Beschluss vom 18. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung
(Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.117
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Untersuchung wegen des Ver-
dachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
StGB und weiterer Delikte. Auf entsprechendes Gesuch hin bestellte sie
Rechtsanwalt B. mit Wirkung auf den 22. März 2014 als amtlichen Verteidi-
ger von A. (Akten BA, pag. 16-02-0010 f.).
B. Mit Eingabe vom 26. März 2014 zeigte Rechtsanwalt C. gegenüber der
Bundesanwaltschaft erstmals an, er sei von der Ehefrau und vom Bruder
des Beschuldigten kontaktiert worden. Die Familie habe ihn gebeten, die
Verteidigung im Strafverfahren zu übernehmen. Für den Fall, dass bereits
ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, wünsche die Familie einen
Anwaltswechsel und – falls dies nicht möglich sei – eine private Verteidi-
gung (Akten BA, pag. 16-04-0001 f.). Nach weiteren diesbezüglichen Ein-
gaben liess Rechtsanwalt B. der Bundesanwaltschaft am 6. Mai 2014 eine
von A. unterzeichnete Erklärung zugehen, wonach dieser sich weiterhin
durch Rechtsanwalt B. amtlich vertreten lassen wolle, kein privates Mandat
an Rechtsanwalt C. erteilen und auch keinen Wechsel der amtlichen Ver-
teidigung beantragen werde (Akten BA, pag. 16-02-0023). Rechtsanwalt C.
seinerseits teilte am 27. Mai 2014 mit, A. verzichte bis auf weiteres auf die
Beauftragung einer privaten Verteidigung (Akten BA, pag. 16-04-0016).
C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 gelangte A. persönlich an die Bundesanwalt-
schaft und beantragte einen Wechsel seines Verteidigers (act. 1.1). Auf
entsprechende Aufforderung durch die Bundesanwaltschaft hin reichte er
diesbezüglich am 15. Juli 2014 eine Begründung ein (act. 1.3). Nach Einho-
lung einer Stellungnahme von Rechtsanwalt B. (act. 1.5), dem aktuellen
amtlichen Verteidiger, wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch von A. mit
Verfügung vom 7. August 2014 ab (act. 1.6).
D. Hierauf wandte sich A. mit Beschwerde vom 13. August 2014 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er ersucht um Gutheissung
seines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers (act. 1).
Rechtsanwalt B. hält diesbezüglich an seiner früheren Stellungnahme fest
(act. 3). Die Bundesanwaltschaft übermittelte der Beschwerdekammer am
25. August 2014 die einschlägigen Akten. Im Übrigen verzichtet sie auf ei-
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ne Beschwerdeantwort (act. 4). Die entsprechenden Eingaben wurden den
Parteien am 4. September 2014 wechselseitig zur Kenntnis gebracht
(act. 7, 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah-
rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die Weigerung der Beschwerdegegnerin,
die amtliche Verteidigung seinem Antrag zufolge einer anderen Person zu
übertragen, begründet auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
2.1 Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person
einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung
ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 mit Hinweis). Ist das
Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtli-
chen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus
anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrenslei-
tung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2
StPO). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche
reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvoll-
ziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses
sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische
Sprachrohr der beschuldigten Person. Für einen Verteidigerwechsel genügt
deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt
oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person
zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt.
Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzu-
nehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Vertei-
digers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumenta-
tionen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der
Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidi-
ger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeu-
tet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165
f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E.
2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013,
E. 3.2 m.w.H.).
2.2 Im Rahmen seines Gesuchs an die Beschwerdegegnerin führte der Be-
schwerdeführer lediglich aus, das Vertrauen in seinen amtlichen Verteidiger
sei auf seiner Seite zerstört. Der Einsatz des amtlichen Verteidigers für sein
Verfahren sei schlecht und er erachte seine Chancen durch einen An-
waltswechsel als verbessert (act. 1.3). In seiner Beschwerde bringt der Be-
schwerdeführer neu vor, Mitte Mai habe ihm sein amtlicher Verteidiger die
Hoffnung gemacht, er werde spätestens nach 40 Tagen aus der Untersu-
chungshaft entlassen. Die Erklärung, den amtlichen Verteidiger nicht wech-
seln zu wollen (Akten BA, pag. 16-02-0023), habe er auf Grund dieser
"hoffnungsvollen Versprechung" abgegeben. Nach der Einvernahme vom
1. Juli 2014 habe ihm sein amtlicher Verteidiger diese Hoffnung auf eine
baldige Entlassung aus der Untersuchungshaft plötzlich genommen, ohne
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dass neue belastende Beweise gefunden worden wären. Dieser unbere-
chenbare Gesinnungswechsel seines amtlichen Verteidigers stelle eine ob-
jektiv nachvollziehbare Begründung eines Vertrauensbruchs dar (act. 1).
Objektive Gründe, welche zur Annahme führen, dass eine wirksame Ver-
teidigung vorliegend nicht mehr gewährleistet wird, bringt der Beschwerde-
führer keine vor. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der amtliche
Verteidiger untätig geblieben wäre oder Pflichtverletzungen irgendwelcher
Art begangen hätte. Dass die Einschätzung des amtlichen Verteidigers zu
den belastenden und zu den entlastenden Momenten bzw. zur Sachlage
sich während einer laufenden Untersuchung ändert, liegt in der Natur eines
fortschreitenden Strafverfahrens. In diesem Zusammenhang kann darauf
verwiesen werden, dass auch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss
BH.2014.10 vom 23. Juli 2014 betreffend Überprüfung der Untersuchungs-
haft zum Schluss kam, dass sich die den Beschwerdeführer belastenden
Indizien weiter verdichtet haben. Darin liegt kein konkreter Hinweis, welcher
in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine begründete erhebliche Störung
des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
amtlichen Verteidiger spricht.
2.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Rechtsanwalt B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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