Verfügung vom 10. April 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meyer,
Beschwerdeführerin
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS BERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.14
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Sachverhalt
Rechtsanwältin A. wurde in der Strafsache gegen B. von der Staatsanwalt-
schaft Bern-Mittelland als amtliche Verteidigerin eingesetzt (act. 1.3).
Mit Urteil vom 27. August 2013 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland
B. vom Vorwurf der Vergewaltigung frei und verurteilte ihn wegen Diebstahls
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen (act. 1.3). Für den auf
den Freispruch entfallenden Teil wurde RA A. für die amtliche Verteidigung
eine "Teil-Entschädigung" von Fr. 10'029.15 ausgerichtet (act. 1.3, S. 2). Die
auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung wurde auf
Fr. 2'020.75 (Stundenansatz Fr. 200.-- zuzüglich MwSt.) festgesetzt (act. 1.3,
S. 3). Das Urteil wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft angefochten
(act. 1.2).
Mit Urteil vom 18. August 2014 sprach die Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern (nachfolgend "Strafkammer") B. betreffend die
Anschuldigung der Vergewaltigung frei. Hingegen wurde B. des Raubes
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt (act. 1.2, S. 22 f.). Die Strafkammer entschädigte RA A. für das
erstinstanzliche Verfahren für den auf den Freispruch entfallenden Teil mit
Fr. 8'402.10 (Stundenansatz Fr. 250.--). Für den auf den Schuldspruch
entfallenden Teil wurde die amtliche Entschädigung auf Fr. 3'368.65
(Stundenansatz Fr. 200.--) festgesetzt und B. verpflichtet RA A. Fr. 833.75
als Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit b StPO;
act. 1.2, S. 23 f.). Für das Berufungsverfahren wurde RA A. sowohl für den
obsiegenden (insgesamt Fr. 1'825.35) als auch für den unterliegenden Teil
(insgesamt Fr. 912.65) zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde
entschädigt. Mit Bezug auf den unterliegenden Teil wurde ihr ein
Differenzanspruch gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO von Fr. 224.10
gegen B. zugesprochen (act. 1.2, S. 24 f.).
Gegen den Entschädigungsentscheid der Strafkammer betreffend die
Entschädigung im Berufungsverfahren gelangt RA A., vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Meyer, am 6. Februar 2015 an dieses Gericht und
stellt folgende Rechtsbegehren (act. 1, S. 2):
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"1. Ziff. IV. 3. des Entscheides des Obergerichts des Kantons Bern vom
18. August 2014 sei hinsichtlich des Stundenansatzes aufzuheben.
2. In Abänderung von Ziff. IV. 3. des Entscheides des Obergerichts des
Kantons Bern vom 18. August 2014 sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung zum Stundenansatz von Fr. 250.00 festzusetzen.
- unter Kosten und Entschädigungsfolgen -".
Die Strafkammer reichte am 13. Februar 2015 ihre Beschwerdeantwort ein
(act. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom
19. Februar 2015 auf eine Beschwerdereplik, was der Strafkammer am
20. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im
kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerde-
erhebung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von B. durch den
angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als
dadurch die von ihr geltend gemachte Entschädigung für ihre im Verfahren
vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde
(vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012,
E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte
Beschwerde einzutreten ist.
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2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Ver-
fahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen
Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr
als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den
wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N. 1521). Nachdem der Streitwert vorliegend die gesetzliche Grenze von
Fr. 5'000.-- nicht erreicht, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu
beurteilen (siehe auch schon die Verfügungen des Bundesstrafgerichts
BB.2012.172 vom 31. Mai 2013, E. 2; BB.2012.37 vom 10. August 2012,
E. 2; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012, E. 1.1; BK.2011.20 vom 3. April 2012).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner ihr im Berufungs-
verfahren für den Teil des Obsiegens nicht einen "vollen Parteikostenersatz"
(Stundenansatz von Fr. 250.--) gewährte, sondern sie lediglich zu Fr. 200.--
pro Stunde entschädigte (act. 1., S. 11 f.).
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet vorliegend das öffentlich-
rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton Bern und der amtlichen
Verteidigerin. Für die Entschädigung haftet allein der Kanton Bern. Die
Verteidigung erhält das tariflich festgelegte Honorar für die Übernahme einer
öffentlichen Aufgabe und trägt nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit (vgl.
BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 m.w.H.). Mit einem Freispruch oder der
Verfahrenseinstellung wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis
zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis
zwischen Verteidigung und Mandanten (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.4 sowie Beschluss des
Bundesstrafgerichts BB.2013.84-85 vom 12. Juni 2014 beide betreffend die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern). Das Bundesgericht
entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung:
Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen
angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem
privaten Rechtsanwalt (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4 m.w.H.).
Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten
möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen - Verdienst zu
erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von
Fr. 180.-- pro Stunde (zuzüglich MwSt.) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1;
137 III 185; 132 I 201 E. 8.7).
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3.2 Kapitel 10. des Bernischen Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006
(KAG; BSG 168.11) enthält Bestimmungen zum amtlich bestellten Anwalt.
Art. 42 KAG normiert die Entschädigung: Der Kanton bezahlt den amtlich
bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die
sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar
gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41) entspricht. Bei
der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.
Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Der
Regierungsrat regelt den Stundenansatz durch Verordnung. Dieser beträgt
mindestens Fr. 190.-- und höchstens Fr. 260.-- (Abs. 4). Gestützt auf
Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der
Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte
(EAV; BGS 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich
bestellten Anwaltes auf Fr. 200.-- festgesetzt. Die Entschädigung des
privaten Wahlverteidigers wird hingegen in Kapitel 9. (Titel: Honorar und
Parteikostenersatz) sowie in der Verordnung über die Bemessung des
Parteikostenersatzes (PKV; BGS 168.811), insbesondere in Kapitel 4. (Titel:
Tarif in Strafsachen), geregelt.
3.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich das öffentlich-rechtliche
Verhältnis zwischen dem Kanton Bern und der Beschwerdeführerin durch
das teilweise Obsiegen von B. im Berufungsverfahren nicht in ein Privat-
rechtsverhältnis zwischen ihm und der amtlichen Verteidigerin umgewandelt
hat. Folglich hat der Beschwerdegegner die amtliche Verteidigerin zu Recht
gestützt auf Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 EAV zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.-- entschädigt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die
Anwendung dieses Stundenansatzes willkürlich und ein Verstoss gegen die
kantonale Gesetzesgrundlage sei (act. 1 S. 7 f.), zielt somit ins Leere. Dies
gilt auch, insofern die Beschwerdeführerin (im Ergebnis) die Höhe des
Stundenansatzes beanstandet (act. 1 S. 8 f.): Der im Kanton Bern gewährte
Stundenansatz ist um Fr. 20.-- höher als der vom Bundesgericht vor-
geschlagene.
Hätte B. hingegen einen Wahlverteidiger (Art. 129 Abs. 1 i.V.m. Art. 127
Abs. 5 StPO) gehabt, so wäre die Entschädigung betreffend den Teil des
Freispruchs bzw. des Obsiegens im Berufungsverfahren für die Ausübung
seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gestützt auf Art. 41 KAG
i.V.m. Art. 17 PKV festzusetzen gewesen. Der Stundenansatz des privaten
Wahlverteidigers wäre dabei in der Regel höher als derjenige für den
amtlichen Verteidiger. Da die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tiefer angesetzt werden darf,
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als die des privaten Wahlverteidigers, kann auch den diesbezüglichen
Monierungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10) nicht gefolgt werden.
3.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Kantons Bern für die Festsetzung des
Honorars des amtlichen Verteidigers differenzieren nicht, ob der
Beschuldigte zu den Verfahrenskosten verurteilt wird oder nicht. Gestützt auf
die Regelung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann es deswegen - wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - zu stossenden Ergebnissen bei der
Entschädigung kommen:
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem
vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) – das volle Honorar
ist im Kanton Bern gestützt auf Art. 41 (Parteikostenersatz) KAG
festzusetzen (Art. 42a Abs. 2 KAG). Mithin wird die amtliche Verteidigung bei
Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell
besser gestellt (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Verfahrens-
einstellung oder Freispruch, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden
(und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist).
Diese Problematik ist diesem Gericht nicht neu. Es beschäftigte sich im
Zusammenhang mit der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im
Kanton Solothurn damit. In Anlehnung an das Urteil des Bundesgerichts
6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 legte es die Bestimmungen des Kantons
Solothurn so aus, dass bei Freispruch und Obsiegen im Rechtsmittel-
verfahren der amtliche Verteidiger nach den für private Verteidiger
vorgesehenen Bestimmungen, mithin zu einem höheren Stundenansatz, zu
entschädigen ist (Verfügungen des Bundesstrafgerichts BB.2012.143-144,
BB.2013.6 alle vom 14. März 2013 E. 3.5). Das Bundesgericht hat mit Urteil
vom 26. September 2013 zur diesbezüglichen Problematik Folgendes
festgehalten (BGE 139 IV 261 E. 2.2.3):
"Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO will nach der gesetzgeberischen Konzeption
sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung
finanziell nicht besser gestellt wird als eine mit privater Verteidigung
(Botschaft a.a.O., S. 1180 f. zu Art. 133). Es geht um eine Gleichstellung
der zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen und nicht um eine
Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die
amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den
Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die
"Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung,
wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die
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"Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz
hingenommen werden."
Zwar rügt nicht nur die Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung wegen
der resultierenden Ungleichbehandlung (act. 1 S. 9; vgl. RUCKSTUHL, Basler
Kommentar, 2. Auflage, Art. 135 N. 5a), nichtsdestotrotz ist diese als
höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren. Nach dem Gesagten ist
daher als gesetzliche Konsequenz hinzunehmen, dass die amtliche
Verteidigung im Kanton Bern bei Verurteilung des Mandanten zu den
Verfahrenskosten besser gestellt ist als bei einem Freispruch.
4.
4.1 Bis vor kurzem entschädigten die Berner Strafgerichte den amtlich
verteidigten Beschuldigten für seine Verteidigungskosten bei Freispruch und
Obsiegen im Rechtsmittelverfahren mit einer Entschädigung nach Art. 429
Abs. 1 lit a. StPO (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.84-85
vom 12. Juni 2014 und beigelegte Entscheide der Beschwerdeführerin
act. 1.4, act. 1.7 und act. 1.8). Aus diesem Grund erfolgte auch die
Berechnung der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von B. für
den Teil des Freispruchs nicht nach den Bernischen Bestimmungen
betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (siehe supra lit. C).
Offenbar sah sich der Beschwerdegegner durch den hier mehrfach zitierten
BGE 139 IV 261, wonach mit einem Freispruch oder der Verfahrens-
einstellung sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und
amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidi-
gung und Mandanten umwandelt, veranlasst, diese Praxis zu ändern (act. 3).
Neu entschädigen die Berner Strafgerichte in der oben dargelegten Weise
(siehe supra E. 3.4). Die Beschwerdeführerin rügt, dass die vollzogene
Praxisänderung willkürlich sei, weil keine ernsthaften und sachlichen Gründe
dafür erkennbar seien (act. 1 S. 6).
4.2 Eine Praxisänderung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur zulässig,
sondern sogar geboten, wenn die Behörde zur Einsicht gelangt, dass das
Recht bisher unrichtig angewendet worden ist oder eine andere
Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen
besser entspricht. Die Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und
sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Die Änderung muss
grundsätzlich erfolgen. Sodann muss das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit
überwiegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, S. 117).
- 8 -
Wie bereits festgehalten, wandelt sich mit einem Freispruch oder der
Verfahrenseinstellung das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat
und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen
Verteidigung und Mandanten um (siehe supra E. 3.2). Mithin ist der amtliche
Verteidiger stets gestützt auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen
ihm und vorliegend dem Kanton Bern zu entschädigen. Im Kanton Bern sind
für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Bestimmungen des
zehnten Kapitels des KAG sowie die EAV massgebend. Es besteht kein
Raum für die Entschädigung der Bemühungen des amtlichen Verteidigers
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit a. StPO. Folglich war die Praxisänderung des
Kantons Bern in casu nicht nur zulässig, sondern vielmehr geboten, da das
Recht bisher unrichtig angewendet wurde. Daran ändert nichts, dass mit der
alten Praxis die unter Ziffer 3.5 vorstehend geschilderte, unbefriedigende
Konsequenz im Resultat vermieden wurde. Auch diese Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Meyer
- Obergericht des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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