Beschluss vom 10. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Riek,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Entschädigung
der beschuldigten Person bei Einstellung des Ver-
fahrens (Art. 429 ff. StPO); unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.2, BP.2014.1
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen B., seine Ehefrau A. und weitere
Personen seit dem 3. August 2012 eine Strafuntersuchung (Geschäfts-
nummer SV.12.0993-LP) wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst
(Art. 273 StGB) resp. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) dazu, Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und
Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) gemäss Art. 47 BankG
resp. Gehilfenschaft dazu sowie Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB
(Akten BA, pag. 01-01-0003 ff.). B wurde vorgeworfen, als externer Mitar-
beiter der Bank C. Bankdaten über vermögende ausländische Bankkunden
beschafft und sie einem pensionierten deutschen Steuerfahnder zwecks
Weiterleitung an deutsche und holländische Steuerbehörden gegen Entgelt
übergeben zu haben. Gegen A. bestand der Verdacht, ihrem Ehemann da-
bei Gehilfenschaft geleistet zu haben.
B. Am 19. Dezember 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren
gegen A. ein. Dabei wurde u.a. die Beschlagnahme diverser Vermögens-
werte (Bargeld und Bankguthaben) aufgehoben, A. für die Kosten ihrer Ver-
teidigung mit Fr. 12'765.-- entschädigt und ihr eine Genugtuung von
Fr. 500.-- zugesprochen (act. 1.2, Dispositiv-Ziffer 2 und 5).
C. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen
(act. 1):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 19. Dezem-
ber 2013 in Sachen SV.12.0993-LP aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 45'484.50 zu-
züglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWST, eventualiter von CHF 35'162.40 zu-
züglich 3% Spesenpauschale sowie 8% MWST, subeventualiter eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.-- auszurich-
ten.
4. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung für medienstrategische und medien-
rechtliche Beratung von EUR 6'435.83 zu leisten.
5. Der Beschwerdeführerin seien die Vermögenswerte auf dem CHF-Konto 1 und dem
EUR-Konto 2 der Bank D. freizugeben und die Kontisperre sei aufzuheben.
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6. Eventualiter sei diese Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozesspflege zu bewilligen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des
Staates."
D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragt die Bundesan-
waltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten sei (act. 4). Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerdereplik
vom 17. März 2014 sinngemäss an ihren Anträgen fest (act. 10). Die Bun-
desanwaltschaft hält ihrerseits in ihrer Beschwerdeduplik vom
28. März 2014 an ihren Anträgen fest (act. 12). Diese Eingabe wurde der
Beschwerdeführerin am 31. März 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Par-
teien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der
Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un-
richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit
(lit. c). Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge
und Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist als vormals beschuldigte Person durch die an-
gefochtene Verfügung dahingehend beschwert, als dadurch die Entschädi-
gung und die Genugtuung jeweils auf einen Betrag festgelegt wurden, die
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unter den von ihr geforderten Beträgen liegt. Insoweit ist die Beschwerde-
führerin zur Beschwerde berechtigt.
1.2.2 Sofern mit der Beschwerde die Aufhebung der Kontensperren und die Frei-
gabe der sich darauf befindlichen Vermögenswerte verlangt wird, gestaltet
sich die Lage folgendermassen:
Die Beschwerdegegnerin verfügte in Ziff. 2 des Dispositivs der Einstel-
lungsverfügung die Aufhebung der Beschlagnahme diverser einzeln aufge-
listeter Vermögenswerte. Die Bankkonten, auf die sich der vorliegende An-
trag bezieht, sind darunter nicht aufgeführt (act. 1.2). In der einschlägigen
Erwägung der Verfügung wird indes Folgendes zur Freigabe der Vermö-
genswerte ausgeführt: "Soweit nicht im Urteil der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts vom 22. August 2013 betreffend B. über die Vermögens-
werte und Gegenstände rechtskräftig verfügt wurde und soweit Gegen-
stände und Vermögenswerte von der Bundesanwaltschaft nicht bereits zu-
rück- oder freigegeben wurden, sind die verfügten Sperren und Beschlag-
nahmungen aufzuheben." (act. 1.2 Ziff. 5). Bei den zur Diskussion stehen-
den Vermögenswerten handelt es sich unbestrittenermassen um solche,
über deren Einziehung oder Freigabe zum Zeitpunkt des Erlasses der Ein-
stellungsverfügung noch nicht entschieden worden war (vgl. act. 1 N 30,
act. 4 Ziff. 2.2). Es ist somit offenkundig, dass diese Vermögenswerte aus
Versehen im Dispositiv nicht aufgeführt wurden, wie dies die Beschwerde-
gegnerin in ihrer Vernehmlassung einräumt (act. 4 Ziff. 2.2). Das Dispositiv
der Einstellungsverfügung ist insoweit unvollständig im Sinne von Art. 83
Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung nimmt die Strafbehörde, die den
Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine
Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, falls dessen Dispositiv
unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung
im Widerspruch steht. In diesem Sinne erklärt auch die Beschwerdegegne-
rin in der Vernehmlassung, dass sie das vorliegende Rechtsbegehren als
Gesuch um Berichtigung des Entscheids im Sinne von Art. 83 StPO
entgegennehme und dass diesem entsprochen werde (act. 4 Ziff. 2.2).
Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behe-
bung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO
das Verfahren nach Art. 83 StPO zu beschreiten gewesen wäre, hat die
Beschwerdeführerin diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an
der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_65/2012 vom 23. Februar 2012, E. 1). Auf die Be-
schwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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1.2.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen
Anlass, weshalb auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten
ist.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht den Beizug der
Akten des Verfahrens SV.12.0993-LP sowie der Akten der mit diesem Ver-
fahren im Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren vor diesem
Gericht und der dazugehörigen Nebenverfahren BB.2012.142, BP.2012.59,
BP.2012.60 sowie BB.2013.155, BP.2013.66 (act. 1 N 4 ff., act. 10 S. 1 ff.).
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Verfahrens SV.12.0993-LP im
Verfahren BB.2013.155 beigezogen und diese in der Folge in das vorlie-
gende überführt. Der Beschwerdeführerin wurde, wie von ihr ersucht, Ein-
sicht in diese Akten gewährt (act. 6 und 8). Soweit die Beschwerdeführerin
in der Beschwerdereplik geltend macht, die beigezogenen Verfahrensakten
seien unvollständig – namentlich sollen Akten fehlen, die nach dem 28. Juli
2013 angefallen seien, – und den Beizug und die Einsicht in diese Akten
beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Aus den diesbezüglichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die fraglichen Akten für die
Beurteilung der Beschwerde im Hinblick auf die Angemessenheit des gel-
tend gemachten Arbeitsaufwands des Verteidigers relevant sein sollen. Wie
sich nachfolgend ergeben wird, wird die Beschwerde in diesem Punkt ge-
schützt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegne-
rin zurückgewiesen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich der Beizug der fragli-
chen Verfahrensakten, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos
ist.
Auch die Akten des Verfahrens BB.2013.155, soweit das Hauptverfahren
betreffend, sollen nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin für die
Beurteilung der Angemessenheit des geltend gemachten Arbeitsaufwands
des Verteidigers von Relevanz sein, weshalb der Antrag auf deren Beizug
ebenfalls gegenstandslos ist.
Die Akten des Nebenverfahrens BP.2013.66 sind, wie unten (E. 7.2.2) dar-
gelegt wird, für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege relevant und werden daher, wie von der Be-
schwerdeführerin beantragt, beigezogen.
Hinsichtlich der Akten der Verfahren BB.2012.142, BP.2012.59,
BP.2012.60 legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar und ist auch
sonst unerfindlich, inwiefern diese für das vorliegende Verfahren
- 6 -
entscheidrelevant sein könnten. Den diesbezüglichen Anträgen wird nicht
stattgegeben.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi-
gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); auf Entschädigung der wirtschaftli-
chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfah-
ren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits-
entzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie
kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und
zu belegen (Abs. 2).
Die zu entschädigenden Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidi-
gung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das
Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Die Entschädigung richtet sich
nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR, SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der frei-
gesprochenen bzw. aus dem Verfahren entlassenen Person sind die Be-
stimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR).
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen,
namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefon-
spesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemes-
sen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken
beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeits-
bereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis des Bundes-
strafgerichts Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Urteil
des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 mit Hin-
weisen). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze – u.a. bei
Fotokopien 50 Rappen pro Stück, bei Massenanfertigungen 20 Rappen pro
Stück – aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise
anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann
(Art. 13 BStKR).
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4. Unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO rügt die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung in ver-
schiedener Hinsicht.
4.1
4.1.1 Als Erstes wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des gel-
tend gemachten Stundenaufwands ihres Verteidigers.
Diesbezüglich moniert sie zunächst, sich dabei auf den Grundsatz des
rechtliches Gehörs beziehend, dass die Beschwerdegegnerin die Partei-
entschädigung anhand einer pauschalen Annahme der notwendigen Ver-
teidigungshandlungen von 50 Stunden berechnet habe, ohne sich mit den
detaillierten Aufwandpositionen ihres Verteidigers von rund 150 Stunden
auseinandergesetzt zu haben. Weiter erachtet die Beschwerdeführerin es
als unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin nur ca. 1/3 des ausgewiese-
nen Zeitaufwands entschädigt habe. Dieser sei erforderlich gewesen und
habe auch mehrfach zum Erfolg (Einstellung des Verfahrens, Rückgabe
der beschlagnahmten Vermögenswerte etc.) geführt. Insbesondere sei der
anwaltliche Aufwand auch nach der mit der Parteimitteilung der Bundesan-
waltschaft vom 12. Dezember 2012 angekündigten Verfahrenseinstellung
notwendig gewesen, da auch nach diesem Datum der Beschwerdeführerin
noch Verdachtsmomente vorgehalten worden seien, ferner die Zuordnung
der bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann beschlagnahmten
Vermögenswerte im Hinblick auf die Rückgabe an die Beschwerdeführerin
habe vorgenommen werden müssen sowie schliesslich die Beschwerde-
führerin in das abgekürzte Verfahren gegen ihren Ehemann involviert ge-
wesen sei (act. 1 N 31 i.V.m. N 8 ff., act. 10 S. 4 ff., 9 f.).
