Verfügung vom 16. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrich-
ter,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
KANTONSGERICHT DES KANTONS FREIBURG,
Strafappellationshof,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.54
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 27. Januar 2014 bestätigte der Strafappellationshof des Kan-
tonsgerichts des Kantons Freiburg auf Berufung von B. und Anschlussberu-
fung der Staatsanwaltschaft hin ein Urteil des kantonalen Strafgerichts vom
22. April 2013, sprach B. teilweise frei und verurteilte ihn wegen mehrfa-
chen Betrugs und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbe-
dingten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Der Strafappellationshof sprach
dem amtlichen Verteidiger von B., Rechtsanwalt A., für beide Verfahren zu-
sammen Honorar, Wegentschädigung und Kosten im Umfang von total
Fr. 3'640.55 inkl. Mehrwertsteuer zu (Ziff. IV des Urteils). Das schriftliche
Urteil wurde dem Anwalt am 18. März 2014 zugestellt.
B. Gegen die mit Entscheid vom 27. Januar 2014 vom Strafappellationshof
zugesprochene Entschädigung gelangte Rechtsanwalt A. mit Beschwerde
vom 28. März 2014, eingegangen am 31. März 2014, an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):
"1. …
2. Ziff. IV des Urteils vom 27. Januar 2014 des Strafappellationshofs des Kantonsgerich-
tes Freiburg sei wie folgt abzuändern:
"Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. durch Rechtsanwalt A. im Beschwerde-
und Berufungsverfahren […] werden auf Fr. 4'693.60 festgesetzt […].
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Staat auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von mind. Fr. 1'000.-- zusätzlich 8%
MwSt. zulasten des Kantons Freiburg zugesprochen."
Der Beschwerde legt er seine Kostenlisten der beiden Verfahren bei
(act. 1.3 und 1.4)
Innerhalb der vom Bundesstrafgericht gesetzten Frist reichte Rechtsanwalt
A. am 2. April 2014 ein handschriftlich unterschriebenes Exemplar seiner
Beschwerde ein (act. 3).
C. Die Beschwerdeantwort des Kantonsgerichts vom 17. April 2014 ging am
24. April 2014 beim Bundesstrafgericht ein. Ohne einen formellen Antrag
zu stellen, äusserte es sich zu zwei vom Beschwerdeführer aufgeworfenen
Rügen bzw. Fragen (act. 5).
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2014, einge-
gangen am 6. Mai 2014, auf eine formelle Beschwerdereplik (act. 7).
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D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO
i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; siehe auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
Basel 2011, Art. 135 StPO N. 19; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 9 ad
art. 135 CPP). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Sei-
ten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfol-
gend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUIDON, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St.
Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer-
den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess-
lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidi-
ger in den Verfahren gegen B. vor der Strafkammer und vor dem Strafap-
pellationshof des Kantonsgerichts tätig war und dass der angefochtene
Entscheid mithin die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlichen
Verteidiger betrifft. Er macht geltend, vom Strafappellationshof nicht hinrei-
chend für den von ihm ausgewiesenen und angemessenen Aufwand ent-
schädigt worden zu sein. Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Än-
derung des von ihm beanstandeten Entscheids des Strafappellationshofs
über seine Entschädigung.
1.3 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
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2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt deren Verfahrensleitung
die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines
Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum
Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen
im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Nachdem der Streitwert vorlie-
gend die gesetzliche Grenze von Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Be-
schwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (siehe auch schon die Ver-
fügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.37 vom 10. August 2012, E. 2;
BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich – unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens – nach dem notwendigen Aufwand und wird
im Einzelnen durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem
das Strafverfahren durchgeführt wurde, bestimmt (Art. 135 Abs. 1 StPO;
Art. 29 Abs. 3 BV).
Für den Kanton Freiburg gilt das Justizreglement vom 30. November 2010
(Rechtssammlung BDLF 130.11; JR). Gemäss Art. 57 Abs. 1 JR wird die
angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in (Zivil- und)
Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des
Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgelegt. Wird die Entschädigung
auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stun-
denansatz Fr. 180.-- (Art. 57 Abs. 2 JR).
Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV
umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was
für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist.
Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Be-
griff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die
Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich
den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwen-
dungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rech-
te im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in
diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse o-
der gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das
Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung
ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer-
den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007,
E. 3.2.5).
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4. Die Vorinstanz entschädigt einen Aufwand von 18 Stunden für beide Ver-
fahren, während der Beschwerdeführer 21 Stunden und 15 Minuten zuzüg-
lich Dauer der vorinstanzlichen Verhandlung, das heisst insgesamt 23
Stunden und 25 Minuten, beantragt hatte. Im Einzelnen rügt der Beschwer-
deführer Folgendes:
5.
