Beschluss vom 26. März 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Maître Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.39
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 hat A. von der Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA") verlangt, die seine Konten betreffende Vermögenssper-
re sei aufzuheben. Das Schreiben war in französischer Sprache verfasst
(act. 3 S. 2 Ziff. 1; act. 1 S. 2 Ziff. 1).
B. Die BA wies die Eingabe am 27. Dezember 2013 zurück. Gleichzeitig setz-
te sie A. eine Frist bis zum 24. Januar 2014, um das Schreiben auf Deutsch
zu übersetzen. Andernfalls werde es nicht beachtet (act. 3 S. 2 Ziff. 2;
act. 1 S. 2 Ziff. 2).
A. teilte am 24. Januar 2014 mit, dass er an seiner Eingabe unverändert
festhalte (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Die BA stellte daraufhin am 19. Februar 2014
fest, dass Deutsch die Verfahrenssprache und die Eingabe ohne Überset-
zung nicht zu beachten sei (act. 1.1 S. 1).
C. Dagegen erhebt A. vorliegende Beschwerde und beantragt (act. 1 S. 7):
"1. Annuler la décision dont est recours.
2. Ordonner au Ministère public de la Confédération de donner à la Requête de
levée des saisies préventives sur les comptes bancaires de Monsieur A., du
23 décembre 2013, les suites qu'elle comporte.
3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens
de l'instance.
4. Débouter le Ministère public de la Confédération ou tout autre opposant de tou-
tes autres ou contraires conclusions."
Die Stellungnahme der BA vom 13. März 2014 (act. 3) wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/
St. Gallen 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,
3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert zu verlangen, die ihn als Kontoinhaber
treffende Beschlagnahme sei aufzuheben. Besteht insoweit ein Anspruch
auf Behandlung seiner Eingabe vom 23. Dezember 2013, so kann er gel-
tend machen, deren Behandlung sei zu Unrecht unterblieben. Der Be-
schwerdeführer ist somit zur Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert.
Hierauf ist einzutreten.
1.3 Indes war die Aufhebung der Vermögenssperre selbst nicht Thema der an-
gefochtenen Verfügung. Die Beschwerdekammer kann darüber nicht erst-
instanzlich befinden. Soweit dies beantragt sein sollte (Antrag 2 in fine),
wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In besagtem Umfange ist somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine französische Eingabe nicht
beachtet werde: Eingaben müssten jedoch nur Art. 110 StPO, Absätze 1, 3
und 4, genügen. Nur unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder
weitschweifende Eingaben könnten von der Verfahrensleitung zurückge-
wiesen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO) verpflichte zu loyalem Handeln und behüte vor übertriebenem
Formalismus sowie übermässig weiten Auslegungen. Sicherlich bestimme
die Verfahrensleitung die Verfahrenssprache, allerdings lege Art. 6 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und
die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz,
SpG; SR 441.1) fest, dass "wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann
dies in der Amtssprache eigener Wahl tun" (act. 1 S. 5–7).
2.2 Vorliegend geht es weder um die Festlegung der Sprache für Verfahrens-
handlungen der BA (Verfahrenssprache; Art. 67 StPO, Art. 3 StBOG), noch
um die Pflicht zur "Unterrichtung" in verständlicher Sprache (Art. 31
Abs. 2 BV; Art. 68 StPO; Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Auch
geht es vorliegend nicht um mündliche Verfahrenshandlungen –
Einvernahmen finden in der Verfahrenssprache statt und werden nach
Art. 78 Abs. 2 StPO auch so protokolliert (TPF 2011 84).
2.3 Eine Bestimmung die besagt, dass (schriftliche) Eingaben in der Verfah-
renssprache zu verfassen sind, wurde bewusst nicht in die StPO aufge-
nommen. Dass sie allerdings grundsätzlich in der Verfahrenssprache ein-
zureichen sind, liegt nahe (URWYLER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 67 StPO N. 12). Allerdings gilt es zu beachten, dass auch andernfalls
eine Entgegennahme nicht ausgeschlossen ist, namentlich wenn die (übri-
gen) Parteien sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten verstehen (RIKLIN,
Schweizer Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 68 N. 7).
Eine der Verfahrenssprache nicht entsprechende Eingabe ist vor den
Strafbehörden des Bundes somit von vornherein weder klar zulässig noch
eindeutig unzulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG). Damit greift aber für Einga-
ben grundsätzlich das Wahlrecht von Art. 6 Abs. 1 SpG zwischen den
Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012, E. 1.3; für das BGG auch das
Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2013 vom 13. Februar 2014, E. 1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung haben Bundesbehörden zur Untersu-
chungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen fähig zu
sein (TPF 2011 68 E. 2) und haben in solchen Verfahren Schweizer Anwäl-
te die Landessprachen zumindest passiv ausreichend zu beherrschen. Im
Gegensatz zum Beschuldigten können Rechtsbeistände für sich selbst kei-
nen Übersetzer beanspruchen (TPF 2009 3 E. 1.4.3, TPF 2004 48 E. 2;
Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2013.185 vom 30. Dezember 2013,
E. 3.4).
2.4 Vorliegend spricht der Beschuldigte keine Amtssprache. Er kann sich mit
seinem französischsprachigen Anwalt verständigen. Mit der angeführten
Rechtsprechung ist dies ein Fall, wo eine (schriftliche) französischsprachi-
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ge Eingabe in einem auf Deutsch geführten Strafverfahren zulässig ist. Die
BA folgte hier zu Unrecht URWYLER (a.a.O.). Das von der BA angerufene
Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2013 vom 8. Januar 2014, E. 2, betrifft
eine andere Frage, war jene Eingabe doch "manifestement outrancier" (un-
gebührlich, u.a. mit dem Ausdruck "mafieux par métier").
Folglich ist die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 durch die BA zu
behandeln.
3. Somit ist die Rüge der Rechtsverweigerung begründet und die Beschwerde
insgesamt gutzuheissen, jedenfalls soweit auf sie einzutreten ist. Die Bun-
desanwaltschaft wird die strittige Eingabe vom 23. Dezember 2013 entge-
genzunehmen und mittels Verfügung zu behandeln haben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe-
ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun-
gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit drauf eingetreten wird. Die Bun-
desanwaltschaft hat die französischsprachige Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2013 des Anwaltes des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und
über die darin enthaltenen Anträge mittels Verfügung zu entscheiden.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht pauschal mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 26. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Maître Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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