4.1.2 Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich
aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs, dass die zuständige Behörde, wenn sie diese nicht tel quel über-
nimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat,
weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen nicht
entschädigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_106/2010 vom 22. Februar
2011, E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3, je m.w.H.; vgl. auch
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.189 vom 28. März 2013,
E. 5.1).
4.1.3 Der Verteidiger hat im Strafverfahren mit Eingaben vom 14. Februar 2013
und 30. Juli 2013 seine Kostennoten eingereicht. In diesen ist ein Aufwand
von insgesamt 152.88 Stunden ausgewiesen (act. 1.7 und 1.10). Allerdings
ist der Zeitaufwand pro Kalendertag, nicht auf die einzelne Position bezo-
gen ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand ist dementsprechend
- 8 -
nur beschränkt überprüfbar. Es ist daher grundsätzlich zulässig, den ent-
schädigungsberechtigten Aufwand nach Ermessen zu bestimmen. Auch ein
solcher Entscheid muss indessen in nachvollziehbarer Weise begründet
werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011,
E. 4.4.1).
4.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat den zu entschädigenden Aufwand des Ver-
teidigers gestützt auf folgende Überlegungen festgelegt: Die Beschwerde-
führerin sei im Strafverfahren dreimal, namentlich am 14. August, 25. Okto-
ber sowie 8. November 2012, während insgesamt knapp 9 Stunden befragt
worden. Nach diesen Befragungen seien die Ermittlungen gegen die Be-
schwerdeführerin abgeschlossen und ihr mit Parteimitteilung vom 14. De-
zember 2012 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden.
Entschädigungsberechtigt seien zunächst 9 Stunden für die Teilnahme des
Verteidigers an den Befragungen. Für die Vor- und Nachbesprechungen
der Befragungen mit der Klientin würden weiter je 4 Stunden, insgesamt 12
Stunden, als angemessen erscheinen. Das Aktenstudium dürfte einen Ar-
beitstag, der mit 9 Stunden berechnet werde, in Anspruch genommen ha-
ben. Erachte man unter allen Titeln einen zusätzlichen Aufwand von 20
Stunden für diverse anwaltliche Bemühungen als angebracht, so erscheine
ein Zeitaufwand von insgesamt 50 Stunden als angemessen. Weiter ergibt
sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die in den Kostennoten aus-
gewiesenen Positionen, welche sich auf die in der Eingabe des Verteidi-
gers vom 14. Februar 2013 vorgenommene Zuordnung der beschlagnahm-
ten Vermögenswerte sowie Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
BB.2012.142 beziehen, aus nachfolgend dargelegten Gründen (E. 4.3.3-4)
nicht entschädigt wurden (act. 1.2 Ziff. 6).
4.1.5 Die Kostennoten des Verteidigers weisen neben den Aufwendungen, die im
angefochtenen Entscheid, wie vorstehend dargelegt, thematisiert werden,
auch zahlreiche weitere Leistungen (Kontakte mit der Klientin, Telefonate
und Eingaben an die Bundesanwaltschaft, Kontakte mit dem Verteidiger
des Ehemanns der Beschuldigten etc.) aus. Auch wenn der Zeitaufwand
nicht auf einzelne Leistungen bezogen ist, wäre es für die Beschwerdege-
gnerin möglich gewesen, nachvollziehbar darzulegen, welche Leistungen
sie in welchem Umfang entschädigt und welche nicht. Die Festsetzung ei-
ner "zusätzlichen Pauschale" von 20 Stunden für "diverse anwaltliche Be-
mühungen" vermag unter diesen Umständen den Anforderungen von Art.
29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. Eine rechtsgenügende Begründung wurde
seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht im Rechtsmittelverfahren
nachgeholt. Aus den Ausführungen in der Vernehmlassung und der Be-
schwerdeduplik geht zwar hervor, dass jedenfalls die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Eingabe des Verteidigers vom 21. Dezember 2012
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sowie Kontakte mit dem Verteidiger des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen des abgekürzten Verfahrens betreffend die Zuordnung der
beschlagnahmten Vermögenswerte berücksichtigt werden (act. 4 Ziff. 3.2),
und dass sämtliche im Jahre 2013 eingereichten Eingaben des Verteidigers
betreffend die Zuordnung der Vermögenswerte nicht zu entschädigen seien
(act. 12 S. 2). Über weitere Leistungen lässt sich indes den beiden Einga-
ben nichts entnehmen.
Ohne eine den Erfordernissen von Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begrün-
dung lässt sich die Herabsetzung des Verteidigungsaufwands durch das
Gericht nicht abschliessend überprüfen. Eine Heilung der Gehörsverletzung
im vorliegenden Verfahren ist daher nicht möglich. Die Beschwerde ist
demzufolge in diesem Punkt gutzuheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung ist, soweit die Entschädigung betreffend, aufzuhe-
ben und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzu-
weisen.
4.2 Aus prozessökonomischen Gründen ist geboten, die Beschwerde hinsicht-
lich der Entschädigung soweit materiell zu beurteilen, als hierzu ausrei-
chende Entscheidgrundlagen vorliegen.
4.3 Die Kürzung des Stundenaufwands lässt sich nach dem Dargelegten nur
teilweise überprüfen. Diesbezüglich ergibt sich Folgendes:
4.3.1 Der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Aufwand von 9 Stunden
für die Teilnahme des Verteidigers an den Befragungen ist aktenmässig be-
legt (Akten BA, pag. 13-02-0001 ff.) und gibt folglich keinen Anlass zur Dis-
kussion. Der für die Vor- und Nachbesprechungen der Befragungen mit der
Klientin berechnete Aufwand von je 4 Stunden, insgesamt 12 Stunden, ist –
auch in Anbetracht der Dauer der Befragungen – ebenfalls angemessen. In
diesem Zusammenhang muss indessen auch beachtet werden, dass der
Verteidiger für die Teilnahme an den Befragungen dreimal von Zug nach
Bern und zurück reisen musste. Die hierfür aufgewendete Reisezeit – in
den Kostennoten des Verteidigers ist diese nicht als solche separat ausge-
wiesen – ist entschädigungspflichtig. In Anbetracht dessen, dass die Rei-
sezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zu vergüten ist, die Be-
schwerdegegnerin den gesamten von ihr anerkannten Aufwand indes mit
Fr. 230.-- entschädigt, ist davon auszugehen, dass die Reisezeit vorliegend
unberücksichtigt blieb. Nachdem vorliegend eine Rückweisung betreffend
die Entschädigung erfolgt, wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein,
bei der Festlegung der Entschädigung auch diesen Posten
miteinzubeziehen.
