Beschluss vom 12. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte
Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung von Dritten (Art. 434 i.V.m. Art. 433
Abs. 2 StPO); Rückgriff (Art. 420 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.108
Sachverhalt:
A. A. ist als Vermögensverwalter bei der B. AG tätig. Im Jahre 2009 nahm er
als externer Vermögensberater ein Mandat einer asiatischen Kundengrup-
pe an. Im Rahmen dieses Mandats eröffnete er für seine Auftraggeber
Kundenbeziehungen mit der in Z. niedergelassenen ehemaligen Bank C.
Im Laufe der Zeit betrachtete die Bank die Beziehungen zunehmend kri-
tisch und verlangte wiederholt Auskünfte zu Transaktionen. A. zog aus den
kritischen Fragen und Forderungen Konsequenzen und beendete die Be-
ziehungen zu der ehemaligen Bank C. In der Folge brachte er seine Klien-
ten bei anderen Banken unter, u.a. auch bei der Privatbank D. AG
(act. 1.2).
B. Nicht anders als die ehemalige Bank C. betrachtete die Privatbank D. AG
die von A. betreuten Kundenbeziehungen zunehmend kritisch, weswegen
sie die E. AG mit einer externen Untersuchung beauftragte. Diese Untersu-
chung brachte hervor, dass von A. betreute Kundenbeziehungen mit Gel-
dern alimentiert wurden, welche Teil eines internationalen Geflechts von
angeblichen Geldwäschereivehikeln waren. Die E. AG stufte dieses Ge-
flecht (F. Connection) im weitesten Sinne als kriminelle Organisation ein
(act. 1 Ziff. 1.2). Mit Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG vom
11. September 2012 teilte die Privatbank D. AG der Meldestelle für Geld-
wäscherei (nachfolgend "MROS") mit, dass sie begründeten Verdacht ha-
be, dass die in den von A. betreuten Geschäftsbeziehung involvierten Ver-
mögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art.
305bis StGB stehen könnten. Die Vermögenswerte wurden gestützt auf Art.
10 Abs. 1 GWG gesperrt (Verfahrensakten 05.101-0077 ff.). MROS leitete
die Verdachtsmeldungen am 17. September 2012 an die Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend "BA") weiter (Verfahrensakten 05.101-0001 ff.). Die BA
eröffnete in diesem Zusammenhang am 14. November 2012 eine Strafun-
tersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der
Geldwäscherei (Verfahrensakten 05.100-0001).
C. Die BA liess sich zunächst den Untersuchungsbericht der E. AG edieren.
Gestützt darauf verfügte sie am 19. Dezember 2012 bei der Privatbank D.
AG die Edition zahlreicher Unterlagen sowie der Saldi der aktiven Kunden-
beziehungen. In der Folge sperrte sie am 21. Dezember 2012 sodann 15
von A. betreute Kundenbeziehungen mit einem Guthaben in der Höhe von
USD 43'925'000.-- und EUR 237'000.-- (act. 1.2, Ziff. 1.4).
D. Am 2. Juli 2013 wurde am Geschäftssitz der B. AG in Z. betreffend die ob-
genannten von A. betreuten Kundenbeziehungen eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Dabei wurden physische Unterlagen und elektronische Daten
sichergestellt (act. 1.2, Ziff. 1.5). Gleichentags wurde A. als Auskunftsper-
son i.S.v. Art. 178 lit. d StPO einvernommen (Verfahrensakten 12.001-
0004).
E. Am 11. Februar 2014 verfügte die BA die Aufhebung der Kontosperren auf
den obgenannten Kundenbeziehungen (Verfahrensakten 19.001-0002).
F. Mit Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO kündigte die BA am 7. April 2014
A. die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens an. Sie stellte ihm einen
Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO für einen Teil der Verfahrenskosten in
Aussicht, da er bei seiner Verwaltungstätigkeit für seine asiatische Kun-
dengruppe allgemeine Anhaltspunkte für Geldwäscherei missachtete. A.
wurde zudem eine Frist u.a. zur Einreichung einer Stellungnahme einge-
räumt (Verfahrensakten 19.001-0001 f.).
