Beschluss vom 19. November 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der be-
schuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens
(Art. 426 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO;
Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.94
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Sachverhalt:
A. A. war vom 24. Mai 2007 bis 30. Juni 2010 Verteidigungsattaché der
Schweiz in Kairo. Er hielt sich dienstlich bedingt während der Festhaltung
von zwei Schweizern in Libyen ("Geisel-Affäre") zeitweilig in der Schweizer
Botschaft in Tripolis auf. Am 17. November 2010 hielt A. vor Mitgliedern der
Loge "B." einen Vortrag mit dem Titel "Die Libyenkrise, Beobachtungen und
Einsichten eines Direktbeteiligten". Ende November und Anfang Dezem-
ber 2010 erschienen Artikel in verschiedenen Schweizer Zeitungen betref-
fend diesen Vortrag (act. 1.2).
B. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (nachfolgend "VBS") erstattete am 22. Dezember 2010 Anzeige
gegen A. wegen Amtsgeheimnisverletzung. Die Bundesanwaltschaft (nach-
folgend "BA") eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen A.
(act. 1.2).
C. Mit Einstellungsverfügung vom 19. Juni 2013 stellte die BA das gegen A.
laufende Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung ein, auferlegte A. je-
doch die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'127.-- (act. 1.2, Ziff. 2 des
Verfügungsdispositivs). Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt
Rolf Besser, mit Beschwerde vom 3. Juli 2013 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"Es sei das Kostendispositiv der Einstellungsverfügung der Bundesan-
waltschaft vom 19.06.2013 (Dispositiv-Ziff. 2) aufzuheben;
die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
weiter sei dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der durchgeführten
Untersuchung ein Schadenersatz von CHF 3'093.45 zuzusprechen;
sodann sei dem Beschuldigten eine persönliche Genugtuung von
CHF 2'500.00 zuzusprechen;
schliesslich sei dem Beschuldigten für die notwendige Vertretung durch
den unterzeichnenden Rechtsanwalt eine Prozessentschädigung, zahlbar
direkt an den Anwalt, von CHF 16'813.80 zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWSt. zu Lasten
des Staates".
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D. In der Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2013 beantragt die BA, die Be-
schwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 3). Der Beschwerdeführer hält
in seiner Replik vollumfänglich an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 5).
Am 2. August 2013 wurde die Beschwerdereplik der Beschwerdegegnerin
zur Kenntnis zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer erhielt am 24. Juni 2013 Kenntnis von der Einstel-
lungsverfügung (act. 1, S. 3). Die Beschwerde vom 3. Juli 2013 erweist sich
somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weswegen auf die Beschwerde ein-
zutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch das VBS wegen zweier verschiedener
Sachverhalte angezeigt. Da im vorliegenden Verfahren nur der Sachverhalt
vom 17. November 2010 (Vortrag vor den Mitgliedern der Loge "B.") von
Bedeutung ist, ist der zweite, durch das VBS angezeigte Sachverhalt nach-
folgend ausser Acht zu lassen.
3.
3.1 Gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB begeht eine Verletzung des Amtsgeheimnis-
ses, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit-
glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in
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seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wobei die
Verletzung des Amtsgeheimnisses auch nach Beendigung des amtlichen
oder dienstlichen Verhältnisses strafbar ist.
Tatobjekt von Art. 320 StGB ist eine anvertraute oder wahrgenommene In-
formation über eine Tatsache, die aus bestimmten Gründen als Geheimnis
eingestuft wird. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem einge-
grenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Ge-
heimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller
Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende
Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder
nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die
weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der
Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aus-
drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat
(OBERHOLZER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 320 StGB N. 8 mit Verweis
auf BGE 114 IV 44 S. 46).
3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständi-
ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhär-
tet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b), Rechtfertigungsgründe vorliegen (lit. c), Prozessvoraussetzungen defini-
tiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auftreten (lit. d),
oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Die Einstellung der Strafuntersuchung begründet die Beschwerdegegnerin
folgendermassen: "Die Treffen zwischen den Geiseln und dem Vertreter
aus der Schweiz musste in Libyen zwangsläufig einem unbestimmten Per-
sonenkreis bekannt sein. Die Bewegungen des schweizerischen Vertreters
nach und in Libyen waren an öffentlichen Orten wie Flugplätzen und in der
libyschen Öffentlichkeit ohne Weiteres von unbeteiligten Dritten wahrzu-
nehmen. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass eine Drittperson oder
die beschuldigte Person, wäre sie nicht Direktbeteiligte gewesen, diese
Begegnung als Privatperson hätte wahrnehmen können. Bei dieser Aus-
gangslage lässt sich nicht rechtsgenüglich beweisen, ob es sich bei der
Bekanntgabe der Treffen zwischen den Geiseln in Libyen und dem Militä-
rattaché um ein geschütztes Geheimnis handelt. Damit bestehen Zweifel
am Tatobjekt, die nicht auszuräumen sind" (act. 1.2, S. 4).
