Beschluss vom 4. Juli 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO); Erhebung eines Kostenvorschusses von der
Privatklägerschaft (Art. 313 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2014.61, BB.2014.62
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Sachverhalt:
A. A. und deren Sohn B. erstatteten am 27. Januar 2012 bei der Staatsan-
waltschaft III für den Kanton Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Täter-
schaft wegen des Verdachts der betrügerischen Machenschaften mittels
gefälschter Unterschriften von A. und B. (act. 5.2). In der Folge wurde die
Strafanzeige von der Bundesanwaltschaft in die gegen C. und D. wegen
des Verdachts der Urkundenfälschung sowie des Betrugs geführte Strafun-
tersuchung integriert (Verfahrensnummer SV.12.0058; vgl. act. 5.3).
Am 30. Mai 2013 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. und B.
mit, sie beabsichtige eine sachverständige Person mit der Abklärung der
Echtheit von Unterschriften zu beauftragen. Hierbei forderte die Bundes-
anwaltschaft die beiden Privatkläger A. und B. unter Hinweis auf Art. 184
Abs. 7 StPO auf, für das Gutachten einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 10'000.-- zu leisten (act. 5.9). Die Privatkläger kamen dieser Auffor-
derung nach und der entsprechende Gutachterauftrag erging am 17. Juni
2013 (act. 5.11). Die sachverständige Person kam im Rahmen ihres Gut-
achtens zum Schluss, die untersuchten Unterschriften von A. seien mit ho-
her Wahrscheinlichkeit echt, die untersuchten Unterschriften von B. würden
dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit Fälschungen darstellen (act. 5.14).
B. Gestützt auf diesen Befund eröffnete die Bundesanwaltschaft offenbar eine
Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Irreführung der
Rechtspflege und lud diese am 26. Februar 2014 zur Einvernahme ein. Die
Nummer des entsprechenden Strafverfahrens lautet SV.14.0213
(BB.2014.49, act. 1.1). Als Reaktion darauf beantragte der Vertreter der
Privatkläger mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 10. März 2014
und unter Bezugnahme auf das Verfahren SV.12.0058, es sei ihm eine
vollständige Kopie des erbrachten Schriftgutachtens zukommen zu lassen
und das umfassende rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führ-
te er diesbezüglich aus, der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des
Gutachtens ergebe sich aufgrund des rechtlichen Gehörs und stehe – zu-
mal bei einer Anschuldigung – ausser jeder Frage. Weiter beantragte er, es
sei der für das Schriftgutachten geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 10'000.-- zuhanden der Anzeigeerstetter umgehend an den unterzeich-
neten Rechtsanwalt zurück zu überweisen (act. 5.16). Mit Schreiben vom
12. März 2014 nahm die Bundesanwaltschaft zu diesen Anträgen in negati-
vem Sinne Stellung mit Hinweis darauf, die Anträge – sofern erwünscht –
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mittels anfechtbarer Verfügung abzuweisen (act. 5.17). Am 25. März 2014
verfügte die Bundesanwaltschaft schliesslich die Abweisung des Ersuchens
um Einsicht in das Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 und des Antra-
ges um Rückerstattung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- (act. 1.2).
C. Hiergegen erhoben A. und B. am 1. April 2014 Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen Folgendes
(act. 1):
1. Die Bundesanwaltschaft sei zur Rückerstattung des zu Unrecht erhobenen Kostenvor-
schusses von Fr. 10'000.-- an die Geschädigten zu verpflichten.
