Beschluss vom 12. Juni 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.191
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Sachverhalt:
Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt seit 18. Mai 2010 eine
Strafuntersuchung u.a. gegen A. und B. u.a. wegen Bestechung fremder
Amtsträger (Art. 322septies StGB). Die BA hat den Verdacht, dass A. in seiner
Funktion als […] bei C. in der Zeit zwischen April 1999 bis Oktober 2006 auf
seinem Konto bei der Bank D. Gelder in der Höhe von ca. USD 2.2 Mio.
erhalten habe. Dabei handle es sich mutmasslich um Bestechungsgelder,
die von den Unternehmen E., danach F. und schliesslich G. bezahlt worden
seien. Die Zahlungen stünden im Zusammenhang mit Projekten, an denen
C. als Auftraggeber mitinvolviert gewesen sei (act. 1.1).
Am 1. Dezember 2010 ordnete die BA die Sperre des obgenannten Kontos
von A. bei der Bank D. an (Saldo per 31. Dezember 2013: USD 986'055.--).
Am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner Kundenbeziehung
bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.-- (act. 1.1).
A. verlangte am 23. Dezember 2013, die Beschlagnahmungen seien
aufzuheben und am Dossier gewisse Korrekturen anzubringen. Die BA
lehnte am 12. Mai 2014 die verlangte Vermögensfreigabe vollumfänglich ab
(act. 1.1).
Dagegen erhob A. am 22. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
Seine Beschwerde wurde am 12. November 2014 gutgeheissen, weil die
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erlaubte zu beurteilen, ob
die Beschlagnahme vollumfänglich gerechtfertigt war (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2014.79, E. 4.1/4.5):
Die BA verfügte am 16. Dezember 2014 neu über den Antrag auf
Vermögensfreigabe, wobei sie ihn erneut vollumfänglich abwies (act. 1.1).
Dagegen erhebt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, am
29. Dezember 2014 erneut Beschwerde. Er beantragt (act. 1 S. 13 f.):
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"En la forme
1) Recevoir le présent recours.
Au fond
1. Annuler la décision du Ministère public de la Confédération, du 16 décembre 2014,
notifiée le 18 décembre 2014, sous référence SV.10.0038.
2. Ordonner la correction du dossier, en ce sens que toutes références à des
versements antérieurs au 1er juillet 2006 doivent être retirées et avis en être donné
à toutes les autorités étrangères auxquelles elles avaient été communiquées par le
Ministère public de la Confédération.
3. Ordonner la levée de tous séquestres et saisies portant sur les avoirs en Suisse
de Monsieur A.
4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de
l'instance."
Die BA nahm zur Beschwerde am 12. Januar 2015 Stellung (act. 3) und
reichte den Aktenbestand per 21. November 2014 ein (act. 3.1).
A. machte in seiner Beschwerde darauf aufmerksam, dass ihm die bereits
am 19. November 2014 beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden sei
(act. 1 S. 5). Die Beschwerdeantwort der BA vom 12. Januar 2015 stellte in
Aussicht, A. umgehend eine digitale Version des aktuellen Aktenbestandes
zuzustellen (act. 3 S. 2 f.). Nach Ansetzung der Frist zur Replik schrieb A.
am 14. Januar 2015, dass er die Akten nach wie vor nicht erhalten habe und
daher nicht innert Frist replizieren könne (act. 5). Auf Nachfrage des Gerichts
hin, stellte die BA den aktuellen Aktenbestand am 15. Januar 2015 zu
(act. 6). A. wurde die Frist zur Replik erstreckt (act. 7). Die Replik vom
13. Februar 2015 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 8). Sie wurde der
BA am 23. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).
Am 22. April 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer und Weitere bei der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage erhoben. Auf Anfrage
bestätigte die Beschwerdekammer am 15. Mai 2015, dass der Entscheid in
der Beschlagnahmesache demnächst gefällt werde (act. 10 und 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
die Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Als Kontoinhaberin ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. 105
Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 StPO).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde festgehalten, dass dieses Gericht
trotz erfolgter Anklageerhebung demnächst einen Entscheid in der Sache
fällen werde (act. 11), mithin zuständig bleibt. Die weiteren
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Dezember 2010 ordnete die Beschwerdegegnerin die Sperre des
Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank D. an (Saldo per 31. Dezem-
ber 2013: USD 986'055.--). Sie geht diesbezüglich von einer Einziehungs-
beschlagnahme aus. Am 21. Dezember 2010 beschlagnahmte sie auf seiner
Kundenbeziehung bei der Bank H. zusätzliche USD 390'000.--. Es handle
sich dabei um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme (act. 1.1).
