Beschluss vom 8. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. SAGL,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,
Beschwerdegegnerinnen 1 + 2
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1
lit. a StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.114-115; BP.2014.51-52
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 11. März 2013 gegen A. und unbe-
kannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Ge-
schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
(Art. 273 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB) und unlauteren Wettbewerbs
(Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG). A. wird vorgeworfen, als ehemaliger Verkäufer
bzw. Verkaufsleiter der C. AG (nachfolgend auch "Privatklägerin") deren
Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet und diese insbesonde-
re dem italienischen Unternehmen D. S.p.A. bekannt gegeben zu haben
(Verfahrensakten Urk. 01-01-0001 ff.).
B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Bun-
desanwaltschaft vom 29. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei am
30. April 2013 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. in Z. sowie an
dessen Arbeitsplatz bei der B. Sagl in Y. durch und stellte drei Laptops, ei-
nen USB-Stick, verschiedene elektronische Daten und Datenträger sowie
diverse Dokumente in Papierform sicher (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001
ff.; Urk. 10-00-0043). Zwei bei der B. Sagl sichergestellte und mitgenom-
mene Ordner ("Fatture acquisti" und "Fatture acquisti 2012") wurden dem
Rechtsvertreter der B. Sagl am 16. Juli 2013 wieder zurückgegeben (Ver-
fahrensakten Urk. 10-00-0021).
C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 beantragte die C. AG als Privatklägerin im
Sinne eines formellen Beweisantrags Einsicht in alle auf den Datenträgern
befindlichen elektronischen Daten sowie die übrigen physischen Dokumen-
te (act. 1.4). Die Bundesanwaltschaft teilte der C. AG, A. sowie der B. Sagl
mit Schreiben vom 29. Juli 2014 mit, dem Beweisantrag der C. AG statt-
zugeben und eine Sichtung der beschlagnahmten elektronischen Daten
durch die Bundeskriminalpolizei vorbereiten zu lassen (act. 1.1).
D. Dagegen gelangen A. und die B. Sagl mit Beschwerde vom 11. August
2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen
die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2014. In prozessualer Hinsicht
stellen sie den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ge-
währen (act. 1 S. 11). Die C. AG beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
21. August 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei (act. 3). Die Bundesanwaltschaft stellt mit Eingabe vom
25. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde sowie auf Abweisung des
- 3 -
Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei (act. 4).
A. und die B. Sagl halten in ihrer Replik vom 15. September 2014 an ihren
in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 7 und 8), was der Bun-
desanwaltschaft und der C. AG am 16. September 2014 zur Kenntnis ge-
bracht wird (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), wobei zur Beschwerde jede
Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder
welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert
zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange-
messenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Bundes-
anwaltschaft vom 29. Juli 2014, mit der diese dem "Beweisantrag" der Pri-
vatklägerin auf "Sichtung/Begutachtung der beschlagnahmten elektroni-
schen Daten vor Ort" stattgibt (act. 1.1 und 1.4). Beantragt wird die Sich-
tung der anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwer-
deführers 1 sowie an dessen Arbeitsort, bei der Beschwerdeführerin 2, si-
chergestellten physischen Dokumente und elektronischen Daten (act. 1.4).
Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die zu gewährende Akten-
einsicht in ihren Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt zu werden (act. 1
S. 5 ff.).
Wer Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise
anfechten will, hat seine angeblichen berechtigten Geheimhaltungsinteres-
sen grundsätzlich ausreichend zu substanziieren, da die Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts einer Partei die Ausnahme bildet (Urteil des Bundes-
gerichts 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014, E. 4.2.2). Wie nachfolgend zu
- 4 -
zeigen sein wird, sind jedoch die fraglichen Dokumente und elektronischen
Daten formell noch nicht beschlagnahmt und damit noch gar nicht zu den
Akten erhoben worden (vgl. Ziff. 3.2). Inhalt und Umfang der Dokumente, in
die Einsicht gegeben werden soll, sind somit unbekannt. Unter diesen Um-
ständen ist es den Beschwerdeführern weder möglich noch zumutbar, ihre
Geheimhaltungsinteressen genau zu substanziieren. Es darf aber ausser
Frage stehen, dass sich auf den bei den Beschwerdeführern sichergestell-
ten elektronischen Daten, Laptops, Computer und EDV-Systemen unter
anderem auch Dokumente befinden, die geheimhaltungswürdige Daten der
Beschwerdeführer beinhalten. Davon geht selbst die Bundesanwaltschaft
aus (vgl. act. 4 S. 3). Das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Be-
schwerdeführer an der Aufhebung der Verfügung der Bundesanwaltschaft
vom 29. Juli 2014 ist daher zu bejahen, weshalb sie zur Beschwerde legi-
timiert sind. Die Beschwerdefrist ist ebenfalls eingehalten. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2. Vorab ist festzuhalten, dass auf die in der Beschwerde einleitend gemach-
ten Ausführungen zur Verfahrenssprache (vgl. act. 1 S. 2) nicht weiter ein-
zugehen ist. Wie die Beschwerdeführer selber festhalten, bildet die Festle-
gung der Verfahrenssprache nicht Gegenstand der vorliegenden Be-
schwerde. Zudem wurde die in der auf Italienisch angefassten Beschwerde
gemachte Anregung, den Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren
in Italienisch zu redigieren, in der Replik ausdrücklich fallengelassen (act. 7
S. 2 und act. 8 S. 3).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die von der Bun-
desanwaltschaft zwar nicht ausdrücklich, jedoch stillschweigend festgelegte
Verfahrenssprache Deutsch grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Verfahrens gilt (Art. 3 Abs. 3 StBOG) und wichtige Gründe, wie
bei der Trennung oder Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG),
nicht vorliegen und daher auch das Beschwerdeverfahren auf Deutsch ge-
führt wird.
