Beschluss vom 28. Juli 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESAMT FÜR UMWELT (BAFU),
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. A., vertreten durch Rechtsanwälte Roberto
Dallafior und Patrik Salzmann,
3. B., vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdegegner
Gegenstand Beschwerde des Privatklägers gegen die Einstel-
lungsverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.57
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") eröffnete am 7. Oktober 2014
eine Strafuntersuchung gegen A. und B. (nachfolgend "Beschuldigte") we-
gen ungetreuer Amtsführung und Veruntreuung (Art. 314 und Art. 138 StGB).
Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend "BAFU") hatte als Auftraggeber
und beaufsichtigende Stelle seit 2001 die C. AG mit der Erhebung, Verwal-
tung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) beauf-
tragt. Im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Inspektion vom September 2014
stellte das BAFU fest, dass seit dem Jahr 2008 Gelder aus der VEG (nach-
folgend "VEG-Geld") von mindestens CHF 1'624'381.57 nicht zweckgemäss
verwendet worden seien. Das BAFU reichte bei der Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA") am 3. Oktober 2014 eine Strafanzeige gegen B. und A.
ein und hat sich als Privatklägerschaft konstituiert.
A. war Verwaltungsratspräsident und CEO der C. AG, sein Vater B. vor 2012
der Ansprechpartner der C. AG gegenüber dem BAFU und bis 16. Mai 2014
Mitglied des Verwaltungsrates der C. AG (act. 2.1; Dossier BB.2014.179,
act. 7).
B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte der BA am 10. Novem-
ber 2014 mit, dass sie ebenfalls eine Untersuchung gegen die Beschuldigten
führe wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Urkundenfäl-
schung, wobei der Tatbestand der Veruntreuung den gleichen Sachverhalt
betrifft wie derjenige, der Gegenstand der Strafklage an die BA bildet. Es lag
somit eine mehrfache Zuständigkeit nach Art. 26 StPO vor (Dossier
BB.2014.179, act. 1.2, 1.3).
C. Am 3. Dezember 2014 stellte die BA das Strafverfahren gegen A. und B.
wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) ein (Dossier BB.2014.179,
act. 1.3, S. 3 Ziff. 1).
D. Fünf Tage später, am 8. Dezember 2014, hob die BA gestützt auf Art. 26
Abs. 2 StPO beide Teileinstellungen auf und vereinigte die Strafverfolgung
in der Hand der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Dossier BB.2014.179,
act. 1.2; "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung").
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E. Gegen diese "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung" der BA reichten A.
(BB.2014.179) und B. (BB.2014.180) je gesondert Beschwerde an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein und verlangten deren Aufhe-
bung. Die BA ihrerseits machte geltend, sie habe die Einstellungsverfügung
aufgehoben, weil diese einen Verfahrensfehler aufgewiesen habe, es sei nur
um eine Teileinstellung in Bezug auf Art. 314 StGB gegangen, eine Einstel-
lung der gesamten Strafuntersuchung entspreche nicht dem Willen der BA.
Mit Entscheiden vom 6. Mai 2015 hiess die Beschwerdekammer die Be-
schwerden von A. (BB.2014.179) und B. (BB.2015.180) gut und hob die an-
gefochtene "Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung" auf. Die Beschwer-
dekammer erwog einerseits, dass für eine derartige "Aufhebungs- und Ver-
einigungsverfügung" keine gesetzliche Grundlage bestand, die Vorausset-
zungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO nicht gege-
ben gewesen seien und auch keine Fälle für eine Berichtigung im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 StPO vorgelegen haben (E. 2.3). Die Beschwerdekammer
wies sodann auf das von der BA offensichtlich nicht berücksichtigte Risiko
der Sperrwirkung einer rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung für
eine Beurteilung eines eingestellten Sachverhalts unter anderer rechtlicher
Subsumption hin (E. 2.2.2). Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf
hin, dass mit der Aufhebung der Einstellung während laufender Beschwer-
defrist dem BAFU als Privatklägerin der Rechtsmittelweg (der Beschwerde)
abgeschnitten worden sei, weshalb diese Frist nochmals neu anzusetzen sei
(E. 3).
