Beschluss vom 31. Oktober 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Matteo Scotti,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG); Sprache der Ver-
fahrenshandlungen der Parteien
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.80
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 27. April 2012 setzte die Meldestelle für Geldwäscherei
(MROS) die Bundesanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass ab einer Bank-
verbindung in Spanien geldwäschereiverdächtige Zahlungen auf Konten in
der Schweiz eingegangen seien. Als begünstigte Kontoinhaber konnten
u.a. die Gesellschaften B. Ltd., C. AG und D. AG identifiziert werden. Die
Gesellschaften wurden gemäss den von der MROS beigelegten Unterlagen
von A. wirtschaftlich beherrscht.
B. Die Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, eröffnete in der Folge eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB gegen zunächst unbekannte Täterschaft.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 dehnte sie schliesslich die Strafuntersu-
chung auf A. aus.
C. In der Folge legte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2014
in einem ersten Punkt Deutsch als Verfahrenssprache fest. In einem zwei-
ten Punkt verfügte sie, dass die Rechtsvertreter von A. gehalten sind, ihre
Verfahrenseingaben auf Deutsch einzureichen (act. 1).
D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhebt A. durch seinen Verteidiger bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt im
Hauptpunkt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und anzuordnen,
das Strafverfahren sei auf Italienisch zu führen und die Verteidiger seien
gehalten ihre Verfahrenseingabe auf Italienisch einzureichen (act. 1 S. 5).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Ju-
ni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Mit Replik vom
30. Juni 2014 hält A. an den gestellten Anträgen fest (act. 6).
Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBI 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerde-
gegnerin erlassene Verfügung vom 9. Mai 2014 (act. 1.2), mit welcher in
Disp. Ziff. 1 Deutsch als die Verfahrenssprache festgelegt und in Disp.
Ziff. 2 den Verteidigern des Beschwerdeführers auferlegt wurde, ihre Ein-
gaben auf Deutsch einzureichen. Mithin liegt ein taugliches Anfechtungsob-
jekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch den Entscheid
direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 9. Mai 2014, mit welcher Deutsch als Verfahrens-
sprache festgelegt wurde. Er beantragt, stattdessen sei Italienisch als Ver-
fahrenssprache festzulegen (act. 1).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen der Bund und die Kantone die
Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Aus Art. 67 StPO lässt sich der
Grundsatz ableiten, dass das Verfahren grundsätzlich in ein und derselben
Sprache abzuwickeln ist (MAHON, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 2
ad art. 67 CPP). Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den
Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt und vervollständigt, regelt die
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Frage der Verfahrenssprache in strafrechtlichen Verfahren (MAHON, a.a.O.,
n° 20 ad art. 67 CPP). Die Verfahrenssprache, welche Deutsch, Franzö-
sisch oder Italienisch ist, wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröff-
nung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG). Sie hat
dabei namentlich auf die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die
Sprache der wesentlichen Akten sowie auf die Sprache am Ort der ersten
Untersuchungshandlungen Rücksicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c
StBOG). Die einmal bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräf-
tigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur aus-
nahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, so namentlich bei
der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4
StBOG).
2.2.2 Mit dieser Regelung wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung
des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts übernommen (für eine
Übersicht s. im Einzelnen Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.7
vom 18. Mai 2011, E. 2; s. auch URWYLER, Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 67 StPO N. 8 m.w.H.). Die aBStP äusserte sich nicht zu den Kri-
terien für die Wahl der Sprache, in welcher die Untersuchung zu führen
war, und der Bundesanwaltschaft wurde diesbezüglich ein weiter Ermes-
sensspielraum eingeräumt (TPF 2005 163 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil
des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2). Grundsätzlich
erfolgte die Wahl der Sprache nach dem Territorialitätsprinzip: Die anzu-
wendende Sprache war die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (für
das kantonale Strafverfahren s. BGE 121 I 196 E. 2; für das Bundesstraf-
verfahren s. nachfolgend sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2005.114 vom 13. Februar 2006, E. 3.1). Dieses Kriterium war aller-
dings im Rahmen des bundesstrafgerichtlichen Prozesses insofern nicht
weiterführend, als die Bundesbehörden die Kompetenz hatten, sich auf
dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu
bewegen, und sie (ungeachtet ihrer internen Organisation nach Sprachre-
gionen) zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei
Amtssprachen, also in Deutsch, Französisch und Italienisch fähig sein
mussten (s. Entscheid BB.2005.77 vom 21. September 2005, E. 3.1). Da-
ran hat sich auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessord-
nung nichts geändert (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.144
vom 1. März 2012, E. 2.1; TPF 2011 68 E. 2; vgl. auch Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2014.22 vom 27. März 2014, E. 2.2). An der bisherigen
Praxis ist damit weiterhin festzuhalten.
