Beschluss vom 18. November 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes,
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft
(Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.80
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 23. Juni 2011
gegen A. sowie weitere Beteiligte eine Strafuntersuchung wegen des Ver-
dachts der gewerbs- und bandenmässigen Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Am 24. Mai 2012 wurde A. in Monaco festgenom-
men und am 28. August 2012 an die Schweiz ausgeliefert.
B. Am 28. März 2013 fand eine von B., Staatsanwalt des Bundes, geleitete
Konfrontationseinvernahme statt, an der u.a. die Beschuldigten A. und C.
und ihre Verteidiger (RA D., RA E.) teilnahmen (act. 5 Beilage 7 S. 1).
C. Diese Einvernahme löste eine gegen B. gerichtete Eingabe von A. an den
Bundesanwalt vom 2. April 2013 wegen "Amtsmissbrauch, Nötigung und
Betrug" (act. 1) aus.
Auf Nachfrage der BA vom 17. April 2013 (act. 2.1; adressiert an den Ver-
teidiger) präzisierte A. am 13. Mai 2013, dass es sich bei seiner Eingabe
vom 2. April 2013 um eine Beschwerde gegen B. und um ein Ausstands-
begehren gegen denselben handle. Er halte an den gestellten Anträgen
fest und beantrage die Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige
Amtsstelle (act. 2.2).
D. Die BA leitete das Gesuch am 23. Mai 2013 zuständigkeitshalber an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2).
Der Gesuchsteller beantragt:
"1. Ausschluss des Herrn B. von den Ermittlungen zu meiner Person
2. Zukünftige Aufnahme der Protokolle von einer dritten, unabhängigen Person
3. Aufzeichnung der Einvernahmen zwecks späterer Möglichkeit eines Abglei-
chens des tatsächlichen Geschehens"
E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 nimmt B. zum Ausstandsgesuch von A.
Stellung und beantragt, dieses sei vollumfänglich abzuweisen, soweit dar-
auf eingetreten werden könne (act. 5). In der Replik vom 24. Juni 2013 hielt
A. an seinen Anträgen fest (act. 7). Sie wurde B. am 5. Juli 2013 zur
Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person
verlangen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der
Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen
(Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein
Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand
wegen persönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen),
so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa-
tion der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz,
StBOG; SR 173.71; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2012.126
vom 21. August 2012, E. 1.2; BB.2011.23 vom 14. März 2011, E. 1.1).
1.2 Nach Auffassung des Gesuchstellers begründet die Einvernahme vom
28. März 2013 den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes. Seine
Rügen im Einzelnen sind denn auch eng mit deren Ablauf verknüpft. An-
trag 1 seiner Eingabe vom 2. April 2013 erfolgte fünf Tage nach der Ein-
vernahme und ist damit ohne Verzug im Sinne des Art. 58 Abs. 1 StPO ge-
stellt worden.
1.3 Die Verfahrensleitung ist zuständig, die Anordnungen zu treffen, um eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewähr-
leisten (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie ist auch dafür verantwortlich, dass die
Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden und kann
vorsehen, dass diese auf Ton oder Bild aufgenommen werden (Art. 76
Abs. 3 und 4 StPO; Art. 76–79 StPO; TPF 2012 80 E. 2.3; TPF 2011 84
E. 2.2/3.3/4.2).
Der Gesuchsteller hat keinen eigenständigen Anspruch auf Aufzeichnung
von Einvernahmen oder Aufnahme der Protokolle durch eine dritte, unab-
hängige Person. Überdies dient ein Ausstandsverfahren auch nicht dazu,
der Bundesanwaltschaft allgemeine Weisungen zu erteilen (Urteil des Bun-
desgerichts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4), weshalb auf
die Anträge 2 und 3 des Gesuchs nicht einzutreten ist. Ebensowenig ist ei-
ne Prüfung der Tatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und des
Betrugs Verfahrensgegenstand.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An-
lass, weshalb auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt (BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün-
dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013,
E. 6.2.1; TPF 2006 263 E. 2.1; betr. Ausstandsverfahren: BGE 138 IV 222
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013,
E. 3.1).
2.2 Im Verfahren betreffend Ausstand ist nicht über den Gegenstand des Ver-
fahrens (hier: des Vorverfahrens) selbst zu entscheiden; vielmehr ist die
Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts Verfahrensthema
des Zwischenentscheids (BGE 132 V 93 E. 6.2; Urteil des Bundesge-
richts 1B_138/2013 vom 24. September 2013, E. 4.4). Indem sich beide
Parteien ausführlich zum materiellen Inhalt der Strafsache äussern, entfer-
nen sich ihre Stellungnahmen vom eigentlichen Verfahrensgegenstand.
3.
3.1 Wie sich aus der Replik ergibt, macht der Gesuchsteller den Ausstands-
grund der Feindschaft geltend (act. 7 S. 8). Er macht Folgendes geltend:
- Er sei am 28. März 2013 während der Durchsicht des Protokolls zur Ein-
vernahme massiv in der Wahrnehmung seiner ihm zustehenden Rechte
eingeschränkt sowie betrogen und genötigt worden (act. 1 S. 1).
