Beschluss vom 15. September 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz,
Tito Ponti und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. S.A. EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten
durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und/oder
Michael Lazopoulos,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht
(Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.52–53
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") verfügte am 7. Februar 2012,
die Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 der A. S.A., nunmehr A. S.A. en
liquidation judiciaire, nicht an die Hand zu nehmen.
In der Strafanzeige hatte A. S.A. vorgebracht, sie sei unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen dazu verleitet worden, am 6. April 2011 von ihrem Kon-
to bei der Bank B. Vermögenswerte in Höhe von EUR 100 Mio. auf ein
Konto der C. bei der Bank D. zu überweisen, wovon EUR 11 Mio. aus ih-
rem Fond E. stammen würden.
Die von A. S.A. angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der
Beschwerdekammer aufgehoben (Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012). Die BA eröffnete daraufhin am
2. Oktober 2012 das Strafverfahren SV.12.0021. Es betrifft den gleichen
Lebenssachverhalt wie das Strafverfahren SV.11.0144 (Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2013.107 vom 19. Februar 2014, E. 3.2).
B. Am 22. Juli 2013 gelangte A. S.A. erneut an die Beschwerdekammer. Sie
rügte darin, dass ihr die Konstituierung als Privatklägerin seit 19. Novem-
ber 2012 und die Akteneinsicht seit 15. Februar 2013 verwehrt werde.
Demgegenüber sei einer Privatklägerin im Verfahren SV.11.0144 Einblick
in die Akten des Verfahrens SV.12.0021 gewährt worden, während es
A. S.A. in keinem der Verfahren gelungen sei, Privatklägerstellung oder Ak-
teneinsicht zu erhalten.
Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.107 vom 19. Februar 2014
wurde die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") angewiesen, innert
20 Tagen ab Zustellung des Entscheides eine anfechtbare Verfügung (im
Sinne der Erwägung 3.4 des genannten Beschlusses) über das Einsichts-
recht der S. S.A. in die Akten der Strafverfahren SV.11.0144 und
SV.12.12.0021 zu fällen.
Die erwähnte Erwägung 3.4 besagt im Wesentlichen:
"Es ist zu spät im Verfahren um noch Art. 101 Abs. 1 StPO anwenden zu
wollen ("spätestens"). Die Anzeigeerstatterin und Privatklägerin hat somit
grundsätzlich das Recht, die Akten der Verfahren SV.11.0144 und
SV.12.0021 einzusehen, selbst wenn sie als Beschuldigte anzusehen wäre
(…). Allenfalls mag Art. 108 StPO eine Einschränkung rechtfertigen. Dies
wird verzugslos zu entscheiden und nachvollziehbar zu begründen sein."
C. Am 13. März 2014 verfügte die BA, A. S.A. in den Verfahren SV.11.0144
und SV.12.0021 eine stark eingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren
(act. 1.3/1.4). Die Verfügungen wurden dem luxemburgischen Liquidator
der A. S.A. zugestellt.
Am Vortag dieser Verfügung, am 12. März 2014, hatte die BA die Strafun-
tersuchung SV.11.0144 auf F. und A. S.A. ausgedehnt, aufgrund Verdachts
der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB; act. 1.3 S. 3
Ziff. 1.5; act. 4 S. 3 f. Ziff. 2).
D. A. S.A. erhebt gegen die Verfügungen vom 13. März 2014 am
27. März 2014 je separate Beschwerden (act. 1), mit den folgenden Anträ-
gen:
1. Es sei die in Ziff. 6 der Verfügung betr. Akteneinsicht vom 13. März 2014
(Nr. SV.11.0144 resp. SV.12.0021) verfügte Einschränkung des Aktenein-
sichtsrechts aufzuheben und die Bundesanwaltschaft unter Fristansetzung an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertretern volle Einsicht in
die Akten des Verfahrens Nr. SV.12.0021 (resp. SV.11.0144) zu gewähren.
2. Es seien die vorliegende Beschwerde und die im Parallelverfahren
(SV.12.0021 resp. SV.11.0144) ebenfalls mit heutigem Datum eingereichte Be-
schwerde zu vereinigen.
3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu
nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeantwort der BA vom 2. Mai 2014 beantragt die Abweisung
der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Zudem verlangt
sie, es sei die Anwaltsvollmacht vom 18. März 2014 im Original einzurei-
chen. Die eingereichte Replik datiert vom 27. Mai 2014 (act. 8). Die Duplik
der BA wurde mit Eingabe vom 10. Juni 2014 eingereicht (act. 10). Am
26. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik (act. 13).
