Beschluss vom 3. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger, (nur
bezüglich BB.2015.9),
Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BB.2014.96, BB.2015.9
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ge-
gen C. und gegen unbekannte Täterschaft die Strafverfolgung wegen des
Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell der Veruntreuung so-
wie der Geldwäscherei (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort,
act. 1.1). Am selben Tag dehnte sie dieses Verfahren in persönlicher Hin-
sicht auf B. aus (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.2).
Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Bundesanwaltschaft am 22. Ju-
ni 2009 u. a. Folgendes (BB.2014.96, act. 14.1):
«Es wird festgestellt, dass die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (B.) wie folgt eröff-
net und ausgedehnt wurde bzw. hiermit ausgedehnt wird:
1. Gewerbsmässiger Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung
Art. 146, eventuell 138 Ziff. 2 StGB
begangen von ca. Herbst 2001 bis Oktober 2004 in Basel, Zürich und anderswo in der
Schweiz,
zusammen mit D., C., teilweise E. und eventuell anderen Personen
1.1. z. N. von Anlegern (ohne A.), akquiriert und vermittelt durch F. GmbH (AG)
1.2. gewerbsmässiger Betrug, eventuell qualifizierte Veruntreuung, eventuell ungetreue Ge-
schäftsbesorgung
Art. 146, eventuell 138 Ziff. 2, eventuell 158 StGB
begangen in der Zeit von Januar 2002 bis 6. Dezember 2002 in Basel z. N. von A. (…)
3. Geldwäscherei (schwerer Fall) (…)»
Diese Aufteilung findet sich auch in der sich auf Art. 318 Abs. 1 StPO stüt-
zenden Parteimitteilung an die Privatklägerschaften vom 27. Juni 2012
(BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.3). Auf entspre-
chende Einladung durch die Bundesanwaltschaft bestätigte A. mit Eingabe
vom 25. März 2013, sich in diesem Verfahren nur bezüglich B. und betref-
fend den Sachverhaltsbereich «Mutmassliche Anlagebetrügereien, bezie-
hungsweise Teilnahme daran bis 2004 im Zusammenhang mit über ver-
schiedene Vermittler(-stämme) zustande gekommenen angeblichen Anla-
gen nach dem «System C.» zum Nachteil einer Vielzahl von Anlegern so-
wie Transfers dergestalt erlangter Vermögenswerte über Kontoverbindun-
gen verschiedener Kontoinhaber in mehreren Ländern» förmlich als Straf-
und Zivilklägerin zu konstituieren. Sie verwies hierbei sinngemäss auf ihre
früheren Eingaben in derselben Sache (vgl. Akten BA, pag. 15-37-572 ff.).
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft
um Mitteilung, wann mit der Anklageschrift gerechnet werden könne
(BB.2014.96, act. 1.2). Am 8. Januar 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A.
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diesbezüglich mit, dass sie sie zu gegebener Zeit betreffend Fortgang bzw.
Abschluss der Strafuntersuchung informieren werde (BB.2014.96, act. 1.3).
B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 erhob A. Beschwerde bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt Folgendes (BB.2014.96,
act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt und
sich der Rechtsverzögerung schuldig gemacht hat.
2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung innert 30 Tagen nach
Erlass des Beschwerdeentscheids vorzunehmen.
3. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2014 schliesst die Bundesanwalt-
schaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese ein-
zutreten sei (BB.2014.96, act. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwech-
sels halten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest
(BB.2014.96, act. 8 und 10). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am
18. August 2014 zur Kenntnis gebracht (BB.2014.96, act. 11).
C. Am 29. August 2014 teilte die Bundesanwaltschaft den betroffenen Privat-
klägern mit, das Verfahren gegen B. im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbe-
reich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» zur Einstellung brin-
gen zu wollen (BB.2014.96, act. 14.2). Am selben Tag zeigte sie gegen-
über A. separat an, das Verfahren gegen B. im Teil-Sachverhalts-und Vor-
wurfsbereich «gewerbsmässiger Betrug (…) z. N. von A.» zur Einstellung
bringen zu wollen (BB.2014.96, act. 14.3). Mit Verfügung vom 20. Novem-
ber 2014 stellte die Bundesanwaltschaft das gegen B. geführte Strafverfah-
ren im Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich «Anlagebetrügerei-
en/Anschlussgeldwäscherei» definitiv ein (BB.2014.96, act. 14.4).