F. Nachdem die BA mit Schreiben vom 18. Mai 2015 dem BAFU die ursprüng-
liche Einstellungsverfügung vom 3. Dezember 2014 nochmals notifiziert und
auf die Entscheide des Bundesstrafgerichts bezüglich der Fristansetzung
hingewiesen hatte, reichte das BAFU am 28. Mai 2015 beim hiesigen Gericht
Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung ein. Es beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung des
Strafverfahrens an die BA zurückzuweisen (act. 1).
G. Während die BA am 8. Juni 2015 sich vollumfänglich dem Antrag des BAFU
anschloss, beantragten B. und A., je mit gesonderten Eingaben ihrer Rechts-
vertreter vom 12. Juni 2015, Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Be-
schwerde (B., act. 5) bzw. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei (A., act. 6); beide unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdeführerin. Der Begriff "Beschwerdegegner" bezieht sich daher
im Folgenden nur auf die Beschwerdegegner 2 und 3.
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Das BAFU hielt in seiner Replik vom 6. Juli 2015 an seinen Rechtsbegehren
fest, wovon den Vertretern von B. und A. am 13. Juli 2015 Kenntnis gegeben
wurde (act. 9). Der Rechtsvertreter von B. duplizierte (unaufgefordert) am
23. Juli 2015 (act. 10).
Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Eingaben der
Parteien wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen, soweit dies erforderlich ist.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die strafprozessuale Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete
Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-
verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
lit. c StPO).
1.2 Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Einstellungsverfügung der BA
vom 3. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin schliesst sich zwar der
Rechtsauffassung der BA an, wonach auf den fraglichen Sachverhalt nicht
der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB zur
Anwendung gelange. Vielmehr falle dieser unter einen Tatbestand in der
Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft und die Aufhebung der
Einstellung sei erforderlich, damit nicht allenfalls die Sperrwirkung der Ein-
stellung einer künftigen Beurteilung entgegenstehe (act. 1). Demgegen-
über stellen sich die Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Be-
schwerde sei verspätet, da die Beschwerdefrist bei Beschwerdeeinrei-
chung längst abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen fehle es der Beschwer-
deführerin an der Legitimation zur Beschwerdeführung mangels eines ak-
tuellen, geschützten rechtlichen Interesses an der Aufhebung. Schliesslich
machen sie geltend, der Tatbestand der Veruntreuung sei nicht erstellt, weil
die Gelder nicht anvertraut und nicht zweckwidrig verwendet worden seien,
die Beschwerdeführerin schliesslich gar nicht geschädigt worden sei.
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2. Gemäss Art. 322 Abs. 2 bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO können die Parteien die
Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfech-
ten. Die Beschwerdefrist beginnt mit Eröffnung des Entscheids gemäss
Art. 85 StPO zu laufen.
Die hier angefochtene Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführerin ein
erstes Mal am 5. Dezember 2014 zugegangen (act. 8.1), was grundsätzlich
die Beschwerdefrist vorerst einmal auslöste. Bevor diese Frist jedoch für die
Beschwerdeführerin ablief, hob die BA die Einstellungsverfügung mit der
neuen Aufhebungs- und Vereinigungsverfügung vom 8. Dezember 2014
auch schon wieder auf (siehe Eingangsstempel des BAFU mit dem Vermerk
"2014 Dez. - 9 -"; in act. 8.2). Damit wurde gegenüber den Parteien die Un-
gültigkeit der Einstellungsverfügung signalisiert. Die Beschwerdegegner
selbst haben diese Absicht der BA im Übrigen sehr genau verstanden, an-
sonsten sie nicht die Beschwerden gegen die neue Aufhebungs- und Verei-
nigungsverfügung erhoben hätten. Wie die Beschwerdekammer in den bei-
den Entscheiden vom 6. Mai 2015 (BB.2014.179 und BB.2014.180, E. 2.2.3)
festgehalten hat, entstand damit auch für das BAFU der Eindruck, dass die
Einstellungsverfügung nicht mehr existierte. Damit bestand für dieses kein
Anlass mehr für eine Beschwerdeerhebung. Das BAFU konnte in guten
Treuen davon ausgehen, dass die von ihm als im Bereich des Strafprozess-
rechts kompetent einzustufende BA mit der Aufhebung der Einstellung einen
zulässigen Weg beschritten hatte. Dass sich diese Auffassung der BA auf-
grund der Entscheide der Beschwerdekammer vom 6. Mai 2015 nachträglich
als falsch erwies, ändert daran nichts. Nichts anderes ergibt sich aus dem
Umstand, dass das BAFU durch seinen Rechtsdienst vertreten war und ihm
somit Kenntnisse des Strafprozessrechts zuzurechnen waren. Damit aber
war das BAFU während laufender Beschwerdefrist um seine Möglichkeit ge-
bracht, die Einstellung überhaupt anzufechten. Aus seiner Sicht hätte es im
Übrigen an einem Verfahrensgegenstand für eine Beschwerde an sich ge-
fehlt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdegegner sind
nicht stichhaltig. Insbesondere ist unerfindlich, weshalb das Einverständnis
des BAFU mit dieser Abschlussart (Einstellung) unterstellt werden sollte.
Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die BA durch die ankündigungs-
lose Einstellung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hatte.
Schliesslich geht es entgegen den Beschwerdegegnern auch nicht um die
Frage der Wiederherstellung einer Frist nach Art. 94 StPO. Massgeblich für
die Frage der Fristwahrung ist letztlich einzig, dass der Beschwerdeführerin
mit der (sich als rechtswidrig erweisenden) Aufhebung der Einstellung ihre
gesetzliche Möglichkeit zur Beschwerdeführung zu Unrecht abgeschnitten
worden ist.
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Unter diesen Umständen gilt die Beschwerdefrist für die Einstellungsverfü-
gung nicht als am 15. Dezember 2014 abgelaufen. Um der Beschwerdefüh-
rerin ihren gesetzlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, war die Beschwer-
defrist vielmehr gemäss Anordnung des hiesigen Gerichts neu anzusetzen.
Diese neu angesetzte Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin eingehal-
ten.
3. Die Beschwerdegegner bestreiten die Legitimation der Beschwerdeführerin.
Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-
schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist dabei
nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens
grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert als sie sich vor Ab-
schluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1
und 3 StPO). Zusammenfassend aus beiden Beschwerdeantworten machen
die Beschwerdegegner Folgendes geltend:
3.1 Die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht
Trägerin des geschützten Rechtsguts betreffend des Tatbestands der unge-
treuen Amtsführung nach Art. 314 StGB. Diese sei nicht geschädigt und
habe damit kein geschütztes Rechtsschutzinteresse. Nicht bestritten ist auch
seitens der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der Vereinbarung zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch sie, und der C. AG
vom 20. Oktober 2014 – sofern diese Vereinbarung eingehalten wird (siehe
immerhin das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom
1. April 2015, act. 8.4, wonach über die Abwicklung bereits Differenzen ent-
standen sind) – ein allenfalls eingetretener Schaden im Nachhinein behoben
worden ist. Mit Abwicklung der Zahlungen wären die Parteien finanziell aus-
einandergesetzt (act. 5.3, Ziff. 7). Die Argumentation der Beschwerdegegner
verkennt, dass die nachträgliche Schadensbereinigung das Tatbestands-
merkmal des Schadens bei einem Straftatbestand etwa bei ungetreuer
Amtsführung oder Veruntreuung nicht als ungeschehen erscheinen lässt.
Damit erweist sich sogleich auch das Argument des Beschwerdegegners A.
als untauglich, das Rechtsschutzinteresse sei wegen der Vereinbarung nicht
mehr aktuell. Weiter stösst das Argument der fehlenden Trägerschaft für das
geschützte Rechtsgut bei Art. 314 StGB ins Leere: Mit der Beschwerde wird
ja nicht die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die BA von der
Beschwerdeführerin in Frage gestellt, sondern sie versucht, einer mögliche
Sperrwirkung einer solchen Einstellung für die Beurteilung unter einer ande-
ren rechtlichen Qualifikation entgegenzuwirken. Die Beschwerdeführerin ist
gemäss Art. 9 bzw. 15 der Verordnung über Getränkepackungen (VGV;
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SR 814.621) Aufsichtsbehörde über die mit der Vollzugsaufgabe beauftragte
Organisation (hier die C. AG) und hatte damit diese gemäss Art. 16 VGV zu
beaufsichtigen, konnte ihr insbesondere über die Verwendung der Gebühren
Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Beschwerdeführerin hat damit gemäss ge-
setzlicher Grundlage (VGV) für die recht- und zweckgemässe Verwendung
der VEG-Gelder besorgt zu sein. Insofern hat sie ein rechtlich geschütztes
Interesse, woraus sich ohne Weiteres eine Legitimation zur Stellung einer
Strafklage bei allenfalls strafbarer Fehlverwendung dieser Gebühren ergibt.