3.
3.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die anlässlich der Haus-
durchsuchungen vom 30. April 2014 sichergestellten physischen und elek-
tronischen Dokumente noch nicht formell beschlagnahmt worden seien,
weshalb eine Sichtung derselben durch die Privatklägerin von vornherein
ausgeschlossen sei (act. 1 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerinnen wenden
ein, die fraglichen Dokumente und Daten seien gestützt auf die als "Durch-
- 5 -
suchungs- und Beschlagnahmebefehl" bezeichnete Verfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 29. April 2014 förmlich beschlagnahmt worden. Die
Bundesanwaltschaft habe vor Ort entschieden, welche physischen und
elektronischen Datenträger und Daten (Server, Laptops, Benutzerprofile,
Postfächer etc.) zu sichern gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten
damals keine Siegelung der physischen oder elektronischen Daten ver-
langt. Die elektronischen Daten seien daraufhin nach standardisiertem
Vorgehen und in Beachtung der forensischen Grundsätze aufbereitet, ana-
lysiert und begutachtet worden. Deren Auswertung anhand von Schlüssel-
begriffen wie auch die Datenträger würden nunmehr Teil der Verfahrensak-
ten bilden, weshalb der Privatklägerin gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO
Einsicht in diese Akten zu gewähren sei (act. 3 und 4).
3.2 Von Gesetzes wegen ergibt sich hinsichtlich des Verfahrensablaufs Fol-
gendes: Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl ange-
ordnet, der insbesondere die zu durchsuchenden Räumlichkeiten bezeich-
net (Art. 241 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Werden bei der Hausdurchsuchung
Aufzeichnungen vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbeson-
dere Schriftstücke oder elektronische Datenträger, die voraussichtlich der
Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO) unterliegen, sind die Be-
stimmungen über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" nach
Art. 246 ff. StPO anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke
oder elektronischen Datenträger dürfen von den Untersuchungsbehörden
durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, das sich darin Informationen be-
finden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Wird vom In-
haber der Aufzeichnungen oder der anderen Gegenstände keine Siegelung
verlangt, hat die Staatsanwaltschaft nach Sichtung der Unterlagen einen
Beschlagnahmebefehl zu erlassen, in dem (kurz) darzulegen ist, welche
Unterlagen unter welchem Titel (insbesondere als Beweismittel, Art. 263
Abs. 1 lit. a StPO) zu beschlagnahmen und welche herauszugeben sein
werden (Art. 263 Abs. 2 StPO). Durchsuchungsbefehl und Beschlagnahme
sind daher begrifflich und inhaltlich zu unterscheiden (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4). Die Durchsu-
chung von Aufzeichnungen geht somit der Beschlagnahme zeitlich vor und
soll in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzerer angeordnet werden, weil
im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung die Staatsanwaltschaft häu-
fig noch gar nicht weiss, was und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden
werden kann (KELLER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014,
2. Aufl., N 1 zu Art. 246). Ein kombinierter Durchsuchungs- und Beschlag-
nahmebefehl kommt nur in Betracht, wenn das zu beschlagnahmende Ob-
jekt bereits eindeutig individualisiert ist, was bei allfällig beweisrelevanten
- 6 -
Daten nur ausnahmsweise der Fall ist (HEIMGARTNER, in: DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, 2. Aufl., N 23 zu Art. 263).
Ein solcher kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kam
im vorliegenden Fall gerade nicht in Betracht, wusste doch der anordnende
Staatsanwalt zwar, wonach er suchen liess, nicht jedoch, was vorgefunden
und anschliessend als relevant zu beschlagnahmen wäre. Tatsächlich han-
delte es sich um einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl, mit
welchem definiert wurde, nach was zu suchen und was bei Vorfinden si-
cherzustellen war. Die Bundesanwaltschaft führt denn auch in der Be-
schwerdeantwort aus, dass die vorgesehene Sichtung durch bzw. in Anwe-
senheit der Privatklägerin nunmehr "dazu diene, zu bestimmen, ob allen-
falls andere Dokumente beweisrelevant sind" (act. 4 S. 3). Damit befindet
sich die fraglichen Dokumente und Daten aber erst im Stadium der Sicher-
stellung. Eine formelle Beschlagnahme derselben hat nicht stattgefunden,
weshalb diese somit auch nicht Bestandteil der Verfahrensakten bilden. Ein
Recht auf Einsicht in diese Dokumente besteht daher gerade (noch) nicht.
Die Bundesanwaltschaft wird die sichergestellten Unterlagen sichten und –
soweit diese beweisrelevant sind – formell beschlagnahmen bzw. andern-
falls den Beschwerdeführern herausgeben müssen. Erst danach wird sich
die Frage der Akteneinsicht der Parteien stellen.
4. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als begründet, die Be-
schwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Bundes-
anwaltschaft vom 29. Juli 2014 ist aufzuheben.
5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat den obsiegenden Be-
schwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO und Art. 12 Abs. 1 BStKR).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 29. Juli 2014 im
Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.13.0343 wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 9. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Corda
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Rudolf Kunz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
Full & Egal Universal Law Academy