Beschluss vom 9. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien 1. A.,
2. B. SAGL,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.163-164
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 11. März 2013 gegen A. und unbe-
kannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Ge-
schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
(Art. 273 StGB), Diebstahls (Art. 139 StGB) und unlauteren Wettbewerbs
(Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG). A. wird vorgeworfen, als ehemaliger Verkäufer
bzw. Verkaufsleiter der C. AG deren Fabrikations- und Geschäftsgeheim-
nisse entwendet und diese insbesondere dem italienischen Unternehmen
D. S.p.A. bekannt gegeben zu haben (Verfahrensakten Urk. 01-01-0001 ff.).
B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Bundes-
anwaltschaft vom 29. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei am 30. Ap-
ril 2013 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. im Tessin sowie an
dessen Arbeitsplatz bei der B. Sagl im Tessin durch und stellte drei Laptops,
einen USB-Stick, verschiedene elektronische Daten und Datenträger sowie
diverse Dokumente in Papierform sicher (Verfahrensakten Urk. 08-01-
0001 ff.; Urk. 10-00-0043). Zwei bei der B. Sagl sichergestellte und mitge-
nommene Ordner ("Fatture acquisti" und "Fatture acquisti 2012" = Asservate
Nr. 02.01.0012 und 02.01.0013) wurden dem Rechtsvertreter der B. Sagl am
16. Juli 2013 wieder zurückgegeben (Verfahrensakten Urk. 10-00-0021).
C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 beantragte die C. AG als Privatklägerin im
Sinne eines formellen Beweisantrags Einsicht in alle auf den Datenträgern
befindlichen elektronischen Daten sowie die übrigen physischen Dokumente
(Verfahrensakten Urk. 15-01-0012). Die Bundesanwaltschaft teilte der
C. AG, A. sowie der B. Sagl mit Schreiben vom 29. Juli 2014 mit, dem Be-
weisantrag der C. AG stattzugeben und eine Sichtung der beschlagnahmten
elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei vorbereiten zu lassen
(Verfahrensakten Urk. 15-01-0017). Die dagegen von A. und der B. Sagl er-
hobene Beschwerde vom 11. August 2014 hiess die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.114-115 vom 8. Okto-
ber 2014 gut, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2014
wurde aufgehoben. Die Beschwerdekammer erwog, dass mit Bezug auf die
fraglichen Dokumente und Daten eine formelle Beschlagnahme noch gar
nicht stattgefunden habe und sich diese erst im Stadium der Sicherstellung
befinden würden. Aus diesem Grund bestehe (noch) kein Recht auf Einsicht
in diese Dokumente (E. 3).
- 3 -
D. Die Bundesanwaltschaft erliess am 24. November 2014, nachdem sie eine
Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 sicher-
gestellten Daten und Dokumente durchgeführt hatte, eine formelle Beschlag-
nahmeverfügung und beschlagnahmte ein Laptop, verschiedene elektroni-
sche Daten sowie Dokumente in Papierform. Mit Bezug auf den USB-Stick,
zwei Laptops und eine Visitenkarte (Asservaten Nrn. 01.02.0001,
01.06.0001, 01.06.0003 und 01.09.0001) verfügte die Bundesanwaltschaft
deren Herausgabe an A. (act. 1.1).
E. Dagegen erheben A. und die B. Sagl bei der Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 Beschwerde und bean-
tragen die Aufhebung von Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung vom 24. No-
vember 2014. Von der Beschwerde nicht betroffen sei die Beschlagnahme
des Asservats Nr. 02.03.0015 (6 Konstruktionspläne) (act. 1).
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 beantragt die Bundes-
anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (act. 3). A. und die B. Sagl halten in ihrer Replik vom 7. Ja-
nuar 2015 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 7), was der
Bundesanwaltschaft am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisati-
onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa-
tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Mit Beschwerde ge-
rügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverwei-
gerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
- 4 -
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in-
nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO).