D. Nachdem die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Ju-
li 2014 festgehalten hatte, A. habe sich im (…) Sachverhaltsbereich «Anla-
gebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» als Privatklägerin konstituiert
(BB.2014.96, act. 6, S. 2), und nachdem die Beschwerdekammer aufgrund
anderer Beschwerdeverfahren von der erwähnten Einstellungsverfügung
Kenntnis genommen hatte, erwog die Beschwerdekammer, das von A. an-
gestrengte Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die
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Beschwerdekammer ersuchte die Parteien diesbezüglich um eine Stellung-
nahme (BB.2014.96, act. 12). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 führte A. im
Wesentlichen aus, sie habe keine Einstellungsverfügung erhalten, weshalb
eine Gegenstandslosigkeit nicht vorliege (BB.2014.96, act. 13). Die Bun-
desanwaltschaft ihrerseits wies am 19. Januar 2015 auf die oben unter
lit. A erwähnte Aufteilung hin und führte aus, die A. gegenüber am 29. Au-
gust 2014 avisierte Verfahrenseinstellung sei – nicht zuletzt des hängigen
Beschwerdeverfahrens wegen – noch gar nicht erfolgt. Es liege keine Ge-
genstandslosigkeit vor (BB.2014.96, act. 14). Diese beiden Eingaben wur-
den den Parteien am 20. Januar 2015 wechselseitig zur Kenntnis gebracht
(BB.2014.96, act. 15 und 16). Am 22. Januar 2015 übermittelte die Bun-
desanwaltschaft der Beschwerdekammer zudem ihre an A. gerichtete Mit-
teilung vom 14. Januar 2015. Darin wird u. a. ausgeführt: «In der Sache
selbst kann ich Ihnen zunächst bestätigen, dass in Umsetzung der am
29. August 2014 gegenüber einer Vielzahl von Privatklägern avisierten Ab-
schlussanzeige am 20. November 2014 die (Teil-)Einstellungsverfügung V
i.S.g. den Beschuldigten B. wegen qualifizierten Betruges etc. erlassen und
in der Folge versandt worden ist. Eine Kopie davon erhalten Sie unter dem
Aspekt der Akteneinsicht als Beilage 1. Nicht Teil dieser Einstellungsverfü-
gung V bilden indessen die seinerzeit separat eröffneten, geführten und
gesondert zum Abschluss angezeigten Vorwürfe im Zusammenhang mit
dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhalten zum Nachteil der Privat-
klägerin A. Insoweit wird eine separate (Teil-)Einstellungsverfügung zu er-
lassen und anschliessend – selbstverständlich – ordnungsgemäss zuzu-
stellen sein. Abgesehen davon, dass Sie, sehr geehrter Herr Kollega, im
Rahmen des nach wie vor hängigen Beschwerdeverfahrens beantragt ha-
ben, die Bundesanwaltschaft sei zur Anklageerhebung innert 30 Tagen an-
zuweisen, hat sich die Redaktion einer separaten (Teil-)Einstellungsverfü-
gung im vorliegenden Sachzusammenhang aus verschiedenen Gründen
verzögert» (BB.2014.96, act. 17.1).
E. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und auf die erwähnte Einstel-
lungsverfügung erhob A. am 23. Januar 2015 erneut Beschwerde bei der
Beschwerdekammer. Mit dieser beantragt sie Folgendes (BB.2015.9,
act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuwei-
sen, weitere Ermittlungen zu tätigen bzw. Anklage zu erheben. Allenfalls das Verfahren bis
zum Abschluss des Strafverfahrens i. S. C. zu sistieren und Anklage zu erheben.
2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Diese neue Beschwerde betreffend verzichtet die Beschwerdekammer auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Gegenstände beider Beschwerdeverfahren vorliegend in
wechselseitiger Beziehung zueinander stehen, sind beide Verfahren zu
vereinen und mittels vorliegendem Beschluss zu erledigen (Art. 30 i.V.m.