Ob die strittigen Vermögenswerte der C. AG anvertraut waren und von dieser
zweckwidrig verwendet wurden, interessiert in diesem Kontext nicht. Diese
Fragen sind Gegenstand einer (materiellen) tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung und können nicht zum Vornherein unter dem Titel des fehlenden
Rechtsschutzinteresses der Parteistellung der Beschwerdeführerin entge-
gengehalten werden.
3.2 Die Beschwerdegegner machen weiter geltend, aufgrund der Vereinbarung
vom 20. Oktober 2014 liege eine "Desinteresseerklärung" vor, die Beschwer-
deführerin habe damit ihre Parteistellung aufgegeben. Die Vereinbarung
vom 20. Oktober 2014 ist detailliert und hält auch im Einzelnen die Abwick-
lung des gegenseitigen Verhältnisses in vermögensrechtlicher Hinsicht und
bezüglich der Liquidation der Zusammenarbeit fest. Mit Bezug auf das Straf-
verfahren wird nur, aber immerhin, auf eine Verpflichtung der Beschwerde-
führerin verwiesen, wonach diese sich zur Abgabe einer Erklärung gegen-
über der BA über die Rückzahlung sowie die Kooperationsbereitschaft der
Verantwortlichen der C. AG verpflichtete (act. 5.3, Ziff. 6). Diese Erklärung
ist denn auch vertragsgemäss am 21. November 2014 erfolgt (act. 5.4). We-
der in der Vereinbarung selbst noch in der fraglichen Erklärung ist die Rede
von einem Abstandnehmen von der Strafklage oder von einem Verzicht auf
die Teilnahme am Strafverfahren als Partei (Art. 120 StPO). Eine solche
kann in Anbetracht des unmissverständlichen Wortlauts auch nicht darin hin-
eininterpretiert werden. Die Parteistellung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vertreten durch die Beschwerdeführerin ist damit nicht in Frage
gestellt. Auch dieser Einwand gegen die Legitimation der Beschwerdeführe-
rin geht fehl.
3.3 Die Beschwerdegegner stellen sich schliesslich auf den Standpunkt, es be-
stehe kein konkretes Interesse, weil die Beschwerdeführerin ja gar nicht die
Einstellung wegen Art. 314 StGB, sondern nur wegen der möglichen Sperr-
wirkung einer solchen Einstellung anfechte. Diese sei aber aufgrund der un-
gesicherten Praxis des Bundesgerichts nur hypothetisch. Wie die Beschwer-
dekammer in den Entscheiden vom 6. Mai 2015 ausgeführt hat, kann ange-
sichts des Urteils des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014,
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E. 3.2/3.3 nicht ausgeschlossen werden, dass eine Einstellung wegen
Art. 314 StGB für den davon betroffenen Sachverhalt auch eine Sperrwir-
kung für eine Weiterführung des Strafverfahrens und allfällige Beurteilung
wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB nach sich ziehen kann. Der Bun-
desgerichtsentscheid betrifft Strafverfahren, in denen ein Lebensvorgang un-
tersucht und rechtlich unter mehreren Strafnormen gewürdigt wird. Werde
diesfalls ein Verfahren hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation eingestellt,
so könne der Lebensvorgang nicht unter einem anderen Straftatbestand er-
neut oder weiter untersucht werden. Denn eine rechtskräftige Einstellungs-
verfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO). Würde hernach wegen einer anderen Strafnorm erneut ermit-
telt oder angeklagt, so werde damit derselbe Lebensvorgang strafrechtlich
ein zweites Mal gewürdigt, was nach dem Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot
der doppelten Strafuntersuchung) ausgeschlossen sei. Dies wird auch als
Sperrwirkung der materiell rechtskräftig gewordenen Einstellungsverfügung
beschrieben. Damit kann nicht von einer bloss hypothetischen Sperrwirkung
ausgegangen werden. Vielmehr ist diese eine reale, ja naheliegende Mög-
lichkeit und das Interesse der Beschwerdeführerin, eine solche Sperrwirkung
nicht eintreten zu lassen, ist offenkundig.
3.4 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit gegeben.