1.2 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und damit eine für das Vor-
liegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu
bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten un-
mittelbar und direkt betroffen ist (vgl. ausführlich GUIDON, Die Beschwerde
gemäss Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,
N 232 ff. m.w.H.). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Be-
sitzer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos
der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigen-
tumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für
den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder
Wirtschaftsfreiheit eingreift (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,
N 70 zu Art. 263). Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Da-
ten wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschwer-
deführers 1 und am Sitz der Beschwerdeführerin 2 sichergestellt. Die Be-
schwerdeführer sind daher ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde le-
gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
folglich einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend. So sind sie einerseits der Ansicht, dass die Beschwerde-
gegnerin den Beschwerdeführern vor der formellen Beschlagnahme keine
Gelegenheit eingeräumt habe, sich entsprechend Art. 247 Abs. 1 StPO zu
den sichergestellten Dokumenten zu äussern. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, den Beschwerdeführern vorgängig dazulegen, welche
sichergestellten Dokumente sie zu beschlagnahmen beabsichtigte. Es sei
ausserdem nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Beschwerde-
gegnerin gewisse Dokumente und elektronische Datenträger den Beschwer-
deführern zurückgegeben habe, während sie alle anderen Dokumente unter
Beschlag genommen habe. In der Beschlagnahmeverfügung äussere sich
die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort zur potentiellen Relevanz einzel-
ner beschlagnahmter Dokumente. Vielmehr habe sie ohne jegliche Begrün-
dung einfach ganze Dokumentsätze beschlagnahmt, nämlich sämtliche
elektronische Kopien der Laptops, die ganze Buchhaltung, ganze Ordner
und Mäppchen, sämtliche Kopien der Server und des elektronischen Post-
fachs (act. 1 S. 6 ff.; act. 7 S. 2 f.).
- 5 -
2.2
2.2.1 Bevor die Behörde zur Durchsuchung von sichergestellten Dokumenten und
Daten schreitet, ist gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO dem Betroffenen die Gele-
genheit einzuräumen, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen, die Gegenstand
der Durchsuchung bilden sollen, Stellung zu nehmen. Dazu muss der Be-
troffene kurz und knapp über den Gegenstand des Verfahrens und die ge-
suchten Aufzeichnungen informiert werden, und es ist ihm die Gelegenheit
zu bieten, sich zur Beweisrelevanz der zu durchsuchenden Aufzeichnungen
zu äussern (KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 247
m.w.H.). Das Recht, sich dazu auszusprechen und seinen Standpunkt ein-
zubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Es gründet darin, dass bei der Durch-
suchung von Aufzeichnungen private und geschäftliche Geheimnisse des In-
habers oder Dritter in besonderer Weise tangiert sein können und trägt dem
Umstand Rechnung, dass die durchsuchende Behörde verpflichtet ist, diese
Geheimnisse schonend zu behandeln. Aus demselben Grund ist der Inhaber
auf sein Recht hinzuweisen, die Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO zu
erwirken (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und 4 zu
Art. 247).
2.2.2 Dem Beschwerdeführer 1 sowie Rechtsanwalt Corda als Vertreter der Be-
schwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden im Anschluss an
die Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 die Verzeichnisse der sicher-
gestellten Gegenstände zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beschwer-
deführer 1 wurde am gleichen Tag im Beisein von Rechtsanwalt Corda zur
Sache einvernommen (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; 13-00-0001 ff.).
Die Beschwerdeführer wussten somit ab diesem Zeitpunkt, welche Schrift-
stücke, Datenträger und elektronische Daten voraussichtlich einer Durchsu-
chung zu unterziehen waren. Sie verzichteten ausdrücklich auf die Siegelung
der sichergestellten Gegenstände. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüg-
lich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe bewusst keine Siegelung er-
wirken wollen, da er mit einer Durchsuchung der Daten und Papiere durch
die Beschwerdegegnerin und die Bundeskriminalpolizei einverstanden ge-
wesen sei (act. 1 S. 3). Einzig hinsichtlich der sechs Konstruktionspläne –
deren Beschlagnahme jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand der Be-
schwerde bildet (vgl. supra lit. E.) – bestand der Beschwerdeführer 1 anläss-
lich seiner Einvernahme vom 30. April 2013 darauf, dass diese der
C. AG nicht vorgelegt werden sollten (Verfahrensakten Urk. 08-01-0012 ff.;
13-00-0006). Die Beschwerdeführer hatten damit Gelegenheit gehabt, ihr
Äusserungsrecht gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO wahrzunehmen. Einer zu-
sätzlichen förmlichen Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin an die
- 6 -
Beschwerdeführer, sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern, bedurfte
es unter diesen Umständen nicht. Eine diesbezügliche Verletzung des recht-
lichen Gehörs ist nicht auszumachen.