5.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Dauer ihrer
eigenen Verhandlung von 2 Stunden und 15 Minuten nicht berücksichtigt.
Zwar sei die einleitende Feststellung der Vorinstanz insofern richtig, dass
er ein Honorar für 21 Stunden und 10 Minuten in Rechnung gestellt habe.
Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass er zusätzlich die Entschädigung
für die Dauer der Verhandlung beantragt hatte, die er vor der Verhandlung,
als er seine Rechnung eingereicht hatte, noch nicht habe beziffern können
(act. 1 S. 6 f.).
5.2 In ihren Erwägungen hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, der
Beschwerdeführer habe für das Berufungs- sowie das Beschwerdever-
fahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 21 Stun-
den 10 Minuten veranschlagt. Sie hält in der Folge die Aufgaben des Ver-
teidigers fest und weist daraufhin, dass die in Rechnung gestellten Tele-
fongespräche mit der Freundin von B. zur Verteidigung überflüssig seien,
weshalb diesem Aufwand nicht Rechnung getragen werde (act. 1.1 S. 25).
Die Vorinstanz kommt danach zum Schluss, "dem Gesagten zu Folge ist
[sei] bei einem Zeitaufwand von insgesamt 18 Stunden zu Fr. 180.--
(Fr. 3'240.--), den Auslagen von Fr. 115.90, der Reiseentschädigung von
Fr. 15.--, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 269.70, eine angemessene
Pauschalentschädigung von Fr. 3'640.60 zu entrichten".
5.3 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Urteils geht her-
vor, welche Aufwendung in der Kostenliste die Vorinstanz ausdrücklich
zwar zur Kenntnis genommen, aber aus den angegebenen Gründen nicht
entschädigt hat. Ob sie demgegenüber den für die Verhandlungsdauer gel-
tend gemachten Aufwand, welcher gerade nicht in den "insgesamt 21
Stunden 10 Minuten" Zeitaufwand enthalten ist, zum Einen zur Kenntnis
genommen und zum anderen bei der Festlegung der Entschädigung die
Verhandlungsdauer berücksichtigt hat, lässt sich dem Urteil nicht eindeutig
entnehmen (act. 3, Urteil E. 7c). Aufgrund des Umstandes, dass sie den
tatsächlich insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand des Beschwerdefüh-
rers, d.h. inklusive Verhandlungsdauer, gerade nicht aufführt, erweckt die
Vorinstanz mit ihren Ausführungen zumindest den gegenteiligen Eindruck.
- 6 -
In ihrer Beschwerdeantwort erklärt die Vorinstanz, dass es sich um ein be-
dauerliches Versehen handle, dass die Verhandlungsdauer bei der Aufzäh-
lung der von Rechtsanwalt A. ausgeführten Tätigkeiten nicht ausdrücklich
erwähnt worden sei. Obwohl die Verhandlungsdauer in der Urteilsbegrün-
dung nicht explizit aufgeführt worden sei, sei diese bei der Festsetzung des
zur Verteidigung von B. notwendigen Zeitaufwands vollumfänglich berück-
sichtigt worden (act. 5).
5.4 Unter diesen Umständen kann als Zwischenergebnis festgehalten werden,
dass die Vorinstanz jedenfalls im Beschwerdeverfahren anerkennt, dass
der Beschwerdeführer insgesamt einen Zeitaufwand 23 Stunden und 25
Minuten in Rechnung gestellt hatte, wovon sie nach wie vor 18 Stunden als
angemessen erachtet. Eine weitergehende Prüfung (betreffend unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und/oder Rechtsverlet-
zung) kann unterbleiben, da in der Sache die Beschwerdeinstanz ohnehin
einen neuen Entscheid fällen wird (s. nachfolgend).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in einem nächsten Punkt vor, die Praxis der
Vorinstanz, eine Pauschale zuzusprechen statt des geltend gemachten
Zeitaufwandes zu vergüten, sei im Strafverfahren illegal (act. 1 S. 9). Falls
die Pauschale "zufälligerweise" dem geltend gemachten Zeitaufwand für
diese (von der Vorinstanz aufgeführten; Art. 67 JR) Tätigkeiten entspreche,
spiele dies keine Rolle (act. 1 S. 9).
6.2 In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort
einzig fest, dass Art. 67 JR tatsächlich die Parteientschädigung in Zivilsa-
chen betreffe, sie diese Bestimmung bei der Festsetzung der Entschädi-
gung jedoch nicht angewandt hätte. Abschliessend führt die Vorinstanz
aus, dem Aufwand des amtlichen Verteidigers sei bereits im Rahmen der
Festsetzung der zur Verteidigung der Interessen seines Klienten erforderli-
chen Zeitdauer Rechnung getragen worden (act. 5).