2. Es sei den Geschädigten und Privatstrafklägern volle Akteneinsicht zu gewähren. Insbe-
sondere sei per sofort eine Kopie des inzwischen erstatteten Schriftgutachtens zur Verfü-
gung zu stellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2014 schliesst die Bundesan-
waltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei (act. 5). A. und B. halten mit Replik vom 25. April 2014 an ihren
Beschwerdeanträgen fest (act. 7). Die Replik wurde der Bundesanwalt-
schaft am 28. April 2014 zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
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chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführer sind als Privatkläger im Verfahren SV.12.0058 durch
die angefochtene Verfügung in ihren Verfahrensrechten betroffen und da-
her zur Beschwerde legitimiert. Mit Bezug auf die Akteneinsicht berufen
sich die Beschwerdeführer explizit nun auf das Verfahren SV.12.0058
(act. 1, S. 5 oben) und machen nicht Akteneinsicht im gegen die Be-
schwerdeführerin 1 als Beschuldigte geführten Strafverfahren SV.14.0213
geltend. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Zur Begründung ihres Antrages auf Rückerstattung des Kostenvorschusses
führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, ihrer Strafanzeige könne
kein Antrag auf Einholung eines Schriftgutachtens entnommen werden. Die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei daher illegal gewesen. Die Be-
schwerdeführer hätten zudem nur von einer sofortigen Anfechtung der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgesehen, um das Verfahren nicht zu
verzögern (act. 1, S. 3).
2.2 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrenslei-
tung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschus-
ses durch die Privatklägerschaft abhängig machen (Art. 184 Abs. 7 StPO).
Ein Kostenvorschuss kann nur von der Privatklägerschaft verlangt werden.
Bei anderen Verfahrensbeteiligten ist dies rechtlich nicht zulässig (HEER,
Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 184 StPO N. 37; SCHMID, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N. 939 in fine).
Nachdem der Privatklägerschaft – falls die übrigen Voraussetzungen gege-
ben sind – nur Kosten auferlegt werden können, die durch ihre Anträge
zum Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 StPO), kann sich
auch die Vorschusspflicht nur auf Gutachten beziehen, welche von der Pri-
vatklägerschaft beantragt worden sind und vorwiegend der Beurteilung ih-
rer Zivilklage dienen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl., Bern 2012, N. 812; siehe auch HEER, a.a.O.; DONATSCH, Kommen-
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf
- 5 -
2010, Art. 184 StPO N. 59 f.; MOREILLON/REYMOND, Petit Commentaire,
Bâle 2013, n° 43 ad art. 184 CPP; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di
procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, n. 13 ad
art. 184 CPP; vgl. diesbezüglich auch Art. 313 Abs. 2 StPO). Gestützt wird
diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien. Art. 192 Abs. 3 des Vor-
entwurfs des Bundesamtes für Justiz zu einer Schweizerischen Strafpro-
zessordnung vom Juni 2001 lautete noch wie folgt: "Beantragt die Pri-
vatklägerschaft ein Gutachten insbesondere im Hinblick auf ihre Zivilklage,
kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung ei-
nes Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
Gemäss dem dazugehörigen Begleitbericht (siehe dort S. 142) entspricht
diese Bestimmung der im Vorentwurf zu findenden Grundtendenz, die
Strafantragsteller sowie die Privatklägerschaft nicht zuletzt hinsichtlich der
Kostentragung vermehrt in die Pflicht zu nehmen. Wird ein Gutachten vor
allem im Interesse der Zivilklage angeordnet oder verlangt, kann die Pri-
vatklägerschaft zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
Art. 181 Abs. 7 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung
(BBl 2006 S. 1443) ist mit der heute aktuellen Fassung identisch und weist
im Gegensatz zum Vorentwurf den ausdrücklichen Bezug auf die Zivilklage
der Privatklägerschaft nicht mehr auf. Dennoch hält die Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts diesbe-
züglich fest, Absatz 7 habe insbesondere Bedeutung, wenn die Privatklä-
gerschaft ein Gutachten beantrage, das vor allem im Interesse der Verfol-
gung der Zivilansprüche liegt (BBl 2006 S. 1212). Dementsprechend kann
die Kostenvorschusspflicht grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn die
Erstellung des Gutachtens (auch) zur Beurteilung der allfälligen Straf-
rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie der Schuld des Beschuldigten er-
folgt. Der Umstand allein, dass die Privatklägerschaft von der von Amtes
wegen zu führenden Strafuntersuchung profitiert, vermag die Auferlegung
eines Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen (DONATSCH, a.a.O., N. 60).