3.5 Gegen ein Eintreten auf die Beschwerde wendet der Beschwerdegegner A.
zusätzlich ein, die Beschwerde sei ungenügend begründet. Gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die Begründung der Be-
schwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 StPO. Begründet heisst demnach,
dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten wer-
den, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Be-
weismittel angerufen werden. Die Beschwerde enthält einen klaren Antrag,
nämlich auf Aufhebung der Teileinstellung, und eine Begründung, aufgrund
welcher Überlegungen die Beschwerdeführerin die Einstellung als verfehlt
erachtet. In der Begründung wird eingeräumt, dass nicht der Tatbestand von
Art. 324 StGB den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt erfasse. Wei-
ter wird in der Beschwerde dargelegt, dass es darum gehe, mit ihr das Risiko
einer Sperrwirkung einer Einstellung für die weitere Strafuntersuchung zu
beseitigen. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 396
Abs. 1 und 385 StPO ohne Weiteres.
3.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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4. Mit der angefochtenen Verfügung hat die BA das Strafverfahren wegen der
möglichen Zweckentfremdung von Geldern aus der Erhebung, Verwaltung
und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr eingestellt, weil ih-
res Erachtens es am Tatbestandsmerkmal eines durch eine Behörde oder
Beamten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts fehlte. Damit war eine Strafbar-
keit wegen ungetreuer Amtsführung verneint. Dabei ging die BA jedoch da-
von aus, dass wegen des gleichen Sachverhalts das Strafverfahren wegen
Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB weiter geführt werden
könne und müsse und diesbezüglich kantonale Strafzuständigkeit vorliege.
Dispositiv und Begründung stimmen dabei überein. Indessen hatte die BA
das Problem der möglichen Sperrwirkung nicht (bzw. zu spät) erkannt. Die
Beschwerdekammer hat in den Entscheiden vom 6. Mai 2015 (BB.2014.179
und BB.2014.180, E. 2.2.2) einlässlich zum Risiko der Sperrwirkung Ausfüh-
rungen gemacht, worauf verwiesen werden kann. Eine solche Sperrwirkung
war von der BA nie beabsichtigt. Vor allem aber bestand bei objektiver Be-
trachtung gar kein sachlicher Grund, das Strafverfahren im Zusammenhang
mit der möglichen Zweckentfremdung von Geldern aus der Erhebung, Ver-
waltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr in diesem
frühen Verfahrensstadium einzustellen. Die sich in diesem Zusammenhang
stellenden tatsächlichen und vor allem rechtlichen Fragen sind noch über-
haupt nicht geklärt, eine Verfahrenseinstellung ist damit klar verfrüht. Die
Einwendungen der Beschwerdegegner, die Gelder seien gar nicht zweck-
widrig verwendet worden, dem Vertrag sei in Kenntnis der Beschwerdefüh-
rerin nachgelebt worden, die Vermögenswerte seien nicht anvertraut wor-
den, die C. AG habe keine Verpflichtung gehabt, diese ständig bereit zu hal-
ten und sei ersatzfähig gewesen, sind allesamt Fragen, welche gerade einer
vertieften Prüfung im Rahmen einer Strafuntersuchung bedürfen. Sie lassen
sich heute nicht definitiv im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b oder c StPO
beantworten. Somit lässt sich eine mögliche Strafbarkeit der Beschwerde-
gegner im jetzigen Zeitpunkt auch nicht ausschliessen. Die Voraussetzun-
gen für die Einstellung des Strafverfahrens waren damit nicht gegeben, wes-
halb diese zu Unrecht erfolgte und aufzuheben ist.
5. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben. Der Verfahrensstand ist damit gleich wie vor der Einstellungs-
verfügung. Die Frage der Bundeszuständigkeit ist nicht Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens, da jedenfalls in diesem Zeitpunkt kein Konflikt zwi-
schen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden im
Sinne von Art. 28 StPO vorliegt.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdegegner 2 und 3
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auf-
zuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und
Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die
Beschwerdeführerin hat keine Entschädigung geltend gemacht; über eine
solche ist somit nicht zu befinden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einstellungsverfügung der Bun-
desanwaltschaft vom 3. Dezember 2014 betreffend A. und B. wird aufgeho-
ben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird A. und B. je zur Hälfte auferlegt.
Bellinzona, 29. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Umwelt BAFU
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwälte Roberto Dallafior und Patrik Salzmann
- Advokat Erik Wassmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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