2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und
Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson
beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die StPO
regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittel-
beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme
(Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im
Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c
StPO).
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Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist nur
zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO) und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197
Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012, E. 2). Im Gegensatz
zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des
Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat-
und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 120 IV 365
E. 1c S. 366 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005, E. 5.2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin legt ihrer Verfügung folgenden Sachverhalt zu
Grunde (act. 1.1):
Dem damaligen Country President B. der E. in Russland wird u.a.
vorgeworfen, dem Beschwerdeführer als "fremden Amtsträger" (vormals
Direktor des Bereichs […] von C. und in dieser Funktion Mitglied der
Geschäftsleitung von C.) nicht gebührende Vorteile im Umfang von USD 2.2
Mio. gewährt zu haben bzw. diesen im genannten Umfang bestochen zu
haben. Die Zahlungen dienten den Gesellschaften E., danach F. und
anschliessend G. dazu, den Zuschlag zur Lieferung von Gasturbinen an
Kompressorstationen an der […]-Gaspipeline in Polen und Russland sowie
die reibungslose Abwicklung der entsprechenden Lieferprojekte (namentlich
die Projekte 1 und 2, 3 sowie 4) zu sichern.
Die beschlagnahmten Gelder hätten ihren Ursprung in den von den
Gesellschaften E., danach F. und schliesslich G. geleisteten Zahlungen an
die Gesellschaft I. Ltd. Diese Zahlungen seien gestützt auf entsprechende
Beratungsverträge erfolgt, die im Zusammenhang mit den obgenannten
Projekten abgeschlossen worden seien. Die Zahlungen seien im Hinblick auf
die Bestechung des Beschwerdeführers getätigt worden. In der Folge habe
B. die an I. Ltd. ausgerichteten Gelder u.a. mittels Folgenden Transaktionen
an den Beschwerdeführer überwiesen:
Am 5. Juni 2001 habe B. von dessen Gesellschaft J. mit Bankbeziehung auf
Jersey den Betrag von USD 290'428.-- auf das Konto 5 bei der Bank D.,
lautend auf den Beschwerdeführer, überwiesen.
Am 10. August 2005 habe B. von dessen Gesellschaft K. mit Bankbeziehung
bei der Bank L. USD 689'369.-- auf das obgenannte Konto des
Beschwerdeführers überwiesen.
- 6 -
Am 9. Oktober 2006 habe B. USD 387'220.-- von seinem Konto bei der Bank
N. auf das obgenannte Konto des Beschwerdeführers überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer
insgesamt Bestechungsgelder in der Höhe von USD 2.2 Mio. erhalten habe.
Da die (aktive) Bestehung fremder Amtsträger erst seit 1. Mai 2000 strafbar
sei, würden jedoch nur die obgenannten Transaktionen (USD 1'376'055.--)
untersucht (act. 3, S. 3).
2.4 Der Beschwerdeführer und B. werden u.a. der Bestechung fremder
Amtsträger (Art. 322septies StGB) verdächtigt. Art. 322septies StGB lautet wie
folgt: "Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem
Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder
Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die
für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im
Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder
eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen
Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, wer als Mitglied einer richterlichen oder
anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger,
Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der
Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im
Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder
eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen
Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder
annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft".
Die aktive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Mai 2000 strafbar
(vgl. PIETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 322septies StGB N. 1). Die
passive Bestechung fremder Amtsträger ist seit 1. Juli 2006 ein Schweizer
Straftatbestand.