Art. 379 StPO).
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt
ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 S. 1308). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
die Unangemessenheit (lit. c). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung sind dabei an keine Frist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grund-
sätzlich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zu-
mindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013
vom 12. Februar 2013, E. 4 m.w.H.).
2.2 Im Rahmen ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt die Beschwerde-
führerin vor, es liege eine massive Verfahrensverschleppung vor. Als Pri-
vatklägerin ist sie Partei des Strafverfahrens und als solche zur erhobenen
Rüge grundsätzlich legitimiert. Am 23. Dezember 2013 ersuchte die Be-
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schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, wann mit einer
Anklageerhebung gerechnet werden könne (BB.2014.96, act. 1.2). Am
8. Januar 2014 teilte die Bundesanwaltschaft A. diesbezüglich mit, dass
diese sie zu gegebener Zeit betreffend Fortgang bzw. Abschluss der Straf-
untersuchung informieren werde (BB.2014.96, act. 1.3). Die Beschwerde-
führerin intervenierte daraufhin nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin,
sondern reagierte am 18. Juni 2014 direkt mit der vorliegenden Rechtsver-
zögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat mithin bei der Be-
schwerdegegnerin zumindest einmal mit Blick auf den Abschluss des Ver-
fahrens interveniert. Ob die erwähnte Intervention allerdings genügt, um
sich in der Folge mit Erfolg über eine Rechtsverzögerung beschweren zu
können, kann mit Blick auf den nachfolgend begründeten Verfahrensaus-
gang offen gelassen werden.
2.3 Wie eingangs erwähnt erwog die Beschwerdekammer vorerst, das Be-
schwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos ab-
zuschreiben. Dies in der Annahme, das Strafverfahren sei – soweit es die
Beschwerdeführerin betreffe – durch die Einstellungsverfügung vom
20. November 2014 (BB.2014.96, act. 14.4) vollumfänglich abgeschlossen
worden. Wie die Reaktionen und die zusätzlichen Ausführungen der Par-
teien auf die entsprechende Einladung zur Stellungnahme zeigten, erwies
sich diese Annahme als unzutreffend. Wie eingangs erwähnt, bilden die
Delikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin Gegenstand von separat er-
öffneten, geführten und gesondert zum Abschluss angezeigten Vorwürfen
und somit einen eigenen Teil-Sachverhalts- und Vorwurfsbereich. Dieser ist
von der erwähnten Einstellungsverfügung jedoch nicht betroffen. Den Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin zufolge steht der Abschluss des die
Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahrens noch aus. Für die Über-
prüfung der Begründetheit der Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht
nach dem Gesagten nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse,
weshalb keine Gegenstandslosigkeit angenommen werden kann.
3. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten (insbesondere E. 2.3) ergibt sich
als Folge, dass sich die neuerliche – gegen die Einstellungsverfügung ge-
richtete – Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. Die Beschwer-
deführerin ist nicht Partei des mit dieser Verfügung zur Einstellung ge-
brachten Verfahrensteils. Konsequenterweise wurde ihr die Verfügung
auch nicht eröffnet und es fehlt ihr demnach auch an der Legitimation zur
Beschwerdeführung. Das musste der Beschwerdeführerin selber spätes-
tens nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 14. Janu-
ar 2015, welches sie als Beilage zur neuerlichen Beschwerde beigelegt hat
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(BB.2015.9, act. 1.3) klar sein. Auf die am 23. Januar 2015 erhobene Be-
schwerde ist – ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2
StPO e contrario) – nicht einzutreten.
4.
