Beschluss vom 22. Mai 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., zurzeit im Gefängnis Dielsdorf, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung
(Art. 132 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 133 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.47
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") ermittelt gegen A. wegen Be-
stechung (Art. 322ter StGB) und Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB;
act. 1.2, act. 1.4). A. (nachfolgend auch "der Beschuldigte") mandatierte am
30. Januar 2014 Rechtsanwalt Bernhard Isenring (nachfolgend
"RA Isenring) "betreffend Strafverfahren" (act. 1.1).
Gegen A. ermittelt zugleich die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
(Ref A-1/2014/31). Auf ihren Antrag wurde er am 7. März 2014 in Untersu-
chungshaft versetzt (act. 1.4).
RA Isenring beantragte in der Einvernahme durch die BA vom
13. Februar 2014, als amtlicher (notwendiger) Verteidiger von A. eingesetzt
zu werden (act. 1.3 S. 19 [einzige eingereichte Seite] Protokollnotiz).
B. Die BA lehnte am 13. März 2014 die Ernennung von RA Isenring als not-
wendigen amtlichen Verteidiger im Wesentlichen mit der Begründung ab,
dass A. am 30. Januar 2014 bereits eine Wahlverteidigung mandatiert ha-
be. Daher lägen die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, um
einen amtlichen Verteidiger zu ernennen, nicht vor (act. 1.2 S. 2).
C. Dagegen reicht A. am 17. März 2014 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2014 (SV.14.0100-ROB) sei aufzu-
heben und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2014 um Ein-
setzung von RA Dr. Bernhard Isenring, als amtlicher Verteidiger sei gutzuheis-
sen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt) zu Lasten der Beschwer-
degegnerin."
Die BA hielt am 25. März 2014 an ihrer Verfügung fest und verzichtete auf
eine Stellungnahme (act. 3), was der Gegenpartei mitgeteilt wurde (act. 4).
Der Beschuldigte machte am 28. März 2014 eine unaufgeforderte Eingabe
(act. 5 mit Beilagen). Diese wurde der BA zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i. V. m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal-
len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,
3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
2.
2.1 Der Beschuldigte verlangt, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege,
sei sein Wahlverteidiger als amtlicher Verteidiger (Offizialverteidiger) zu er-
nennen. Wäre ein solcher Anspruch zu bejahen, so ergäbe dies zugleich
das rechtlich geschützte Interesse, welches erlaubt, auf eine Beschwerde
einzutreten. Es liegt damit eine sogenannt doppelrelevante Tatsache bzw.
Frage vor, also eine solche, die sowohl für die Eintretensprüfung wie auch
für die materielle Prüfung entscheidend ist (vgl. z. B. BGE 135 V 373
E. 3.2). Über eine solche Frage ist in einem Schritt zu entscheiden (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.133 vom 16. April 2014, E. 1.2).
Vorauszuschicken ist, dass es hier um die Frage geht, ob dem Beschwer-
deführer ein amtlicher (notwendiger) Verteidiger zu bestellen sei. Es ist
nicht zu entscheiden, ob der Beschuldigte seinen Wunschanwalt als amtli-
chen Verteidiger erhalte.
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Beide Parteien gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine not-
wendige Verteidigung zurzeit erfüllt sind (act. 1.2 S. 1; act. 1 S. 4 Ziff. 14);
auch für das Gericht ist nicht anderes ersichtlich.
2.2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes schliesst die Wahlverteidigung eine amt-
liche notwendige Verteidigung aus (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO):
"Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a. bei notwendiger Verteidigung:
1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung
keine Wahlverteidigung bestimmt,
2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es
niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist
eine neue Wahlverteidigung bestimmt;"
Ein notwendiger Verteidiger wird nur in den Fällen von Amtes wegen be-
stellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Besteht eine
Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidigung sichergestellt.
Das Gesetz will gerade das eine (Wahlverteidigung) oder das andere (amt-
liche Verteidigung). Die gleichzeitige Bestellung als Wahl- und amtlichen
Verteidiger schloss schon aus das Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008
vom 1. September 2008, E. 8.5 (worauf das unter der eidgenössischen
StPO ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Ju-
ni 2012, E. 2.3.2 verweist).
2.3 Zwar ruft der Beschuldigte BGE 139 IV 113 an und bringt vor, dadurch be-
schwert zu sein, dass bei Wahlverteidigung die Kosten seiner notwendigen
Verteidigung nicht vom Staat vorläufig bevorschusst werden (act. 1 S. 2
Ziff. 3). BGE 139 IV 113 E. 5.1 verlangt jedoch im Falle notwendiger Vertei-
digung nur, dass eine behördlicherseits eingesetzte, also amtliche notwen-
dige Verteidigung, ohne Prüfung der finanziellen Situation bestellt und vor-
läufig bevorschusst wird. Dies ist jedoch, wie soeben in Erwägung 2.2 dar-
gelegt, nicht die vorliegende Konstellation.
