Beschluss vom 7. August 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstel-
lung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.95
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie
beabsichtige, das gegen ihn wegen des Verdachts der Geldwäscherei ge-
führte Strafverfahren einzustellen. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO setzte
sie ihm eine Frist bis 21. Juni 2013 zur Stellung allfälliger Beweisanträge
sowie zur Einreichung der Honorarnote seines Verteidigers (Akten BA,
pag. 16-02-0101). Diese Frist wurde durch die Bundesanwaltschaft in der
Folge mehrmals erstreckt, insbesondere da der Verteidiger von A. während
mehrerer Monate krankgeschrieben war (Akten BA, pag. 16-02-0103 ff.).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das
gegen A. geführte Strafverfahren antragsgemäss ein und erklärte den Ent-
scheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A. zum
Gegenstand einer noch zu erlassenden separaten Verfügung (Akten BA,
pag. 03-00-0001 ff.).
B. Nachdem der Verteidiger von A. seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat-
te, ersuchte er am 13. Dezember 2013 um eine Erstreckung der Frist zur
Geltendmachung der Honorar- und Entschädigungsansprüche bis
15. Februar 2014. Dieses Gesuch wurde von der Bundesanwaltschaft
kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Febru-
ar 2014 ersuchte A. um erneute Fristerstreckung bis 31. März 2014, was
von der Bundesanwaltschaft ebenfalls kommentarlos bewilligt wurde (Akten
BA, pag. 16-02-0130 f.). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte A. die
Honorarnote seines Verteidigers ein und ersuchte um eine Pauschalent-
schädigung für seine Umtriebe sowie um eine symbolische Genugtuung in
der Höhe von je Fr. 25'000.--. Bezüglich seines wirtschaftlichen Schadens
kündigte er an, sein Treuhänder werde diesbezüglich eine Berechnung
ausarbeiten, welche er anlässlich eines noch zu vereinbarenden Termins
mit der Bundesanwaltschaft besprechen möchte (Akten BA, pag. 16-02-
0133 ff.). Mit Eingabe vom 31. März 2014 ersuchte A. diesbezüglich um ei-
ne weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014, was von der Bundesanwalt-
schaft offenbar unbeantwortet blieb (Akten BA, pag. 16-02-0142 f.). Am
2. Juni 2014 ersuchte A. um erneute Erstreckung der Frist bis Ende Au-
gust 2014 (Akten BA, pag. 16-02-0144). Mit Schreiben vom 4. Juni 2014
teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie gewähre die ersuchte Fristverlän-
gerung bis Ende August 2014 nicht. Ihres Erachtens habe A. nun ausrei-
chend Zeit gehabt, die bisher allein pauschal geltend gemachte Entschädi-
gung für Lohn- oder Erwerbseinbussen zu substantiieren (Akten BA,
pag. 16-02-0145). In der Beilage zu diesem Schreiben sandte die Bundes-
- 3 -
anwaltschaft A. ihren gleichentags gefällten Entscheid betreffend Entschä-
digung und Genugtuung (Akten BA, pag. 16-02-0146 ff.).
C. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2014 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes
(act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid über Entschädigung und Genugtuung der Bundesanwalt-
schaft vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Be-
zifferung seines Schadens durch Lohneinbussen und den Verlust seiner B. GmbH und
C. GmbH sowie einer abschliessenden Begründung seiner Schadenersatz- und Genug-
tuungsforderungen anzusetzen.
3. Alles unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
vorliegende Verfahren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2014 schliesst die Bundesanwalt-
schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge-
treten werden könne (act. 3). A. hält mit Replik vom 11. Juli 2014 sinnge-
mäss an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6). Die Replik wurde der
Bundesanwaltschaft am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
- 4 -
nete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei-
chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss-
brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
(lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt u. a. vor, die Beschwerdegegnerin habe sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Grundsatz von Treu
und Glauben missachtet, indem sie ohne Vorwarnung sein Gesuch um
Fristerstreckung vom 2. Juni 2014 abgelehnt und ihn so der Möglichkeit der
abschliessenden Antragstellung und Begründung seiner Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche beraubt habe (act. 1, S. 7).
Dem Beschwerdeführer kommt als vormals beschuldigter Person im Straf-
verfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die von ihm gel-
tend gemachte Verletzung des in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der ihm insbesondere gestützt
auf Art. 107 Abs. 1 StPO zustehenden Verfahrensrechte bewirken auf Sei-
ten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-
hebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Namentlich haben sie das Recht, sich zur Sache und zum Verfah-
ren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die ei-
ner Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts
6B_815/2013 vom 22. April 2014, E. 2.2 mit Hinweis).
2.2 Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhand-
lungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt
werden und hinreichend begründet sein. Der Formulierung von Art. 92
StPO ("können") ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung den Parteien
selbst im Falle eines ersten Gesuchs kein absolutes Recht auf Erstreckung
einer Frist oder auf Verschiebung eines Termins gewährt (siehe die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.161 vom 7. November 2013
- 5 -
und BB.2012.68 vom 17. Juli 2012, jeweils E. 2.1 m.w.H.). Jedoch haben
die Strafbehörden auch bei der Ansetzung und Erstreckung von Fristen den
Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; in
diesem Sinne RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 92 StPO N. 4).