Diese Stellungnahme wurde der BA am 2. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht
(act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die BA beantragt in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2014, dass die Beschwerde-
führerin die Anwaltsvollmacht vom 18. März 2014 (act. 1.1 Kopie) im Origi-
nal einreiche, da verschiedene Auffälligkeiten bestünden (act. 4 S. 1 Antrag
Nr. 2). Wäre sie nicht vom Liquidator unterzeichnet, sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin reichte die Originalvollmacht zusammen mit der
Replik am 27. Mai 2014 ein (act. 8 S. 3 Ziff. II; act. 8.1). Wie die BA in ihrer
Duplik vom 10. Juni 2014 feststellt (act. 10 S. 2 f. Ziff. II), stimmen Original
(act. 8.1 noch als Kopie in den Akten) und Kopie (act. 1.1) nicht überein.
Die Beschwerdeführerin erklärt dazu am 26. Juni 2013, dass das Original
von act. 1.1 (nachfolgend "Original 1") in der Kanzlei des Liquidators verlo-
ren gegangen sei und deshalb eine zweite Version unterzeichnet und im
Original (act. 8.1, nachfolgend "Original 2") eingereicht worden sei (act. 13
S. 3 Ziff. II; act. 13.1 E-Mail von I. vom 23. Juni 2014).
Die anwaltlichen Bemerkungen vom 27. Mai 2014 zur Eingabe des Origi-
nals 2 lassen die erwähnte Erklärung vom 26. Juni 2013 vermissen, wurde
doch am 27. Mai 2014 nur gesagt (act. 8 S. 3 Ziff. II.2, Hervorhebung hin-
zugefügt): "Die Beschwerdegegnerin lässt wirklich nichts aus, um die
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weiter zu desavouieren. Der un-
fassbare Vorwurf an die Unterzeichneten, eine gefälschte Vollmacht einge-
reicht zu haben, verdient keinen weiteren Kommentar. Die Beschwerdefüh-
rerin ist dennoch gerne bereit, das Original der Vollmacht einzureichen.
BO: [beigelegte] Vollmacht vom 18.03.2014 (im Original)".
Den Erklärungen zufolge wurde das Original 1 am 18. März 2014 unter-
zeichnet und eingescannt, um gleichentags verloren zu gehen, worauf dies
bemerkt und – immer noch an demselben 18. März 2014 – das Original 2
unterzeichnet worden sei. Anzumerken ist, dass die BA erst am
2. Mai 2014 überhaupt ein Original sehen wollte. Unrichtig an den Erklä-
rungen ist – zumindest –, dass es nach Darstellung vom 26. Juni 2013 der
bevollmächtigten Anwälte nicht das Original, sondern mehrere Originale
gebe, die am 18. März 2014 nacheinander unterzeichnet worden seien,
was aus den zitierten anwaltlichen Bemerkungen vom 27. Mai 2014 aber
nicht hervorgeht.
Es ist indes nicht ernsthaft fraglich, dass die prozessierenden Anwälte seit
Beginn bevollmächtigt sind – nicht zuletzt, da die angefochtene Verfügung
nicht ihnen, sondern nur dem Liquidator nach Luxemburg zugestellt wurde
(act. 1.3 S. 8). Die prozessierenden Anwälte mussten sie aber für die Be-
schwerden kennen.
1.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (anfechtbarer Entscheid einer Vor-
instanz; Legitimation, sich dagegen zu beschweren; Einhaltung der übrigen
Frist- und Formerfordernisse; statt vieler Beschluss des Bundesstrafge-
richts BB.2013.13 vom 17. Mai 2013, E. 1.1) sind erfüllt und geben zu kei-
nen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist somit ein-
zutreten.
2. Die BA verweist in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2014 auf ihre sämtlichen frü-
heren Eingaben in den Beschwerdeverfahren BB.2012.25 (Nichtanhand-
nahme) sowie BB.2013.107 (Akteneinsicht nach Art. 101 StPO), die "einen
integrierenden Bestandteil" der Beschwerdeantwort bildeten (act. 4 S. 2
Ziff. I.3). Diese Eingaben betreffen jedoch andere Rechtsfragen und sind
daher formlos aus dem Recht zu weisen. Aus demselben Grund (keine
Entscheidrelevanz) ist auf der anderen Seite auch der von der Beschwer-
deführerin beantragte Beizug der Akten der genannten Verfahren (act. 1
S. 5 Rz. 9) abzuweisen.
3. In den Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 lauten die angefochtenen
Verfügungen weitestgehend gleich; dasselbe gilt für die Beschwerden
(BB.2014.52/BB.2014.53). Die beiden Verfahren betreffen einen identi-
schen Lebenssachverhalt (Beschluss des Bundesstrafgerichts
BB.2013.107 vom 19. Februar 2014, E. 3.2). Es rechtfertigt sich daher, die
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen
(vgl. BGE 133 IV 215).
