Beschluss vom 25. Februar 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2
StPO); Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.9
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen A. eine Untersuchung
wegen des Verdachts der Veruntreuung, evtl. der qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung, und der Geldwäscherei führt (act. 3.1);
- für dieses Verfahren Rechtsanwalt B. mit Verfügung vom 24. März 2011 als
amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt wurde (act. 3.1 S. 1);
- A. persönlich am 12. Januar 201 (recte: 21. Januar 2013, act. 1 S. 2 sowie
act. 1.1) den Wechsel seines amtlichen Verteidigers beantragte; er dies
damit begründete, von seinem amtlichen Verteidiger nicht korrekt über Be-
weisabnahmen und den Verlauf der Untersuchung informiert worden zu
sein und dieser zudem zusätzlich ein privates Honorar verlange (act. 3.1
S. 1);
- die BA mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem amtlichen Verteidiger bis
am 25. Januar 2013 Frist zur Stellungnahme ansetzte (act. 3.1, act. 1.3);
- der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom gleichen Tag antwortete, darin
ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis feststellte und um Entlassung aus dem
amtlichen Mandat ersuchte (act. 1.3);
- offenbar die BA dem amtlichen Verteidiger am 22. Januar 2013 einen bal-
digen Entscheid in dieser Frage ankündigte und mit Schreiben vom 25. Ja-
nuar 2013 präzisierte, hierüber erst nach Durchführung der lange geplanten
Schlusseinvernahmen zu entscheiden (act. 3.1 S. 2);
- A. von der BA erneut den Wechsel des Verteidigers verlangte und ankün-
digte, bei dieser Sachlage nicht an seiner Schlusseinvernahme vom 4. Feb-
ruar 2013 teilnehmen zu können (E-Mail und Schreiben vom 31. Janu-
ar 2013); die BA gleichentags (mit Fax an den amtlichen Verteidiger) fest-
stellte, dass eine korrekte Verteidigung vorliege und an Zeitplan und Ein-
vernahme festgehalten werde (act. 1.5);
- die BA mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Gesuche um Entlassung
aus dem amtlichen Mandat ablehnte (act. 3.1);
- dem vorgreifend, A. persönlich schon mit Eingabe vom 1. Februar 2013 bei
der Aufsichtsbehörde der BA Beschwerde einreichte, worin er im Wesentli-
chen seine oben dargelegten Gründe ausführte; er weiter beanstandete,
dass sich die BA weigere, ihm mittels formeller Verfügung einen anderen
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Verteidiger beizustellen, was dem zuständigen Staatsanwalt persönlich
zum Vorwurf gereiche;
- nach der Überweisung zuständigkeitshalber das hiesige Gericht über die
ihm vorzulegenden Rügen befindet;
- A. damit sinngemäss neben dem Wechsel seines Verteidigers auch eine
Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung geltend macht
(Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
- die BA mit Stellungnahme vom 14. Februar 2013 beantragte, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit einzutreten ist und im Anhang hierzu ihre
Verfügung vom 6. Februar 2013 ins Recht legt (act. 3 und 3.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie eine Rechtsverzöge-
rung/Rechtsverweigerung geltend machten, mit dem Erlass der Verfügung
vom 6. Februar 2013 gegenstandslos geworden sind;
- es den Rügen, soweit sie die materielle Angezeigtheit eines Verteidiger-
wechsels dartun, an einem gültigen Anfechtungsobjekt gebricht
(vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), da hierüber erst nach Anhebung der Be-
schwerde überhaupt verfügt wurde (nach einem Zeitplan, welcher dem Be-
schwerdeführer im Übrigen bekannt sein musste);
- insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- sich die Beschwerde mit diesem Befunde als offensichtlich unzulässig im
Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO erweist, weshalb die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts auf einen Schriftenwechsel verzichtet;
- wer unterliegt für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zahlungspflichtig
wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird der Beschwerdeführer
unterliegt und kostenpflichtig wird;
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren in erster Li-
nie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31 und Ent-
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scheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.122 vom 7. November 2012, S. 4
[bei beiden wurde die Beschlagnahme im Laufe des Verfahrens von der
Vorinstanz aufgehoben]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.122
vom 14. November 2011 [nachträgliche Gutheissung eines Verschiebungs-
gesuchs]);
- wenn sich dies nicht feststellen lässt, für das Unterliegen in erster Linie auf
den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und zwar aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4 sowie DOMEISEN, Basler Kommentar
zur StPO, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 14; Entscheide des Bundesstrafge-
richts BB.2011.124 vom 25. Juni 2012, BB.2011.122 vom 14. Novem-
ber 2011, BB.2011.38 vom 12. Juli 2011);
- in dieser Hinsicht eine summarische Prüfung ergibt, dass die BA zu keinem
Zeitpunkt Zweifel aufkommen liess, dass und wann sie über den Verteidi-
gerwechsel befinden werde und alle Verfahrenshandlungen behände vor-
genommen hat;
- demzufolge weder Rechtsverzögerung noch Rechtsverweigerung ersicht-
lich sind, sich der erhobene Vorwurf mithin als ungerechtfertigt erwiesen
hätte und der Beschwerdeführer folglich ohne Eintritt der Gegen-
standslosigkeit mutmasslich unterliegen wäre;
- der Beschwerdeführer daher auch insoweit kostenpflichtig wird;
- somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428
Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-
desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde zufolge Gegenstands-
losigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Februar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt B.
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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