2.3 Nachdem die vorliegend dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur An-
meldung und Bezifferung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforde-
rungen infolge der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit seines Verteidigers
bereits einige Male erstreckt worden war, ersuchte dieser am 13. Dezem-
ber 2013 um eine weitere Erstreckung der Frist bis 15. Februar 2014. Zur
Begründung führte er an, dass er aus terminlichen Gründen noch nicht da-
zu gekommen sei, einen Termin für die zwischen den Parteien im Raum
stehende Besprechung zwecks Erörterung der Schadenspositionen zu ver-
einbaren. Das entsprechende Gesuch wurde von der Beschwerdegegnerin
kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0127 f.). Am 14. Febru-
ar 2014 ersuchte er um eine weitere Erstreckung der Frist bis 31. März
2014, wobei er geltend machte, demnächst die Verteidigungskosten und
die Genugtuungsforderung vorlegen zu können, für die Berechnung des
wirtschaftlichen Schadens aber noch mehr Zeit zu benötigen. Auch dieses
Ersuchen wurde kommentarlos bewilligt (Akten BA, pag. 16-02-0130 f.).
Am 21. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Honorarnote seines
Verteidigers ein und forderte nebst einer Genugtuung in der Höhe von
Fr. 25'000.-- eine Schadenersatzzahlung in derselben Höhe für seine "Um-
triebe". Der ihm erwachsene wirtschaftliche Schaden werde vom Treuhän-
der noch zu berechnen und anschliessend mit der Beschwerdegegnerin zu
besprechen sein (Akten BA, pag. 16-02-0133 f.). Anhand dieser Eingabe
durfte die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht davon ausgehen, dass
es sich hierbei um die abschliessende Anmeldung und Bezifferung des
wirtschaftlichen Schadens durch den Beschwerdeführer handelt. Während
diesbezüglich noch laufender Frist ersuchte der Beschwerdeführer am
31. März 2014 – genau die Errechnung dieses wirtschaftlichen Schadens
betreffend – um eine weitere Fristerstreckung bis 2. Juni 2014 (Akten BA,
pag. 16-02-0142 f.). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, um eine
Fristverlängerung sei nicht mehr ersucht worden (vgl. act. 3, S. 2), erweist
sich daher als unzutreffend. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die-
ses Gesuch vom 31. März 2014 von der Beschwerdegegnerin überhaupt
nicht beantwortet worden ist, auch nicht in abschlägigem Sinne. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass hier der Grundsatz des Handelns nach Treu
und Glauben auch auf Seiten des Beschwerdeführers geboten hätte, sich
innert kurzer Frist bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie sie sein
Gesuch um Fristerstreckung behandeln wolle. Das blosse Schweigen der
Beschwerdegegnerin durfte der Beschwerdeführer nicht einfach als Bewilli-
- 6 -
gung seines Gesuchs um Fristerstreckung interpretieren. Jedoch gab die
Beschwerdegegnerin vorliegend durch ihre materielle Behandlung des
neuerlichen Ersuchens vom 2. Juni 2014 zu verstehen, dass wohl auch sie
noch davon ausging, dass die Frist noch laufe. Das letzte Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 2. Juni 2014 um Erstreckung der Frist, wurde von der
Beschwerdegegnerin nämlich nur mit der Begründung abgewiesen, der
Beschwerdeführer habe nun genügend Zeit gehabt zur Anmeldung seiner
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Davon, dass die Frist per
31. März 2014 bereits abgelaufen wäre, war keine Rede (Akten BA,
pag. 16-02-0145). Mit der gleichzeitigen Zustellung des Entscheides betref-
fend Entschädigung und Genugtuung verunmöglichte es die Beschwerde-
gegnerin dem Beschwerdeführer zudem, die von ihm noch vorbehaltenen
Schadenspositionen zu beziffern und zu belegen.
Das geschilderte Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint als unan-
gemessen. Einerseits signalisierte sie durch ihre mehrfach kommentarlos
gewährten Fristerstreckungen, dass sie den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten, erhöhten Zeitbedarf für die Errechnung des erlittenen
Schadens als hinreichenden Grund im Sinne von Art. 92 StPO angesehen
hat. Weiter bestand insbesondere nach Abschluss des Strafverfahrens am
2. Dezember 2013 keinerlei besondere Dringlichkeit, über die Entschädi-
gungs- und Genugtuungsfragen zu entscheiden. Insbesondere aber hätte
es der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben angesichts der be-
reits mehrfach erstreckten Frist geboten, dem Beschwerdeführer anlässlich
der Bewilligung eines der Fristerstreckungsgesuche klar zu signalisieren,
dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, der Beschwerdegegner ha-
be zur Anmeldung und Bezifferung seiner Ansprüche nun genügend Zeit
gehabt, und die Fristerstreckung daher ausdrücklich als letztmalige zu ge-
währen. Die vorliegend erfolgte Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs
erfolgte demgegenüber ohne jegliche Vorwarnung oder Vorankündigung.
Im Ergebnis bewirkte die Beschwerdegegnerin so auch eine Verletzung
des Rechts des Beschwerdeführers, sich zur Entschädigungsfrage zu äus-
sern und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen bzw. Beweise anzubieten,
und somit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Der ange-
fochtene Entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entscheides betref-
fend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allenfalls letzt-
malige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich erlitte-
nen Schadens anzusetzen.
- 7 -
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 423 Abs. 1 StPO und Art. 21 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi-
gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die-
se ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'500.-- (vgl. Art. 10 i.V.m.
Art. 12 Abs. 2 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer vor der Ausfällung des Entschei-
des betreffend Entschädigung und Genugtuung eine angemessene (allen-
falls letztmalige) Frist zur Anmeldung und Bezifferung des von ihm angeblich
erlittenen Schadens anzusetzen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 7. August 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Full & Egal Universal Law Academy