2.2.3 Die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV garantiert das Recht des Individuums,
die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu ver-
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wenden. Soweit es sich dabei um eine schweizerische Landes- oder Amts-
sprache handelt, wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70
Abs. 1 BV gewährleistet (BGE 128 V 34 E. 2b/aa S. 37; 127 V 219 E. 3b/aa
S. 225; 121 I 196 E. 2 S. 198 ff., je mit Hinweisen). Weder die Sprachen-
freiheit nach Art. 18 BV noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV räumen dem Rechtssuchenden einen unbeschränkten
Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (UEBERSAX,
Basler Kommentar BGG, Basel 2011, Art. 54 BGG N. 3; vgl. auch das Ur-
teil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, E. 2.2). Die Kons-
tellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich der Spra-
che eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; ebenso
wenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren
Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht
(BGE 121 I 196 E. 5.a und Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.7
vom 18. Mai 2011, E. 2). Insgesamt ergibt sich, dass die Eigenheiten des
Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der Wahl der
Verfahrenssprache bieten und jeweils die Umstände des konkreten Einzel-
falls zu berücksichtigen sind (so schon Praxis vor Einführung der StPO
s. Urteil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005, 2.2 in fine,
mit weiteren Hinweisen). Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder
ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen (URWYLER, a.a.O., Art. 67
StPO N. 10).
2.3 Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid
lauten wie folgt (act. 1.2 S. 2):
Bislang habe die Beschwerdegegnerin in der Schweiz vorab im deutsch-
sprachigen Raum, namentlich in den Kantonen Zürich und Zug, Ermitt-
lungshandlungen vorgenommen. Die bis heute erhobenen Beweisakten
seien zu einem grossen Teil in deutscher und spanischer Sprache abge-
fasst. Daneben würden sich einige in englischer Sprache formulierte Do-
kumente befinden. Unterlagen in französischer oder italienischer Sprache
kämen nur vereinzelt in den Akten vor. Die Muttersprache des Beschwer-
deführers sei offenbar Spanisch. Als italienischer Staatsangehöriger dürfte
er zudem der italienischen Sprache mächtig sein. Da er seit dem
1. November 2011 seinen ordentlichen Wohnsitz im Kanton Zug begründet
habe, dürfte er aber auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügen. Nach Würdigung der massgeblichen Aspekte ergebe
sich, dass das Verfahren zu allen Amtssprachen der Schweiz den stärksten
Bezug zu der deutschen Sprache aufweise, weshalb Deutsch als Verfah-
renssprache festzulegen sei (act. 1.2 S. 2).
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Im Rahmen der Beschwerdeantwort nennt die Beschwerdegegnerin einzel-
ne Ermittlungshandlungen sowie die entsprechenden Akten, welche fast
ausnahmslos oder vorwiegend in deutscher oder englischer Sprache abge-
fasst seien (act. 4 S. 4). Ergänzend hält die Beschwerdegegnerin fest, dass
mehrere infrage kommende verfahrensbeteiligte Personen, namentlich E.
als Verwaltungsrat der D. AG und C. AG, deutscher Muttersprache sei
(act. 4 S. 4).
2.4 Vorab ist auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, welche
sich auf die tatsächlichen Annahmen in der angefochtenen Verfügung be-
ziehen:
2.4.1 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zunächst, dass
die in den damaligen Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und C. AG im
Kanton Zug erhobenen Akten fast ausnahmslos in deutscher oder engli-
scher Sprache erstellt worden seien (act. 6 S. 2 f.). Vielmehr seien diese
zum grössten Teil auf Englisch, Italienisch und Spanisch abgefasst worden.
