Beschluss vom 15. September 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch F.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.72
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Sachverhalt:
Mit Strafanzeige vom 18. November 2013, ergänzt am 5. Februar 2013
[recte: 2014], zeigte A. den "Chef Postzustellung" und "Poststellen-Chef" der
Poststelle in Z. sowie "weitere, bei der Leit-Poststelle Y. zu ermittelnde
Personen" an. Er machte zusammenfassend geltend, im Zeitraum zwischen
März 2007 bzw. Juni 2007 und dem Zeitpunkt der Anzeige sei seine Post
ohne seine Zustimmung an Dritte umgeleitet worden. Er konstituierte sich
zugleich als Privatkläger im Straf- und sinngemäss im Zivilpunkt (vgl.
Verfahrensakten, pag. 5).
Am 12. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA")
eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung
des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB; act. 2.1).
Nach Abschluss der Ermittlungen wurde A. mit Schreiben vom 16. Okto-
ber 2014 die bevorstehende Einstellung der Strafuntersuchung mitgeteilt.
Daraufhin beantragte er am 24. Oktober 2014 die Befragung seiner
Beiständin B. sowie seines ehemaligen Vormundes C. (act. 2.1).
Nach Einvernahme der Obgenannten wurde A. am 5. Juni 2015 erneut die
bevorstehende Einstellung des Strafverfahrens mitgeteilt. Er nahm mit
Eingabe vom 17. Juni 2013 [recte: 2015] diesbezüglich Stellung (act. 2.1).
Mit Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2015 stellte die BA das
Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1
lit. b StPO ein (act. 2.1). Dagegen gelangt A., vertreten durch F., mit
Beschwerde vom 16. Juli 2015 an dieses Gericht und stellt folgende Anträge
(act. 1):
"1. Es seien die Schuldigen für die amtlich erstellten, bzw. schriftlich
eingestandenen Postgeheimnisverletzungen zu ermitteln, und es sei
entsprechend den vorliegenden Eingeständnissen Anklage zu erheben.
2. Es seien die Akten vollständig beizuziehen.
3. Es sei infolge der verschleppten Strafuntersuchungen der Fristenlauf zu
unterbrechen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei, bzw.
des Staates."
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2015 auf
eine Beschwerdeantwort (act. 6), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 13. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).
Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben
des Beschwerdeführers wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen
Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die
Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei
auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der
Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie
die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige
oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b),
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c),
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Gemäss
dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
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offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden.
Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als
ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder
einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf
(vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 137 IV 219 E. 7.1 und
7.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.11 vom 30. Oktober 2012,
E. 4.1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt folgenden Sachverhaltsvorwurf vor: Im
Zeitraum zwischen März 2007 und Juni 2007 bis November 2013 seien
sämtliche an ihn adressierten Postsendungen, darunter sowohl private
Korrespondenz, als auch Sendungen von Behörden und Ämtern, an diverse
Dritte umgeleitet worden. Konkret sei seine Post von Beginn des genannten
Zeitraums an bis Juli 2010 an C. umgeleitet worden. Ab Juli 2010 bis zum
Ende der genannten Periode an den Regionalen Sozialdienst Y. Weiter
äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, es seien an ihn adressierte
Postsendungen an den Sitz des Regierungsstatthalters in Y. gelangt. In die
Wege geleitet worden seien die Postumleitungen von D., dem seinerzeit für
soziale Belange zuständigen Gemeinderat von Z., sowie von E., dem
Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises X. des Kantons Bern (vgl.
Verfahrensakten, pag. 5).
