Beschluss vom 31. März 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZUG,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
der Privatklägerschaft (Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.126
- 2 -
Sachverhalt:
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend "Strafgericht")
vom 14. September 2012 wurden B., C., D. und E. vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) freigesprochen und der fahrlässigen
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2
StGB) schuldig erklärt. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft wurden auf den
Zivilweg verwiesen. Weiter wurde der Privatklägerschaft keine
Prozessaufwandentschädigung zugesprochen (act. 1.1, S. 10 ff.).
Mit Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend
"OG ZG") vom 12. November 2012 stellten B., C., E. und D. u.a. den Antrag,
sie seien auch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung
der Regeln der Baukunde freizusprechen (act. 1.1 S. 13 f.).
Am 13. November 2012 reichte Rechtsanwältin A. im Namen und im Auftrag
der fünf Privatkläger des obgenannten Verfahrens (inkl. F.) ebenfalls eine
Berufungserklärung beim OG ZG ein. Die Berufung beschränkte sich auf die
Anfechtung der Entschädigungsfolgen, namentlich wurde die Zusprechung
einer Prozessentschädigung beantragt (Verfahrensakten OG 6D 2/1).
Mit Gesuch beim OG ZG vom 14. Dezember 2012 ersuchte RA A. im Hinblick
auf eine allfällige Anschlussberufung um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerin F. – inkl. ihrer Bestellung als
Rechtsbeistand. Sie begründet ihr Gesuch u.a. wie folgt (act. 1.2): "Frau F.
macht im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend,
welche als Folge einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung
zuzusprechen wären". Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom
20. Dezember 2012 wie folgt genehmigt (act. 1.3):
"1. Der Gesuchstellerin wird für die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen
mittels Privatklage im Zivilpunkt in den Berufungsverfahren S 2012 45-
49 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a, b
und c StPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen,
Befreiung von den Verfahrenskosten, gerichtliche Bestellung von RA
lic.iur. A., Zürich, als Rechtsbeiständin) mit Wirkung ab 17. Dezember
2012 bewilligt."
Mit Anschlussberufung vom 17. Dezember 2012 beantragte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Aufhebung der Schuld- und
- 3 -
Freisprüche gegen die Obgenannten (inkl. die damit verbundenen Punkte
[Strafmass, Kostenverteilung und Entschädigung der Beschuldigten]) und
deren Schuldigsprechung wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und
Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 StGB), eventualiter
der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB;
Verfahrensakten OG 6D 3/4).
Am 21. Dezember 2012 erklärte auch F., vertreten durch RA A.,
Anschlussberufung. Sie hielt im Sinne von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 399
Abs. 3 und 4 StPO fest dass (Verfahrensakten OG 6D 3/6):
"1. das Urteil nur in Teilen angefochten wird;
2. die folgende Abänderung des Urteils beantragt wird: Aufhebung der
jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und Schuldigsprechung der
Beschuldigten der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Verletzung
der Regeln der Baukunde;
3. keine Beweisanträge gestellt werden."
Die Berufungsverhandlung fand am 27. März 2014 statt. RA A. stellte dabei
im Namen und im Auftrag von F. auch Anträge betreffend Zivilansprüche
(act. 1.1 S. 16).
Mit Urteil vom 11. September 2014 hiess das OG ZG die Berufungen von B.,
C., E. und D. gut. Die Berufung der Privatklägerschaft sowie die
Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft Zug und von F. wurden
abgewiesen. Zudem hielt das OG ZG u.a. fest, dass das erstinstanzliche
Urteil vom 14. September 2012 betreffend den Verweis der Zivilklagen der
Privatkläger auf den Zivilweg rechtskräftig geworden sei. RA A. wurde für
ihre Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin F. im
Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen (act. 1.1 S. 47 ff.).
Dagegen gelangt RA A. mit Beschwerde vom 25. September 2014 an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt im
Wesentlichen eine Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltlicher
Rechtsbeistand von F. im obgenannten Berufungsverfahren von
Fr. 33'597.95 (act. 1).
- 4 -
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 beantragt das OG ZG die
Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Beschwerdeführerin replizierte am
27. Oktober 2014 (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft
für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann
der Rechtsbeistand bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Beschwerde führen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO;
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.7;
MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 138 N. 1;
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 138 N. 1; LIEBER, in: StPO Kommentar,
DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 138 N. 6).
1.2 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten des
Rechtsbeistandes ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass,
weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege,
wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Das Recht
auf unentgeltliche Rechtspflege ist verfassungsrechtlich garantiert. Es soll
- 5 -
eine gewisse Waffengleichheit sowie eine sachgerechte Prozessführung
gewährleisten (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art 136 N. 1). Die
unentgeltliche Rechtspflege wird allein im Hinblick auf die Durchsetzung von
Zivilansprüchen gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom
27. September 2013 E. 2.1.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die
Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den
Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands - wenn dies zur
Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2
StPO). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird mittels Verfügung bestellt.