- 10 -
4.3.2 Was den von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Stundenaufwand
für das Aktenstudium anbelangt, so lässt sich dessen Angemessenheit
nicht losgelöst vom nachstehend thematisierten Aufwand beurteilen. Inso-
weit wird auf die nachstehende Erwägung verwiesen.
4.3.3 Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufwands betreffend die 2013 in
den Eingaben des Verteidigers vorgenommene Zuordnung der bei der Be-
schwerdeführerin und ihrem Ehemann beschlagnahmten Vermögenswerte
führt die Beschwerdegegnerin zusammenfassend Folgendes aus: Im No-
vember 2012 seien mit dem Verteidiger von B. und der Privatklägerschaft
Verhandlungen zur Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens gegen B.
aufgenommen worden. Zugeständnisse von B. betreffend einzuziehende
Vermögenswerte seien nach Rücksprache mit der Ehefrau gemacht wor-
den, wie der Verteidiger von B. stets ausführte. Die Honorarnote des Ver-
teidigers der Beschwerdeführerin belege diese Kontakte. Bereits ab diesem
Zeitpunkt sei allen Beteiligten klar gewesen, dass sämtliche beim Ehepaar
B./A. beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie nicht richterlich einge-
zogen würden, an die Beschwerdeführerin auszuhändigen sein würden. Im
Weiteren sei die Beschwerdeführerin mit der Parteimitteilung vom 14. De-
zember 2012 darüber informiert worden, welche sichergestellten Vermö-
genswerte an sie freigegeben werden sollten, und über welche das Gericht
(im Verfahren gegen ihren Ehemann) zu befinden haben würde. Bei dieser
Sachlage würden sich die Eingabe des Verteidigers aus dem Jahre 2013,
wie z.B. jene vom 14. Februar 2013, betreffend die Zugehörigkeit der be-
schlagnahmten Vermögenswerte als völlig nutzlos erweisen (act. 1.2 Ziff. 6,
act. 4 Ziff. 3.2, act. 12 S. 2).
Die vorliegenden Akten stützen diese Argumentation nicht. Zunächst sind
die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Verhandlungen betreffend die
Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens gegen B., die im November 2012
stattgefunden haben sollen, in den Akten nirgends dokumentiert. Ebenso
wenig sind die Aussagen des Verteidigers von B. betreffend Rücksprachen
mit der Beschwerdeführerin aktenkundig. Der Umstand, dass in der Hono-
rarnote des Verteidigers der Beschwerdeführerin Kontakte mit dem Vertei-
diger von B. ausgewiesen sind, vermag nichts Erhellendes über den Inhalt
dieser Besprechungen zu vermitteln. Sofern die Beschwerdegegnerin Ihre
Argumentation auf den Inhalt der Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012
stützt, ergibt sich Folgendes: In der zur Diskussion stehenden Eingabe vom
14. Februar 2013, der diverse Unterlagen betreffend die finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin beigefügt sind, wird unter anderem die
Freigabe des Bargelds im Betrag von Fr. 65'400.-- aus dem Schliessfach
Nr. 3, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank D. beantragt
(act. 1.6). In der Parteimitteilung vom 14. Dezember 2012 findet dieser
- 11 -
Vermögenswert keine Erwähnung (vgl. Akten BA, pag. 16-02-0069). Mit der
Einstellungsverfügung wurde unter anderem die Beschlagnahme dieses
Vermögenswerts aufgehoben. Bei dieser Sachlage kann der Auffassung
der Beschwerdegegnerin, die Eingabe vom 14. Februar 2013 sei völlig
nutzlos gewesen, nicht gefolgt werden. Die Verweigerung jeglicher Ent-
schädigung für den entsprechenden Aufwand erweist sich damit als un-
haltbar und die Rüge insoweit als begründet. Es wird die Aufgabe der Be-
schwerdegegnerin sein, darüber zu befinden, in welchem Ausmass dieser
Aufwand angemessen und demnach zu entschädigen ist. Nachdem der im
Zusammenhang mit der Eingabe vom 14. Februar 2013 geltend gemachte
Aufwand auch das Studium der Akten umfasst, wird die Beschwerdegegne-
rin auch über den Aufwand betreffend das Aktenstudium insgesamt neu be-
finden müssen.
Im Übrigen finden sich in den Akten entgegen der entsprechenden Angabe
der Beschwerdegegnerin keine weiteren Eingaben des Verteidigers aus
dem Jahre 2013, die sich substantiell mit der Zuordnung der Vermögens-
werte befassen würden. Nachdem dem Gericht alle in den Kostennoten
des Verteidigers ausgewiesenen Eingaben an die Beschwerdegegnerin
vorliegen, kann auch ausgeschlossen werden, dass sich solche Eingaben
in allfälligen weiteren, dem Gericht nicht vorliegenden Akten befinden könn-
ten. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand in diesem
Zusammenhang keine Berücksichtigung finden soll.
4.3.4 Die Nichtberücksichtigung der in den Kostennoten ausgewiesenen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren BB.2012.142 ist nicht zu beanstan-
den, da es sich hierbei um verfahrensfremde Kosten handelt.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Kürzung des von ihrem Ver-
teidiger geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.-- auf Fr. 230.--.
