Beschluss vom 18. August 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
GENOSSENSCHAFT A., vertreten durch Rechtsan-
walt Hanspeter Geiser,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO); Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff.
i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
B B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.145, BP.2014.62
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Wohnungswesen (nachfolgend "BWO") reichte mit
Schreiben vom 16. Dezember 2013 bei der Schweizerischen Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend "BA") eine Strafanzeige wegen Verdachts der unge-
treuen Amtsführung gegen B., einen früheren Mitarbeiter des BWO, ein. B.
war von 2004 bis 2010 Mitarbeiter der Abteilung C. beim BWO und betreute
Problempositionen im Zusammenhang mit der Sanierung notleidender Ge-
schäfte aus dem Vollzug des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes
(WEG). Bei der Umsetzung von Sanierungsmassnahmen soll sich B. un-
rechtmässig durch Provisionen aus Liegenschaftsverkäufen bereichert ha-
ben (act. 1.14).
Zurückzuführen war diese Strafanzeige des BWO offenbar auf eine Mittei-
lung der Genossenschaft A., deren Sanierungsdossier beim BWO von B. be-
arbeitet wurde und welchem (resp. der Unternehmensberatung von B.) die
Genossenschaft A. eine Vermittlungsprovision in Höhe von CHF 369'068.--
bezahlt hatte für den Verkauf von vier Liegenschaften.
B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 erkundigte sich die Genossenschaft A.
bei der BA, ob bei ihr ein Strafverfahren gegen B. hängig sei. Gleichzeitig
ersuchte die Genossenschaft A. um Konstituierung als "Geschädigte" und
beantragte Akteneinsicht (act. 1.5). Die BA bestätigte mit Schreiben vom
15. Januar 2014 den Eingang einer Anzeige des BWO und teilte mit, dass
sich aus den Ermittlungen ergeben werde, ob die Genossenschaft A. ge-
schädigt worden sei.
C. Am 14. Januar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu-
chung gegen B. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung im Sinne von
Art. 314 StGB und beauftragte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend
"BKP") mit den ersten Ermittlungshandlungen (act. 1.14). Mit Editionsverfü-
gung vom 29. Januar 2014 wurde die Genossenschaft A. aufgefordert, der
BA diverse Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der WEG-Lie-
genschaften der Genossenschaft A. herauszugeben (act. 1.9).
D. Auf entsprechendes Schreiben der Genossenschaft A. vom 10. Mai 2014 hin
teilte die BA dieser am 15. Mai 2014 mit, dass sie ihr keine Auskunft über
den Stand der Ermittlungen in diesem Verfahren geben könne, da sie weder
Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter sei (act. 1.10). Mit Schreiben vom
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22. Mai 2014 erneuerte die Genossenschaft A. ihr Ersuchen (act. 1.11), er-
hielt jedoch erneut eine abschlägige Antwort der BA (act. 1.12).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte die Genossenschaft A. unter
Hinweis auf ihre früheren Eingaben um unverzügliche Akteneinsicht und
stellte sich auf den Standpunkt, sie sei Partei oder anderer Verfahrensbetei-
ligter (act. 1.13). Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 30. Oktober 2014
mit, dass in der Zwischenzeit das Verfahren so weit vorangetrieben worden
sei, dass die Einstellung des Strafverfahrens demnächst erfolgen werde. Aus
den Ermittlung habe sich auch ergeben, dass der Genossenschaft A. bzw.
ihren Organen keine Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO zukomme.
Die Genossenschaft A. werde aufgrund der Edition und Beschlagnahme di-
verser Dokumente vom 29. Januar 2014 als "durch Verfahrenshandlungen
beschwerter Dritter" im Sinne von Art. 105 lit. f StPO betrachtet. Die BA hielt
abschliessend fest, dass aus diesem Grund der Genossenschaft A. im Sinne
einer Akteneinsicht eine Kopie des Schlussberichts der BKP vom 2. Septem-
ber 2014 (act. 1.14) gesendet werde, und wies darauf hin, dass sich keine
weiteren relevanten Aktenstücke im Verfahrensdossier befinden würden
(act. 1.1).
E. Gegen diese Verfügung lässt die Genossenschaft A. mit Eingabe vom
11. November 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragt in einem ersten
Punkt, es sei ihr im Strafverfahren SV.13.1664 vollständige Akteneinsicht zu
gewähren und es sei die BA zu verpflichten, ihr die vollständigen Akten in
dieser Sache offenzulegen. In einem zweiten Punkt verlangt sie, es sei die
BA anzuweisen, mittels Verfügung ihre Parteistellung anzuerkennen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 S. 1). Zudem stellt sie den Verfah-
rensantrag, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung dahingehend zu
erteilen sei, dass das Strafverfahren nicht vorgängig der gewährten vollstän-
digen Akteneinsicht und Fristansetzung mit angemessener Frist zur Stel-
lungnahme an die Beschwerdeführerin eingestellt werden dürfe (act. 1 S. 2).
Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Was den Verfahrensantrag anbelange, so sei der Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit auf diesen Antrag einzutre-
ten sei (act. 6 S. 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien sodann
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (act. 6 S. 1). Die Beschwerdegegnerin
weist in ihrer Beschwerdeantwort des Weiteren darauf hin, dass das Straf-
verfahren gegen B. mit Verfügung vom 12. November 2014 eingestellt wor-
den sei (act. 6 S. 2).
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Mit Beschwerdereplik vom 8. Dezember 2014 lässt die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen festhalten (act. 8). Darüber wurde die Beschwerdegegne-
rin in der Folge in Kenntnis gesetzt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisati-
onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi-
sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde
gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
hat, mithin durch die Verfahrenshandlung oder Verfügung beschwert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen-
heit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwer-
degegnerin vom 30. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin zum
einen die Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO abgesprochen und zum
anderen grundsätzlich die Akteneinsicht verweigert wurde. Akteneinsicht
wurde ihr lediglich als durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im
Sinne von Art. 105 lit. f StPO gewährt.