G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 teilte A. der BA mit, dass er mit einem Kos-
tenrückgriff nicht einverstanden sei. Zudem stellte er ein Gesuch auf Scha-
denersatz in Höhe von CHF 689'506.55 (act. 1.3, S. 18 f.).
H. Am 10. Juli 2014 verfügte die BA was folgt (act. 1.2, S. 21):
"1. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts
der Geldwäscherei, Art. 305bis StGB, wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 37'000.00 trägt die Bundeskasse.
3. A. wird verpflichtet, der Bundeskasse die Verfahrenskosten im Umfang
von CHF 24'000.00 zu ersetzen.
4. Die Begehren um Schadenersatz von A. und der B. AG werden vollum-
fänglich abgewiesen."
I. Dagegen gelangt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Kurt U.
Blickenstorfer und Taro Haefeli, am 21. Juli 2014 an das hiesige Gericht
und stellt folgende Rechtsbegehren und prozessuale Anträge (act. 1):
"1. Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei
aufzuheben und die Verfahrenskosten seien durch die Beschwerde-
gegnerin neu festzulegen.
2. Ziff. 3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei
ersatzlos aufzuheben.
3. Ziff. 4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 668'808.20 zu ent-
richten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.
a) Der vorliegenden Beschwerde sei hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
b) Die Beschwerdegegnerin sei umgehend zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer auf einem elektronischen Datenträger die bei der
Hausdurchsuchung vom 2./3. Juli 2013 sichergestellten elektroni-
schen Daten zu übermitteln.
c) Es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen, sobald der Be-
schwerdeführer die auf einem elektronischen Datenträger die bei der
Hausdurchsuchung vom 2./3. Juli 2013 sichergestellten elektroni-
schen Daten erhalten hat."
J. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung stattgegeben (BP.2014.48, act. 2). In der Folge am
13. August 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf die von ihm in der
Beschwerde beantragte Übermittlung der elektronischen Datenträgern
(act. 6).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2014 stellt die BA den Antrag, die
Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
(act. 4).
L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. August 2014 sinngemäss
an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe-
teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382
Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine für das
Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann
zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten
unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen ausführlich GUIDON,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner
Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 232 ff.; SCHMID, Handbuch des schweize-
rischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1458; siehe
auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013 und
1B_657/2012 vom 8. März 2013, jeweils in E. 2.3.1 in fine; 1B_94/2012
vom 2. April 2012, E. 2.1).
1.3 Der Beschwerdeführer erhielt am 11. Juli 2014 Kenntnis von der Einstel-
lungsverfügung. Die Beschwerde vom 21. Juli 2014 erweist sich somit als
fristgerecht. Unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids verfügte die Be-
schwerdegegnerin, dass der Bund die Verfahrenskosten trägt. Indem der
Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Ziffer beantragt, verkennt er, dass
diesbezüglich seine Rechte nicht unmittelbar und direkt betroffen sind, er
mithin nicht beschwerdelegitimiert ist. Folglich ist auf diesen Antrag nicht
einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen wei-
teren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im obgenannten Um-
fang einzutreten.
2.
2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in
der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten
(Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können ausnahms-
weise diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt
werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah-
rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (sog. prozessuales
Verschulden; vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 426 N 10; DO-
MEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 26 ff.).
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen prozessualen Verschulden im
weiteren Sinne und prozessualen Verschulden im engeren Sinne, wobei
beide betreffend Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Ver-
schulden i.w.S. gesprochen, wenn der Beschuldigte durch ein vorwerfbares
Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat; von ei-
nem prozessualen Verschulden i.e.S. ist dann die Rede, wenn er durch ein
vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 116 Ia 162 S. 168 E. 2c; DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO
N. 26 ff.).
2.2 Der Bund kann für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff
nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens
bewirkt haben (Art. 420 lit. a StPO). Die sehr offene Formulierung von
Art. 420 StPO wird in der Lehre als missglückt bezeichnet (GRIESSER,
a.a.O., Art. 420 N 5). Anders als Art. 426 Abs. 2 StPO kommt
Art. 420 StPO nur bei prozessualem Verschulden i.e.S. zur Anwendung,
mithin nicht, wenn vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines
Strafverfahrens gegeben hat (sinngemäss GRIESSER, a.a.O., Art. 420 N 5).
Lit. a kommt namentlich zur Anwendung, wenn das Strafverfahren wegen
haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wurde (Urteile des
Bundesgerichts 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013, E.2.7 und 6B_185/2013
vom 22. Januar 2014, E. 4.2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessord-
nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 420 N 1;
GRIESSER, a.a.O., Art. 420 N 6 und 7; DOMEISEN, a.a.O., Art. 420 StPO
N. 7).
2.3 Die BA hat den Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO der von der Bundeskas-
se getragenen Verfahrenskosten wie folgt begründet (act. 1.2, Ziff. 5.7):
"Die BA hat oben aufgrund der Akten dargelegt, dass A. für seine asia-
tischen Kunden Dienstleistungen in Verletzung von verbindlichen Be-
stimmungen für seine Berufsausübung und in offensichtlicher Kenntnis
darum erbrachte, dass er sich mit seinem Verhalten auf dünnem Eis
bewegte und mutmasslich ein Verfahren wegen des Verdachts der
Geldwäscherei auslösen könnte. Er Iiess es nach bewusster und gera-
dezu vorsätzlicher Verletzung von Abklärungspflichten - und der daraus
resultieren Orientierungspflicht gegenüber Banken - zu, dass verdächti-
ge Transaktionen trotzdem akzeptiert und nicht zurückgewiesen wurden
und sich damit eine intransparente, wirtschaftlich unsinnige Struktur von
Geschäftsbeziehungen auf dem Finanzplatz Schweiz festmachen und
halten konnte. Zudem verschwieg er gegenüber der kontoführenden
Bank, dass Vermögenswerte gepoolt und nicht aufgrund ihrer wirt-
schaftlichen Berechtigung getrennt verschoben wurden Er gab damit -
zumindest in grobfahrlässiger Weise - Anlass zu dem vorliegenden Ver-
fahren, obgleich dieses nicht durch ihn, sondern durch Verdachtsmel-
dungen der Privatbank D. AG in Gang gesetzt worden war. Die BA er-
achtet einen anteilsmässigen Rückgriff für die Verfahrenskosten von
zwei Dritteln (abgerundet), ausmachend CHF 24'000.00, als seinem
Verschulden angemessen und gerechtfertigt."
Der Beschwerdeführer wurde im vorliegend zur Diskussion stehendem
Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen, da er ohne selber be-
schuldigt zu sein, als Täter oder Teilnehmer der Geldwäscherei nicht aus-
geschlossen werden konnte (vgl. Art. 178 lit. d StPO). Für die von der Bun-
deskasse zu tragenden Verfahrenskosten wurde auf ihn Rückgriff genom-
men, weil er sich auf dünnem Eis bewegt habe. Mithin wirft ihm die Be-
schwerdegegnerin prozessuales Verschulden i.w.S. vor. Ein Rückgriff ge-
mäss Art. 420 lit. a StPO ist jedoch bei prozessualem Verschulden i.w.S.
ausgeschlossen (siehe supra E. 2.2); veranlasst der Beschuldigte durch
vorwerfbares Verhalten die Eröffnung einer Strafuntersuchung und wird
dieses Strafverfahren in der Folge eingestellt, so ist die Kostenauferlegung
allein gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu prüfen.
Nach dem Gesagten kann gegen den Beschwerdeführer kein Rückgriff ge-
stützt auf Art. 420 lit. a StPO erfolgen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen. Ziff. 3. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist er-
satzlos aufzuheben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung von der Beschwerde-
gegnerin. Er macht in diesem Zusammenhang verschiedene Schadenspos-
ten geltend (act. 1 S. 25 ff.).