2.5 Gegen das Bestehen des dringenden Tatverdachts bringt der
Beschwerdeführer zunächst vor, dass er kein Beamter im Sinne von
Art. 322septies StGB sei (act. 1). Die Beschwerdekammer hat diesen Einwand
in ihrem Beschluss BB.2014.79 vom 12. November 2014 (E.4.2) bereits
einmal verworfen. Daran ändert sich nichts:
Die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 322septies StGB
kann beim derzeitigen Stand der Untersuchung und für das
Beschwerdeverfahren bejaht werden. Die Beamteneigenschaft beurteilt sich
im Korruptionsstrafrecht nach dem funktionalen Amtsträgerbegriff. Davon
werden auch staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen erfasst
(PIETH, Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 322septis
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N. 13 f.). Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2001 […] bei C. und
zugleich Mitglied der Geschäftsleitung. Von 2001 bis 2006 war er […] bei C.
und weiterhin Mitglied der Geschäftsleitung. C. und die von ihr über
Beteiligungen kontrollierten Gesellschaften, wie z.B. M. S.A., sind vom
russischen Staat kontrolliert und erfüllen mutmasslich bei der
Inlandversorgung einen öffentlichen Versorgungsauftrag. Der sachrichter-
lichen Entscheidung fällt die definitive Beantwortung der Frage zu, ob C. im
Tatzeitpunkt eine quasi-staatliche Organisation gewesen sei und deren
leitende Organe Beamten im Sinne des Korruptionsstrafrechts (Art. 322octies
Ziff. 3 StGB) gleichzustellen sind.
2.6 Weiter bringt der Beschwerdeführer gegen das Bestehen des hinreichenden
Tatverdachts erneut vor, dass die schweizerische Strafhoheit nicht gegeben
sei (act. 1).
2.7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.
Nach Art. 8 Abs. 1 StGB (aArt. 7 Abs. 1 StGB) gilt ein Verbrechen oder ein
Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig
untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Fallen Handlungs- und
Erfolgsort auseinander (Distanzdelikte), bestehen somit mehrere die
Strafhoheit begründende Tatorte. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen
Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als
Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Anerkennung des
Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des
inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter
auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland
angegriffen werden. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne
tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung
des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss der
Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung. Erfolg ist der als Merkmal im
Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten
abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Nach der Rechtsprechung erscheint
es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenz-
konflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur
Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer
weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips,
wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen
muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar. Als
solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem
Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.1 m.w.H.).
- 8 -
Die mutmasslichen Bestechungsgelder sind dem Beschwerdeführer auf sein
Schweizer Bankkonto überwiesen worden. Mithin besteht gemäss der oben
zitierten Rechtsprechung ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz.
Folglich besteht sowohl für den Tatbestand der passiven als auch der aktiven
Bestehung fremder Amtsträger im Rahmen der Prüfungstiefe des
Beschwerdeverfahrens eine Schweizer Strafhoheit.
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen des Beschwerdeführers
betreffend den hinreichenden Tatverdacht ins Leere zielen. Die oben
wiedergegebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin liefern
genügend konkrete Hinweise, welche den hinreichenden Verdacht
begründen, wonach (ab 1. Mai 2000) Bestechungsgelder i.S.v.
Art. 322septies StGB auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D.
geflossen sind und sich der Beschwerdeführer (für Handlungen ab
1. Juli 2006) der passiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht
haben könnte.
3.
3.1 Der Beschuldigte beanstandet nach wie vor (vgl. Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2014.79 vom 12. November 2014, E. 2.1), dass
Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien für Überweisungen, die vor
dem 1. Juli 2006 erfolgt seien und daher bevor die passive Bestechung
ausländischer Amtsträger in der Schweiz strafbar geworden sei. Vor dem
1. Juli 2006 erlangte Vermögenswerte seien nicht "durch eine Straftat
erlangt", wie dies Art. 70 Abs. 1 StGB verlange. Ausgenommen
USD 387'220.-- (Überweisung vom 9. Oktober 2006) sei die Beschlagnahme
daher aufzuheben (act. 1 S. 6, S. 12).
3.2 Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs.
1 lit. d StPO) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Konfiskation der fraglichen
Vermögenswerte in Frage kommt (BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV
313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_326/2013 / 1B_327/2013 vom 6. März 2014
E. 4.1.1; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107).
Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen
richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Das Gericht
verfügt, unter Vorbehalt eines allfälligen selbstständigen Einziehungs-
verfahrens (Art. 376-378 StPO), die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden
(Art. 70 Abs. 1 StGB). Einziehbar sind u.a. Bestechungsgelder, die der
Amtsträger angenommen hat (BAUMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl.,
- 9 -
Basel 2013, Art. 70/71 StGB N. 73; HEIMGARTNER, Strafprozessuale
Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 152).
