Beschluss vom 27. Mai 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Felix
Bänziger, a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Vereinigung von Verfahren
(Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.76-77
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Sachverhalt:
A. A. sowie die B. AG reichten am 10. November 2011 bei der Bundesanwalt-
schaft (nachfolgend "BA") im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz
von Lockerbie Strafanzeige ein gegen unbekannte Bundesbedienstete
(act. 1.3). Am 17. März 2014 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement die Ermächtigung, gegen den Mitarbeiter des Nachrichten-
dienstes des Bundes C. ein Strafverfahren durchzuführen (act. 1.2). Die
Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ernannte dafür Felix Bänzi-
ger als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (act. 1.1 S. 1).
B. Am 12. Mai 2014 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes,
dass die Behandlung der Anzeige von A. und der B. AG gegen C. in der
Hand der Bundesbehörden vereinigt wird (act. 1.1).
C. Dagegen gelangten A. und die B. AG am 20. Mai 2014 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Beschwerde und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]).
1.2 Die Beschwerde verlangt, dass die sachliche Zuständigkeit des Bundes
auch hinsichtlich der verzeigten unbekannten Staatsbediensteten festge-
stellt werde. Indes: Sollen Verfahren gegen weitere Personen eröffnet wer-
den, so wäre dies zuerst bei der Verfahrensleitung zu verlangen. Eine
Nichtanhandnahme könnte dann mit Beschwerde angefochten werden. Die
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Rechtsmittelinstanz kann nicht im Rahmen einer Zuständigkeitssfrage eine
erstinstanzliche Beurteilung der Anhandnahme anstelle der funktionell zu-
ständigen Behörde vornehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge-
richts BB.2014.49 vom 28. März 2014, E. 1.3).
Überdies könnte der ausserordentliche Staatsanwalt mangels Ermächti-
gung solche weiteren Verfahren gar nicht eröffnen. Damit fordert die Be-
schwerde eigentlich, gegen weitere Personen Ermächtigungen zur Strafun-
tersuchung zu erteilen, wofür die Beschwerdekammer ebenfalls nicht zu-
ständig ist.
1.3 Damit fehlt es vorliegend den erhobenen Rügen an einem zulässigen An-
fechtungsobjekt. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzu-
lässig, weshalb auf sie ohne Weiterungen nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390
Abs. 2 StPO).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten solidarisch zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418
Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen
(Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli-
darischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Felix Bänziger, a. o. Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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