4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören
der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und
das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Be-
reich des Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfah-
ren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge-
rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden
der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen
befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Die Ange-
messenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre
Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die kon-
kreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Be-
deutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der
Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezi-
fischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Die Behörden haben die
bei ihnen hängigen Verfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Ab-
schluss zu bringen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn
eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfah-
rens nicht mehr angemessen ist. In Bezug auf Strafverfahren im Besonde-
ren gilt es namentlich zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig
lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belas-
sen und den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt ist (vgl. zum
Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. Novem-
ber 2012, E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch
TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
BB.2012.151 vom 23. Januar 2013, E. 2.1; BB.2011.52 vom 12. Septem-
ber 2011, E. 4.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerde hauptsächlich
vor, seit Eröffnung des gegen C. und Mitbeschuldigte gerichteten Strafver-
fahrens seien über zehn Jahre vergangen, ohne dass eine Anklageschrift
vorliege. Mit Bezug auf die mit ihrer Intervention erwirkte Mitteilung der Be-
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schwerdegegnerin vom 8. Januar 2014 (BB.2014.96, act. 1.3) führt sie aus,
es sei unklar, was die Beschwerdegegnerin alleine in der Zeit vom 8. Janu-
ar 2014 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ermittelt habe (BB.2014.96, act. 1, Rz. 8). In der Replik begnügt
sie sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die gesamte Verfahrensdau-
er von über zehn Jahren sei überlang. Weiter führt sie aus, es gehe nicht
darum, ob man während einiger Monate gar nichts getan habe, sondern
dass man «vom Hundertsten ins Tausendste» ermittelt und keinen Ab-
schluss gefunden habe (BB.2014.96, act. 8).
4.3 Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Beschwerdegegnerin ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren gegen C. sowie gegen unbekannte Täter-
schaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer
Delikte (BB.2014.96, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort, act. 1.1). Den Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin zufolge habe sich zum Zeitpunkt der
Beschwerdeantwort die Strafuntersuchung gegen zehn Beschuldigte in
mehreren Sachverhaltsbereichen gerichtet, wobei acht Beschuldigten im
Hauptsachverhalts- bzw. Vorwurfsbereich «Anlagebetrügereien/Anschluss-
geldwäscherei» – in Kürze zusammengefasst – vorgeworfen werde, zwi-
schen 1998 und 2004 rund 2'000 Geschädigte im Zusammenhang mit vor-
geblichen Anlagen nach dem «System C.» vorab im Umfeld der Gruppe G.
in mutmasslich betrügerischer Weise zum Abschluss entsprechender Anla-
geverträge und zur Erbringung von Anlagen in Höhe von insgesamt rund
800 Millionen Franken gebracht zu haben, in welchem Gesamtumfang die
Anleger am Vermögen geschädigt worden sein sollen. In dieser Weise
mutmasslich verbrecherisch erlangte Vermögenswerte sollen anschlies-
send über Kontoverbindungen verschiedener Kontoinhaber in mehreren
Ländern transferiert worden sein (vgl. hierzu BB.2014.96, act. 6, S. 3). Hin-
sichtlich Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens steht die
Schwere des Tatvorwurfs mit einer Mehrzahl von innerhalb eines Zeitraums
von sechs Jahren begangenen Delikten, qualifiziertem Betrug und qualifi-
zierter Geldwäscherei in dreistelliger Millionenhöhe im Vordergrund. Nebst
den zehn beschuldigten Personen beteiligten sich – unter Vorbehalt von
Art. 118 Abs. 3 StPO – per 25. Juli 2014 1'382 Geschädigte im In- und Aus-
land als Privatkläger. Hinzu kommen die internationalen Verflechtungen,
die – abgesehen von blossen Zustellersuchen – zu rund 50 aktiven
Rechtshilfeersuchen ans Ausland und nicht zuletzt in fremde Rechtskreise
geführt haben. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hebt die Beschwerde-
gegnerin zusätzliche Aspekte hervor, welche Umfang und Komplexität so-
wohl der untersuchten Sachverhalte als auch der zu erhebenden Beweise
unterstreichen (siehe BB.2014.96, act. 6, S. 4).
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Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien verweist die Beschwerdegegnerin
beispielsweise auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.145
vom 25. September 2012, wonach der Hauptbeschuldigte durch sein ob-
struktives Verhalten hinsichtlich der Frage seiner Verteidigung ein rechts-
missbräuchliches Verhalten an den Tag lege. Allgemein bekannt ist auch
der Umstand, dass dieser nach Beginn des Strafverfahrens u. a. innerhalb
von 23 Monaten elf Beschwerdeverfahren angestrengt hat (siehe hierzu
GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, Fn 170). Mit Blick auf das Verhalten
der Beschwerdeführerin selber ist zudem festzuhalten, dass deren Vertre-
ter am 30. Juli 2013 eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 551'068.30 nebst
Zins zu 5 % seit 1. Juni 2003 geltend gemacht und die Nachreichung einer
persönlichen Zusammenstellung der Beschwerdeführerin in Aussicht ge-
stellt hat (Akten BA, pag. 15-37-000582 ff.). Diese wurde erst am 20. De-
zember 2013 und nach entsprechendem Hinweis durch die Beschwerde-
gegnerin vom 30. August 2013 eingereicht (vgl. Akten BA, pag. 15-37-
000589, 15-37-000591 ff.).
