Beschluss vom 4. Mai 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Editionsverfügung (Art. 265 StPO); Schriftliche
Berichte (Art. 145 StPO); Aufschiebende Wirkung
(Art. 387 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.150, BP.2014.66
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Sachverhalt:
Mit Eröffnungsverfügung vom 18. August 2014 eröffnete die
Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") ein Strafverfahren gegen B., C. und
D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) sowie gegen E. wegen
Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB; Verfahrensakten 01-01-00-0001).
Im Rahmen des obgenannten Strafverfahrens erliess die BA am
10. November 2014 eine mit "Edition und Beweismittelbeschlagnahme
Art. 263 ff. StPO" betitelte Verfügung. Sie forderte darin die A. AG auf, ihr bis
21. November 2014 folgende Unterlagen herauszugeben und verfügte, dass
die einzureichenden Unterlagen sofort als Beweismittel beschlagnahmt
würden (act. 1.1):
1. Für die Projekte mit der Auftragsnummer […]:
• Objekt-Auswertung/Nachkalkulation inkl. Gesamtkumulation: dabei sollten
die totalen verrechenbaren Leistungen, die Personalkosten sowie die
Warenaufwände und Fremdarbeiten ersichtlich sein.
• Fakturajournal-Debitoren für sämtliche die Projekte […] gestellten
Rechnungen.
• Systemausdrucke sämtlicher Rechnungen, welche in den oben genannten
Fakturajournalen aufgeführt sind.
• Kontoblatt aus dem Hauptbuch für die in der Objekt-Auswertung/Nach-
kalkulation aufgeführten Warenaufwände und Fremdarbeiten.
2. Für das Projekt mit der Auftragsnummer […]:
• Kontoblatt aus dem Hauptbuch für die in der Objekt-Auswertung/Nach-
kalkulation aufgeführten Warenaufwände und Fremdarbeiten.
3. Kreditoren F. AG, G. AG sowie H. AG:
• Ausdruck Fakturajournal-Kreditoren für die F. AG, G. AG und H. AG für die
Jahre 2004 bis 2012.
• Kopien sämtlicher Rechnungen der F. AG, der G. AG sowie der H. AG für
die Jahre 2004 bis 2012 samt Kontierungsstempel und Details.
4. Bezeichnung bzw. Kundennamen für folgende Auftragsnummern:
[…]
Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angegeben.
Zudem wurde auf die Möglichkeit verwiesen, die Siegelung zu verlangen.
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Dagegen gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler, an
dieses Gericht und beantragt, die Verfügung vom 10. November 2014 sei
aufzuheben, ev. sei der Beschlag der obgenannten Unterlagen aufzuheben
bzw. seien die damit verbundenen Handlungsanweisungen aufzuheben.
Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen, einstweilen superprovisorisch ohne Anhörung der
Gegenpartei (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 stellt die BA folgende
Anträge (act. 4):
"1. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten.
2. Es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
festzustellen.
3. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der A. AG
aufzuerlegen."
Die Replik erfolgte am 22. Dezember 2014, was der Beschwerdegegnerin
am 23. Dezember 2014 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7 und 8).
Am 30. Dezember 2014 reichte die Beschwerdegegnerin Verfahrensakten
nach (act. 9), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
19. Januar 2015 mitgeteilt wurde (act. 10).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
2. Beschwerde gegen Editionsverfügung
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat unter Ziff. 1-3 der vorliegend angefochtenen
Verfügung die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme
angeordnet. Diesbezüglich gilt es Folgendes festzuhalten:
Der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen,
herauszugeben (Art. 265 StPO). Mithin erfolgt die Editionsverfügung im
Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 246 f. StPO) bzw. Beschlagnahme
(Art. 264 ff. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom
2. Februar 2012, E. 1.1). Nach Erhalt der herausverlangten Unterlagen,
womit sich die Dokumente im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung
befinden, sind diese von der Strafverfolgungsbehörde zu durchsuchen. Die
Durchsuchung dient dazu, Aufzeichnungen, welche prima vista als
Beweisgegenstände in Betracht kommen, auf die mögliche Beweiseignung
hin zu prüfen. Hält die Strafverfolgungsbehörde die Beweiseignung für
gegeben, so werden die Unterlagen mit Beschlag belegt und damit in die
Strafakten integriert. Die Edition geht somit der Beschlagnahme zeitlich vor
(Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. Novem-
ber 2014, E. 2.2; vgl. auch KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 246 N 1 zum Verhältnis Durchsuchung und
Beschlagnahme).