2.3 Die Aufforderung an die Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Einholung
eines Gutachtens einen Kostenvorschuss zu leisten, erging am 30. Mai
2013 (act. 5.9). Die entsprechende Verfügung ist von den Beschwerdefüh-
rern nicht angefochten worden. Eine diesbezügliche Beanstandung erfolgte
erst nachdem das Gutachten offenbar Anlass zur Eröffnung einer Strafun-
tersuchung gegen die Beschwerdeführerin 1 gegeben hatte, mithin am
10. März 2014 (act. 5.16) und somit lange nach Ablauf der gesetzlichen
Beschwerdefrist von zehn Tagen. Es bestand somit für die Beschwerde-
gegnerin kein Anlass auf die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung des
Kostenvorschusses zurückzukommen. Die Argumentation der Beschwerde-
führer, sie hätten die Verfügung vom 30. Mai 2013 nur deshalb nicht ange-
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fochten, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, vermag demgegen-
über nicht zu überzeugen. Es wäre ihnen zu genau diesem Zweck ohne
weiteres möglich gewesen, die Erhebung des Kostenvorschusses innerhalb
der gesetzlichen Beschwerdefrist anzufechten und gleichzeitig die verlang-
te Zahlung zu leisten, um die Erteilung des Auftrags an die sachverständige
Person nicht weiter hinauszuzögern. Von Gesetzes wegen kommt einer
solchen Beschwerde nämlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 387
StPO).
2.4 Einige Bemerkungen drängen sich an dieser Stelle jedoch auf bezüglich
des Schicksals einer allenfalls verbleibenden Restanz des Vorschusses,
nachdem das fragliche Gutachten nun eingeholt worden ist. Die Beschwer-
degegnerin führt diesbezüglich in der Beschwerdeantwort aus (siehe act. 5,
S. 5), das Gutachten habe Fr. 4'728.24 gekostet und die Vorschussrestanz
bleibe für ein allfälliges weiteres Gutachten vorbehalten. Schliesslich ver-
weist sie nochmals auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung (siehe act. 1.2, S. 4). Dort führt sie aus, es sei offen, ob es
allenfalls weiterer gutachterlicher Schritte bedarf. Sollte sich im Zuge der
weiteren Untersuchungen sodann bestätigen, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 tatsächlich eine Irreführung der Rechtspflege begangen habe, so kä-
me eine Kostentragungspflicht sowohl gemäss Art. 426 als auch gemäss
Art. 427 StPO in Betracht. Allein schon vor diesem Hintergrund sei das Er-
suchen vorliegend ebenfalls abzulehnen, ungeachtet der möglichen
Schwierigkeit eines Inkassos für Verfahrenskosten gegenüber Parteien mit
Wohnsitz im Ausland.
Wie sich aus der Verfügung vom 30. Mai 2013 (act. 5.9) ergibt, wurde der
Vorschuss unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 184 Abs. 7 StPO ver-
langt, um bei einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein Schriftgutach-
ten einzuholen. Die tatsächlichen, bisher aufgelaufenen Kosten für das
Gutachten belaufen sich auf rund die Hälfte des verlangten Vorschusses.
