Beschluss vom 19. Januar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO),
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2014.167
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 27. Oktober 2014 beim Bundesamt für Polizei gegen B. und C.
Strafanzeige wegen Betrugs einreichte (act. 1.2);
- die Strafanzeige in der Folge an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA")
weitergeleitet wurde (act. 1.2); die BA mit Verfügung vom 24. Novem-
ber 2014 die Nichtanhandnahme der obgenannten Strafanzeige verfügte
(act. 1.2);
- A. dagegen am 8. Dezember 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt
und sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihm
Angezeigten beantragt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 aufgefordert wurde, bis
5. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (act. 2);
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten
Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht hat.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2
i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft
verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs.
1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag
spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der
Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die ihm zur Leistung des
Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb
auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August
2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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