2.3 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 liess die BA von der schweizerischen Post
das Kundendossier des Beschwerdeführers sowie eine schriftliche Auskunft
über allfällige Nachsendeaufträge, Sendungsverlustmeldungen, etc. edieren
(vgl. Verfahrensakten, pag. 7.1). Zudem liess sie mit Verfügung vom
30. Oktober 2014 bei der KESB Oberland West die Aktennotiz i.S.
Passationsbericht vom 25. November 2010 des Regierungsstatthalteramtes
X. edieren (vgl. Verfahrensakten, pag. 7.2). Auf Antrag des
Beschwerdeführers wurde am 12. Januar 2015 die Beiständin B. als
Auskunftsperson einvernommen (vgl. Verfahrensakten, pag. 12.2). C. wurde
ebenfalls als Auskunftsperson schriftlich befragt (vgl. Verfahrensakten,
pag. 12.1).
2.4 Den edierten Akten der schweizerischen Post AG lässt sich entnehmen,
dass weder Nachsendeaufträge, noch Postfächer auf den Namen oder die
Adresse des Beschwerdeführers existieren. Dem Bericht der
Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2014 zufolge ist die Adresse des
Beschwerdeführers im internen System der Post als aktuell registriert. Die
schweizerische Post AG bestätigte der BA ihrerseits denn auch
ausdrücklich, dass eintreffende Sendungen seitens der Post an die
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entsprechende Adresse des Beschwerdeführers zugestellt werden (vgl.
Verfahrensakten, pag. 7.1 und 10.1).
2.5 Sowohl der eingereichten Aktennotiz i.S. Passationsbericht des
Regierungsstatthalteramtes X. vom 25. November 2010 als auch den
Aussagen der Auskunftspersonen C. und B. lässt sich entnehmen, dass den
beiden Letztgenannten im Rahmen ihres vormundschaftlichen bzw.
beistandschaftlichen Mandates diverse an den Beschwerdeführer gerichtete
Korrespondenz jeweils direkt zugestellt wurde. Einerseits rührte dies daher,
dass die Adresse von C. bzw. ab August 2010 jene von B. für bestimmte
Geschäfte zum Vornherein beim Absender als Zustelldomizil hinterlegt war
(beispielsweise bei der zuständigen Stelle der Invalidenversicherung).
Andererseits hatten sich nach Angabe von C. offenbar verschiedene
Gläubiger sowie das Betreibungsamt aufgrund der mangelhaften
Zahlungsmoral des Beschwerdeführers dazu veranlasst gesehen, über die
Einwohnergemeinde Z. Auskünfte zu dessen finanzieller Situation
einzuholen. Dadurch waren sie auf die Vormundschaft und konkret auf die
Person C. aufmerksam gemacht geworden und gingen diesen zwecks
Erhöhung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen fortan teilweise direkt an.
2.6 Gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder
Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt,
einem Dritten Angaben namentlich über den Postverkehr macht, eine
verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem
Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen.
Art. 321ter ist – wie auch Art. 320 und 321 – ein echtes Sonderdelikt. Täter
kann nur sein, wer Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation
ist, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt (OBERHOLZER, Basler
Kommentar, 3. Aufl., Art. 321ter StGB, N. 3). In subjektiver Hinsicht ist für die
Erfüllung des Tatbestandes von Art. 321ter StGB Vorsatz erforderlich, wobei
Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321ter StGB, N. 9).
2.7 Aus dem Dargelegten geht hervor, dass Briefe, Rechnungen etc. betreffend
den Beschwerdeführer tatsächlich teilweise direkt seinem Vormund bzw.
Beistand zugestellt wurden. Jedoch war hierfür nicht eine Umleitung bei der
Post bzw. durch die Post der Grund; der jeweilige Absender adressierte die
Zustellung an den Vormund bzw. den Beistand, worauf die Post diese
Zustellung dem bezeichneten Adressaten zustellte.
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Ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Beamten, Angestellten oder
einer Hilfsperson der Post kann somit nicht eruiert werden und der
Tatbestand von Art. 321ter Abs. 1 StGB ist offensichtlich nicht erfüllt.
2.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO als rechtmässig und die Beschwerde
ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 16. September 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- F.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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