Diese begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem
Anwalt und dem Bund bzw. dem jeweiligen Kanton (vgl. zum Ganzen
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs.
3 BV], Basel 2008, S. 192 ff. m.w.H.). Führt die Privatklägerschaft Zivil- und
Strafklage, darf der im Hinblick auf die Zivilklage bestellte Rechtsbeistand
auch im Strafpunkt aktiv werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1181).
2.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird nach dem Anwaltstarif des Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.
Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 15 der Verordnung über den Anwaltstarif
des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 (GS 25, 459; AnwT) bemisst sich
in Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher
Ansprüche im Strafprozess, das Honorar nach dem angemessenen
Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (Abs. 2). Der
Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.--. Er kann in besonderen Fällen
bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (Abs. 3). Die Entschädigung wird festgesetzt,
nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte
Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat.
Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des
Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach
Ermessen festsetzen (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 AnwT).
2.3 Mit Gesuch beim OG ZG vom 14. Dezember 2012 ersuchte die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Anschlussberufung um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin F. – inkl.
ihrer Bestellung als Rechtsbeistand. Sie begründete ihr Gesuch u.a. wie folgt
(act. 1.2): "Frau F. macht im vorliegenden Verfahren adhäsionsweise
Zivilansprüche geltend, welche als Folge einer Verurteilung wegen
fahrlässiger Tötung zuzusprechen wären." Dieses Gesuch wurde mit
Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2012 wie folgt genehmigt (act. 1.3):
"Der Gesuchstellerin wird für die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen
mittels Privatklage im Zivilpunkt in den Berufungsverfahren S 2012 45-49 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a, b und c StPO
- 6 -
(Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, Befreiung von den
Verfahrenskosten, gerichtliche Bestellung von RA lic.iur. A., Zürich, als
Rechtsbeiständin) mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 bewilligt." Die
Anschlussberufung erfolgte am 21. Dezember 2012. Die
Beschwerdeführerin hielt im Sinne von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3
und 4 StPO fest, dass (Verfahrensakten OG 6D 3/6): "1. das Urteil nur in
Teilen angefochten wird; 2. die folgende Abänderung des Urteils beantragt
wird: Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 und
Schuldigsprechung der Beschuldigten der fahrlässigen Tötung und der
vorsätzlichen Verletzung der Regeln der Baukunde; 3. keine Beweisanträge
gestellt werden." Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 27. März 2014
stellte die Beschwerdeführerin im Namen und im Auftrag von F. auch
Anträge betreffend Zivilansprüche (act. 1.1 S. 16). Mit Urteil vom
11. September 2014 hielt das OG ZG unter Ziff. 1.1 fest, dass das
erstinstanzliche Urteil vom 14. September 2012 betreffend den Verweis der
Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg rechtskräftig geworden sei (act.
1.1 S. 47) – da der Zivilpunkt nicht angefochten worden sei (act. 1.1 S. 44).
Es lägen dementsprechend gar keine Bemühungen der Rechtsvertreterin
der Privatklägerin F. vor, die in kausalem Zusammenhang mit der
Rechtsdurchsetzung ihrer Forderung mittels Privatklage im Zivilpunkt
stünden, denn die Privatklägerin habe sich nicht im Zivilpunkt am
Berufungsverfahren beteiligt. Für eine entsprechende Entschädigung
bestünde somit kein Raum (act. 1.1 S. 44).
2.4 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob mittels Anschlussberufung von F.
vom 21. Dezember 2012 der Verweis der Zivilklagen der Privatkläger auf den
Zivilweg angefochten wurde (act. 1 Ziff. 3.6 ff.). Diesbezüglich gilt es
Folgendes festzuhalten:
2.5 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird,
ergehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Urteil ist auch
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 lit. b StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. die
Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO
sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar
des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche
Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der
Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden
(Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 5.1).
- 7 -
Gegen Strafurteile (Entscheide über den Ausgang des Strafprozesses; vgl.
THOMMEN, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011,
Art. 78 N. 6) des Berufungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG erhoben werden - ebenfalls nach Art.
78 ff. BGG sind Entscheide über zivilrechtliche Adhäsionsansprüche
anfechtbar (THOMMEN, a.a.O., N. 22). Der Entscheid, mit welchem das
Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für deren Bemühungen im
kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, ist hingegen vom Rechtsbeistand
mittels StPO-Beschwerde bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts anzufechten (siehe supra. E. 1.1) - die
Beschwerdekammer entscheidet endgültig (vgl. Art. 79 BGG). Mithin ergibt
sich eine Spaltung des Rechtsmittelwegs, obschon die in den beiden
Verfahren aufgeworfenen Fragestellungen nicht immer isoliert voneinander
beurteilt werden können, mithin durchaus eine Abhängigkeit bestehen kann
(nicht anders bei der Beschwerde des amtlichen Verteidigers gemäss
Art. 135 Abs. 3 StPO; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.84-
85 vom 12. Juni 2014 und BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.4).