2.3
2.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
leitet das Bundesgericht sodann in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der
Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I
97 E. 2b). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An-
trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er, wie auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.). Gemäss Art. 263
Abs. 2 StPO hat der Beschlagnahmebefehl lediglich eine summarische Be-
gründung zu enthalten. Für eine provisorische Massnahme erweist sich eine
solch summarische Begründung grundsätzlich als ausreichend im Hinblick
auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Ba-
sel/Genf 2011, S. 106). Das Gesetz lässt offen, welche konkreten Informa-
tionen diese Kurzbegründung zu enthalten hat. Damit die Möglichkeit einer
sachgerechten Anfechtung des Beschlagnahmebefehls gewährleistet wer-
den kann, ist summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist mithin, dass ein hinrei-
chender Verdacht und ein Beschlagnahmegrund bestehen. Ebenso ist über
die beschlagnahmten Objekte und den mutmasslichen Konnex zwischen De-
likt und Beschlagnahmeobjekte Aufschluss zu geben (HEIMGARTNER, a.a.O.,
S. 107).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge-
heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor
einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra-
gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.3.2 Die Beschlagnahmeverfügung nennt die Person des Beschuldigten, die Tat-
bestände, die beschlagnahmten Objekte und den Rechtsgrund der Be-
schlagnahme (Beweismittelbeschlagnahme). Zum Tatverdacht äussert sich
die Beschwerdegegnerin weder in der Beschlagnahmeverfügung noch in der
- 7 -
Beschwerdeantwort. Jedoch fügte sie der Beschwerdeantwort den Zwi-
schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 bei, dem eine
detaillierte Sachverhaltsdarstellung und Ausführungen zum Tatverdacht zu
entnehmen sind. Dies kann unter den gegebenen Umständen als genügend
gelten, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits seit
zwei Jahren andauert, dieser zweimal zur Sache einvernommen worden ist
und die Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, insbesondere den Zwi-
schenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014, erhielten, so-
dass ihnen der vorgeworfene Tatverdacht hinlänglich bekannt ist (Verfah-
rensakten Urk. 13-00-0001 ff.; 16-01-0003 ff.; vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006, E. 2.2). Zur potentiellen Erheblich-
keit äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung
sehr knapp, weist jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Be-
schwerdekammer daraufhin, dass die physischen Unterlagen mit den Asser-
vaten Nrn. 02.01.0008 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0009 (Kopie
"contratto di locazione"), 02.01.0010 (Sichtmappe mit Mailunterlagen),
02.01.0011 (Kuvert mit "Contratto D."), 02.03.0016 (zwei Klarsichtmäppli mit
diversen Planskizzen und Zeichnungen), 02.03.0017 (Klarsichtmappe mit
Skizzen) beweisrelevant seien, weil diese Unterlagen Informationen über die
geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 enthal-
ten würden. Ebenso würden die sechs sichergestellten Pläne der C. AG
(Asservaten Nr. 02.03.0015) als Beweismittel benötigt. Die forensischen
Images der Laptops HP Probook 4730 S und HP 584037-001 (Asservaten
Nrn. 02.01.0003 und 01.06.0002) und die Auswertung der forensischen
Spiegelung der elektronischen Datenträger der Beschwerdeführerin 2
(Asservaten Nrn. 02.02.0006, 02.03.0004, 02.03.0005, 02.04.0007,
02.02.0014, 02.03.0001 und 02.03.0002) hätten fallrelevante Unterlagen zu
Tage gebracht, wie E-Mails und Dokumente mit Bezug auf die von der Be-
schwerdeführerin 2 produzierten oder zu produzierenden Maschinen, wes-
halb diese als Beweismittel zu beschlagnahmen seien. Nicht beweisrelevant
sei eine Visitenkarte (Asservaten Nr. 01.09.0001), und auf drei Datenträgern
(Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001 und 01.06.0003) hätten keine be-
weisrelevanten Daten gefunden werden können, weshalb diese dem Be-
schwerdeführer 1 wieder ausgehändigt worden seien. Ebenso seien ihm
zwei Ordner (Asservate Nrn. 02.01.0012 und 02.01.0013) wieder zurückge-
geben worden (act. 3). Damit begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb
sie gewisse physische und elektronische Dokumente beschlagnahmt hat
und aus welchem Grund sie von der Beschlagnahme anderer Unterlagen
abgesehen hat. Dass sie dabei die beschlagnahmten Objekte gebündelt und
nicht einzeln aufgelistet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2).
