Beschluss vom 3. Juni 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Maître Philippe Currat,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO);
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.78
Sachverhalt:
A. Anlässlich der Schlusseinvernahme eines Mitbeschuldigten stellte der Ver-
teidiger von A. Ausstandsbegehren, unter anderem gegen den Mitarbeiter
der Bundeskriminalpolizei B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA")
wies das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme von B. mit Verfü-
gung vom 12. Mai 2014 als unbegründet ab (act. 1.2).
B. Dagegen erhob A. am 21. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, das vorlie-
gende Verfahren sei mit seinem weiteren Ausstandsverfahren
(BB.2014.69) gegen drei Staatsanwälte des Bundes zu vereinen. Die ange-
fochtene Verfügung sei sodann aufzuheben und der Ausstand von B. an-
zuordnen (act. 1 S. 31).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er-
hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden
des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur
Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal-
len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse,
3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911).
1.2 Die Beschwerde bringt unter anderem und nur en passant vor, dass die BA
gestützt auf die Stellungnahme von B. entschieden habe, ohne dazu den
Beschwerdeführer anzuhören. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (act. 1.3)
lehnte die BA generell ab, die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu-
gänglich zu machen.
Dies entspricht in der Tat dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
(vgl. statt vielen BGE 139 I 189 E. 3.2). Indes: Über Ausstandsgesuche
entscheidet die BA, wenn die Bundespolizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1
lit. a StPO). Ihr Entscheid ist endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Bezeichnet
dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist
dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO).
Damit ist keine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 ff. StPO gegeben
(BGE 138 IV 222 E. 1). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist damit gegenstandslos geworden.
2. Die missverständliche Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
12. Mai 2014 (Beschwerde nach StPO) wurde mit Schreiben vom
15. Mai 2014 präzisiert. Die Beschwerde wurde erst hernach, am
22. Mai 2014, erhoben. Damit hat die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
keine Auswirkung auf die vorliegende Kostenverteilung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren
BB.2014.69 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge-
schäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Maître Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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