6.3 Auch hier ist ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aufgrund der ge-
wählten Formulierungen und zitierten Normen nicht eindeutig, dass nicht
doch ein Pauschalhonorar zugesprochen worden sein könnte. So kam die
Vorinstanz auf der einen Seite in ihrem Entscheid explizit zum Schluss,
dass eine "angemessene Pauschalentschädigung" zu entrichten sei
(act. 1.1 S. 25, E. 5c). Auf der anderen Seite nahm sie bei der Festlegung
des Honorars in ihren einleitenden Erwägungen ausdrücklich Bezug auf
Art. 57 Abs. 2 JR (E. 7b) und hielt fest, dass "bei einem Zeitaufwand von
insgesamt 18 Stunden" (zuzüglich weiterer einzelner Positionen) eine an-
gemessene Pauschalentschädigung von Fr. 3'640.60 zu entrichten sei
- 7 -
(E. 7c). Gleichzeitig ist aber auch zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ih-
ren Erwägungen Art. 68 Abs. 2 und 3 JR (statt Art. 58 Abs. 2 und 3 JR) auf-
führt, welche die Parteientschädigung in Zivilsachen betreffen (E. 7b). Im-
merhin lauten diese beiden Bestimmungen gleich wie Art. 58 Abs. 2 und 3
JR, welche für die unentgeltliche Rechtspflege gelten. Es ist ebenfalls rich-
tig, dass die Vorinstanz bezüglich Korrespondenz und Telefongespräche
sich auf den (die Parteientschädigung in Zivilsachen betreffenden) Art. 67
JR beruft, wonach derartige Aufwendungen einzig einen Anspruch auf ein
Pauschalhonorar von höchstens Fr. 500.-- bis Fr. 700.-- geben, soweit die-
se zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer
einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten. Zur Frage, inwiefern diese
Regelung analog für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gelten
mag, braucht sich die Beschwerdekammer vorliegend nicht zu äussern, da
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag unterhalb der in
Art. 67 JR festgesetzten Beträge lag und damit die Bestimmung – soweit
sie angewandt wurde – insofern nicht zum Tragen gekommen ist.
6.4 Auch hier braucht die Frage, ob die Vorinstanz kantonales Recht nicht rich-
tig angewandt oder ob lediglich eine missverständliche Begründung vor-
liegt, nicht abschliessend beantwortet zu werden, da in der Sache die Be-
schwerdeinstanz ohnehin einen neuen Entscheid fällen wird (s. nachfol-
gend).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm die Vorinstanz die Telefona-
te, welche er mit der damaligen Freundin seines Mandanten geführt hatte,
zu Unrecht nicht entschädigt habe, zumal er damit aufwendigere Kontakt-
aufnahmen mit seinem Mandanten, der sich in Untersuchungshaft befun-
den habe, habe vermeiden können (act. 1 S. 10 f.).
7.2 Der amtliche Verteidiger hat seinem Mandanten im Strafverfahren beizu-
stehen und ihn gegen die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen.
Damit ist sein Mandat an sich klar umrissen und begrenzt. Zwar ist die
Grenze zwischen Strafverteidigung in diesem engen Sinn und weiterer per-
sönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger
in beschränktem Umfang regelmässig geleistet wird und teilweise auch er-
forderlich ist, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können,
naturgemäss fliessend (Urteil 6B_464/2007 vom 12. November 2007,
E. 4.1). Zu dieser persönlichen Betreuung kann insbesondere auch ein mi-
nimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu
seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen (Urteil 6B 951/2013
vom 27. März 2014, E. 3.2).
- 8 -
7.3 Dass ein solcher Fall im Zusammenhang mit den geltend gemachten Auf-
wendungen vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vo-
rinstanz nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner
Kostenliste vielmehr damit begnügt, ohne weitergehende Begründung die
folgenden Positionen in Rechnung zu stellen: "Telefon von Freundin Klient"
und "E-Mail von Freundin Klient". Unter diesen Umständen ist die Schluss-
folgerung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, wonach die Ge-
spräche mit der Freundin zur Verteidigung der Interessen von B. überflüs-
sig waren (act. 5.1 S. 25).
7.4 Der Beschwerdeführer begründet erstmals in der Beschwerde die angebli-
che Notwendigkeit der betreffenden Kontaktaufnahmen. Es handelt sich
dabei um ein unechtes Novum, dessen Zulässigkeit im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren in der StPO nicht geregelt ist und zumindest als fraglich
erscheint (s. zum Ganzen GUIDON, a.a.O., N. 367 ff., der sich allerdings für
die Zulässigkeit auch von unechten Noven ausspricht). Abgesehen davon
lassen selbst die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nicht den
Schluss zu, dass die Kontakte mit der Freundin erforderlich waren, um das
Verteidigungsmandat erfolgreich(er) ausüben zu können. Hinzu kommt,
dass seine Argumentation in verschiedener Hinsicht inkongruent ist. So
geht aus der Kostenliste zum einen hervor, dass jeweils nicht er, sondern
die Freundin den Kontakt aufgenommen hat. Zum anderen ist der Kosten-
liste zu entnehmen, dass nicht nur die Freundin, sondern auch B. mehr-
mals den Beschwerdeführer angerufen hat (s. act. 1.3).