- 8 -
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Begründung
der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung zu verneinen ist. Eine andere
Frage ist, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies be-
schlägt jedoch die materielle Überprüfung der angefochtenen Massnahme,
worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten
Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraus-
sichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei der Beweismittelbeschlag-
nahme handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme
zur Beweissicherung und Beweiserhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine
strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zu-
gunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID,
a.a.O., N 9 zu Art. 263; vgl. auch HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung [StPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2014, N 7 zu Art. 263). Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand-
lung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2012 vom
5. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.; vgl. HEIMGARTNER, StPO-Kommentar, N 15 zu
Art. 263). Als gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahme kann die Beweis-
mittelbeschlagnahme nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver-
dacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah-
men erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangs-
massnahme rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Schliesslich dürfen der
Beschlagnahme keine Beschlagnahmeverbote entgegenstehen (BOM-
MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 22 zu Art. 263; HEIMGARTNER, StPO-Kommen-
tar, N 14 zu Art. 263).
Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Ele-
mente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben
werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ)
unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vor-
genommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder
Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen.
In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade
nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder
hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tat-
verdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gra-
duelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in
der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt
- 9 -
werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu dessen Überprü-
fung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bundesgerichts
1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).
3.2 Dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 kann
folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 sei von
November 2004 bis März 2012 von der C. AG – eine in der Verpackungs-
industrie tätige Unternehmung – als Verkäufer bzw. Verkaufsleiter angestellt
gewesen. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer 1 mutmasslich
mehrfach vertrauliche Daten (Konstruktionsskizzen, Layout etc.) aus dem
Herrschaftsbereich der C. AG entwendet, um sie für eigene Zwecke zu ver-
wenden bzw. um sie der italienischen Firma D. S.p.A. zugänglich zu machen.
Gegen Ende 2012 habe die C. AG festgestellt, dass von ihrem Kunden
D. S.p.A. keine Anfragen mehr für Neuprojekte eingegangen seien, obschon
in der Vergangenheit die D. S.p.A. jährlich ca. 30 Projekte an die C. AG ver-
geben habe. Von einem anderen italienischen Kunden habe die C. AG in
Erfahrung bringen können, dass die D. S.p.A. mit Hilfe des Beschwerdefüh-
rers 1 selbst mit der Herstellung und Produktion von Verpackungsmaschinen
bzw. Zuführsystemen begonnen habe. Die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers 1, E., habe im Februar 2012 die Beschwerdeführerin 2 gegründet, die
gemäss Handelsregisterauszug die gleichen Zwecke wie die C. AG verfolge.
Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 de facto vom Beschwer-
deführer 1 geführt werde. Mitte 2012 habe ein ehemaliger Mitarbeiter der
C. AG diese verlassen, um bei der Beschwerdeführerin 2 zu arbeiten. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 geplant habe, mehrere
Mitarbeiter der C. AG anzustellen, um sich das Know-how zu sichern. Die
C. AG habe aufgrund interner Prüfungen ihrer IT-Systeme feststellen kön-
nen, dass der Beschwerdeführer 1 von Oktober 2011 bis März 2012 von sei-
ner Geschäfts-E-Mail-Adresse vertrauliche Unterlagen (wie Konstruktions-
skizzen, Zeichnungen, Daten und Dokumentationen) seiner ehemaligen Ar-
beitgeberin an seine privaten E-Mail-Adressen gesendet habe. So sei unter
anderem eine E-Mail mit einem Powerpoint-Dokument gefunden worden, mit
der Präsentation des Projekts "Gründung einer neuen Firma", um in Zusam-
menarbeit mit der Firma D. S.p.A. Prototypen für die Maschinen "1", "2" und
"3" herzustellen. Genau die drei Gerätetypen – 1, 2 und 3 – würden von der
C. AG produziert. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der C. AG
arbeitsvertraglich verpflichtet, über geschäftliche Vorgänge und Angelegen-
heiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhält-
nisses Verschwiegenheit zu wahren und vertrauliche Unterlagen Dritten
nicht zugänglich zu machen und diese am Arbeitsplatz zu lagern. Gemäss
Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 1 zunächst die Absicht gehabt habe, eine neue
- 10 -
Maschine zu entwickeln und diese anschliessend als Konkurrenzprodukt zu
den Maschinen der C. AG zu verkaufen. Wegen Zeitmangels, fehlender Res-
sourcen und enger Liefertermine habe er sich dann jedoch dazu entschie-
den, die Produkte der C. AG zu kopieren und mit geringen Unterschieden
nachzubauen (act. 3).
Insbesondere mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Verlet-
zung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses besteht der hinrei-
chend konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse der C. AG unter anderem der D. S.p.A. bekannt ge-
geben haben könnte, obschon er sich vertraglich verpflichtet hatte, auch
nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich Verschwiegenheit zu
wahren. Die in der Beschwerde gemachten Bestreitungen sind pauschaler
Natur und nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Ob sich der vorge-
worfene Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsumieren lässt,
braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da es genügt, wenn die
tatsächlichen Anhaltspunkte auf einen Sachverhalt hinweisen, der sich ge-
gebenenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lässt (HEIMGARTNER,
a.a.O., S. 123).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschlagnahme sei
unverhältnismässig. Wie dem Rapport der Bundeskriminalpolizei entnom-
men werden könne, sei lediglich ein kleinster Teil der beschlagnahmten Do-
kumente für das Strafverfahren potentiell relevant. Die anderen Dokumente
würden private oder geschäftliche Daten betreffen, die dem Geheimnis-
schutz der Beschwerdeführer bzw. Dritter unterliegen würden (act. 1 S. 8 ff.;
act. 5 S. 2 f.).
4.2 Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten
Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder
Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle
Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis
erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Be-
weisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusam-
menhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007,
E. 5.2). Die Beschlagnahme setzt – wie alle Zwangsmassnahmen – voraus,
dass das angestrebte Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden
kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(Art. 197 Abs. 1 StPO; vgl. supra Ziff. 3.1).
- 11 -
4.3
4.3.1 Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um Geschäftsunterla-
gen der Beschwerdeführer und persönliche Dokumente des Beschwerdefüh-
rers 1 (wie Sichtmappen mit Mailunterlagen des Beschwerdeführers 1, der
C. AG und der F. S.r.l., sowie einer Drittperson an den Beschwerdeführer 1
betreffend "G. AG", eine Kopie eines Mietvertrages vom 12. März 2012 zwi-
schen Dritten und der Beschwerdeführerin 2, ein Kuvert mit dem Vertrag "D."
vom 20. April 2012, drei Sichtmappen mit Planskizzen und Zeichnungen so-
wie drei physische Images ab zwei Harddisks, drei Mailbox-Exports von Mit-
arbeitern der Beschwerdeführerin 2 und ein Laptop). Wie dem Bericht der
Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 zu entnehmen ist, enthalten
insbesondere die beschlagnahmten elektronischen Daten Hinweise, dass
der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG
verraten haben könnte. Die Neugründung der Beschwerdeführerin 2 soll da-
bei in engem Zusammenhang mit der Verletzung der Fabrikations- und Ge-
schäftsgeheimnisse gestanden haben. Die beschlagnahmten Dokumente
und elektronischen Daten sind zweifellos zum Beweis der zu untersuchen-
den Tat und ihrer Umstände von Bedeutung. Unterlagen, die keinen Bezug
zur vorgeworfenen Straftat aufwiesen, bzw. die für die geschäftliche Tätigkeit
unabdingbar waren, wurden den Beschwerdeführern wieder zurückgegeben
(vgl. supra lit. B. und D.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer
geht aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Feb-
ruar 2014 gerade nicht hervor, dass nur ein sehr kleiner Teil der beschlag-
nahmten Daten einen Bezug zum Strafverfahren habe. Wenn die Bundeskri-
minalpolizei in ihrem – die Strafuntersuchung ohnehin nicht abschliessend
zu verstehenden – Zwischenbericht nur einen Teil der sichergestellten und
ausgewerteten Daten zitiert, bedeutet dies nicht, dass nur diese beweisrele-
vant sind. Da die Beschlagnahme lediglich eine voraussichtliche Verwen-
dung im Strafprozess erfordert, liegt es in der Natur der Zwangsmassnahme
und lässt eine solche nicht von vornherein als unverhältnismässig erschei-
nen, wenn sich unter den Geschäftsunterlagen auch Dokumente befinden,
die keinen Bezug zur Straftat haben (BGE 119 IV 175 E. 3; HEIMGARTNER,
a.a.O., S. 169, unter Hinweis auf ein nichtpubliziertes Urteil des Bundesge-
richts 1P.479/1993 vom 9. Februar 1993, E. 4c). Dies hat insbesondere auch
dann zu gelten, wenn sich die elektronischen Daten nicht ohne Weiteres von-
einander trennen lassen. Allerdings ist eine Beschlagnahme von gesamten
Computern und Datenträgern zur Beweissicherung regelmässig nicht erfor-
derlich und daher unverhältnismässig. Es sind deshalb Kopien von Daten zu
sichern, indem etwa Serverbestände kopiert werden (HEIMGARTNER, a.a.O.,
S. 174 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist von der Beschlagnahme
unter anderem ein Laptop der Marke HP 584037-001 (Asservaten-
Nr. 01.06.0002) betroffen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass von
diesem Datenträger ein "forensisches Image" erstellt worden sei und dass
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beweisrelevante Unterlagen gefunden worden seien (act. 3 S. 3). Inwiefern
unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Datenträgers erforderlich
sein soll und nicht nur diejenige des forensischen Images, erschliesst sich
dem Gericht nicht. Die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asser-
vaten-Nr. 01.06.0002) erweist sich daher als unverhältnismässig. Ziffer 2 des
Dispositivs der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 ist des-
halb in diesem Umfang aufzuheben, und der fragliche Laptop dem Be-
schwerdeführer 1 zurückzugeben. Die Beschwerde ist in diesem Umfang
gutzuheissen.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es sich bei diesen Do-
kumenten und Daten um persönliche Aufzeichnungen, die dem Schutz auf
Privatsphäre unterliegen, bzw. um Geschäftsgeheimnisse handle, ist Fol-
gendes auszuführen: Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche
Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr In-
teresse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse über-
wiegt, nicht beschlagnahmt werden. Macht eine berechtigte Person geltend,
eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen
eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün-
den – wie Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse – nicht zulässig, so ge-
hen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor
(vgl. Art. 264 Abs. 3 StPO; KELLER, a.a.O., N 23 f. zu Art. 248). Hinsichtlich
des Schutzbereichs sind diese sog. Beschlagnahmeverbote deckungsgleich
mit den Durchsuchungsverboten gemäss Art. 248 StPO. Denn es würde kei-
nen Sinn ergeben, wenn Gegenstände zwar durchsucht, aber nicht be-
schlagnahmt werden könnten (KELLER, a.a.O., N 14 zu Art. 248). Daraus
muss folgen, dass der Inhaber, der sich ausdrücklich mit der Durchsuchung
einverstanden erklärt und auf eine Siegelung der Aufzeichnungen verzichtet
hat, mit einer Berufung auf das Vorliegen von Beschlagnahmeverboten
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vorliegend hatten die Beschwerdeführer
– wie bereits mehrfach dargelegt – ausdrücklich und wiederholt auf eine Sie-
gelung der Aufzeichnungen verzichtet. Wenn sie nun (weitgehend pauschal
und unsubstantiiert) geltend machen, es lägen Beschlagnahmeverbote vor,
verhalten sie sich widersprüchlich. Dass ausnahmsweise Gründe für einen
Widerruf des Verzichts vorliegen würden, wird weder geltend gemacht noch
sind solche ersichtlich. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als un-
begründet.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Be-
schlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) als
begründet und ist daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuwei-
sen.
- 13 -
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer obsiegen zu einem kleinen Teil. Unter
diesen Umständen ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsge-
bühr von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 BStKR).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Auf-
grund des teilweise Unterliegens ist die reduzierte Entschädigung vorliegend
ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der ange-
fochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 mit Bezug auf
den beschlagnahmten Laptop HP 584037-001 (inkl. Tasche) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
Bellinzona, 10. Juni 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Corda
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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