Im Verfahren sei es um eine subjektiv wie objektiv äusserst komplexe Ma-
terie gegangen. Zum Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers habe von
schweren Vorwürfen des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendiens-
tes, der Geldwäscherei sowie der Verletzung des Bankgeheimnisses aus-
gegangen werden müssen, was eine umfassende Verteidigung notwendig
gemacht habe. Dass es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt habe,
erhelle auch aus dem Umstand, dass im abgekürzten Verfahren gegen den
Ehemann der Beschuldigten das Gericht festgehalten habe, es würde äus-
serste Zurückhaltung pflegen, sollten Sachverhalte des "Bankdatendieb-
stahls" erneut im abgekürzten Verfahren behandelt werden (act. 1 N 32 f.).
- 12 -
4.4.2 Die Komplexität eines Verfahrens beurteilt sich nicht, wie der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführerin offenbar meint, abstrakt, nach Massgabe der
zur Last gelegten Tatbestände, sondern nach den sich im Verfahren konk-
ret stellenden rechtlichen und tatsächlichen Problemen. Der Rechtsvertre-
ter legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das gegen
seine Mandantin geführte Strafverfahren aussergewöhnlich komplizierte
Probleme in rechtlicher oder sachverhaltlicher Hinsicht aufgeworfen haben
soll. Der Hinweis, dass im gerichtlichen Verfahren gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin das Gericht Vorbehalte in Bezug auf die Beurteilung
von gleichgelagerten Sachverhalten im abgekürzten Verfahren geäussert
haben soll, hilft nicht weiter. Denn auch im ordentlichen Verfahren werden
in der Regel keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidi-
gung gestellt und dementsprechend die anwaltlichen Bemühungen zum üb-
lichen Stundenansatz von Fr. 230.-- vergütet. Die Festlegung des Stunden-
ansatzes auf Fr. 230.-- durch die Beschwerdegegnerin ist nach dem Ge-
sagten nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Verweigerung der Ent-
schädigung für ihre Aufwendungen im Betrag von EUR 5'775.83 für die
medienstrategische und medienrechtliche Beratung. Diesbezüglich führt sie
unter Verweis auf die von ihr eingereichte Kostennote des deutschen
Rechtsanwalts E. vom 21. Dezember 2012, in der unter dem Titel "medien-
strategische und medienrechtliche Beratung" ein Aufwand von knapp 20
Stunden à EUR 290.-- veranschlagt wird (act. 1.5), aus, sie habe sich we-
gen Presseberichten über das Strafverfahren gegen sie anwaltlich vertreten
lassen müssen. Ohne diese Interessenvertretung wären weitere namhafte
Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht eingetreten. So habe dadurch die Veröf-
fentlichung unzutreffender Informationen über sie und die weitere Verwen-
dung eines individualisierbaren Fotos in den deutschen und schweizeri-
schen Medien unterbunden werden können. Andere die Beschwerdeführe-
rin betreffende Dinge hätten teilweise in persönlichen Gesprächen in der
Redaktion geklärt werden müssen (act. 1 N 37).
4.5.2 Die in der Kostennote von Rechtsanwalt E. aufgeführten Vorkehren haben
in den Verfahrensakten keinerlei Niederschlag gefunden. Es fehlen mithin
jegliche Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, inwiefern die fraglichen
Vorkehren im Sinne sorgfältiger Interessenwahrung der Beschuldigten ge-
boten waren. Die Beschwerdegegnerin hat daher diesen Posten bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Be-
schwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
- 13 -
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Vergütung der in der
oben erwähnten Kostennote von Rechtsanwalt E. geltend gemachten
"Zuarbeit aus Akten zur Vermögensausstellung" im Umfang von 3 Stunden
à EUR 220.-- (act. 1 N 37 f.).
4.6.2 Die Beschwerdegegnerin erwägt hierzu, dass es sich bei den fraglichen Ak-
ten um die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handle,
welche den Verkauf von Grundeigentum von ihr belegen sollen. Die betref-
fenden Unterlagen seien der Beschwerdeführerin 2009 von einem deut-
schen Notar zugestellt worden. Das Fotokopieren von Unterlagen, über die
die beschuldigte Person verfüge, habe die Kosten für die Erstellung von
Fotokopien und das Porto, pauschal berechnet mit Fr. 20.--, als
vergütenswerte Forderung an die Strafverfolgungsbehörden zur Folge
(act. 1.2 S. 5).
4.6.3 Die Beschwerdeführerin hat weder im Straf- noch im vorliegenden Verfah-
ren konkret angegeben, auf welche Unterlagen sich der fragliche Posten
beziehen soll. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zuord-
nung ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Es handelt sich insgesamt um 22 Seiten (Akten BA, pag. 16-02-0023 ff.,
…0037 ff.). Die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführerin, sie
habe ein Mehrfaches davon kopieren lassen, ist zu unspezifisch, als dass
sie geprüft werden könnte. In Anbetracht dessen, dass die fraglichen Unter-
lagen der Beschwerdeführerin 2009 an ihre Schweizer Adresse zugestellt
worden waren (Akten BA, pag. 16-02-0177), ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Besorgung der entsprechenden Fotokopien der Inanspruchnahme
anwaltlicher Leistungen in Deutschland bedurft haben soll. Bei dieser Sach-
lage kann die Beschwerdeführerin nicht beanstanden, dass die Beschwer-
degegnerin die diesbezüglichen Auslagen mit einer Pauschale von Fr. 20.--
abgilt. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
4.6.4 Das Gericht stellt indessen fest, dass die oben erwähnte Auslagenpau-
schale keinen Eingang in die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung
festgelegte Parteientschädigung fand. Es liegt insoweit ein Widerspruch im
Sinne von Art. 83 StPO zwischen dem Dispositiv und der Begründung des
Entscheids vor. Nachdem vorliegend eine Rückweisung betreffend die Ent-
schädigung erfolgt, wird es Sache der Beschwerdegegnerin sein, diesen
Widerspruch zu beheben.