Schliesslich würdigt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwer-
deantwort auch ihr eigenes Verhalten im Lichte der von der Beschwerde-
führerin kritisierten Verfahrensdauer (BB.2014.96, act. 5, S. 7 ff.).
4.4 Das vorliegende Strafverfahren dauert zweifelsohne überdurchschnittlich
lange, was zur Hauptsache aber auch auf die meisten der vorgängig ge-
nannten Umstände zurück zu führen ist. Daneben waren sicherlich der von
der Beschwerdeführerin angeführte Wechsel der Verfahrensleitung sowie
der vor Inkrafttreten der StPO von Gesetzes wegen vorgesehene Wechsel
der Zuständigkeit zum Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt der Be-
schleunigung nicht förderlich. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen
aber nicht einmal selber vor, die Beschwerdegegnerin sei während langen
Zeiträumen untätig geblieben, sondern erhebt im Rahmen ihrer Replik den
Vorwurf, sie ermittle «vom Hundertsten ins Tausendste» und strebe keinen
Abschluss an. Diese Kritik ist lediglich pauschaler Natur, beschränkt sich
die Beschwerdeführerin doch auf den entsprechenden Vorwurf, unterlässt
es aber, konkret beispielsweise darzulegen, was die Beschwerdegegnerin
im Laufe des Verfahrens anders hätte machen sollen, wo sie weniger Auf-
wand hätte betreiben sollen oder wo sie effizienter hätte arbeiten können.
Angesichts des oben geschilderten Umfangs und der Komplexität der frag-
lichen Strafuntersuchung, macht es sich die Beschwerdeführerin damit zu
einfach. Es kann nicht sein, dass es mit blossem Hinweis auf die gesamte
Verfahrensdauer oder mit dem vagen Vorwurf, man ermittle «vom Hun-
dertsten ins Tausendste», dann der Beschwerdeinstanz überlassen ist, im
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umfangreichen Aktenmaterial (siehe hierzu BB.2014.96, act. 5, S. 4) selber
nach Versäumnissen bzw. nach unnötigen Vorkehren der untersuchenden
Behörde zu forschen. Diesbezüglich gilt es schliesslich auch zu berücksich-
tigen, dass primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass die
übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Beschwerdeführerin als Privatkläge-
rin Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben (vgl. hierzu das Urteil
des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012, E. 2.3 m.w.H.).
Nicht zuletzt ist nun aber nach der am 29. August 2014 gegenüber der Be-
schwerdeführerin erfolgten Abschlussanzeige innerhalb kurzer Frist mit
dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen. Diesbezüglich bleibt an dieser
Stelle lediglich anzumerken, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte
Verfahrensantrag auf Anweisung zur Erhebung der Anklage dem weiteren
Fortgang des Verfahrens bzw. einer Einstellung des Verfahrens nicht ent-
gegensteht. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde kann grundsätzlich nur
auf den Abschluss des Verfahrens innerhalb angemessener Frist hinge-
wirkt werden. Wie das Verfahren abzuschliessen ist, hat auf jeden Fall die
verfahrensleitende Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Die Beschwer-
deinstanz ist diesbezüglich funktional – und soweit von Gesetzes wegen
überhaupt vorgesehen – nur zur nachträglichen Überprüfung auf dem Be-
schwerdeweg befugt.
4.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge-
richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in
derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerdeverfahren BB.2014.96 und BB.2015.9 werden vereint.
2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde (BB.2014.96) wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (BB.2015.9) wird nicht
eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 4. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter
- Bundesanwaltschaft
- Advokat Jörg Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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