Die Beschwerdeführerin ist insofern zur Beschwerde legitimiert, als die Ab-
lehnung ihrer Parteistellung als Privatklägerin sie in ihrer Rechtsstellung di-
rekt berührt. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104
Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, bei Antragsdelikten
die zur Stellung des Strafantrags berechtigte Person (Art. 115 StPO). Als
geschädigte Person ist nach konstanter Rechtsprechung anzusehen, wer
Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Ver-
letzung oder Gefährdung geschützt werden soll.
Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss
einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der
angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (Urteile des Bundesge-
richts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2; 1B_678/2011 vom 30. Ja-
nuar 2012 E. 2.1; s. auch BGE 139 IV 89 E. 2.2).
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die
durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt
werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands-
mässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interes-
sen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt,
so ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre-
chung und Literatur BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3). Bei bloss mittelbarer
Benachteiligung privater Interessen durch Straftatbestände, welche primär
allgemeine Interessen schützen, werden die Verfolgungsansprüche durch
die Staatsanwaltschaft wahrgenommen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskom-
mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 115).
Der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB
schützt das öffentliche Vermögen sowie das Vertrauen des Bürgers in die
Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens (ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG
WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4., vollst. neu be-
arbeitete Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 533). Geschützt werden nicht pri-
vate, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen (Urteil des Bundesge-
richts 1B_201/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.2; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST,
in: Kommentar, Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 314 N. 1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI,
in: Strafrecht II, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 314 StGB N. 7). Beim Straf-
tatbestand der ungetreuen Amtsführung ist demnach nur das betroffene Ge-
meinwesen geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_201/2011 vom 9. Ju-
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ni 2011, E. 2.2; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: StPO Basler Kom-
mentar, Art. 115 N. 85).
2.2 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die
Beschwerdeführerin nicht Geschädigte des Delikts der ungetreuen Amtsfüh-
rung sein kann.
2.3 Wenngleich sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur auf den Stand-
punkt stellt, sie sei Geschädigte aus ungetreuer Amtsführung, was wie supra
aufzeigt nicht zutrifft, ist dennoch zu prüfen, ob aufgrund ihrer Angaben
glaubhaft gemacht wird, dass sie allenfalls Geschädigte eines anderen De-
liktes ist.
2.4 Gemäss Schlussbericht der BKP bearbeitete B. in einem variablen Teilzeit-
pensum beim BWO verschiedene Sanierungsdossiers. Dabei betraf eines
dieser Dossiers die Beschwerdeführerin mit vier Liegenschaften in Z. (SG)
und Y. (SG). Die erarbeiteten und zwischen dem BWO und der Beschwer-
deführerin vereinbarten Sanierungsmassanhmen sahen schliesslich den
Verkauf der Liegenschaften vor. Nach Verkauf der Liegenschaften stellte die
KMU von B. mit Datum vom 21. November 2007 der Beschwerdeführerin
eine Rechnung in der Höhe von CHF 369'068.-- betreffend Vermittlungsge-
bühr von 3,5 % auf den Verkaufspreis von CHF 9'800'000.-- für die 4 Liegen-
schaften in Z. und Y. Die Beschwerdeführerin überwies den verlangten Be-
trag in der Folge an das Unternehmen von B. (act.1.14). Dieser Sachverhalt
wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ergänzt ihn lediglich
dahingehend, dass B. die Vermittlungsprovision von CHF 369'068.-- ohne
dokumentierten Vorstands- oder Genossenschafterbeschluss erhältlich ge-
macht habe (act. 1, S.2). Zudem macht sie ohne weitere Begründung gel-
tend, B. habe die Maklerprovision "erzwungen" und zudem sei sie überhöht
gewesen (act. 8, S.2).
2.5 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass B. den Abschluss des
Kaufvertrages mit der D. AG vermittelt hatte. Es ist gerichtsnotorisch, dass
bei der Vermittlung von Liegenschaftsverkäufen Provisionen an den Vermitt-
ler bezahlt werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrit-
ten. Sie stört sich hingegen am Umstand, dass diese Provision an einen Mit-
arbeiter (B.) des BWO, resp. seine KMU geleistet wurde. Mit keinem Wort
erwähnt sie, wer seitens der Beschwerdeführerin die Zahlung der Provision
genehmigt und veranlasst hat (Innenverhältnis). Sie führt in diesem Zusam-
menhang lediglich und ohne weitere Begründung aus, die Provisionszahlung
sei "erzwungen" worden und zudem zu hoch im Vergleich zu den sonst von
der KMU B. verlangten Provisionen. Sie bleibt eine Erklärung dafür schuldig,
weshalb sie damals diese Rechnung über CHF 369'068.-- ohne vertragliche
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Grundlage bezahlt haben sollte. Sie zeigt nicht auf, aus welchen anderen als
vertraglichen Gründen sie die fragliche Rechnung beglichen haben sollte.
2.6 Aufgrund dieses Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, welcher andere Straftat-
bestand in Betracht zu ziehen wäre, welcher dem Schutz individueller
Rechtsgüter der Beschwerdeführerin diente.
2.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf
ihre Vorbringen im Verfahren ihre Geschädigtenstellung nicht zu begründen
vermag. Mangels glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung stehen der Be-
schwerdeführerin die entsprechenden Teilnahmerechte nicht zu und sie ist
zu deren Geltendmachung nicht legitimiert. Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin Fr. 1'000.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerde-
führerin Fr. 1'000.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 18. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hanspeter Geiser
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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