4.7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Entschä-
digung teilweise als begründet. Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung ist, soweit die Entschädigung betreffend, aufzuheben und zur
- 14 -
neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese
wird der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzuspre-
chen und deren Festsetzung in einer den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
BV entsprechenden Weise zu begründen haben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich die Erhöhung der zugespro-
chenen Genugtuungssumme von Fr. 500.-- auf Fr. 3'000.--. Zur Begrün-
dung trägt sie Folgendes vor: Sie habe eine Hausdurchsuchung über sich
ergehen lassen müssen. Zudem seien zwei weitere Hausdurchsuchungen
sowie die Versiegelung der Wohnung in ihrer Abwesenheit erfolgt. Ferner
sei sie mehrfach von der Presse belästigt und auch persönlich in der Pres-
se genannt und abgebildet worden. Sie sei während des Verfahrens als
Beschuldigte betrachtet worden, weshalb ihr Fortkommen in sozialer und
beruflicher Hinsicht massiv erschwert bzw. verunmöglicht worden sei. Das
Verfahren habe sie psychisch massiv belastet, wie dies das beiliegende
ärztliche Attest bestätige (act. 1 N 36).
5.2 Voraussetzung des Anspruchs auf eine Genugtuung gemäss Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung in den persönli-
chen Verhältnissen (im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR). Hauptan-
wendungsfall ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsentzug.
Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen
haben, beispielsweise extensive Medienberichterstattung oder allfällige
Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung
oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (Urteil
des Bundesstrafgerichts SK.2010.13 vom 21. April 2011, E. 12.4.2;
WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO
N 27). Die mit jedem Strafverfahren verbundene psychische Belastung und
Blossstellung gegen aussen genügt allerdings in der Regel nicht (Be-
schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013, E. 5.1;
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 11).
Bei der Festlegung der Genugtuungsumme steht der zuständigen Behörde
ein grosses Ermessen zu. Die Höhe der Genugtuung wird – auch bei voller
Kognition der Rechtsmittelinstanz – nur auf die sachliche Vertretbarkeit im
Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (Urteil des Bundesgerichts
6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 1.2.2 m.w.H.).
5.3 Die Hausdurchsuchungen, auf die die Beschwerdeführerin zur Stützung
ihres Genugtuungsbegehrens verweist, betrafen die gemeinsame Woh-
- 15 -
nung von ihr und ihrem Ehemann. Sie wurden gegen den Letztgenannten
angeordnet (Akten BA, 08-03-0001 ff., …0061 ff., …0074 ff.) und erwiesen
sich, nachdem das Verfahren gegen diesen in einem rechtskräftigen
Schuldspruch gemündet hat, als gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage können
die fraglichen Zwangsmassnahmen von vornherein nicht als Grundlage für
die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Genugtuung dienen. Hinsicht-
lich der Siegelung der Wohnung gilt dasselbe, da diese im Zusammenhang
mit den erwähnten Hausdurchsuchungen erfolgte (Akten BA, pag. 08-03-
0071).
In Bezug auf die mediale Behandlung des Verfahrens ist Folgendes festzu-
halten: Wie bereits erwähnt, richtete sich das Verfahren neben der Be-
schwerdeführerin (u.a.) auch gegen ihren Ehemann. Die Medienberichter-
stattung über das Verfahren betraf primär diesen, wie auch aus den von
der Beschwerdeführerin eingereichten Medienartikeln (Akten BA, pag. 16-
02-0084 ff.) ersichtlich ist. Der Informationsgehalt der wenigen aktenkundi-
gen Medienberichte, in denen die Beschwerdeführerin erwähnt wird, be-
schränkt sich, soweit sie betreffend, im Wesentlichen darauf, dass das Ver-
fahren neben B. u.a. auch gegen dessen deutsche Lebensgefährtin geführt
werde. Die Beschwerdeführerin wird dabei nicht namentlich genannt. Aller-
dings kann aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerde-
führerin in den Medien teilweise namentlich erwähnt wurde, nicht ausge-
schlossen werden, dass die Strafuntersuchung gegen sie in ihrem sozialen
Umfeld durch Medienberichte bekannt wurde. Im Weiteren ist aktenmässig
erstellt, dass die Beschwerdeführerin in zwei Presseartikeln zusammen mit
ihrem Ehemann abgebildet wurde (Akten BA, pag. 16-02-0093, …98). Auf
den betreffenden Fotos ist indes die obere Gesichtshälfte der Abgebildeten
jeweils durch die Kopfbedeckung verdeckt, so dass die Abbildungen jeden-
falls für die grössere Öffentlichkeit nicht individualisierbar sind. Insgesamt
kann kaum von einer extensiven Medienberichterstattung über das Straf-
verfahren gegen die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, weshalb
fraglich ist, ob die Schwelle zur besonders schweren Persönlichkeitsverlet-
zung vorliegend überschritten wurde. Die Frage braucht indes nicht ab-
schliessend beantwortet zu werden. Denn selbst wenn insoweit eine
genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung bejaht werden müss-
te, wäre diese nicht von einem Ausmass, welches die von der Beschwer-
degegnerin zugesprochene Genugtuungssumme als sachlich unvertretbar
erscheinen liesse.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beeinträchtigung des sozialen
und beruflichen Fortkommens aufgrund des Strafverfahrens, wird nicht
- 16 -
konkret dargelegt und in keiner Weise belegt. Eine besonders schwere
Persönlichkeitsverletzung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
In Bezug auf die geltend gemachte psychische Belastung aufgrund des
Strafverfahrens ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom
19. Dezember 2012, dass bei der Beschwerdeführerin "während der Zeit
der Beschuldigung und der U-Haft ihres Mannes, sowie der später folgen-
den eigenen Beschuldigung" folgende Symptome auftraten: Angstattacken
mit Herzrasen, Schweissausbrüche, Gefühle von Hilfslosigkeit, Angst vorm
Umfallen, Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit mit einem raschen Gewichtsver-
lust von 7.5 kg, später zunehmende depressive Verstimmung mit Erschöp-
fungsgefühlen, sozialer Rückzug, Konzentrationsstörungen, im
Zusammenhang mit den "Pressebesuchen" z.T. Verfolgungsängste. Der