3.2 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere
Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Ver-
fahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden
erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu
befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfah-
ren darüber entscheiden (Art. 434 StPO). Dritte im Sinne von Art. 434 StPO
sind am Strafverfahren weder als Beschuldigte noch als Privatkläger betei-
ligte Personen (SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
Art. 68 N. 4 und Art. 135 N. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er durch die unbegründeten Konto-
sperren der Beschwerdegegnerin seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter
nicht nachgehen konnte. Dies hätte zu einem Ertragsausfall von
Fr. 623'950.-- geführt (act. 1 S. 28 ff.). Weiter macht er geltend, die B. AG
habe auf Empfehlung ihrer Revisionsstelle den Verband Schweizerischer
Vermögensberater (nachfolgend "VSV") betreffend die Kontosperren orien-
tiert. Diese habe deswegen nach Art. 9 ff. der Prüf- und Disziplinarordnung
des VSV ein Untersuchungsverfahren eröffnet. Im Zusammenhang mit die-
sem Untersuchungsverfahren macht der Beschwerdeführer Anwaltskosten
und Aufwendungen geltend (act. 1 S. 26 f.).
3.4 Die Variante "Schaden durch Verfahrenshandlung der Straf-
verfolgungsbehörde" setzt voraus, dass dem Dritten durch eine Verfah-
renshandlung, namentlich durch eine Zwangsmassnahme, ein Schaden
entstanden ist. Anspruchsberechtigt ist nur der unmittelbar von der Verfah-
renshandlung Betroffene. Bei der Sperrung von Bankkonten ist dies der je-
weilige Kontoinhaber (vgl. die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur
Beschwerdelegitimation im Falle von Kontosperren: Entscheide des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.108-114 vom 15. August 2013, E. 1.2 m.w.H;
BB.2013.115 vom 20. Dezember 2013, E. 1.3).
3.5 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Konten lauteten allesamt auf die
Kunden der B. AG (s. supra lit. A.), mithin nicht auf den Beschwerdeführer.
Folglich ist er auch nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche in diesem
Zusammenhang geltend zu machen, weswegen die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
3.6 Der Beschwerdeführer fordert weiter eine Entschädigung für seine An-
waltskosten – im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom 12. Mai 2014
– und Auslagen für seine Einvernahme vom 2. Juli 2013 (act. 1 S. 26 f.).
3.7 Gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 18 BStKR haben Auskunftspersonen Anspruch
auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen;
Art. 16 und 17 BStKR regeln die Einzelheiten.
Betreffend die Entschädigung für Anwaltskosten gilt Folgendes: Auf die Be-
rechnung der Entschädigung der Drittperson im Sinne von Art. 434 StPO
sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und
die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter-
kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar
wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin
oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz be-
trägt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
BStKR). Die Entschädigung der Auslagen wird in Art. 13 BStKR geregelt.
3.8 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2013 als Auskunftsperson einver-
nommen. Er wurde dafür nicht entschädigt, obwohl ihm eine Entschädigung
gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 18 BStKR zusteht. Ebenfalls steht ihm eine
Entschädigung im Zusammenhang mit der Stellungnahme vom
12. Mai 2014 zu: Mit Mitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO kündigte die BA
am 7. April 2014 A. die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens an. Sie
stellte ihm einen Rückgriff i.S.v. Art. 420 lit. a StPO für einen Teil der Ver-
fahrenskosten in Aussicht, da er bei seiner Verwaltungstätigkeit für seine
asiatische Kundengruppe allgemeine Anhaltspunkte für Geldwäscherei
missachtete. Der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdeführer war
im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens und der Höhe der entspre-
chend zu erwartenden Verfahrenskosten durchaus angemessen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die
Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück-
zuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Anträgen
zur Hälfte. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine redu-
zierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung
seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens-
rechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Da die Rechtsanwälte des Beschwerdeführers mit ihrer letzten Ein-
gabe keine Kostennote einreichten, wird die aufgrund des teilweise Unter-
liegens reduzierte Entschädigung vorliegend ermessensweise auf
Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
3. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrich-
ten.
Bellinzona, 13. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Kurt U. Blickenstorfer und Taro Haefeli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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