2.4
2.4.1 Gemäss Beschwerde führe das in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO gesetzlich ge-
regelte Vorgehen zur Ernennung eines notwendigen amtlichen Verteidigers
zu einem Leerlauf, der sich auf keine sachlichen Gründe abzustützen ver-
möge. Das Vorgehen der BA benachteilige den Beschuldigten grundlos. Es
bestehe kein sachlicher Grund, einerseits der unverteidigten Person auf ih-
ren Vorschlag hin einen Offizialverteidiger zu ernennen, andererseits für die
Ausübung des Vorschlagsrechts die Entlassung einer bestehenden Wahl-
verteidigung zu verlangen. Dies verletze Art. 8 Abs. 1 BV (act. 1 S. 4
Ziff. 11–13).
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2.4.2 Es gibt indessen durchaus gute Gründe, dass das Gesetz die unmittelbare
Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung nicht vorsieht, wenn
sich der Anspruch auf amtliche Verteidigung ausschliesslich aus Art. 132
Abs. 1 lit. a StPO ergibt. Dies bedeutet nämlich zwangsläufig auch, dass
der Beschuldigte über die erforderlichen Mittel für eine Wahlverteidigung
verfügt. Entsprechend ist kein Grund für eine Bevorschussung mit staatli-
chen Mitteln ersichtlich, nur weil der Beschuldigte oder der Wahlverteidiger
das auf einmal so möchten. Verfügt der Beschuldigte dagegen nicht über
die erforderlichen Mittel und besteht ein Fall notwendiger Verteidigung, so
gründet sich der Anspruch auf amtliche Verteidigung wohl regelmässig
auch auf lit. b von Art. 132 Abs. 1 StPO. In diesem Fall erscheint es zwin-
gend, dass die Verteidigung auch mit staatlichen Mitteln sichergestellt und
eine allenfalls bestehende Wahlverteidigung in eine amtliche umzuwandeln
ist. Der Wortlaut von lit. b schliesst dieses Vorgehen ja auch nicht aus.
2.5 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf eine direkte "Umwandlung"
einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung, die sich ausschliess-
lich auf lit. a von Art. 132 Abs. 1 StPO (notwendige Verteidigung)
stützt. Einem Beschuldigten eine amtliche (notwendige) Verteidigung zu
bestellen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 132 Abs. 1
lit. a StPO voraus, dass keine Wahlverteidigung besteht. Eine spätere amt-
liche Ernennung des heutigen Wahlverteidigers durch die BA ist damit nicht
ausgeschlossen.
3. Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, der Kanton Zürich habe, wie ge-
wünscht, seine private (Wahl-)Verteidigung in eine amtliche umgewandelt
(act. 5, 5.1). Aufgrund welchen Erwägungen die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich zu dieser Lösung gelangte, geht aus dem eingereichten
Entscheid, der keine Begründung enthält, nicht hervor (ebensowenig aus
ihrer publizierten Praxis, HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren
– Zürcher Praxis, forumpoenale 03/2012, S. 167 ff.). Soweit ersichtlich ent-
spricht aber die Zürcher Rechtsprechung genau der in obiger Erwägung 2
dargelegten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UP130006-
O/U/bee vom 5. April 2013, E. 4.2).
Für das weitere Vorgehen mögen in diesem Zusammenhang folgende
Überlegungen dienlich sein: Vorliegend hängen die Verfahren der BA und
der Zürcher Staatsanwaltschaft sachlich eng zusammen. Die Strafbehör-
den führen sie kooperativ (Informationsaustausch, Aktenaustausch, Befra-
gungen der einen Behörde zu wesentlichen Fragen des anderen Verfah-
rens, vgl. Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
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vom 5. März 2014, S. 6 ff. [BA-13-003-0029 ff.]). Nach der Rechtsprechung
ist sicherzustellen, dass eine Trennung von Verfahren nicht Parteirechte
verletzt (BGE 138 IV 214 E. 3.2; TPF 2009 125 E. 3.2). Es wäre in dieser
Situation überzeugend zu argumentieren, könnte im Verfahren der BA der
notwendige Wahlverteidiger (nach einer Niederlegung der Wahlverteidi-
gung und auf Vorschlag des Beschuldigten) nicht ebenfalls amtlich ernennt
werden (vgl. generell BGE 132 II 153 E. 5 zum Vertrauensprinzip bei unkla-
ren oder sich ändernden formellen Fragen).
4. In der Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 stützte sich der Beschuldigte
noch darauf, dass der Anspruch auf amtliche Verteidigung (und damit vor-
liegend auf direkte Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Ver-
teidigung) unabhängig der finanziellen Verhältnisse bestehe (act. 1 N. 10
und N. 16). In seiner Eingabe vom 28. März 2014 macht er dagegen mit
dem simplen Hinweis auf die bestehende Kontosperre geltend, es wäre
dem Beschuldigten auch nicht möglich, einen Verteidiger zu bezahlen. Dies
genügt zur Darlegung der mangelnden erforderlichen Mittel im Sinne von
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO offensichtlich nicht, weshalb ein Anspruch auf
amtliche Verteidigung nicht auch unter diesem Aspekt zu prüfen ist.
5. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Eine amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 IV
215 E. 2.3 und 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom
5. Februar 2013, E. 7.1–7.3) ist nicht beantragt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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