Eine Ausnahme bestehe lediglich für diejenigen Verträge, die mit E. in des-
sen Funktion als Verwaltungsrat und Treuhänder abgeschlossen und aus
gesetzlichen Gründen in einer Amtssprache, in concreto Deutsch, verfasst
worden seien. Diese Unterlagen hätten aber nur marginale Bedeutung und
seien für den Beschwerdeführer jeweils auf Englisch übersetzt worden
(act. 6 S. 3).
Der Beschwerdeführer begnügt sich lediglich damit, die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zu bestreiten und diesen seine Darstellung entge-
genzustellen. Er verweist aber nicht auf die einzelnen auf Italienisch ver-
fassten Dokumente oder Kategorien von Dokumenten, welche umfang- und
bedeutungsmässig gegenüber den auf Deutsch verfassten Dokumenten
überwiegen sollen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der Durchsicht der
vorliegenden Akten (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft), welche in
tatsächlicher Hinsicht vielmehr die Darstellung der Beschwerdegegnerin
bestätigen.
2.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in einem nächsten Punkt die Annahme
der Beschwerdegegnerin, er verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse
(act. 1 S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. November 2011 im Kanton Zug
Wohnsitz. Es lässt sich daher ohne Weiteres festhalten, dass die deutsche
Sprache für ihn nicht eine völlig fremde Sprache darstellt. Darüber hinaus
bestehen in den vorliegenden Akten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass
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er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die Geschäftskorrespon-
denz mit E. erfolgte jeweils auf Englisch (s. Verfahrensakten Bundesan-
waltschaft). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit bald drei
Jahren in der Deutschschweiz Wohnsitz hat, lässt noch nicht den Schluss
zu, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um einem Straf-
verfahren auf Deutsch zu folgen.
2.5 Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, hat die Beschwerdegegnerin
bei der Wahl der Verfahrenssprache auch die Sprachkenntnisse des Be-
schuldigten zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG). Dabei verkennt
der Beschwerdeführer jedoch, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG die
Sprache aller Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen und nicht nur dieje-
nige des Beschuldigten von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang kann
ohne Weiteres auf die weiteren, infrage kommenden verfahrensbeteiligten
Personen verwiesen werden, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Be-
schwerdeantwort nannte und die deutscher Muttersprache sind. Weiter
kann bei der Wahl der Verfahrenssprache auch die Sprache der wesentli-
chen Akten oder die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen
Einfluss haben (Art. 3 Abs. 2 lit. b und c StBOG). Der bisherige Ermitt-
lungsschwerpunkt liegt im deutschsprachigen Raum, weshalb auch die bis-
herigen Ermittlungshandlungen auf Deutsch durchgeführt wurden. Soweit
in den Verfahrensakten Dokumente in einer Amtssprache vorliegen, sind
diese sodann mehrheitlich auf Deutsch und nicht auf Italienisch verfasst.
Die Festlegung der Verfahrenssprache auf Deutsch ist demzufolge unter
Berücksichtigung des Ermittlungsschwerpunkts in der Deutschschweiz, der
bisherigen Verfahrensführung auf Deutsch und der Kriterien in
Art. 3 StBOG nicht zu beanstanden. Im Übrigen gibt der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matteo Scotti, auf der Homepage
der betreffenden Anwaltskanzlei selbst an, er spreche neben Italienisch
korrekt Deutsch, Englisch und Portugiesisch. Er habe an der Università
dell'Insubria (Italien) und an der Universität Regensburg (Deutschland)
Rechtswissenschaften studiert (act. 8).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf Disp. Ziff. 1 der an-
gefochtenen Verfügung abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 9. Mai 2014 auch insofern, als die Rechtsvertreter
angehalten wurde, ihre Verfahrenseingaben in Deutsch einzureichen
(act. 1).