3.3 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz
nichts Anderes bestimmt (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
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Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wird das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige-
sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Entschädigung für die Ausübung
ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen ganz
oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 429
Abs. 1 lit. a und b StPO).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten-
pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Be-
schuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden,
sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein
fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person
können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise – d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich
aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen
Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver-
fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1B_39/2012 und 1B_43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3
und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe-
strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafver-
fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Be-
schuldigten zur Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor-
geworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn
ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile des
Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2 und 1B_12/2012
vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten Person darf
nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vor-
geworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden be-
hördlichen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom
28. Mai 2009, E. 1.5; DOMEISEN, Basler Kommentar, Art. 426 StPO N. 3
und 32).
3.4 Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten mit folgender Begründung: "der ehemalige Militärattaché hat mit
seinem unter dem Titel "Die Libyenkrise, Beobachtungen und Einsichten
eines Direktbeteiligten" gehaltenen Vortrages in der schweizerischen Öf-
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fentlichkeit Ausführungen über seine dienstlich bedingten Aufenthalte und
Treffen mit den Geiseln in Libyen gemacht, die er hätte unterlassen sollen.
Im Arbeitsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Oberst i Gst A. vom April 2007 wird der Amtsinhaber in Punkt 7.4 zur
Amtsverschwiegenheit militärischer Geheimhaltung und Sicherheit ver-
pflichtet" (act. 1.2, S.3). "Vorliegend hat die Beschuldigte Person klarerwei-
se seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit aus dem Arbeitsvertrag mit
der Schweizerischen Eidgenossenschaft verletzt und durch dieses vorwerf-
bare Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst" (act. 1.2,
S. 5). In ihrer Beschwerdeantwort ergänzt die Beschwerdegegnerin: "Ge-
mäss dem Zeugen C., handelt es sich bei den Informationen von A. an sei-
ne Logenbrüder um Aussagen, die er nicht hätte tun dürfen (Beilage 3, Sei-
te 6, Zeilen 13 ff.). Mit anderen Worten heisst das, A. hat die ihm auch nach
seinem Dienstverhältnis obliegende Verpflichtung zur Verschwiegenheit
verletzt" (act. 3).
3.5 Art. 22 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) trägt die Margi-
nalie "Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis". Abs. 1 lautet folgender-
massen: "Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Ge-
schäfts- und dem Amtsgeheimnis". Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 BPG wurde
Art. 94 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) erlassen
(Marginalie: "Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis"). Abs. 1 hält fest:
"Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftli-
che Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von
Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind". Aus dem Wort-
laut der wiedergegebenen Bestimmungen bzw. der Marginalien derselben
geht hervor, dass sich eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Verschwie-
genheit auf Geheimnisse bezieht (vgl. auch BEATRIX SCHILBLI, Einschrän-
kungen der Meinungsfreiheit des Bundespersonals, Zürcher Studien zum
öffentlichen Recht, Band/Nr. 167 [2005], S. 64).
Die Beschwerdegegnerin stuft das Treffen zwischen den Geiseln in Libyen
und dem Militärattaché nicht als Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320
StGB ein, sinngemäss aber als bundespersonalrechtlich geschützte Infor-
mation, weswegen sie dem Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten
auferlegte. Der Begriff "Amtsgeheimnis" kann jedoch in Art. 320 StGB kein
anderer sein als derjenige von Art 22 BPG und Art. 94 BPV (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,
S. 353; Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz,
BBl 1999 S. 1620). Folglich verstösst die vorliegende Kostenauflage gegen
den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da dem Beschwerdeführer zur
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Begründung des Kostenentscheids implizit vorgeworfen wird, er habe den
Tatbestand von Art. 320 StGB doch erfüllt.
PETER HELBLING schreibt, die von Art. 22 BPG geschützten Geheimnisse
könnten inhaltlich mehr umfassen als diejenigen des Strafgesetzbuches
(Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 22 BPG
N. 7). Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, hätte die Beschwerdegeg-
nerin darlegen müssen, inwiefern ein das Amtsgeheimnis des Strafgesetz-
buches umfassenderes Geheimnis im bundespersonalrechtlichen Sinne
vorläge. Der diesbezügliche Verweis auf die Zeugenaussagen von C.
("Gemäss dem Zeugen C., handelt es sich bei den Informationen von A. an
seine Logenbrüder um Aussagen, die er nicht hätte tun dürfen" vgl. E. 3.4)
hilft inhaltlich nicht weiter. Bei der Frage, ob die Verpflichtung zur Ver-
schwiegenheit verletzt wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Ein
Zeuge hingegen ist jemand, der Tatsachen wahrgenommen hat und dar-
über berichten kann (BÄHLER, Basler Kommentar, Art. 162 StPO N. 1).
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 2 des Verfü-
gungsdispositivs ist aufzuheben und die Verfahrenskosten sind vom Bund
zu tragen. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zwecks Ent-
scheid betreffend Parteientschädigung für das Vorverfahren zurückzuwei-
sen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens-
rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Rechtsanwalt Rolf Besser macht einen Aufwand Fr. 2'000.-- gel-
tend, was angemessen erscheint, weswegen die Entschädigung vorliegend
auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzten ist (Art. 10 und 12
Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR, SR 173.713.162]; Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG; SR 641.20]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
wird aufgehoben und die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen. Die
Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägung 3.6
zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.
Bellinzona, 19. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Besser
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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