7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich demnach die Einwendungen des Be-
schwerdeführers in diesem Punkt als nicht berechtigt und der geltend ge-
machte Aufwand ist nicht zu entschädigen.
8.
8.1 Im Hauptpunkt rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese Kür-
zung mit Ausnahme der erwähnten Telefongespräche von 51 Minuten, also
im Umfang 4 Stunden und 34 Minuten nicht begründe und damit sein recht-
liches Gehör verletze.
8.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2
BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün-
den. Der Bürger solle wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden habe. Die Begründung eines Entscheids müsse so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten könne.
Die Behörde habe wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I
232 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach Rechtsprechung der Entscheid
- 9 -
über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet
werden müsse, sei für die Ermöglichung einer allfälligen Anfechtung die
Begründungspflicht anzunehmen, u.a. wenn das Gericht den Rechtsvertre-
ter zur Einreichung einer Kostennote auffordere und die Parteientschädi-
gung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der übli-
chen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag
festsetzt werde (vgl. dazu: Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002,
E. 2.4.1; vgl ebenso einen auch den dieselbe Rechtfrage im Kanton Frei-
burg betreffenden Entscheid 6B_124/2012 des Bundesgerichts vom
22. Juni 2012). Hat der amtliche Verteidiger eine detaillierte Kostennote
eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
dass das zuständige Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt,
wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründet hat, weshalb es
welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält
(Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4
m.w.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung
kann allerdings eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279
E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer hat seine Aufwendungen in den beiden Kostenlisten
(act. 1.3 und 1.4), die er bei der Vorinstanz eingereicht hatte, detailliert auf-
geführt. Mit Ausnahme von Telefongesprächen des Anwalts mit der dama-
ligen Freundin und heutigen Ehefrau seines Mandanten im Umfang von 51
Minuten begründete die Vorinstanz die Kürzung des geltend gemachten
Aufwands auf 18 Stunden nicht. Es ergibt sich weder aus dem angefochte-
nen Urteil noch aus der Beschwerdeantwort, welche der aufgelisteten an-
waltlichen Tätigkeiten von der Vorinstanz im Umfang von 4 Stunden und 34
Minuten aus welchem Grund als für die Verteidigung ihres Mandanten
überflüssig taxiert worden sind. Diese Begründung holt der Beschwerde-
gegner auch im Beschwerdeverfahren nicht nach (s. act. 5).
Die Vorinstanz hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend
verletzt.
8.4 Grundsätzlich bestünde damit die Möglichkeit, die Sache zur nachträgli-
chen Begründung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Allerdings
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bewegt sich der Streitwert vorliegend im unteren Bereich und der Sachver-
halt erweist sich aufgrund der Akten als liquid. In Anbetracht dessen, dass
der Beschwerdekammer in diesem Beschwerdeverfahren uneingeschränk-
te Kognition zukommt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. supra Ziff. 1.1), sowie im
Interesse einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens rechtfertigt es
sich unter den vorgenannten Umständen, die Gehörsverletzung im Be-
schwerdeverfahren zu beheben und von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ausnahmsweise abzusehen. Soweit dem Beschwerdeführer
die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird der festge-
stellten Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenbemessung Rechnung zu
tragen sein.
8.5 Die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Aufwendungen (mit
Ausnahme der Telefongespräche mit der Freundin seines Klienten, s. vor-
stehend) erscheinen als angemessen und sind entsprechend zu entschädi-
gen. Bei diesem Prüfungsergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen. Der Beschwerdeführer ist im Umfang von 22 Stunden und 34 Minuten
à Fr. 180.-- pro Stunde (total Fr. 4'062.--), zuzüglich 8 % MWSt.
(Fr. 324.95), Auslagen Fr. 115.90 und Wegentschädigung Fr. 15.-- (beide
letzteren Positionen unbestritten geblieben) für seinen Aufwand zu ent-
schädigen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt insgesamt zu vier Fünftel. Un-
ter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsge-
bühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1
BStKR). Dem teilweise Unterliegen entsprechend hat der Beschwerdegeg-
ner dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. IV des
Dispositivs des angefochtenen Urteils werden die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung auf Fr. 4'062.--, zuzüglich 8 % MWSt. (Fr. 324.95), Auslagen
(Fr. 115.90) und Wegentschädigung (Fr. 15.--) festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 16. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Strafappellationshof
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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