Verfügung vom 25. Juli 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.91
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2012 verurteilte die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA") A. wegen Geldfälschung, in Umlaufsetzen von falschen
Geldes sowie Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit: zwei Jahre) sowie zu einer unbedingt
vollziehbaren Busse von Fr. 400.--. Ihm wurden die Verfahrenskosten von
Fr. 500.-- auferlegt. Zugleich wurden Fr. 200.-- "beschlagnahmt, eingezo-
gen und […] zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten im vorliegenden
Strafverfahren verwendet". Dieser Entscheid blieb unangefochten; er ist
daher rechtskräftig, das heisst vollstreckbar (act. 3.18 Dispositiv Ziffern 2-4,
6, 8; act. 3.19, act. 3.25 S. 1, act. 3).
B. Mit Datum vom 18. Mai 2013 reichte A. der BA ein Gesuch um Stundung
der Verfahrenskosten sowie Rückerstattung der eingezogenen Vermö-
genswerte ein (act. 3.24).
C. Die BA, mit Verfügung vom 13. Juni 2013, hiess das Gesuch insoweit gut,
als dass die Zahlung der verbleibenden Verfahrenskosten über Fr. 300.--
bis 31. Dezember 2013 gestundet wurde; im Übrigen wurde das Gesuch
abgewiesen (act. 3.25 S. 2 Dispositiv Ziffer 1).
D. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 25. Juni 2013 (Postaufgabe am
28. Juni 2013) Beschwerde (act. 1). Darin beantragt er die Rückerstattung
der beschlagnahmten Fr. 200.-- und den Erlass der verbleibenden Verfah-
renskosten über Fr. 300.--.
Die BA nahm am 4. Juli 2013 Stellung zur Rechtskraft des Strafbefehls
vom 5. Dezember 2012 und verwies im Übrigen auf den angefochtenen
Entscheid (act. 3). A. reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein (act. 4
bezüglich der Frist).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
- 3 -
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Be-
schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die beschlagnahmten, eingezogenen und
zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (so Dispositiv Ziffer 8 des
Strafbefehls, act. 3.18) verwendeten Fr. 200.-- zurück. Die im Strafbefehl
verwendete Formulierung ist insoweit unglücklich, als das Gesetz den Aus-
druck Einziehung nicht für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Eingezogen werden deliktische Werte, die gerade nicht zur Deckung der
Verfahrenskosten herangezogen werden dürfen. Entsprechend ist bei be-
schlagnahmten Werten letztlich zu entscheiden, ob sie zurückgegeben, zur
Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden oder einzuziehen sind
(Art. 267 Abs. 3 StPO).
1.3 Ausschlaggebend ist aber, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am
18. Dezember 2012 erhielt (act. 3.19) und daher seine Beschwerde vom
25. Juni 2013, soweit sie sich gegen den Strafbefehl richtet, eindeutig ver-
spätet ist. Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. Dies be-
deutet, dass das Gericht die Kostendeckungsfrage nicht weiter prüfen wird.
1.4 Auf die ansonsten form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten.
2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah-
rensleitung die Beschwerde allein, wenn es um die wirtschaftlichen Neben-
folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als
Fr. 5'000.-- geht (Art. 395 lit. b StPO, Art. 38 StBOG, Art. 19
Abs. 3 BStGerOR).
Fragen rund um die Bezahlung von bereits festgesetzten Verfahrenskosten
sind Teil der Nebenfolgen des Entscheids. Auch der Streitwert bleibt vorlie-
gend unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde ist
daher durch den Einzelrichter zu beurteilen (vgl. die Verfügungen des Bun-
- 4 -
desstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2; BB.2012.64 vom
30. Juli 2012, E. 1.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge damit, nicht arbeitsfähig zu
sein und am Existenzminimum zu leben (act. 1, act. 1.1 Arztzeugnis vom
17. Mai 2013; act. 1.2 Beschluss der Sozialhilfekommission der Stadt
Schaffhausen vom 13. Februar 2013).
3.2 Gemäss Art. 425 StPO (Stundung und Erlass) können Forderungen aus
Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab-
gesetzt oder erlassen werden (dazu Urteil des Bundesge-
richts 6B.403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; DOMEISEN, Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 425 N. 1-6).
3.3 Der Beschwerdeführer belegt, finanziell am Existenzminimum zu leben. Die
Stundung bis 31. Dezember 2013 trägt dem Rechnung. Die Stundung kann
jederzeit verlängert werden, sofern der Beschwerdeführer seine andauern-
de Bedürftigkeit belegen kann. Gerade während der Probezeit ist es ver-
ständlich, dass die BA die Verfahrenskosten – wenn überhaupt – nur zu-
rückhaltend erlässt. Die Entscheidung der BA ist verhältnismässig und liegt
innerhalb ihres Ermessenspielraums.
4. Die Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Soweit auf die Beschwerde ein-
zutreten ist, ist sie deshalb abzuweisen.
5. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 425 StPO; DOMEISEN,
a.a.O., Art. 425 N. 3).
- 5 -
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Soweit einzutreten ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 25. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy