Beschluss vom 30. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2014.109, BP.2014.49
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 17. Juli 2014 der Bundesanwaltschaft sieben verschiedene, sehr
kurz gefasste E-Mail-Nachrichten zukommen liess, mit welchen er sinnge-
mäss auf verschiedene Verbrechen hinwies, ohne dass aus den einzelnen
Nachrichten jedoch klar wurde, wer wann durch welche Handlung gegen
welchen Straftatbestand verstossen haben soll (act. 3.1);
- die Bundesanwaltschaft A. mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mitteilte, dass sei-
ne Anschuldigungen den formellen Anforderungen an eine Strafanzeige
nicht genügten, weshalb die Bundesanwaltschaft diesbezüglich keine
Strafuntersuchung einleiten werde (vgl. act. 1, S. 3 f.);
- die Bundesanwaltschaft A. nach einer weiteren elektronischen Eingabe
seinerseits dahingehend informierte, dass sie auch nicht Aufsichtsbehörde
über die Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden von Bund
und Kantonen sei, weshalb bei ihr weder Beschwerden noch Ersuchen um
Untersuchungen gegen diese Behörden eingereicht werden könnten (vgl.
act. 1, S. 2 f.);
- A. hierauf mit Eingabe vom 23. Juli 2014 bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Bundesanwaltschaft und ge-
gen die Aargauer Polizei erhob und unter Bezugnahme auf seinen E-Mail-
Verkehr mit der Bundesanwaltschaft ausführte, er empfinde deren Vorge-
hensweise als schreckliche Rechtsverweigerung und -verzögerung (act. 1);
- er gleichentags mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege er-
suchte (BP.2014.49, act. 1);
- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft einlud, ihr die eingangs
erwähnten sieben E-Mail-Nachrichten einzureichen (act. 2), und die Bun-
desanwaltschaft dieser Aufforderung am 28. Juli 2014 nachkam (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und u. a. Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO);
- 3 -
- sich die Kritik des Beschwerdeführers sinngemäss gegen die Mitteilung der
Bundesanwaltschaft richtet, gestützt auf seine Eingaben mittels E-Mail kei-
ne Strafuntersuchung zu eröffnen;
- den Eingaben des Beschwerdeführers weder eine Darstellung des mass-
geblichen Sachverhalts noch eine konkrete Darlegung entnommen werden
kann, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll;
- auf Grund seiner unsubstantiierten Vorbringen insbesondere auch unklar
bleibt, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine konkrete Straftat in sei-
nen Rechten unmittelbar verletzt worden sei;
- es sich bei ihm somit nicht um eine geschädigte Person im Sinne von
Art. 115 Abs. 1 StPO handelt, womit er sich vorliegend auch nicht im Sinne
von Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger anmelden kann;
- einer anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, kei-
ne weitergehenden Verfahrensrechte zustehen (Art. 301 Abs. 3 StPO);
- der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zur Beschwerde legi-
timiert ist, weshalb auf seine Beschwerde ohne Durchführung eines Schrif-
tenwechsels (vgl. hierzu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten
ist;
- im Übrigen die dem Beschwerdeführer gegenüber gemachten Erklärungen
der Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht zu beanstanden sind;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bei
diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist
(Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
gebühr zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von
Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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