2.6 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Feststellung des
Beschwerdegegners, wonach der Verweis der Zivilklagen der Privatkläger
auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sei, nur mittels Beschwerde in
Strafsachen hätte angefochten werden können - gemäss den hier zur
Verfügung stehenden Akten wurde jedoch keine Beschwerde erhoben. Der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts fehlt die Zuständigkeit, über
diese Rechtsfrage zu entscheiden. Jedoch ist diese Frage - wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen werden - vorliegend auch nicht von
ausschlaggebender Bedeutung.
2.7 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 gewährte der Beschwerdegegner F.
im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung ihrer Forderungen mittels
Privatklage im Zivilpunkt die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegend
zur Diskussion stehende Berufungsverfahren (inkl. Bestellung der
Beschwerdeführerin als Rechtsbeistand; act. 1.3). Mit Anschlussberufung
vom 21. Dezember 2012 focht die Beschwerdeführerin den Verweis der
Zivilklagen der Privatkläger auf den Zivilweg zwar nicht explizit an. Sie ging
offenbar davon aus, dass dieser durch die Anfechtung des Schuldpunktes
mitangefochten worden sei. In der Folge wurde RA A. betreffend die
Durchsetzung der Zivilansprüche von F. entsprechend tätig und stellte u.a.
auch diesbezügliche Anträge in der Berufungsverhandlung (siehe supra lit.
G). Am Ende des Berufungsverfahrens reichte sie ihre diesbezügliche
Honorarnote ein (act. 1.4). Der Beschwerdegegner verweigerte der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung mit der Begründung, dass gar
- 8 -
keine Bemühungen der Beschwerdeführerin vorlägen, die in kausalem
Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung der Privatklage im Zivilpunkt
stünden, denn die Privatklägerin habe sich nicht im Zivilpunkt am
Berufungsverfahren beteiligt (act. 1.1 S. 44).
Der Argumentation des Beschwerdegegners kann nicht gefolgt werden. Er
verkennt, dass die mögliche Fehleinschätzung der unterlassenen Berufung
gegen den erstinstanzlichen Verweis der Zivilklage in das Zivilverfahren nicht
entscheidend dafür ist, ob eine Entschädigung grundsätzlich zu leisten ist.
Denn es liegen nach gewährter unentgeltlicher Rechtspflege sehr wohl
Bemühungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zivilklage
im Berufungsverfahren vor. Namentlich hat die Beschwerdeführerin u.a.
auch Anträge in diesem Zusammenhang gestellt. Diese Bemühungen waren
- nach Ansicht des Beschwerdegegners - durch den vermeintlichen Fehler
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anschlussberufung
(siehe supra E. 2.4) lediglich nicht geeignet, die Zivilansprüche der
Privatklägerin im Berufungsverfahren tatsächlich durchzusetzen, da gemäss
Beschwerdegegner der erstinstanzliche Verweis der Zivilklagen auf den
Zivilweg rechtskräftig geworden sei. Wird der Zivilpunkt des erstinstanzlichen
Urteils nicht mitangefochten, so bilden Zivilklagen nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens. Mithin wäre an sich auch der Grund für die
unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft dahin gefallen. In solch
einem Fall hätte die Verfahrensleitung allerdings zu prüfen gehabt, ob das
Mandat des Rechtsbeistandes hätte widerrufen werden müssen (vgl. Art.
137 i.V.m. Art. 134 Abs. 1 StPO) oder der Rechtsbeistand hätte wegen
unsorgfältiger Mandatsausübung ausgewechselt werden müssen (vgl. Art.
137 i.V.m. Art. 134 Abs. 2 StPO). Selbst wenn das Mandat zu wiederrufen
gewesen wäre, sind jedoch dem Rechtsbeistand seine aufgelaufenen
Bemühungen in der Regel zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_632/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn
die Verfahrensleitung - wie in casu - keinen Widerruf vorgenommen hat. Aus
diesen Gründen wird der Beschwerdegegner die Entschädigung der
Beschwerdeführerin nochmals differenziert überprüfen müssen.
2.8 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde im Grundsatz
gutzuheissen. Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom 11. September 2014 ist
aufzuheben. Da das OG ZG als Sachgericht am besten in der Lage ist, die
Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen und ihm ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.), ist die
Sache an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
- 9 -
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu
erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von
der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- (act. 3) ist dieser vollumfänglich zurückzuerstatten.
4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen
im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Die
Beschwerdeführerin macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden (act. 1 S. 16
und act. 7 S. 4) geltend, was angemessen erscheint. Jedoch ist dieser
Zeitaufwand nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt zu Fr. 350.--
pro Stunde zu entschädigen, sondern praxisgemäss zu Fr. 230.-- pro
Stunde. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren
von Fr. 3'450.-- (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR).
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils vom
11. September 2014 wird aufgehoben und an das Obergericht des Kantons
Zug zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat
der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Das Obergericht des Kantons Zug hat Rechtsanwältin A. eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'450.-- zu entrichten.
Bellinzona, 1. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A.
- Obergericht des Kantons Zug
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy