Beschluss vom 15. Oktober 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT,
Beschwerdeführer
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wirz,
Beschwerdegegner
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.45
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Sachverhalt:
A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer")
ist das von der Bundesanwaltschaft weitergeleitete Gesuch des Eidgenössi-
schen Finanzdepartementes (nachfolgend "EFD") um Umwandlung der ge-
gen A. wegen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über
die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ausgespro-
chenen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hängig (SK.2015.1).
In diesem Verfahren hiess die Strafkammer das Gesuch von A. um Anord-
nung einer amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 14. April 2015 in An-
wendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gut und gab ihm mit sofortiger Wir-
kung Rechtsanwalt Wirz als amtlichen Verteidiger bei (SN.2015.2).
B. Gegen diese Verfügung der Strafkammer gelangte das EFD mit Beschwerde
vom 27. April 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und
beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Verfü-
gung der Strafkammer vom 14. April 2015 aufzuheben und das Gesuch von
A. um Gewährung der amtlichen Verteidigung abzuweisen, unter Kosten-
folge zulasten von A. (act. 1).
Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2015, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Weiter
führt sie aus, dass in der Sache am angefochtenen Entscheid festgehalten
werde und sie auf die Einreichung von Gegenbemerkungen zur Beschwerde
verzichte (act. 3).
A. liess durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Mai 2015 seine
Beschwerdeantwort mit dem Hauptantrag einreichen, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten. Eventualiter beantragt er, die Beschwerde sei vollum-
fänglich abzuweisen und die Verfügung der Strafkammer vom 14. April 2015
sei zu bestätigen. Dabei seien die Kosten ausgangsgemäss zu verlegen und
vom EFD sei zugunsten von A. eine angemessene Prozessentschädigung
auszurichten, eventuell seien die Bemühungen dieses Beschwerdeverfah-
rens im Rahmen der amtlichen Verteidigung abzurechnen (act. 4). Die Be-
schwerdeantworten wurden dem EFD am 14. Oktober 2015 zur Kenntnis zu-
gestellt.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Ge-
richte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden, wobei nach Art. 81 VStrR
die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren sinngemäss auch für das
Verfahren vor dem Bundesstrafgericht gelten. Auch die Staatsanwaltschaft
des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selb-
ständig ergreifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Soweit die Artikel 73-81 VStrR nichts
anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten
und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vor-
schriften der StPO (Art. 82 VStrR).
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun-
gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht
des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann
dementsprechend bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2
lit. b StBOG und Art. 82 VStrR erhoben werden.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die
Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin-
stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Nach der Rechtsprechung können verfahrensleitende Entscheide allerdings
dann Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Be-
schwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken
(Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2;
siehe auch GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 393 StPO
N. 13; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. Zü-
rich/Basel/Genf 2014, Art. 393 N. 27).
Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er nach Erlass des ver-
fahrensabschliessenden Entscheids der Strafkammer mittels Berufung nur
noch die Änderung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidi-
gung verlangen könne, jedoch die Gewährung der amtlichen Verteidigung
per se zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar sei (act. 1, Ziff. 4).
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Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskos-
ten aufzukommen haben, können eine Änderung der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungs-
verfahren verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2013 vom 13. Ju-
ni 2013, E. 2.2). Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bewirkt, dass
der Staat die Kosten des amtlichen Verteidigers einstweilen übernimmt. Wird
die beschuldigte Person zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, so be-
deutet dies hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, dass die be-
schuldigte Person verpflichtet ist, diese dem Bund oder dem Kanton zurück-
zuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Solange sie dazu finanziell nicht in der
Lage ist trägt der Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem
Freispruch können die Verfahrenskosten nur unter restriktiven Bedingungen
der beschuldigten Person auferlegt werden (Art. 426 Abs. 2 StPO); in der
Regel übernimmt hier der Staat die Kosten. Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer durch die Anordnung der amtlichen Verteidigung
beschwert ist, wenn allenfalls auch nur latent (durch die dadurch ausgelöste
Pflicht die Anwaltskosten zu tragen bei unbestimmter Möglichkeit, diese wie-
der beim Beschuldigten erhältlich zu machen), und das Vorliegen eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zu bejahen ist (vgl. KELLER, a.a.O.,
Art. 393 N. 28).