Beschwerdeführerin wurde eine akute Belastungsreaktion und reaktive De-
pression diagnostiziert. Sie wurde in der betreffenden Zeit von der behan-
delnden Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und
Psychoanalyse mit beratenden und stützenden Gesprächen begleitet und
es wurde eine stabilisierende Medikation mit dem Antidepressivum
Fluoxetin 20 mg (einmal täglich) und dem angstlösenden Medikament
Tavor 1.0 mg (bei Bedarf) eingesetzt (Akten BA, pag. 16-02-0083). Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin und das Arztzeugnis belegen zwar,
dass das Strafverfahren sie eventuell psychisch belastet hat. Indessen war
diese Belastung, wie es sich auch aus den Ausführungen der Beschwerde-
führerin und dem Attest ergibt, mindestens zum Teil durch Umstände
(Hausdurchsuchungen, mediale Sachverhalte) bedingt, die im Zusammen-
hang mit dem Strafverfahren gegen ihren Mann standen. Auch abgesehen
hiervon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwer-
deführerin erfahrene psychische Belastung von einer Intensität war, die
eine Erhöhung der zugesprochenen Genugtuungssumme zwingend gebie-
ten würde.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten in diesem Punkt als
unbegründet und ist abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, im
Sinne der Erwägung 4 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 17 -
7.2
7.2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die
Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann,
wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich
und seine Familie bedarf (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a). Die pro-
zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Si-
tuation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer-
seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a;
120 Ia 179 E. 3a). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung geht indes der familienrechtlichen Beistandspflicht,
insbesondere der ehelichen Beistands- (Art. 159 Abs. 3 ZGB) bzw. Unter-
haltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) nach. Leben die Ehegatten in einer
Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer ge-
suchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags-
oder beistandspflichtigen Ehegatten mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 202
E. 3b; 119 Ia 11 E. 3a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.230,
RP.2009.30 vom 16. Februar 2010, E. 7.2; BH.2007.11 vom 11. Oktober
2011, E.7.1; BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzmini-
mum, AJP 2002 S. 658 m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchstel-
ler, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule-
gen und soweit als möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anfor-
derungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situa-
tion gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gesuch
kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits-
nachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegen-
den Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt
bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein
kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse er-
geben (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Juli 2011, je
m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unent-
geltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.).
7.2.2 Die Gesuchstellerin verweist zur Stützung ihres Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege auf Unterlagen, die sie im Verfahren BP.2013.66 (betreffend
unentgeltliche Rechtspflege) am 23. Oktober 2013 eingereicht hatte
(BP.2014.1, act. 1 N 4; BP.2013.66, act. 4). In Anbetracht der kurzen Zeit-
spanne zwischen der Einreichung dieser Unterlagen und der Stellung des
vorliegenden Gesuchs sowie der Angabe der Gesuchstellerin, es seien in
der Zwischenzeit bis auf die noch nicht rechtskräftige Einstellungsverfü-
- 18 -
gung keine Änderungen eingetreten, kann bei der Beurteilung der Prozess-
bedürftigkeit auf die fraglichen Unterlagen abgestellt werden.
7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin gemachten Anga-
ben im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und die eingereic-
hten Belege sich als nicht vollständig erweisen. Zunächst fehlen Angaben
über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der Ge-
suchstellerin, der mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und somit bei-
standspflichtig ist. Im Weiteren fehlen Belege – wie z.B. Kaufverträge, (amt-
liche) Verkehrsschätzungen oder Ähnliches – zum Grundeigentum der Ge-
suchstellerin in Deutschland. Auch ungeachtet der unvollständigen Anga-
ben und Dokumentation, welche als solche bereits die Abweisung des Ge-
suchs rechtfertigen würden, könnte dieses angesichts der finanziellen Si-
tuation der Gesuchstellerin, wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergibt,
nicht gutgeheissen werden. So weist die Gesuchstellerin in den vorgeleg-
ten Unterlagen ein Vermögen von Fr. 264'532.--, darunter insbesondere 7
Eigentumswohnungen in Deutschland im (geschätzten) Gesamtwert von
Fr. 240.000.--, sowie monatliche Einkünfte aus der Vermietung der Eigen-
tumswohnungen in Höhe von rund netto EUR 335.-- aus. Auf der anderen
Seite werden Schulden in Höhe von Fr. 153'777.--, darunter Grundpfand-
schulden von Fr. 146.777.--, und monatliche Auslagen von Fr. 3'659.20 de-
klariert (BP.2013.66, act. 4 und 4.1). Zu berücksichtigen sind im Weiteren
die in den eingereichten Unterlagen nicht näher ausgewiesenen Bargelder
und Bankguthaben von total Fr. 89'051.70 (zzgl. allfälliger Zinsen), welche
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Verfahren BP.2013.66 mit Beschlag
belegt waren (Akten BA, pag. 13-01-0319). Mit der angefochtenen Verfü-
gung wurde die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte aufgehoben. So-
weit nicht bereits geschehen, werden sie der Gesuchstellerin nach dem
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückgegeben. Angesichts die-
ser Verhältnisse kann der Gesuchstellerin ohne Weiteres zugemutet wer-
den, die erforderlichen Prozess- und Parteikosten aus eigenen Mitteln zu
bestreiten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach ab-
zuweisen.
