Verfügung vom 28. Januar 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B., vertreten durch A.,
3. C., vertreten durch A.
Beschwerdeführer
gegen
1. OBERGERICHT DES KANTONS BERN, Be-
schwerdekammer in Strafsachen,
2. Rechtsanwalt D.,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2014.10, BB.2014.11, BB.2014.12
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Dezember 2013
die von den Privatklägern A., B. und C. gegen die Einstellungsverfügung
der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. August 2013 erho-
bene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (act. 3.6);
- es hierbei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 1'000.-- bestimm-
te, diese den Beschwerdeführern auferlegte und dem amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von
Fr. 812.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausrichtete (act. 3.6);
- A. gegen den Entschädigungsentscheid in eigenem Namen und als Vertre-
terin von B. und C. mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob, mit welcher sie sinn-
gemäss beantragt, den Entschädigungsentscheid bis zur Fällung des Ur-
teils des in der Hauptsache ebenfalls mit Beschwerde angerufenen Bun-
desgerichts zu stornieren (act. 1);
- A. am 14. Januar 2014 zwecks Bestimmung des Beschwerdegegenstandes
aufgefordert wurde, dem Bundesstrafgericht eine Kopie der angefochtenen
Verfügung einzureichen (act. 2);
- A. dieser Aufforderung am 16. Januar 2014 nachgekommen ist (act. 3).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeführer geltend machen, aufgrund ihres Weiterzugs der
Strafsache ans Bundesgericht stehe die unterliegende und somit die kos-
tenpflichtige Partei des kantonalen Beschwerdeverfahrens noch gar nicht
fest;
- die zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Entschä-
digung des amtlichen Verteidigers gegebene Frist von zehn Tagen unhalt-
bar sei, da die Entschädigungspflicht von der Rechtskraft des Entscheids in
der Hauptsache abhänge (vgl. act. 1, S. 2);
- sich die Beschwerdeführer offenbar gestützt auf die dem angefochtenen
Beschluss beigegebene Rechtsmittelbelehrung und auf deren Hinweis auf
Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO zu diesem Vorgehen entschlossen;
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- die Beschwerde vorliegend gestützt auf Art. 395 lit. b StPO durch den Ein-
zelrichter zu beurteilen ist (vgl. hierzu zuletzt die Verfügung des Bundes-
strafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013, E. 2);
- gegen den vorliegenden Entschädigungsentscheid gestützt auf Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO alleine der amtliche Verteidiger in eigenem Namen zur
Beschwerdeführung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
berechtigt ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204), wie dies die Rechtsmittelbe-
lehrung des angefochtenen Entscheides richtig festhält;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsge-
bühr zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), unter solidarischer Haftbar-
keit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO;
- diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von
Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 28. Januar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
- Rechtsanwalt D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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