- 8 -
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt zur Notwendigkeit, dass die Eingaben des
Beschwerdeführers in deutscher Sprache abzufassen seien, im Rahmen ih-
rer Beschwerdeantwort im Wesentlichen Folgendes aus (act. 4 S. 5 f.):
Grundsätzlich würden alle Verfahrenshandlungen der Strafbehörde in der
Verfahrenssprache erfolgen. Dass auch die Eingaben der Parteien grund-
sätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen hätten, werde zwar nicht
ausdrücklich gesagt, verstehe sich aber von selbst. Soweit die Eingaben in
einer anderen Sprache erfolgen würden, könne die Verfahrensleitung ge-
stützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO die Eingabe einer Partei zurückweisen und
sie auffordern, sich der Verfahrenssprache zu bedienen.
Der Beschuldigte vermöge sich demgegenüber nicht auf das in Art. 6
Abs. 1 Sprachengesetz (SpG) statuierte Wahlrecht der Amtssprache beru-
fen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. c SpG gelte das Sprachengesetz nur für die in
Art. 2 Abs. 1 bis 3 RVOG genannten Einheiten der Bundesverwaltung. Die
Bundesanwaltschaft falle nicht unter den Geltungsbereich des Sprachen-
gesetzes. Das Wahlrecht der Amtssprache stehe dem Beschuldigten daher
nicht zur Verfügung.
Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Ver-
fahrensleitung der vorliegenden Strafuntersuchung aufgrund von gebote-
nen Überlegungen der Zweigstelle Zürich übertragen habe. Der Zweigstelle
Zürich komme die Aufgabe zu, Verfahren mit Ermittlungsschwerpunkten im
deutschsprachigen Raum der Ostschweiz zu führen. Ihre Tätigkeit sei
dementsprechend regional auf diesen Raum begrenzt, was auch im Spra-
chengesetz ein Grund sei, um Ausnahmen vom Wahlrecht der Amtsspra-
chen vorzusehen.
Sofern man das Sprachengesetz trotz des Ausschlusses der Beschwerde-
gegnerin von dessen Geltungsbereich für anwendbar erklären wollte, wäre
die Zulassung eines Wahlrechts der Amtssprache aufgrund der regional
begrenzten Tätigkeit der Zweistelle Zürich nicht vertretbar. Die würde Sinn
und Zweck der Vorschrift von Art. 9 Abs. 2 StBOG zuwiderlaufen, wonach
die Organisation der Beschwerdegegnerin optimal auf eine effiziente Straf-
verfolgung auszurichten sei.
Der Ausschluss eines Wahlrechts der Amtssprache erweise sich gerade im
vorliegenden Verfahren als sachgerecht. So dränge sich die Abfassung der
Verfahrenseingabe auf Deutsch insbesondere deswegen auf, weil die Er-
mittlungsakten wie auch die Mehrheit der als Verfahrensbeteiligte infrage
kommenden Personen kaum einen Bezug zur italienischen Sprache hätten.
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Zwar sei die Verfahrensleitung in der Lage, Eingaben zu organisatorischen
und administrativen Belangen in italienischer Sprache entgegenzunehmen
und zu behandeln. Bei Erklärungen des Beschwerdeführers zu komplexen
tatsächlichen oder rechtlichen Fragestellungen wäre sie indes gezwungen,
eine Übersetzung vorzunehmen, um unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt
eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen und die Rechte der infra-
ge kommenden Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 68 StPO zu gewährleis-
ten. Eine derartige Notwendigkeit von Übersetzungen würde indes zu ei-
nem unverhältnismässigen zeitlichen und finanziellen Aufwand führen und
deswegen eine effizienten Verfahrensführung erheblich gefährden.
Folglich würden vorliegend die Interessen des Beschwerdeführers, Einga-
ben in italienischer Sprache einzureichen, vor den Interessen an einer effi-
zienten Verfahrensführung zurücktreten müssen. Die Verpflichtung zur Ab-
fassung der Eingaben auf Deutsch erweise sich unter Würdigung aller
massgeblichen Aspekte als zumutbar und verhältnismässig.