7.3 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdeführerin im
Umfang ihres teilweisen Unterliegens die Kosten dieses Verfahrens zu tra-
gen hat. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als eine Teilrückweisung
betreffend die Entschädigung erfolgt. Sie unterliegt, soweit die Rügen hin-
sichtlich der Entschädigung und der Genugtuung abgewiesen und auf die
Beschwerde bezüglich der Beschlagnahme nicht eingetreten wird. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu ungefähr
einem Drittel. Die Gerichtsgebühr wird auf insgesamt Fr. 3'000.-- festge-
setzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Beschwerde-
- 19 -
führerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Betrag von
Fr. 2'000.-- auferlegt.
7.4 Die teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine angemessene Ent-
schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 i.V.m. 12 Abs. 1
BStKR wird das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
nach dem notwendigen und ausgewiesenen Aufwand bemessen. Der
Rechtsvertreter macht in seiner – zusammen mit der Beschwerdereplik
eingereichten – Kostennote einen Aufwand von 26.15 Stunden à Fr. 300.--
zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3% der Honorarsumme und der
Mehrwertsteuer geltend (act. 10.3). Auch hier ist der Zeitaufwand pro Ka-
lendertag ausgewiesen und kann dieser dementsprechend hinsichtlich ein-
zelner Leistungskategorien teilweise nur geschätzt werden. Vom ausge-
wiesenen Aufwand entfallen 8 Stunden auf das Studium der Akten des Ver-
fahrens SV.12.0993-LP. Diese umfassen 11 Bundesordner. Allerdings be-
trifft nur ein geringer Teil dieser Akten die Beschwerdeführerin. Die betref-
fenden Akten wurden bis auf wenige Ausnahmen bereits im Strafverfahren
dem Rechtsvertreter zur Einsicht zugestellt (Akten BA, pag. 16-02-0126).
Der Aufwand für das Studium dieser Akten wird entsprechend auch in den
Kostennoten des Rechtsvertreters aus dem Strafverfahren geltend ge-
macht. In Anbetracht dieser Umstände sowie des begrenzten Umfangs des
vorliegenden Prozessstoffs erweist sich der veranschlagte Aufwand für das
Aktenstudium als zu hoch. Als notwendig werden hier 3 Stunden aner-
kannt. Weiter wird in der Kostennote ein Aufwand von 2.33 Stunden betref-
fend das Studium der Unterlagen der Klientin und die Sitzung mit derselben
geltend gemacht. Der Rechtsvertreter legte im vorliegenden Beschwerde-
verfahren dieselben Unterlagen der Beschwerdeführerin ins Recht, die er
bereits im Strafverfahren bei der Beschwerdegegnerin eingereicht und im
Wesentlichen mit gleicher Argumentation thematisiert hatte. Der Aufwand
für das Studium der besagten Unterlagen – dieser wird mit 2 Stunden ge-
schätzt – ist vorliegend daher nicht gerechtfertigt und in Abzug zu bringen.
Weiter weist die Kostennote 17 Positionen betreffend Kontakte mit der
Klientin auf, zum Teil vermischt mit anderen Leistungen. Angesichts des
Umfangs des vorliegenden Verfahrens ist die Notwendigkeit für eine derart
intensive Kontaktpflege mit der Mandantin in keiner Weise einsehbar. Der
diesbezügliche Stundenaufwand wird mit 5 Stunden geschätzt und um die
Hälfte gekürzt. Weiter werden in der Kostennote Aufwendungen für 2 Frist-
erstreckungsgesuche des Rechtsvertreters in Rechnung gestellt. Dieser
Aufwand, der mit 0.5 Stunden geschätzt wird, ist vom Rechtsvertreter
selbst verursacht und daher nicht zu entschädigen. Der übrige ausgewie-
sene Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der
- 20 -
Kostennote nicht ausgewiesenen Aufwands für die Kenntnisnahme der Be-
schwerdeduplik, das Studium des Entscheids und dessen Besprechung mit
der Mandantin werden im Ergebnis 18 Stunden als entschädigungsberech-
tigt anerkannt. Der Stundenansatz wird praxisgemäss auf Fr. 230.-- festge-
setzt. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagenpauschale
von 3% der Honorarsumme und der Mehrwertsteuer ergibt dies
Fr. 4'595.40. Dieser Betrag ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens um
zwei Drittel zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Be-
schwerdeführerin mit Fr. 1'531.80 zu entschädigen.
- 21 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung wird, soweit die Entschädigung betreffend, aufgeho-
ben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 4 an die Be-
schwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit
Fr. 1'531.80 zu entschädigen.
Bellinzona, 10. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rainer Riek
- Bundesanwaltschaft
- 22 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das
Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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