4.
4.1 Umstritten ist, ob das Begehren der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuch-
lich sei und ihre Akteneinsicht gestützt auf Art. 108 StPO zu Recht einge-
schränkt wurde.
4.2 Die Strafbehörden können nach Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör
einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine
Partei ihre Rechte missbraucht oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Per-
sonen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteres-
sen erforderlich ist. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind
nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung
gibt. Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrens-
handlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 1–3 StPO).
Die Einschränkung wegen Rechtsmissbrauchs will vordringlich den geord-
neten Ablauf des Verfahrens sicherstellen. Eine blosse Gefährdung von
Verfahrensinteressen (mangelnde Kooperationsbereitschaft, Kollusionsge-
fahr) genügt nicht. Missbrauch darf nur bei schwerwiegenden Verfahrens-
verstössen bejaht werden, die beispielsweise zu einer eigentlichen Ver-
schleppung oder Instrumentalisierung des Verfahrens führen. Bei öffentli-
chen Geheimhaltungsinteressen ist an einen aktuellen Bezug zur inneren
oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu denken (LIEBER, in Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, Zürich 2010, Art. 108 N. 4, 6; ähnlich aber weniger strikt
VEST/HORBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2011,
Art. 108 N. 5, wonach die konkrete Gefahr von Mitteilungen an Beteiligte
anderer Strafverfahren genüge).
4.3 Die BA begründet ihren Missbrauchsverdacht zusammengefasst wie folgt:
F. und die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten zu einer von
der BA untersuchten Überweisung unrichtige Angaben gemacht wie
auch ein unrichtiges Bestätigungsschreiben eingereicht und zwei
Agreements zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Ge-
sellschaft verschwiegen (act. 1.3 S. 4 f. Ziff. 5.1).
Die Rechtsvertreter hätten im Verfahren BB.2012.25 in der Beschwer-
deantwort vom 23. August 2013 auch bestritten, dass die Beschwerde-
führerin überschuldet sei, was sich durch den Urteilsspruch des Tribu-
nal d'Arrondissement de et à Luxembourg vom 19. Dezember 2013
aber bestätigt habe. Wider besseres Wissen werde die Überschuldung
bis heute bestritten. Die Rechtsvertreter hätten auch der BA unwahre
Angaben ungenügend überprüft weitergeleitet. Dass der einzige Ver-
waltungsrat F. die Überschuldungsanzeige unterlassen habe, habe erst
die Vollmacht an die Rechtsvertreter und damit die Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin ermöglicht. Dies sei ein klarer Rechtsmissbrauch
(act. 1.3 S. 5 f. Ziff. 5.2; act. 4 S. 8 f. Ziff. 2–5; act. 10 S. 6 Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin habe weiter der BA irreführende oder gar un-
wahre Angaben zur ihrer Depotbank eingereicht (act. 1.3 S. 6 Ziff. 5.3;
act. 10 S. 7 Ziff. 6). Zweifel seien auch angebracht bezüglich der Echt-
heit und Wahrheit des Online-Kontoauszuges der Bank G. (Luxemburg;
von den Rechtsvertretern eingereicht), der per 30. September 2010 ei-
nen unkorrekten Habensaldo ausweise (act. 1.3 S. 6 Ziff. 5.4; act. 4
S. 10 Ziff. 6; act. 10 S. 7 Ziff. 7).
Entgegen der falschen Darstellung in den Beschwerden (act. 1 S. 11
Rz. 24) sei RA Tobias Zuberbühler zudem seit dem 25. März 2010 Mit-
glied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und daher sehr
wohl in einer geschäftlichen Beziehung zu F. gewesen (act. 4 S. 4 f.
Ziff. 3; act. 10 S. 3 Ziff. III; act. 1 S. 11 Rz. 24).