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in
Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm
gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70
Abs. 2 StGB). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 lit. d
StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten
Voraussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es
bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen
der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BV.2014.35 vom 23. September 2014, E. 2.7;
HEIMGARTNER, a.a.O., S. 144 f. m.w.H.).
3.3 Wie oben ausgeführt, besteht der hinreichende Tatverdacht, dass (ab
1. Mai 2000) Bestechungsgelder i.S.v. Art. 322septies Abs. 1 StGB auf das
Konto des Beschwerdeführers bei der Bank D. geflossen sind. Da
Bestechungsgelder, die ein Amtsträger angenommen hat, einziehbar sind
(siehe oben), erweist sich die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
als unbegründet und die am 1. Dezember 2010 von der
Beschwerdegegnerin angeordnete Sperre bei der Bank D. als gerechtfertigt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht selbst der aktiven
Bestechung fremder Amtsträger verdächtigt wird, schadet nicht, da eine
Vermögenseinziehungsbeschlagnahme auch bei einem Dritten vollzogen
werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 280).
3.4 Der Saldo des obgenannten Kontos per 31. Dezember 2013 betrug
USD 986'055.--. Insgesamt seien jedoch (ab 1. Mai 2000)
Bestechungszahlungen im Umfang von USD 1'376'055.-- geflossen.
Aufgrund dieser Differenz beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin am
21. Dezember 2010 auf der Kundenbeziehung des Beschwerdeführers bei
der Bank H. zusätzliche USD 390'000.--. Es handle sich um eine
Ersatzforderungsbeschlagnahme (act. 1.1).
3.5 Art. 71 Abs. 3 StGB regelt eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart.
Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB, was
folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten
jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist.
Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im
Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des
- 10 -
Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die
Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatz-
forderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2
StGB). Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3
StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte
der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten
Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten
Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale
Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme
nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat
und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Anders
als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungs-
beschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr
hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der
ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus
deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird
(Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse
nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3 m.w.H.).
Wie oben dargelegt besteht der hinreichende Tatverdacht, dass sich der
Beschwerdeführer der passiven Bestechung fremder Amtsträger schuldig
gemacht haben könnte. Am 9. Oktober 2006 habe B. USD 387'220.-- von
seinem Konto bei der Bank N. auf das Konto des Beschwerdeführers bei der
Bank D. überwiesen. Da dieses Konto bereits mit Beschlag belegt wurde,
liess die Beschwerdegegnerin auf dem Konto des Beschwerdeführers bei
der Bank H. zusätzliche USD 390'000.-- sperren. Zwar besteht kein
Zusammenhang zwischen diesen Vermögenswerten und der untersuchten
Straftat, jedoch ist dieser bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme auch
nicht notwendig. Mithin erweist sich die Beschlagnahme auch unter diesem
Aspekt als gerechtfertigt.
4. Mit Bezug auf die erneut erhobene Rüge, die Einziehung bei G. decke auch
die Zahlungen an den Beschwerdeführer ab, ist auf den Entscheid der
Beschwerdekammer BB.2014.79 vom 12. November 2014 E. 5.1 zu
verweisen. Daran ändert sich nichts: Bei einer Tochterfirma von G. wurde
ein geschätzter Nettogewinn von USD 10.6 Mio. eingezogen (act. 3 S. 3
Ziff. 3; pag. 03.000-0001 Einstellungsverfügung vom 5. September 2013,
S. 10 Ziff. 4.4.2). Der Gewinn basierte auf einer mittleren EBIT-Marge von
6.5% des Projektumsatzes (Einstellungsverfügung, S. 10 Ziff. 4.4). Es
leuchtet ein, dass die mittels Beratungs- und Werkverträgen ausge-
schleusten rund USD 3.8 Mio. (Einstellungsverfügung, S. 6 Ziff. 3.3) nicht
- 11 -
darin enthalten sind. Abschliessend darüber zu befinden haben wird das
Strafgericht.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
- 12 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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