3.3 Der 2. Abschnitt des Sprachengesetzes (Amtssprachen des Bundes) gilt
gemäss Art. 4 SpG für folgende Bundesbehörden: lit. a die Bundesver-
sammlung und ihre Organe; lit. b den Bundesrat; lit. c die Bundesverwal-
tung nach Art. 2 Abs. 1 bis 3 RVOG; lit. d die eidgenössischen Gerichte;
lit. e die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. Die Bun-
desanwaltschaft war vor Inkrafttreten des StBOG per 1. Januar 2011 als
Einheit der dezentralen Bundesverwaltung dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement administrativ zugewiesen und die Bestimmungen
des 2. Abschnitts galten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. c SpG auch für sie.
Dass mit der organisatorischen Ausgliederung der Bundesanwaltschaft aus
der Bundesverwaltung per 1. Januar 2011 die Bundesanwaltschaft neu – in
Abgrenzung zu allen anderen in Art. 4 Abs. 1 SpG genannten Behörden
des Bundes – vom Geltungsbereich des Sprachengesetzes ausgenommen
werden sollte, stand nicht zur Debatte. Mit Blick auf die dem Sprachenge-
setz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (s. Bericht der
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom
15. September 2006, BBl 2006 S. 8977 ff.) steht ausser Frage, dass es
sich bei der unterbliebenen Anpassung des Sprachengesetzes infolge der
neuen Stellung der Bundesanwaltschaft per 1. Januar 2011 lediglich um ein
gesetzgeberisches Versehen handelt. Nach dem Gesagten steht fest, dass
entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin die Bestimmungen des
2. Abschnitts des Sprachengesetzes nach wie vor auch für sie gelten.
3.4 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies gemäss Art. 6 Abs. 1
SpG in der Amtssprache eigener Wahl tun. Gemäss Art. 6 Abs. 6 SpG sind
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die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vorbehalten. Ge-
mäss Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG bestimmt die
Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung die Verfahrens-
sprache, welche grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
fahrens gilt. Für ihre eigenen Verfahrenshandlungen ist die Verfahrenslei-
tung grundsätzlich an die bezeichnete Verfahrenssprache gebunden (Art. 3
Abs. 5 StBOG e contrario). Dass in Bundesstrafverfahren die beschuldigte
Person, die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte für ihre Ver-
fahrenseingaben an die bezeichnete Verfahrenssprache gebunden wären,
ist demgegenüber weder der Strafprozessordnung (s. insbesondere Art. 67,
109 f. StPO) noch dem Strafbehördenorganisationsgesetz zu entnehmen.
Gemäss URWYLER verstehe es sich von selbst, dass auch die Eingaben der
"Parteien" grundsätzlich in der Verfahrenssprache zu erfolgen haben, auch
wenn dies nicht ausdrücklich gesagt werde (ders., a.a.O, Art. 67 N. 12).
Diese Argumentation mag als nachvollziehbar erscheinen, stellt aber nicht
eine (ausreichende) Gesetzesgrundlage dar, um das in Art. 6 Abs. 1 SpG
eingeräumte Wahlrecht im Umgang mit Behörden des Bundes einzu-
schränken. Daraus folgt, dass in Bundesstrafverfahren auch die Bundes-
anwaltschaft die in einer Amtssprache des Bundes erfolgten Eingaben
nach wie vor entgegen zu nehmen hat (so schon Beschluss der Beschwer-
dekammer BB.2014.39 vom 26. März 2014, E. 2.3; vgl. auch BB.2012.11
vom 30. Oktober 2012, E. 1.3 zu den Parteieingaben in Beschwerdeverfah-
ren vor dem Bundesstrafgericht). Da demnach solche Eingaben zulässig
sind, kommt Art. 110 Abs. 4 StPO nicht zum Tragen.
3.5 Bei dieser Sachlage ist Disp. Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2014, mit
welcher die Rechtsvertreter, die ihre bisherigen Eingaben auf Italienisch
verfasst hatten, angehalten wurden, ihre Verfahrenseingaben in Deutsch
einzureichen, ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gutzuheissen.
4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt insgesamt zur Hälfte. Unter diesen
Umständen ist ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuer-
legen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die
teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
auch eine entsprechende Entschädigung seiner Aufwendungen für die an-
gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436
- 11 -
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend erscheint eine
reduzierte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- als angemessen
(Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Disp. Ziff. 2 der Verfügung
der Bundesanwaltschaft vom 9. Mai 2014 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 31. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matteo Scotti
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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