Die BA befürchtet, dass die über ihre bisherigen Vertreter handelnde Be-
schwerdeführerin die Akteneinsicht dazu missbrauchen könnte, um das
Beweisergebnis in denjenigen relevanten Beweisfragen zu verfälschen, zu
denen sie bisher noch nicht Stellung genommen habe. Sie würde ungleich
behandelt und der Zweck der Untersuchung teilweise unterlaufen, wenn die
Beschwerdeführerin oder F. Kenntnis von den Aussagen des Mitbeschul-
digten H. erhielten (act. 1.3 S. 6 f. Ziff. 5.5).
4.4 Die von der BA zur Begründung ihrer Verfügung angerufenen Entscheide –
BGE 137 IV 172 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom
7. Februar 2012, E. 2.2, Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.27
vom 24. Mai 2012 – betreffen allesamt die Akteneinsicht zu Verfahrensbe-
ginn, vor der ersten Einvernahme der Beschuldigten. Tatsächlich hat die
BA die Strafuntersuchung am 12. März 2014 auf die Beschwerdeführerin
und F. ausgedehnt, um am 13. März 2014 deren Akteneinsicht wegen
Rechtsmissbrauchs einzuschränken. Die Ausdehnung scheint sich dabei
nicht auf neue, sondern auf seit langer Zeit bekannte Verdachtselemente
und Beweismittel abzustützen (vgl. act. 1.3 S. 3 Ziff. 1.5; act. 4 S. 3 f.
Ziff. 2; act. 10 S. 4 f. Ziff. V). Träfe dies tatsächlich zu, hätte das Verfahren
nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO schon längst eröffnet (ausgedehnt) werden
müssen.
Die BA legt klarerweise keinen Grund im Sinne von Art. 108 StPO dar, der
eine Einschränkung der Akteneinsicht weiterhin rechtfertigt. Weder ver-
schleppt oder instrumentalisiert die Beschwerdeführerin das Verfahren
schwerwiegend noch ist dargetan, die Akteneinsicht gefährde die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz. Ein Tatverdacht stellt ohnehin für
sich selbst noch keinen Missbrauchsgrund im Sinne von Art. 108 StPO dar,
ebensowenig eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen. Die späte
Ausdehnung folgte langer Untätigkeit im Verfahren (seit der Strafanzeige
vom 22. Dezember 2011 und bis zum Datum des Entscheids vom
19. Februar 2014, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.107, lit. A
und E. 3.4). Falls die Untersuchung nun durch eine Akteneinsicht beein-
trächtigt würde, so wäre dies eine Folge der späten Eröffnung.
4.5 Die formelle Eröffnung einer Untersuchung kann nicht beliebig hinausge-
schoben werden, ansonsten Parteirechte (Akteneinsicht, Teilnahmerechte)
verletzt zu werden drohen. Dies kann auch eintreten, wenn die BA wie hier
gegen Beschuldigte aus demselben Lebenssachverhalt in zwei getrennten
Verfahren ermittelt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.107
vom 19. Februar 2014, E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin wurde von der BA hinsichtlich ihrer prozessualen
Stellung rund 16 Monate (19. November 2012 bis 12. März 2014) im "Nie-
mandsland" zwischen den Stellungen als Privatklägerin oder Beschuldigte
gehalten. In dieser Zeit forderte die BA von ihr zur Abklärung weitere Akten
ein und liess einer anderen Privatklägerin gut 6 Monate Zeit, um zur Teil-
nahme der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.107 vom 19. Februar 2014, lit. D). Erst als die
Beschwerdeführerin gerichtlich Akteneinsicht als Privatklägerin erstritten
hatte, eröffnete die BA ein Verfahren gegen sie. Wie es zu diesem Ablauf
kam, ist nicht ganz klar. Jedenfalls wäre es nicht zulässig, falls mit diesem
Mittel Verfahrensbeteiligte in einem separaten Verfahren "stillgelegt" oder
Beweismittel gesammelt werden sollten.
5. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerden als begründet. Die Be-
schwerden sind gutzuheissen. Die BA ist antragsgemäss anzuweisen, der
Beschwerdeführerin innert 10 Tagen volle Einsicht in die Akten der Verfah-
ren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren.
6. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu
erheben. Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführe-
rin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2'500.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO;
Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BB.2014.52 und BB.2014.53 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen vom
13. März 2014 in den Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.11.0144
und SV.12.0021 werden aufgehoben.
3. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin innert
10 Tagen ab Zustellung des Entscheids volle Einsicht in die Akten der Ver-
fahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren.
4. Der Antrag auf Beizug weiterer Verfahrensakten wird abgewiesen.
5. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
6. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 15. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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