Gemäss den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten,
befinden sich die mit der angefochtenen Verfügung herausverlangten
Unterlagen immer noch im Besitze der Beschwerdeführerin bzw. ist die
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Beschwerdeführerin der Editionsaufforderung (noch) nicht nachgekommen.
Deshalb können die zur Diskussion stehenden Unterlagen auch (noch) nicht
beschlagnahmt (i.S.v. Art. 263 Abs. 1-2 StPO) sein. Folglich kann sich die
vorliegende Beschwerde auch nur gegen die Editionsaufforderung richten.
2.2 Gemäss Rechtsprechung steht der betroffenen Person gegen eine
Editionsverfügung nicht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Es
besteht – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit eines
Siegelungsverfahrens. Dem Entsiegelungsrichter kommt dabei umfassende
Kognition zu, so dass gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst
allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen
eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit
geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom
2. Februar 2012, E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.5 vom
26. Juni 2012, E. 1.4; auch KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 12;
LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP;
MELI, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP; THORMANN/BRECHBÜHL, Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 61). Ein solches
Verfahren wurde aber in casu nicht gewählt und die Beschwerdekammer
wäre ohnehin nicht dafür zuständig (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO).
2.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass gegen die vorliegende
Editionsverfügung die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht offen
steht. Die Frage, ob es in casu sachgerecht war, einen kombinierten
Herausgabe- und Beschlagnahmebefehl zu erlassen, mithin der
Beschlagnahmebefehl den Anforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO
standhält, wird allenfalls in einem Beschwerdeverfahren gegen die
Beschlagnahme der Unterlagen zu prüfen sein.
3. Beschwerde gegen Einladung i.S.v. 145 StPO
3.1 Unter Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung verlangt die Beschwerdegegnerin
von der Beschwerdeführerin unter Auflistung verschiedener
Auftragsnummern, sie solle den jeweiligen Kundennamen bezeichnen. Im
Gegensatz zu den Ziff. 1-3 handelt es sich dabei nicht um ein
Editionsbegehren, sondern vielmehr um eine Einladung, einen schriftlichen
Bericht abzugeben (vgl. Art. 145 StPO).
3.2 Art. 145 StPO (schriftliche Berichte) lautet wie folgt: Die Strafbehörde kann
eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder
zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Das Verfassen
eines schriftlichen Berichts ist stets freiwillig. Art. 145 StPO erteilt der
Strafbehörde nicht die Kompetenz, eine einzuvernehmende Person zur
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Erstellung eines schriftlichen Berichts zu verpflichten, sie kann diese bloss
dazu einladen. Entsprechend kann die Weigerung einen schriftlichen Bericht
abzufassen, keine (nachteiligen) Folgen für die sich weigernde Person nach
sich ziehen (HÄRING, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 145 StPO
N. 5; vgl. auch SCHMID, a.a.O., Art. 145 N. 6).
Die Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf die angefochtene Verfügung
nicht verpflichtet, die geforderten Kundennamen zu bezeichnen. Eine
Beschwerde gegen die Einladung, einen schriftlichen Bericht abzugeben,
kann nicht erhoben werden, da die Beschwerdeführerin bereits ihre
Mitwirkung verweigern kann, ohne dass es für sie zu nachteiligen Folgen
kommen könnte.
4. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und
ist als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2014 stellt die
Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2 den Antrag, es sei die Zuständigkeit der
Strafverfolgungsbehörden des Bundes festzustellen (act. 4). Sie verkennt
dabei, dass die Frage der Bundeszuständigkeit nicht Streitgegenstand
dieses Beschwerdeverfahrens bildet: Der Streitgegenstand wird durch die
angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Die
Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die
vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (GUIDON, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss.,
Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und 543 m.w.H.). Vorliegend wurde eine
Editionsverfügung und eine Einladung zur Erstellung eines schriftlichen
Berichts angefochten, mithin nicht die Zuständigkeit der Bundesan-
waltschaft. Eine direkte Prüfung der Bundeszuständigkeit durch die
Beschwerdekammer käme grundsätzlich einzig gestützt auf Art. 28 StPO in
Frage (vgl. zum Ganzen KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 28 StPO N. 3).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch ist die
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung missverständlich
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formuliert, weswegen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten
ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lukas Blättler
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren
richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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