Q. vom 6. Febru-
ar 2004, vgl. auch Bericht BKP, S. 619). Er wusste, wie die entspre-
- 22 -
chenden Rules einzustellen waren (vgl. Bericht BKP, S. 374). Er ver-
fasste schliesslich die Übersicht der verwendeten Parameter zur Gebüh-
renerhebung bei den Telefonkarten (Untersuchungsakten S. 13-04-
0067; Bericht BKP, S. 617 f.; vgl. S. 13-04-0010 Einvernahme A. vom
10. Februar 2010, S. 14).
Dementsprechend instruierte der Beschwerdeführer denn auch das Bil-
ling-Team (Untersuchungsakten S. 13-04-0095 E-Mail vom 14. Ju-
ni 2006; S. 13-04-0073 Einvernahme A. vom 16. Februar 2010, S. 2 f.).
Auch Fragen zur Tarifplanadministration und wie die Kosten abgebildet
werden sollten (pro Anruf oder Zeiteinheit) gelangten an den Beschwer-
deführer (Untersuchungsakten S. 13-04-0125 E-Mail R. vom 26. Ap-
ril 2004). Er war es, der zuhanden des Billing-Teams die Bedienungsan-
leitung verfasste, wie das "price list format" definiert werden solle (Un-
tersuchungsakten S. 13-04-0114 ff.). Schliesslich war er Ansprechpart-
ner für weiterführende Fragen (Bericht BKP, S. 594 f.: Zustellung einer
Kalkulationsliste mit Hinweis auf Overannouncement [Ansage von Gut-
haben, welches effektiv gar nicht besteht] durch einen zentralen Pre-
paid-Mitarbeiter und der Anfrage, „ob noch andere Tricks angewendet
werden könnten").
Somit vermochte der Beschwerdeführer dank seiner Kenntnisse des
Prepaid-Marktes, der Einkaufspreise und seiner technischen Ausbildung
die Schnittstelle zum Billing-Team zu überbrücken. Es wurde von ihm
instruiert und angeleitet. Unter seiner Ägide kamen somit die Konditio-
nen der Prepaid-Karten zustande.
4.6.2 Der Beitrag des Beschwerdeführers erschöpft sich damit noch nicht. Er
war ebenfalls in der Vermarktung der Telefonkarten engagiert.
Der Beschwerdeführer verfügt über Expertenwissen im Marketing. Seine
Unternehmung, L. GmbH, war gemäss einer Tagungsankündigung eine
der führenden Marketing-Spezialisten in den Bereichen Telefonie, Mobi-
le, Internet und E-Business (Bericht BKP, S. 469). Der Beschwerdefüh-
rer war zuvor Marketingverantwortlicher für sämtliche Produkte einer
Vorläufergesellschaft im Prepaid-Bereich (der Gruppe S.; dazu Untersu-
chungsakten S. 10-06-0991 Analysebericht des CCWF [Kompetenzzent-
rum Wirtschaftsprüfung der BA] vom 30. August 2012, S. 23 [in act. 7.1
Beilage 22]). Er hatte auch praktische Erfahrungen mit der Herstellung
von Marketing-Material, die er in seinem Lebenslauf ausführlich be-
schrieb (Untersuchungsakten S. 13-04-0029 S. 1 f.).
- 23 -
Mit diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer im Geschäfts-
alltag eines KMU einen wesentlichen Beitrag zu leisten. Er arbeitete wie
oben dargestellt (Erwägung 4.2.8) mit dem Marketing-Team zusammen
und gab dem Commercial Director Anweisungen. Er bestellte Telefon-
karten und Poster (Bericht BKP, S. 472). Er druckte gelegentlich auch
Poster aus (Untersuchungsakten S. 13-01-0159 Einvernahme B. vom
27. April 2007, S. 9). Er kannte natürlich die Preislisten (Untersuchungs-
akten S. 13-04-0010 Einvernahme A. vom 10. Februar 2010, S. 13) und
nannte die Telefonkarten F., T. und AA. beim Namen. Auch die AGB der
Telefonkarten verfasste der Beschwerdeführer (Untersuchungsakten
S. 13-04-0073 Einvernahme A. vom 16. Februar 2010, S. 14 f.; Be-
richt BKP, 636 ff., 646 ff.).
Kannte der Beschwerdeführer die Einkaufskonditionen, die Modalitäten
ihrer Abrechnung und war er massgeblich bestimmend in der Vermark-
tung der Telefonkarten, so trifft ihn denn auch der zivilrechtliche Vorwurf
(obige Erwägung 3.9) persönlich.
4.7 Zusammenfassend war der Beschwerdeführer wenngleich nicht einge-
tragenes so doch verantwortliches Organ mit Weisungsbefugnissen der
massgeblichen Gesellschaft der C. Holding AG. Er prägte die ganze
Wertschöpfungskette und war über alles Wesentliche informiert. Der Be-
schwerdeführer wäre somit als Leiter im Sinne von Art. 20 PBV zur vor-
schriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemäs-
sen Werbung im Sinne dieser Verordnung verpflichtet gewesen. Mit sei-
nem zumindest fahrlässigen Verstoss gegen das UWG und die PBV
handelte er dem Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
zuwider. Persönlich verantwortlich ist er auch für den Zustand der Buch-
haltung. Diese Verfehlungen prägten den Anfangsverdacht des vorlie-
genden Untersuchungskomplexes und verursachten somit die aufgelau-
fenen Untersuchungskosten. Diese sind daher vom Beschwerdeführer
zu tragen.
Die Höhe der Verfahrenskosten (act. 1.01 Ziff. 3.1 des Dispositivs der
Einstellungsverfügung vom 17. April 2013) und die Feststellung, dass
davon die Bundeskasse die Hälfte trägt (act. 1.01 Ziff. 3.3 des Disposi-
tivs), ist nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat mit dem Gesag-
ten (obige Erwägungen 3.6 bis 4.6.3) die andere Hälfte der Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 18'900.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 3.2
der Einstellungsverfügung). Sein Antrag 2 ist folglich abzuweisen, sein
Antrag 1 hinsichtlich der Kosten (bezüglich der Entschädigung siehe
sogleich Erwägung 5).
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5. Der Beschwerdeführer verlangt auch eine Entschädigung für seine An-
waltskosten in der Untersuchung und für erlittene wirtschaftliche Einbus-
sen (act. 1 S. 20–29; act. 7 S. 10).
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. In-
soweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt
folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschä-
digung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; TPF 2012 70 E. 7.1.2
lit. a).
Hat der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen,
wie dies die Einstellungsverfügung vom 17. April 2013 vorsieht, so steht
ihm für das Untersuchungsverfahren keine Entschädigung zu, die über
das in der Einstellungsverfügung bereits zugesprochene hinausgeht (de-
ren Erwägung V, Ziffer 4 des Dispositivs). Die Anträge 3 (Anwaltskosten)
und 4 (wirtschaftliche Einbussen) sowie Antrag 1 (hinsichtlich der Ent-
schädigung) sind somit abzuweisen.
6. Dem prozessualen Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Verfahrens-
akten wurde entsprochen, soweit er die für das Verfahren wesentlichen
Akten betraf (act. 1 S. 2, act. 7 S. 1). Soweit er darüber hinausgehen
sollte, ist er abzuweisen.
7. Insgesamt erweisen sich sämtliche erhobenen Rügen als unzutreffend,
was zur Abweisung der Anträge und damit der Beschwerde führt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf eine Prozessentschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436
Abs. 1 StPO), was zur Abweisung seines Antrages 5 führt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Gysi
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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