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer-
kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht befasst sich in seinem
Art. 33 mit den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Untersu-
chungsverfahren der Verwaltung. Betreffend das gerichtliche Verfahren ent-
hält das Gesetz diesbezüglich jedoch keine Bestimmungen, weshalb ge-
mäss dem Verweis in Art. 82 VStrR die Bestimmungen der StPO zur Anwen-
dung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013,
E. 2.3)
2.2 Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO besagt, dass eine amtliche Verteidigung angeord-
net wird, wenn die beschuldigte Person nicht über erforderlichen Mittel ver-
fügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. In der
angefochtenen Verfügung wird die Anordnung einer amtlichen Verteidigung
im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ausgehend von Mittellosigkeit zum
einen damit begründet, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bei einer zu erwartenden bzw. ausgesprochenen Sanktion von drei Monaten
Freiheitsentzug nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden
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könne. Zum anderen wird erwogen, dass der Beschwerdegegner mit den
Anforderungen, die das Strafverfahren, aber auch der alltägliche Behörden-
kontakt an ihn stelle, ganz offensichtlich überfordert sei, was sich u.a. darin
zeige, dass der Rechtsanwalt einigen Aufwand habe betreiben müssen, um
die erforderlichen Belege vom Beschwerdegegner zu erhalten, und dieser in
den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen sei, seine Steuererklä-
rung ordnungsgemäss auszufüllen, was gemäss eigenen Aussagen auch an
seiner eingeschränkten Gesundheit (Herzbeschwerden, erhebliche Ein-
schränkungen der Sehkraft und psychische Leiden) gelegen habe. Unter Be-
rücksichtigung dieser Faktoren sowie seines Alters von 71 Jahren, sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage sei, seine Inte-
ressen persönlich wahrzunehmen.
2.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, dass ein Umwandlungsentscheid
sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierig-
keiten biete. Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob der Gesuchsgegner
schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen und ein Äquivalent für
die bereits rechtskräftig ausgesprochene Sanktion zu definieren (act. 1 S. 3).
Dem Gesuchsgegner sei mit Blick auf seine Eingaben im Verwaltungsstraf-
verfahren durchaus zumutbar, selber dazulegen, aus welchen Gründen er
die ihm auferlegte Busse bisher nicht bezahlt habe (act. 1 S. 3). Dies würden
auch seine Aktivitäten ausserhalb des verfahrensgegenständlichen Prozes-
ses belegen, so sei er doch beispielsweise in der Lage, eine Petition mit re-
gulatorischen Anliegen betreffend B. einzureichen, ein Einzelunternehmen
mit dem Zweck der Verlagsführung, Unternehmensberatung und des Marke-
tings im Handelsregister eintragen zu lassen, sowie das Amt als Präsident
des Vereins C. zu bekleiden (act. 1 S. 3).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidi-
gung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteil des
Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2, mit weiteren
Hinweisen) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän-
dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen
eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätz-
lich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Beschul-
digten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine
Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges aus-
schliesst. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere
Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs beson-
dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
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Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere
Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch
Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Bei offensichtlichen Bagatell-
delikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in
Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungs-
mässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 128 I
225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen). Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verleiht keinen
weitergehenden Anspruch auf amtliche Verteidigung; es handelt sich viel-
mehr um die Kodifizierung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (BGE 139 IV 113
E. 4.3, S. 119).
2.5 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass nicht anzunehmen ist, dass
der Beschwerdegegner nicht imstande sei, sich selber zu verteidigen. Die
von ihm ins Feld geführten und belegten Aktivitäten des Beschwerdegegners
zeigen, dass diesem ohne weiteres zumutbar ist, selber dazulegen, aus wel-
chen Gründen er die ihm auferlegte Busse bisher nicht bezahlt habe. Die in
der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort des Beschwer-
degegners angeführten Gründe erweisen sich somit als nicht durchschla-
gend.
Vorliegend geht es um die Umwandlung einer Busse von Fr. 6'800.-- in eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Auch mit Blick auf das fortgeschrittene
Alter des Beschwerdegegners handelt es sich dabei nicht um eine beson-
ders schwere Freiheitsbeschränkung. Dass besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich al-
lein gestellt - nicht gewachsen wäre, ist ebenfalls nicht anzunehmen (s.o.).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Bestellung
eines amtlichen Verteidigers gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO vorlie-
gend nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben.
3.
3.1 Der im Strafverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerde-
verfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl.
hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.10 vom 23. Juli
2014, E. 7.2 m.w.H.). Ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger
im Beschwerdeverfahren wurde vorliegend hingegen nicht gestellt.
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3.2 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf
Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg-
lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge-
bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR;
SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. April 2015 der
Strafkammer (SN.2015.2) wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdegegner werden die Gerichtskosten in der Höhe von
Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 16. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Rechtsanwalt Thomas Wirz
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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