- Der Staatsanwalt suche durch tatsachenwidrige Erklärungen zu ver-
schleiern, dass er bereits den vierten Versuch unternommen habe, das
Dokument zur befristeten Aktienübertragung in einem falschen Kontext
darzustellen. Es handle sich dabei eben nicht um ein "Versehen", wie
dies protokolliert wurde. Der Staatsanwalt habe versucht, dies nachträg-
lich durch Austauschen der Beilagen zur Einvernahme zu vertuschen
(act. 1 S. 1 f.).
- Der Staatsanwalt habe ihm unter Missbrauch seines Amtes die Möglich-
keit verweigert, bereits im Protokoll auf diesen Umstand hinzuweisen. Er
dürfe nunmehr weder Erklärungen ins Protokoll abgeben, noch seine
schriftlichen Kommentare ins Protokoll schreiben. Sie würden vielmehr
dann am Schluss angefügt, wenn der Staatsanwalt sie als berechtigt an-
sehe. Er sei ansonsten zum Schweigen angehalten worden (act. 1 S. 1).
Ferner habe der Staatsanwalt an ihn den drohenden Kommentar gerich-
tet: "Sie sollten sich so harte Worte besser gut überlegen.", was der
Staatsanwalt aber wiederum nicht habe protokolliert sehen wollen (act. 1
S. 3; act. 7).
3.2 Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person na-
mentlich dann in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen" befangen
sein könnte, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer
Partei oder deren Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2013
vom 24. September 2013, E. 2.1).
Art. 56 lit. f StPO nimmt als Generalklausel all diejenigen Ausstandsgründe
auf, die in der Aufzählung zuvor nicht ausdrücklich erwähnt sind (Urteil des
Bundesgerichts 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.1). Sie entspricht dem
Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes
Gericht (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 138 IV
142 E. 2.1; 126 I 68 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 5.1; BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011,
Vor Art. 56 bis 60 StPO N. 3).
3.3 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und
den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken.
Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfin-
den einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass
der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV
425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011, E. 2.3.1; TPF 2012 37
E. 2.2).
Freundschaft oder Feindschaft müssen eine gewisse Intensität aufweisen,
damit sie als Ausstandsgrund geltend gemacht werden kann. Dies ent-
spricht dem Wortlaut des französischen Textes, der bezüglich Freundschaft
von "un rapport d'amitié étroit" spricht (vgl. VERNIORY, Commentaire ro-
mand, Basel 2011, Art. 56 StPO N. 28). Entsprechendes gilt auch für die
Feindschaft: Es müssen erhebliche persönliche Spannungen, ausgeprägte
Abneigung oder ein schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Entscheidend
ist, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur
unvoreingenommenen Untersuchung noch fähig ist (BGE 133 I 1 E. 6.2;
Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2013 vom 18. Juni 2013, E. 2.2/3.1;
TPF 2009 84 E. 2.2; BOOG, a.a.O., N. 8).
3.4 Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge-
setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zustän-
digkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit
des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu
vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin
abgewichen werden (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 StPO N. 11; BOOG,
a.a.O., N. 11; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
Zürich/St. Gallen 2013, N. 509).
3.5 Es wird vorliegend nicht behauptet, dass sich Staatsanwalt und Ge-
suchsteller ausserhalb des Verfahrens schon begegnet wären. Eine vorbe-
stehende Feindschaft ist daher ausgeschlossen.
Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen,
seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der
verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfah-
rensfehler eines Staatsanwaltes beanstandet werden, kommen als Ableh-
nungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige
Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteile des Bundesge-
richts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2; 1B_297/2013 vom
11. Oktober 2013, E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013,
E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013, E. 4.2).
3.6 Das Protokoll vom 28. März 2013 (act. 5 Beilage 7 S. 19 f.) zeichnet fol-
gende Geschehnisse auf (auf die Frage des Gesuchsgegners folgt die
Antwort des Gesuchstellers):
"Herr A., wie stellen Sie sich zu dem Vorhalt, dass Sie nach erfolgter Transaktion keine
zusätzlichen Belege bei der Bank F. AG hätten einreichen müssen, um den Transfer
vom 01.06.2011 zu begründen, wenn das Original der 'Agreement and transfer order
1/2011' (hier EV-Beilage 16) am 26.05.2011 bei der Bank F. AG unterzeichnet worden
wäre, wie Sie fälschlicherweise behauptet haben?"
"Ihre Frage ist eine Fehleinschätzung, welche von Ihnen wider besseren Wissens vor-
getragen wurde. Der Vertrag, um den es bei dieser E-Mail geht, ist der Joint Venture
Cooperationsvertrag zwischen der G. und der H. Sie versuchen, die Kausalkette zu
zerreissen, indem Sie unterstellen, es ginge um das soeben vorgelegte Dokument. Sie
müssen gucken, ob es 15 oder 16 war. Es war die Anlage 16. Da bereits alle Fakten
diesbezüglich auf dem Tisch sind, ist mir das Zünden ihrer Nebelkerzen nicht mehr er-
klärbar."
