Beschluss vom 3. Mai 2016
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a
StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.127
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") seit 23. Juni 2011 eine Strafun-
tersuchung u. a. gegen A. führt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BH.2016.1 vom 25. April 2016, lit. A.);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, u.a. am 28. September
2015 bei der BA um Akteneinsicht ersuchte (act. 1.1);
- die BA mit Verfügung vom 23. November 2015 dem Ersuchen nur teilweise
entsprach und es im Übrigen abwies (act. 1.1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, dagegen mit Be-
schwerde vom 4. Dezember 2015 an das hiesige Gericht gelangte und um
vollständige Akteneinsicht ersuchte (act. 1);
- die Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist am 29. Dezember 2015 er-
folgte (act. 4); der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 8. Feb-
ruar 2016 replizierte (act. 9), was der Beschwerdegegnerin am 9. Februar
2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10);
- die BA am 29. Februar 2016 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstraf-
gerichts gegen den Obgenannten erhob (vgl. Beschluss des Bundesstrafge-
richts BH.2016.11 vom 25. April 2016, lit. D.);
- die Strafkammer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2016
bzw. 13. April 2016 die Einsicht in die gesamten Verfahrensakten gewährte
(act. 12.1);
- der Beschwerdeführer am 14. April 2016 Stellung zu den Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens bezog (act. 12); die Be-
schwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2016 auf eine diesbezügliche
Stellungnahme verzichtete (act. 13);
- die Eingaben den Parteien am 18. April 2016 wechselseitig zur Kenntnis ge-
bracht wurden (act. 15).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den
Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche
oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des angefochtenen Entscheides haben, berechtigt sind (Art. 382
Abs. 1 StPO); das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über
die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011,
N. 244 m.w.H.);
- das vorliegende Verfahren spätestens mit der Verfügung der Strafkammer
vom 5. April 2016 bzw. 13. April 2016 gegenstandslos geworden ist
(vgl. GUIDON, a.a.O., N. 244 m.w.H.);
- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie
kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des
Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom
7. November 2012, S. 4, BB.2011.122 vom 14. November 2011);
- wenn sich dies – wie vorliegend – nicht feststellen lässt, für das Unterliegen
in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist und
zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds; der Ent-
scheid summarischer zu begründen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2013.9 vom 25. Februar 2013);
- zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Vor-
verfahren nicht sämtliche Verfahrensakten im Original einsehen konnte, ihm
diese jedoch in elektronischer Form vorlagen (act. 1.1, S. 2);
- der Beschwerdeführer im Vorverfahren rügte, dass die ihm digital zugestell-
ten Verfahrensakten nicht mit den Originalakten übereinstimmten (Verfah-
rensakten 20-02-00092);
- der Beschwerdeführer die Einsicht in die Originalakten im Wesentlichen des-
wegen beantragte, um sie mit den ihm in elektronischer Form zugestellten
Akten zu vergleichen (act. 1, S. 5);
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- nicht einzusehen ist, weswegen die Beschwerdegegnerin diesem Antrag
nicht entsprach;
- die Strafkammer entsprechend – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin –
diesem volle Akteneinsicht in die originalen Verfahrensakten gewährte
(act. 12.1);
- nach dem Gesagten die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden
wäre;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind
(Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);
- die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung seiner
Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte
auszurichten hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); die
eingereichte Honorarnote (act. 5.4) grundsätzlich Grundlage der Bemessung
der Entschädigung bildet (Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR);
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit Schreiben vom 14. April 2016 seine Ho-
norarnote einreichte (act. 12.2);
- der geltend gemachte Stundenansatz jedoch praxisgemäss von Fr. 280.--
auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bun-
desstrafgerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder für das Verfassen der Beschwerde
6.25 Stunden veranschlagt und für die Beschwerdereplik 9.55 Stunden; der
geltend gemachte Aufwand für die Replik als übersetzt einzustufen ist, da
von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nichts wesentlich
Neues vorgebracht wurde; 4 Stunden für den Aufwand im Zusammenhang
mit der Beschwerdereplik als angemessen erscheinen;
- im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu-
stufen sind;
- sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 2‘545.90 (11 Stunden à
Fr. 230.-- inkl. Auslagen Fr. 15.90; keine MwSt.) beläuft.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie-
ben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2‘545.90 zu entrichten.
Bellinzona, 3. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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