Ein entsprechender Beleg ist den vorliegenden Akten jedoch nicht zu ent-
nehmen. Ein Rückbehalt der Vorschussrestanz durch die Beschwerdegeg-
nerin ist angesichts der ursprünglichen Verfügung allenfalls zulässig für Er-
gänzungen des nun vorliegenden Gutachtens, nicht jedoch für allfällige,
weitere noch unbestimmte Beweismassnahmen. Fallen diesbezüglich keine
weiteren Kosten mehr an, wäre die Vorschussrestanz den Beschwerdefüh-
rern zurückzuerstatten. Um ein "allfälliges weiteres Gutachten" durch eine
Vorschusszahlung durch die Beschwerdeführer vorfinanzieren zu lassen,
bedürfte es zumindest eines entsprechenden neuen Antrages der Be-
schwerdeführer. Der von der Beschwerdegegnerin möglicherweise eben-
falls in Erwägung gezogene Rückbehalt der geleisteten Zahlung zur De-
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ckung allgemeiner Verfahrenskosten (act. 1.2, S. 4), käme demgegenüber
einer Beschlagnahme zur Kostendeckung im Sinne von Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO gleich. Eine solche ist gemäss dem Wortlaut des Gesetzes je-
doch nur gegenüber der beschuldigten Person zulässig (Art. 268 Abs. 1
i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und wäre dementsprechend im Rahmen
des Verfahrens SV.14.0213 und unter Beachtung der Formvorschriften des
Art. 263 Abs. 2 StPO zu verfügen.
3.
3.1 Zur Begründung ihrer gegen die verweigerte Einsicht in das Gutachten ge-
richteten Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, Art. 101 Abs. 1
StPO spreche davon, dass die Parteien spätestens und nicht frühestens
nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung
der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen
können. Gründe für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Sinne
von Art. 108 StPO lägen keine vor (act. 1, S. 3 ff.).
3.2 Als Privatkläger haben die Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistel-
lung (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei haben sie grundsätzlich An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und
Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise
haben die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akten-
einsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer folgert die Rechtspre-
chung aus der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO, dass die beschuldig-
te Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich
keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat
(BGE 137 IV 280 E. 2.3 S. 284, 137 IV 172 E. 2.3 S. 174 f. m.w.H.; vgl. zu-
letzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.18 vom 30. Ap-
ril 2014, E. 2.1).
3.3 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das fragliche Gutachten einer-
seits im von den Beschwerdeführern als Privatkläger (mit)angestrengten
Strafverfahren SV.12.0058, andererseits aber auch im zu Lasten der Be-
schwerdeführerin 1 geführten Strafverfahren SV.14.0213 eines der Be-
weismittel darstellt. Die erste Einvernahme der beschuldigten Beschwerde-
führerin 1 in letztgenanntem Verfahren steht bisher noch aus, so dass sie
diesbezüglich keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in das Gutach-
ten hat. In einer solchen Konstellation hat die Beschwerdegegnerin die in
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den parallel laufenden Strafverfahren vorhandenen, allenfalls gegenläufi-
gen Interessen gesamthaft zu würdigen und gegebenenfalls die Parteirech-
te (insbesondere das Recht auf Akteneinsicht) im einen Verfahren so zu
handhaben, dass sie damit die im anderen Verfahren auf dem Spiel ste-
henden Interessen nicht kompromittiert (vgl. zur vergleichbaren Konstellati-
on von parallel laufenden Straf- und Rechtshilfeverfahren BGE 139 IV 294
E. 4.2 S. 299). Vor dem genannten Hintergrund ist daher die Verweigerung
der Einsicht in das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden. Deren
Auswirkungen werden insofern gemildert, als immerhin dessen Schlussfol-
gerungen den Beschwerdeführern bereits offen gelegt worden sind
(act. 5.14). Auf die von den Beschwerdeführern aus der Optik des Strafver-
teidigers gegen Eröffnung und Führung des Strafverfahrens SV.14.0213
vorgebrachten Rügen ist an dieser Stelle nicht einzugehen. Die vom Vertre-
ter der Beschwerdeführer eingereichte Vollmacht deckt im Übrigen – und
das trotz des deutlichen Hinweises in der angefochtenen Verfügung auf
diese Problematik (act. 1.2, S. 4 oben) – eine Tätigkeit als Strafverteidiger
für die Beschwerdeführerin 1 nicht ab. Dem Beschwerdeführer 2 fehlt es
diesbezüglich schon mangels Parteistellung an der hierzu erforderlichen
Legitimation.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist
abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer je zur
Hälfte und – gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – unter solidarischer Haft-
barkeit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts-
gebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
[BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälf-
te und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Bellinzona, 4. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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