Das Protokoll hält ferner die Aussage des Gesuchsgegners fest (act. 5 Bei-
lage 7 S. 20):
"Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass somit die EV-Beilage 19 ein Attachment der
EV-Beilage 17 war und nicht, wie vorhin versehentlich erwähnt, eine Attachment der
EV-Beilage 19. Ist das soweit klar?"
Daraufhin die Antwort des Gesuchstellers:
"Angesichts der Tatsache, dass genau zu diesem Punkt, dass der vierte Versuch einer
Irreführung durch Herrn B. ist, habe ich Mühe, diesen Vorfall als Versehen zur Kennt-
nis zu nehmen. Die hier vorgelegte Anlage 18 macht durchaus Sinn, als Attachment
zur E-Mail Anlage 17 beigefügt worden zu sein, denn sie wird in dieser beschrieben."
3.7 Aus den angeführten Protokollstellen gehen die Differenzen transparent
hervor. Sie, wie auch die weiteren Protokolle, zeigen: Dem anwaltlich ver-
tretenen Gesuchsteller war es nicht verwehrt, zur Sache Anmerkungen zu
machen oder seine eigene Sicht darzulegen. Ferner wurde dem Ge-
suchsteller zu Beginn der Einvernahme vom 2. Mai 2013 die Möglichkeit
eingeräumt, eine Stellungnahme zur letzten Einvernahme vom
28. März 2013 zu Protokoll zu geben, was er auch tat (act. 5 Beilage 10
S. 5 f.). Der Gesuchsteller unterzeichnete die Protokolle vom
28. März 2013 und 2. Mai 2013, womit er ihre Richtigkeit bestätigte (act. 5
Beilage 7 S. 30, Beilage 10 S. 31).
Weiter ist die Behauptung des Gesuchstellers unzutreffend, ihm sei unter
Missbrauch eines Amtes die Möglichkeit verweigert worden, im Protokoll
auf wahrgenommene Missstände aufmerksam zu machen. Im Übrigen er-
wähnt er selbst, dass und auf welche Weise sein Verteidiger seine Rechte
wahrnimmt (act. 1 S. 2). Das Dargelegte und die Protokolle zeigen nicht im
Ansatz besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und
Mängel auf.
3.8 Der Gesuchsteller befindet sich als Beschuldigter im Fokus einer Straf-
untersuchung und der damit einhergehenden Untersuchungstätigkeit des
Staatsanwaltes. Aus dem im Vorverfahren geltenden Grundsatz "in dubio
pro duriore" (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 138 IV 86 E. 4) ergibt sich, dass der
Staatsanwalt von einer Arbeitshypothese zulasten des Rechtssuchenden
ausgehen muss (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2013, Art. 56 N 16). Gefordert ist, dass der Staatsanwalt zur
Objektivität verpflichtet ist, d.h. er auf faire Art seine Funktion ausübt
(BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 "s'abstenir de tout procédé déloyal"), insbeson-
dere auch den relevanten Hinweisen auf entlastendes Material nachgeht.
Der Gesuchsteller nimmt bereits die strafrechtlichen Vorwürfe als persönli-
che Feindseligkeit wahr und ist der Auffassung, der Verdacht des Staats-
anwaltes zu seiner Strafbarkeit sei unbegründet (vgl. act. 7 S. 1–7). Diese
Differenzen sind nicht in einem Ausstandsverfahren auszutragen; vielmehr
wird am Ende des Verfahrens gegebenenfalls ein Strafgericht über Schuld
oder Unschuld entscheiden. Bis dahin obliegt es der Staatsanwaltschaft,
das Untersuchungsverfahren voranzutreiben und dabei belastenden und
unbelastenden Umständen mit der notwendigen Beharrlichkeit und Energie
nachzugehen (Art. 6, 16, 299, 308 ff. StPO; BGE 138 IV 142 E. 2.2.1; vgl.
auch MAURER, Der unbefangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: li-
ber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 459 f.).
Im Hinblick auf die Ausstandsfrage kann objektiv betrachtet vorliegend we-
der ein schwerwiegendes Zerwürfnis zwischen den Parteien noch eine
nicht garantierte Offenheit des Verfahrens festgestellt werden. Anzeichen,
dass der Staatsanwalt zu einer unvoreingenommenen Untersuchung nicht
fähig oder willens wäre, liegen keine vor. Damit kann der Gesuchsteller
auch aus dem behaupteten Kommentar des Staatsanwaltes ("Sie sollten
sich so harte Worte besser gut überlegen.", vgl. supra 3.1) nichts ableiten.
Weder die Ausführungen des Gesuchstellers noch die Durchsicht der Akten
wecken den Anschein der Befangenheit des Staatsanwaltes.
3.9 Zusammenfassend liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Vorbringen des Ge-
suchstellers sind unbegründet.
4. Insgesamt ist damit das Ausstandsgesuch (Antrag 1) abzuweisen und auf
die weiteren Anträge 2 und 3 nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Ge-
suchsteller hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auf-
erlegt.
Bellinzona, 19. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, B. Staatsanwalt des Bundes
- Rechtsanwalt D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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